RS OGH 2017/11/21 4Ob219/17k, 6Ob231/21w

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Veröffentlicht am 21.11.2017
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Norm

ZPO §204

Rechtssatz

Eine außergerichtliche Einigung der Parteien über die Verlängerung der Widerrufsfrist ist nicht geeignet, die anlässlich des gerichtlichen Vergleichs festgelegte Widerrufsfrist mit Auswirkung auf den Eintritt der prozessbeendenden Wirkung des Vergleichs zu modifizieren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131865

Im RIS seit

27.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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