TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2017/15/0014

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §39 Z5;
BAO §41 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn sowie die Hofrätin Dr. Büsser und den Hofrat Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des Verein A in P, vertreten durch die Mag. Dr. Alexander Klaus Rechtsanwalts GmbH in 9020 Klagenfurt, Villacher Ring 19, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 14. Dezember 2016, Zl. KLVwG-291/14/2016, betreffend Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2013, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Dem revisionswerbenden Verein wurde im Instanzenzug Kommunalsteuer für die Jahre 2009 bis 2013 vorgeschrieben. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten die dagegen erhobene Beschwerde mit der Begründung ab, dass dem Verein auf Grund näher dargestellter Statutenmängel Begünstigungen auf abgabenrechtlichem Gebiet (Befreiung von der Kommunalsteuer) nicht zukämen.

2 Zugleich sprach es aus, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision. 4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 In der Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, dass die Frage der Gemeinnützigkeit eines Vereins nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der insoweit klaren Bestimmung des § 41 BAO anhand der Satzung zu prüfen sei (Hinweis auf VwGH 9.8.2001, 98/16/0395). Spezielle Judikatur für den hier vorliegenden Fall, "dass die Satzungsbestimmung über die Vereinsauflösung auf eine andere Satzungsbestimmung verweist (in

§ 14 der gegenständlichen Vereinsstatuten enthaltener Verweis auf

§ 2 der Vereinsstatuten)", liege jedoch nicht vor, sodass schon

aus diesem Grund die Revision zulässig sei. Weiters weiche das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Dies betreffe insbesondere den Umstand, "dass die klare Festlegung des Vereinszweckes gemäß § 2 der Statuten dahingehend, dass ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung verfolgt werden, nicht als ausreichender Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht qualifiziert" und die Gemeinnützigkeit des gegenständlichen Vereins - entgegen der diesbezüglichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - zu Unrecht verneint worden sei.

8 Eine Körperschaft kann eine Abgabenbegünstigung wegen Verfolgung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke nur dann beanspruchen, wenn sie sicherstellt, dass nach Beendigung ihrer Tätigkeit - worunter auch ein Wegfall des bisherigen begünstigten Zwecks zu verstehen ist - das verbleibende Vermögen auch weiterhin steuerbegünstigten Zwecken erhalten bleibt. Diese Sicherung kann nur durch eindeutige Satzungsbestimmungen erreicht werden. Die Bestimmungen müssen daher so beschaffen sein, dass eine andere Verwendung des Vermögens ausgeschlossen ist, was bedeutet, dass der Verwendungszweck jedenfalls so präzisiert sein muss, dass eine Prüfung, ob es sich tatsächlich um einen steuerbegünstigten Zweck handelt, leicht möglich ist (vgl. VwGH 9.8.2001, 98/16/0395, mwN).

9 Dass die im Streitzeitraum geltende Vereinssatzung in § 14 oder in anderen Satzungsbestimmungen irgendeine Regelung für den Fall der Änderung des Vereinszweckes enthält, wird in der Revision nicht behauptet und ist der als Beilage 1 zur Revision vorgelegten Satzung nicht zu entnehmen, sodass davon auszugehen ist, dass in einem solchen Fall das steuerbegünstigt angesammelte Vermögen bei dem Revisionswerber verbleiben kann, auch wenn dieser nach der Änderung des Vereinszweckes keine gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke mehr verfolgen sollte. Die Satzung erfüllt somit nicht alle Voraussetzungen des § 41 Abs. 2 iVm § 39 Z 5 BAO. Dass § 14 der Satzung auf § 2 der Satzung verweist, ändert daran nichts, zumal auch dort nicht auf eine Änderung der satzungsmäßigen Tätigkeit durch Änderung des Vereinszweckes Bedacht genommen wird. Dem Verweis in § 14 der Satzung kommt daher keine entscheidungswesentliche Bedeutung zu.

10 Soweit die Revision rügt, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichtshofes ab, ist sie darauf zu verweisen, dass in den "gesonderten" Gründen zur Zulässigkeit der Revision nach § 28 Abs. 3 VwGG konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. z. B. VwGH 27.11.2017, Ra 2016/15/0056, mwN). Diesen Anforderungen entspricht das Zulässigkeitsvorbringen zur abweichenden Rechtsprechung nicht.

11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150014.L00

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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