Norm
AngG §26 Z1Rechtssatz
Die in § 24 Abs 2 KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach § 15r Z 3 MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 15a, 15c, 15d oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach § 26 Z 1 AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.Die in Paragraph 24, Absatz 2, KBGG enthaltenen Worte „vorübergehende Unterbrechung“ können nur so verstanden werden, dass damit die Karenzzeit an sich als vorübergehende Unterbrechung einer (zuvor zumindest sechs Monate andauernden) Erwerbstätigkeit angesprochen wird und weder ein Austritt nach Paragraph 15 r, Ziffer 3, MSchG bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den Paragraphen 15 a, 15 c, 15 d, oder 15q MSchG noch ein vorzeitiger berechtigter Austritt wegen bei der Geburt erlittener Verletzungen (Dienstunfähigkeit nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG) die Gleichstellung der Karenz mit der tatsächlich ausgeübten Erwerbstätigkeit aufheben soll.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131874Im RIS seit
01.03.2018Zuletzt aktualisiert am
01.03.2018