RS OGH 2017/12/19 9Ob18/17p

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Veröffentlicht am 19.12.2017
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Norm

ABGB §828 Abs1

Rechtssatz

Zu den Verfügungen iSd § 828 ABGB zählen Maßnahmen, die solche Auswirkungen auf die gemeinsame Sache haben, dass sie sich im gemeinsamen Recht und/oder den Anteilsrechten der Teilhaber niederschlagen, wie beispielsweise die Veräußerung der gemeinsamen Sache oder die Einräumung einer Dienstbarkeit an der gemeinsamen Sache als Maßnahmen rechtlicher Natur oder etwa der gänzliche Abriss, die Vernichtung des im Miteigentum stehenden Gebäudes als Maßnahme tatsächlicher Natur.

Der bloße Umstand, dass eine Maßnahme die Substanz der gemeinsamen Sache betrifft reicht daher für eine Qualifikation als Verfügung iSd § 828 ABGB noch nicht aus, könnte sie als solche doch auch in der Verwaltung der Sache begründet sein. Insofern wird mit dem Begriff des Eingriffs in die „Substanz“ iSd § 828 ABGB auch weniger die Veränderung des Gegenstandes (Sache) als vielmehr eine Veränderung des Wesenskerns des Gemeinschaftsrechts angesprochen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131875

Im RIS seit

01.03.2018

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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