TE Bvwg Erkenntnis 2017/8/10 I407 1419980-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.08.2017
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Entscheidungsdatum

10.08.2017

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I407 1419980-3/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Stefan MUMELTER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Algerien, vertreten durch den Verein Menschenrechte, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017, Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger von Algerien, stellte am 21.04.2011 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz im österreichischen Bundesgebiet.

Im Zuge seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes, welche am gleichen Tag durchgeführt wurde, gab der Beschwerdeführer an, den im Spruch genannten Namen zu führen und Staatsangehöriger von Algerien zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er ein Problem mit der Bank gehabt habe. Er schulde dem Staat bzw. der Bank Geld. Es seien etwa € 18.000. Er habe vom Staat landwirtschaftliche Geräte erhalten und hätte den Wert dieser Geräte später zurückzahlen sollen. Wenn er diesen Betrag nicht zurückzahlen könne, müsse er ins Gefängnis. Er habe durch seine Landwirtschaft einen Verlust erlitten und könne das Geld nicht zurückzahlen. Seine Familie sei arm. Er wolle hier in Europa arbeiten und Geld verdienen. Wenn er genug Geld verdient habe, wolle er nach Algerien zurückkehren, um seine Schulden zu bezahlen.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme zu seinem Asylantrag am 01.06.2011 durch den zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gab der Beschwerdeführer an, dass er in Österreich keine Verwandten habe, er spreche nicht Deutsch und gehe keiner Arbeit nach. Wenn er nach Algerien zurückkehre, würde er sofort verhaftet werden. Er könne seinen offenen Kredit derzeit nicht zurückzahlen. Man werde eingesperrt, wenn man nicht bezahle. Auf Vorhalt, warum der Beschwerdeführer keine Ratenzahlung vereinbart oder sonstige Vorschläge erstattet habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er Beweise dafür vorlegen könne, dass er eingesperrt werde. Die Frage, ob er einen Betrug begangen habe, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, dass es ein normaler Kredit sei. Er könne Beweise dafür bringen, dass er Schulden habe. Er wäre froh, wenn er wieder in sein Heimatland zurückkehren könnte, wenn er seine Schulden abzahlen könnte.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 in Bezug auf Algerien abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: I404 1419980-1 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Mit Spruchpunkt II. wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.06.2011 wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf Algerien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Algerien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.05.2014, GZ: I404 1419980-1 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Mit Spruchpunkt römisch zwei. wurde das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

3. Bei der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er gesund sei, sich seit dem Jahr 2011 durchgehend in Österreich aufhalte und mittlerweile mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei und mit ihr zusammen wohne. Seine Mutter und seine fünf Geschwister würden sich nach wie vor in Algerien aufhalten, er habe alle zwei bis drei Monate in Kontakt mit ihnen. Derzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt von den 200 Euro, die er regelmäßig vom Staat bekomme und der Unterstützung seiner Frau. Personaldokumente könne er nicht vorlegen, da sich diese entweder gemeinsam mit seinem Führerschein, der Geburtsurkunde und dem Staatsbürgerschaftsnachweis in Algerien befinden würden und liege der bereits abgelaufene Reisepass bei der algerischen Botschaft für eine Verlängerung auf. Er sei bereits zwei Mal zu jeweils zwei Monaten Haft verurteilt worden. Die Fragen nach einer integrativen Verfestigung verneinte er ebenso wie die Absolvierung eines Deutschkurses, er habe jedoch einen Termin für einen solchen, er fühle sich aufgrund seiner Heirat mit einer Österreicherin und da er vor zwei Jahren bei einer 64jährigen Frau gelebt und ihr geholfen habe, integriert.

4. Mit Bescheid vom 28.08.2015, Zl. 810385904 + 1349478, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF und stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.) Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt II.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, GZ: I406 1419980-2 als unbegründet abgewiesen.4. Mit Bescheid vom 28.08.2015, Zl. 810385904 + 1349478, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Algerien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 25.05.2016, GZ: I406 1419980-2 als unbegründet abgewiesen.

5. Am 11.05.2017 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Bei seiner Erstbefragung am 11.05.2017 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was sich seit Rechtskraft der vorangegangenen Entscheidung geändert habe, an: "Meine Flüchtgründe, weshalb ich meine Heimat verlassen habe sind immer noch dieselben. Es sind keine neuen Fluchtgründe dazugekommen.

Persönlich bin ich seit 3 Jahren mit meiner derzeitigen Ehefrau XXXX liiert und wohne seit Ende Jänner 2015 bei ihr. Am XXXX haben wir geheiratet. Ich habe versucht einen Aufenthaltstitel für Angehörige zu erlangen, allerdings wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag wahrscheinlich abgelehnt wird und ich den Antrag von meinem Heimatland ausstellen müsste. Vor ungefähr einer Woche wurde ich festgenommen und einvernommen, da ich abgeschoben werden sollte. Da ich einen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, wurde ich jedoch wieder freigelassen. Wir haben uns nun erkundigt, was wir tun können und die Diakonie hat uns geraten, ich solle einen neuerlichen Asylantrag stellen." Er müsse in Algerien eine Haftstrafe verbüßen. Diese habe er jedoch nicht angetreten und sei geflüchtet. Deshalb fürchte er bei einer Rückkehr mit Konsequenzen.Persönlich bin ich seit 3 Jahren mit meiner derzeitigen Ehefrau römisch 40 liiert und wohne seit Ende Jänner 2015 bei ihr. Am römisch 40 haben wir geheiratet. Ich habe versucht einen Aufenthaltstitel für Angehörige zu erlangen, allerdings wurde mir mitgeteilt, dass der Antrag wahrscheinlich abgelehnt wird und ich den Antrag von meinem Heimatland ausstellen müsste. Vor ungefähr einer Woche wurde ich festgenommen und einvernommen, da ich abgeschoben werden sollte. Da ich einen Wohnsitz im Bundesgebiet habe, wurde ich jedoch wieder freigelassen. Wir haben uns nun erkundigt, was wir tun können und die Diakonie hat uns geraten, ich solle einen neuerlichen Asylantrag stellen." Er müsse in Algerien eine Haftstrafe verbüßen. Diese habe er jedoch nicht angetreten und sei geflüchtet. Deshalb fürchte er bei einer Rückkehr mit Konsequenzen.

6. Am 23.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde, einen Reisepass der Ehefrau, eine Deutschkurs-Abschlussbestätigung (A1), eine Prüfungsterminbestätigung Deutschkurs (A2) und 8 Empfehlungsschreiben vor. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen. Seine Frau unterstütze ihn finanziell. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin hier seit über 5 Jahren. Ich hatte am Anfang keine Unterstützung, aber mittlerweile habe ich mich integriert. Ich spreche auch einigermaßen gut deutsch. Ich habe meine Frau vor 3 Jahren kennengelernt. Seitdem leben wir zusammen. Am XXXX haben wir geheiratet. Ich möchte in Österreich arbeiten und mir eine Zukunft aufbauen. Ich bin jetzt für meine Frau und ihre Tochter verantwortlich. Die Tochter leidet an einer Autoimmunerkrankung. Ich habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter und sie verbringt mehr Zeit mit mir als wie mit ihrem richtigen Vater. Die Familie kann aufgrund der Krankheit der Tochter nicht mit mir nach Algerien, deshalb muss ich hier bleiben. Mein Leben und mein zu Hause ist in Österreich, nicht mehr in Algerien. Nachgefragt, meine Fluchtgründe beziehen sich alle auf mein Vorverfahren. Es gibt keine neuen Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr würde ihn in Algerien ein Gerichtsverfahren erwarten. Wenn er am Flughafen in Algerien ankomme, ohne Reisepass, dann würde er Probleme mit den Behörden bekommen. Er könne außerdem seine Frau und deren Tochter nicht alleine lassen. Sie könnten ohne ihn nicht glücklich sein.6. Am 23.05.2017 fand eine niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Der Beschwerdeführer legte eine Heiratsurkunde, einen Reisepass der Ehefrau, eine Deutschkurs-Abschlussbestätigung (A1), eine Prüfungsterminbestätigung Deutschkurs (A2) und 8 Empfehlungsschreiben vor. Er wohne mit seiner Ehefrau zusammen. Seine Frau unterstütze ihn finanziell. Nach seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an: "Ich bin hier seit über 5 Jahren. Ich hatte am Anfang keine Unterstützung, aber mittlerweile habe ich mich integriert. Ich spreche auch einigermaßen gut deutsch. Ich habe meine Frau vor 3 Jahren kennengelernt. Seitdem leben wir zusammen. Am römisch 40 haben wir geheiratet. Ich möchte in Österreich arbeiten und mir eine Zukunft aufbauen. Ich bin jetzt für meine Frau und ihre Tochter verantwortlich. Die Tochter leidet an einer Autoimmunerkrankung. Ich habe ein gutes Verhältnis zu ihrer Tochter und sie verbringt mehr Zeit mit mir als wie mit ihrem richtigen Vater. Die Familie kann aufgrund der Krankheit der Tochter nicht mit mir nach Algerien, deshalb muss ich hier bleiben. Mein Leben und mein zu Hause ist in Österreich, nicht mehr in Algerien. Nachgefragt, meine Fluchtgründe beziehen sich alle auf mein Vorverfahren. Es gibt keine neuen Fluchtgründe." Im Falle einer Rückkehr würde ihn in Algerien ein Gerichtsverfahren erwarten. Wenn er am Flughafen in Algerien ankomme, ohne Reisepass, dann würde er Probleme mit den Behörden bekommen. Er könne außerdem seine Frau und deren Tochter nicht alleine lassen. Sie könnten ohne ihn nicht glücklich sein.

7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde verfügt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III.).7. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 11.05.2017 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 1a FPG wurde verfügt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner derzeitigen Ehefrau, die er am XXXX geheiratet hat, wohnt. Der Beschwerdeführer sei bis dato strafrechtlich unbescholten und in der österreichischen Gesellschaft gut integriert. Er habe auch eine Arbeitszusage der Firma "DMS Baumanagement GmbH".Gegen diesen Bescheid wurde am 26.07.2017 Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. erhoben und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 3 Jahren im gemeinsamen Haushalt mit seiner derzeitigen Ehefrau, die er am römisch 40 geheiratet hat, wohnt. Der Beschwerdeführer sei bis dato strafrechtlich unbescholten und in der österreichischen Gesellschaft gut integriert. Er habe auch eine Arbeitszusage der Firma "DMS Baumanagement GmbH".

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algerien, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er ist verheiratet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hält sich seit (mindestens) 20.04.2011 in Österreich auf.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Algerien, und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 b, Asylgesetz. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe Araber an und ist moslemischen Glaubens. Er ist verheiratet und befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter. Er leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er hält sich seit (mindestens) 20.04.2011 in Österreich auf.

In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sind seit XXXX verheiratet. Die Beziehung ist der Beschwerdeführer nach Erlassung des ersten negativen Asylbescheids eingegangen. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wird monetär von seiner Ehefrau unterstützt.In Österreich lebt die Ehefrau des Beschwerdeführers. Sie sind seit römisch 40 verheiratet. Die Beziehung ist der Beschwerdeführer nach Erlassung des ersten negativen Asylbescheids eingegangen. Sie leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer wird monetär von seiner Ehefrau unterstützt.

Der Beschwerdeführer war in Österreich ehrenamtlich für das Rote Kreuz tätig. Der Beschwerdeführer erwarb am 05.10.2016 das "ÖSD-Zertifikat A1".

Andere Familienangehörige oder Verwandte des Beschwerdeführers leben nicht in Österreich. In Algerien leben nach wie vor seine Mutter und seine Geschwister.

Der Beschwerdeführer weist zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf:

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rk seit XXXX), GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 15 StGB, §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ), GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 15, StGB, Paragraphen 127, 130, 1. Fall StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 8 Monaten unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX (rk seit XXXX), GZ: XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, Abs 3 SMG, § 15 StGB, § 27 Abs 1 Z 1 1.2. Fall, Abs 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6 davon bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 (rk seit römisch 40 ), GZ: römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall, Absatz 3, SMG, Paragraph 15, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 1.2. Fall, Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, 6 davon bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird. Der Beschwerdeführer ist volljährig und arbeitsfähig. Er weist eine 9jährige Schulbildung auf und hat zuletzt in Algerien als Landwirt gearbeitet, sodass er im Herkunftsstaat ein Einkommen erwirtschaften und dadurch seine Existenzgrundlage sichern könnte.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 26.07.2017 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihm drohen-den Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr und ergaben sich auch amtswegig keine diesbezüglichen Hinweise.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Aktes zum vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

2.2. Zur Person und zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit, seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit, seiner Volksgruppenzugehörigkeit und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, was Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.

Im Verwaltungsakt liegt eine Bestätigung der algerischen Botschaft ein. Demnach bestätigte die algerische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers als XXXX, geb. XXXX, StA Algerien.Im Verwaltungsakt liegt eine Bestätigung der algerischen Botschaft ein. Demnach bestätigte die algerische Botschaft die Identität des Beschwerdeführers als römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Algerien.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist durch den vorliegenden Verwaltungsakt und die Einsichtnahme das Zentrale Melderegister sowie durch seine Aussagen in den niederschriftlichen Einvernahmen belegt.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat eine mehrjährige Schulbildung genoss, er dort bislang seinen Lebensunterhalt in der Landwirtschaft verdiente resultiert aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubhaften und gleichbleibenden Angaben vor der belangten Behörde und aus seinen Angaben in seinem bereits rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren. Dass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsstaat in Form seiner Mutter und seinen fünf Geschwistern, bestätige er zuletzt glaubhaft in seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde vom 23.05.2017. Er bestätigte auch nach wie vor Kontakt mit ihnen zu haben.

Die Ehe zu einer österreichischen Staatsangehörigen ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde des Standesamtes Groß-Enzersdorf vom

XXXX.römisch 40 .

Die Feststellung zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister vom 10.08.2017.

Seine Integrationsbemühungen belegte der Beschwerdeführer durch Vorlage seines "ÖSD-Zertifikats A1" vom 05.10.2016, eine Anmeldung für das Zertifikat Deutsch A2 vom 22.05.2017 sowie durch die Vorlage mehrerer Unterstützungserklärungen.

2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:

Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diploma

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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