Norm
ZPO §70Rechtssatz
Erwägt das Gericht eine Verfügung nach § 71 ZPO, hat es stets zu prüfen, ob bei Beendigung des Rechtsstreits die Voraussetzungen des § 70 Satz 1 ZPO gegeben waren, bejahendenfalls weiter, ob der Gegner die danach auf ihn entfallenden Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt hat. Soweit dies der Fall ist, darf der entsprechende Betrag nicht auch der ursprünglich Verfahrenshilfe genießenden Partei auferlegt werdenErwägt das Gericht eine Verfügung nach Paragraph 71, ZPO, hat es stets zu prüfen, ob bei Beendigung des Rechtsstreits die Voraussetzungen des Paragraph 70, Satz 1 ZPO gegeben waren, bejahendenfalls weiter, ob der Gegner die danach auf ihn entfallenden Zahlungsverpflichtungen bereits erfüllt hat. Soweit dies der Fall ist, darf der entsprechende Betrag nicht auch der ursprünglich Verfahrenshilfe genießenden Partei auferlegt werden
Die Unterlassung einer Entscheidung nach § 70 ZPO steht einer Entscheidung über die Nachzahlungspflicht gemäß § 71 ZPO jedoch nicht entgegen. Eine Zahlungspflicht des Prozessgegners nach § 70 ZPO und eine Nachzahlungsverpflichtung der Verfahrenshilfepartei nach § 71 ZPO begründen vielmehr eine Solidarschuld beider Parteien. Leistet die Partei aufgrund des gegen sie gemäß § 71 ZPO ergangenen Beschlusses, kann sie den geleisteten Betrag als ihr tatsächlich entstandene Kosten nach § 54 Abs 2 ZPO nachträglich (anteilig) gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.Die Unterlassung einer Entscheidung nach Paragraph 70, ZPO steht einer Entscheidung über die Nachzahlungspflicht gemäß Paragraph 71, ZPO jedoch nicht entgegen. Eine Zahlungspflicht des Prozessgegners nach Paragraph 70, ZPO und eine Nachzahlungsverpflichtung der Verfahrenshilfepartei nach Paragraph 71, ZPO begründen vielmehr eine Solidarschuld beider Parteien. Leistet die Partei aufgrund des gegen sie gemäß Paragraph 71, ZPO ergangenen Beschlusses, kann sie den geleisteten Betrag als ihr tatsächlich entstandene Kosten nach Paragraph 54, Absatz 2, ZPO nachträglich (anteilig) gegenüber dem Prozessgegner geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2018:RW0000898Im RIS seit
28.02.2018Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022