RS OGH 2018/2/9 3R68/17t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.02.2018
beobachten
merken

Norm

ZPO §70
ZPO §71
  1. ZPO § 70 heute
  2. ZPO § 70 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 70 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 70 gültig von 01.12.1973 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973
  1. ZPO § 71 heute
  2. ZPO § 71 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. ZPO § 71 gültig von 01.12.2004 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  4. ZPO § 71 gültig von 01.01.1998 bis 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  5. ZPO § 71 gültig von 01.12.1973 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 569/1973

Rechtssatz

Erwägt das Gericht eine Verfügung nach § 71 ZPO, hat es stets zu prüfen, ob bei Beendigung des Rechtsstreits die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 ZPO gegeben waren, bejahendenfalls weiter, ob der Gegner die danach auf ihn entfallenden Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt hat. Soweit dies der Fall ist, darf der entsprechende Betrag nicht auch der ursprünglich Verfahrenshilfe genießenden Partei auferlegt werdenErwägt das Gericht eine Verfügung nach Paragraph 71, ZPO, hat es stets zu prüfen, ob bei Beendigung des Rechtsstreits die Voraussetzungen des Paragraph 70, Satz 1 ZPO gegeben waren, bejahendenfalls weiter, ob der Gegner die danach auf ihn entfallenden Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt hat. Soweit dies der Fall ist, darf der entsprechende Betrag nicht auch der ursprünglich Verfahrenshilfe genießenden Partei auferlegt werden

Die Unterlassung einer Entscheidung nach § 70 ZPO steht einer Entscheidung über die Nachzahlungspflicht gemäß § 71 ZPO jedoch nicht entgegen. Eine Zahlungspflicht des Prozessgegners nach § 70 ZPO und eine Nachzahlungsverpflichtung der Verfahrenshilfepartei nach § 71 ZPO begründen vielmehr eine Solidarschuld beider Parteien. Leistet die Partei aufgrund des gegen sie gemäß § 71 ZPO ergangenen Beschlusses, kann sie den geleisteten Betrag als ihr tatsächlich entstandene Kosten nach § 54 Abs 2 ZPO nachträglich (anteilig) gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.Die Unterlassung einer Entscheidung nach Paragraph 70, ZPO steht einer Entscheidung über die Nachzahlungspflicht gemäß Paragraph 71, ZPO jedoch nicht entgegen. Eine Zahlungspflicht des Prozessgegners nach Paragraph 70, ZPO und eine Nachzahlungsverpflichtung der Verfahrenshilfepartei nach Paragraph 71, ZPO begründen vielmehr eine Solidarschuld beider Parteien. Leistet die Partei aufgrund des gegen sie gemäß Paragraph 71, ZPO ergangenen Beschlusses, kann sie den geleisteten Betrag als ihr tatsächlich entstandene Kosten nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nachträglich (anteilig) gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000898

Im RIS seit

28.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten