TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/16 W239 2163677-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.01.2018
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Entscheidungsdatum

16.01.2018

Norm

AsylG 2005 §35
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 35 heute
  2. AsylG 2005 § 35 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W239 2163680-1/2E

W239 2163677-1/2E

W239 2163678-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.06.2017, Zl. XXXX, aufgrund der Vorlageanträge von 1.) XXXX, geb. XXXX, 2.) mj. XXXX, geb. XXXX, und 3.) mj. XXXX, geb. XXXX, alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.03.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Theresa BAUMANN als Einzelrichterin nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 16.06.2017, Zl. römisch 40 , aufgrund der Vorlageanträge von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , 2.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , und 3.) mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Syrien, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Martin DELLASEGA und Dr. Max KAPFERER, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 17.03.2017 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerden werden gemäß § 35 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 68/2013 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die Erstbeschwerdeführerin (XXXX) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (XXXX und XXXX), alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 11.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihr Sohn bzw. Bruder XXXX, geb. XXXX.1998, StA. Syrien, sei in Österreich seit 24.11.2016 asylberechtigt. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.1. Die Erstbeschwerdeführerin (römisch 40 ) ist die Mutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer (römisch 40 und römisch 40 ), alle sind Staatsangehörige Syriens. Sie stellten am 11.01.2017 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB Damaskus) unter Anschluss diverser Unterlagen einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Begründend führten sie aus, ihr Sohn bzw. Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 .1998, StA. Syrien, sei in Österreich seit 24.11.2016 asylberechtigt. Mit diesem wollten sie nun gemeinsam im Bundesgebiet leben.

Dem zuvor ergangenen Schreiben der Vertretung der Bezugsperson vom 07.12.2016 "wegen Terminreservierung Familienzusammenführung (Vollmachtsbekanntgabe, Mitteilung)" lässt sich als Vorbringen Folgendes entnehmen: Die Bezugsperson sei seit dem Tod des Vaters obsorgeberechtigt für die beiden minderjährigen Geschwister (beide sechs Jahre alt) und sei daher juristisch als Vater zu behandeln, womit die die Definition als Familienangehöriger iSd § 35 AsylG erfüllt sei. Die Bezugsperson habe in Syrien auch diese Pflichten wahrgenommen und habe sich um den Unterhalt der Familie gekümmert. Auch sei bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2015 immer ein gemeinsamer Haushalt vorhanden gewesen, weswegen diese Beziehung durch Art. 8 EMRK geschützt sei. Die Bezugsperson habe zum Beweis seiner Obsorge im Asylverfahren eine dementsprechende Urkunde vorgelegt. Eine Verweigerung der weiteren Ausübung seiner Obsorge würde Art. 8 EMRK verletzen, sodass das Einreiseverfahren zuzulassen sei, um notfalls den Rechtsweg beschreiten zu können.Dem zuvor ergangenen Schreiben der Vertretung der Bezugsperson vom 07.12.2016 "wegen Terminreservierung Familienzusammenführung (Vollmachtsbekanntgabe, Mitteilung)" lässt sich als Vorbringen Folgendes entnehmen: Die Bezugsperson sei seit dem Tod des Vaters obsorgeberechtigt für die beiden minderjährigen Geschwister (beide sechs Jahre alt) und sei daher juristisch als Vater zu behandeln, womit die die Definition als Familienangehöriger iSd Paragraph 35, AsylG erfüllt sei. Die Bezugsperson habe in Syrien auch diese Pflichten wahrgenommen und habe sich um den Unterhalt der Familie gekümmert. Auch sei bis zur Ausreise der Bezugsperson im Jahr 2015 immer ein gemeinsamer Haushalt vorhanden gewesen, weswegen diese Beziehung durch Artikel 8, EMRK geschützt sei. Die Bezugsperson habe zum Beweis seiner Obsorge im Asylverfahren eine dementsprechende Urkunde vorgelegt. Eine Verweigerung der weiteren Ausübung seiner Obsorge würde Artikel 8, EMRK verletzen, sodass das Einreiseverfahren zuzulassen sei, um notfalls den Rechtsweg beschreiten zu können.

In seiner Stellungnahme nach § 35 AsylG 2005 vom 16.02.2017 und der Mitteilung nach § 35 Abs. 4 AsylG 2005 vom 20.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil infolge einer Änderung der Voraussetzungen bei der asylberechtigten Bezugsperson (nunmehrige Volljährigkeit) die Familieneigenschaft nicht mehr vorliege. Weiters seien die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1-3 AsylG 2005 nicht erfüllt worden und es erscheine eine Einreise der Beschwerdeführer iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein tatsächliches Familienleben bestehe. Zudem gehe aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Schlichtungsgerichtes vom 29.11.2012 ausdrücklich hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin XXXX die alleinige Vormundschaft über ihre drei Kinder, darunter auch über die Bezugsperson, zugesprochen bekommen habe. Bei der Sondervollmacht, ausgestellt am 10.11.2016 bei einem Notar, handle es sich lediglich um eine Erteilung einer Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Bezugsperson und nicht - wie vom Vertreter der Bezugsperson angegeben - um eine gerichtliche Übertragung der Vormundschaft an die Bezugsperson.In seiner Stellungnahme nach Paragraph 35, AsylG 2005 vom 16.02.2017 und der Mitteilung nach Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 vom 20.02.2017 führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) aus, dass betreffend die Beschwerdeführer die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren würden nicht vorliegen, weil infolge einer Änderung der Voraussetzungen bei der asylberechtigten Bezugsperson (nunmehrige Volljährigkeit) die Familieneigenschaft nicht mehr vorliege. Weiters seien die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins -, 3, AsylG 2005 nicht erfüllt worden und es erscheine eine Einreise der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein tatsächliches Familienleben bestehe. Zudem gehe aus dem vorgelegten Gerichtsbeschluss des Schlichtungsgerichtes vom 29.11.2012 ausdrücklich hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 die alleinige Vormundschaft über ihre drei Kinder, darunter auch über die Bezugsperson, zugesprochen bekommen habe. Bei der Sondervollmacht, ausgestellt am 10.11.2016 bei einem Notar, handle es sich lediglich um eine Erteilung einer Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Bezugsperson und nicht - wie vom Vertreter der Bezugsperson angegeben - um eine gerichtliche Übertragung der Vormundschaft an die Bezugsperson.

Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von § 35 Abs. 5 AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von § 35 AsylG gar nicht bestehe, und sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson (Sohn/Bruder) bereits seit XXXX.2016 volljährig sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.Voraussetzung dafür, dass ein Familienverfahren geführt und daher auch die Einreise gewährt werde, sei, dass eine Eigenschaft als Familienangehöriger bestehe. Das behauptete Familienverhältnis müsse nicht nur glaubhaft gemacht werden, sondern als erwiesen anzusehen sein, womit der volle Beweis im Sinne des AVG zu erbringen sei. Im vorliegenden Fall hätten sich derart gravierende Zweifel am tatsächlichen Bestehen des behaupteten und relevanten (im Sinn von Paragraph 35, Absatz 5, AsylG) Familienverhältnisses ergeben, weil sich aus dem Ermittlungsverfahren bzw. den niederschriftlichen Angaben ergebe, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn von Paragraph 35, AsylG gar nicht bestehe, und sich aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson (Sohn/Bruder) bereits seit römisch 40 .2016 volljährig sei, sodass eine Statusgewährung nicht wahrscheinlich sei.

Die Legaldefinition des § 35 Abs. 5 AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig seien. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern und Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern (VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230).Die Legaldefinition des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG stelle nur bei antragstellenden Kindern darauf ab, dass ihre Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen müsse. Nur bei einreisewilligen Kindern schade es daher nicht, wenn sie im Entscheidungszeitpunkt bereits volljährig seien. Demgegenüber komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern und Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern (VwGH vom 26.01.2016, Ra 2015/21/0230).

Aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe sich, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson am XXXX.1998 geboren sei und zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Damaskus das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person gehandelt habe.Aus dem Einbringungsdatum des Einreiseantrages bei der ÖB Damaskus ergebe sich, dass die in Österreich aufhältige Bezugsperson am römisch 40 .1998 geboren sei und zum Einbringungsdatum des Antrages bei der ÖB Damaskus das 18. Lebensjahr bereits vollendet habe und es sich demnach zum prüfungsrelevanten Zeitpunkt nicht mehr um eine minderjährige Person gehandelt habe.

Der Vater der Bezugsperson sei am XXXX.2012 verstorben. Nach dessen Tod sei ein Obsorgebeschluss für die damals minderjährige Bezugsperson und deren minderjährige Geschwister ergangen. Wie es zur Aussage im Schreiben des Vertreters komme, dass die Bezugsperson obsorgeberechtigt für die beiden minderjährigen Geschwister sei und somit juristisch als Vater angesehen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, zumal aus dem vorgelegten Gerichtsbeschlusses des Schlichtungsgerichtes vom 29.11.2012 ausdrücklich hervorgehe, dass nur die Erstbeschwerdeführerin XXXX die alleinige Vormundschaft über ihre drei Kinder, darunter auch über die Bezugsperson, zugesprochen bekommen habe. Weder in Syrien noch in Österreich sei es gesetzlich vorgesehen, dass einem Minderjährigen die Obsorge über weitere minderjährige Geschwister zugesprochen werde, schon gar nicht, wenn die leibliche Mutter der Kinder noch am Leben sei. Dass sich die Bezugsperson nach dem Tod des Vaters um seine um Jahre jüngeren Geschwister gekümmert habe, sei natürlich nachvollziehbar, jedoch könne nicht davon die Rede sein, dass es sich hierbei um eine "Obsorgeberechtigung" gehandelt habe. Hätte das Gericht der Bezugsperson die Obsorge übertragen, wäre dies im Obsorgebeschluss angeführt worden.Der Vater der Bezugsperson sei am römisch 40 .2012 verstorben. Nach dessen Tod sei ein Obsorgebeschluss für die damals minderjährige Bezugsperson und deren minderjährige Geschwister ergangen. Wie es zur Aussage im Schreiben des Vertreters komme, dass die Bezugsperson obsorgeberechtigt für die beiden minderjährigen Geschwister sei und somit juristisch als Vater angesehen werden müsse, sei nicht nachvollziehbar, zumal aus dem vorgelegten Gerichtsbeschlusses des Schlichtungsgerichtes vom 29.11.2012 ausdrücklich hervorgehe, dass nur die Erstbeschwerdeführerin römisch 40 die alleinige Vormundschaft über ihre drei Kinder, darunter auch über die Bezugsperson, zugesprochen bekommen habe. Weder in Syrien noch in Österreich sei es gesetzlich vorgesehen, dass einem Minderjährigen die Obsorge über weitere minderjährige Geschwister zugesprochen werde, schon gar nicht, wenn die leibliche Mutter der Kinder noch am Leben sei. Dass sich die Bezugsperson nach dem Tod des Vaters um seine um Jahre jüngeren Geschwister gekümmert habe, sei natürlich nachvollziehbar, jedoch könne nicht davon die Rede sein, dass es sich hierbei um eine "Obsorgeberechtigung" gehandelt habe. Hätte das Gericht der Bezugsperson die Obsorge übertragen, wäre dies im Obsorgebeschluss angeführt worden.

Die Bezugsperson habe in der Niederschrift vom 17.10.2016 bzw. vom 17.11.2016 zudem beide Male angegeben, Schüler gewesen zu sein. Entgegen der Argumentation des Vertreters habe die Bezugsperson somit mit keinem Wort vorgebracht, gearbeitet zu haben und für den Unterhalt der Familie gesorgt zu haben. Entgegen der Ansicht des Vertreters, es liege eine dementsprechende Obsorgebekundung der Bezugsperson vor, werde angeführt, dass sich aus dem Schriftstück kein derartiger Hinweis ergebe.

Bei der vorgelegten Sondervollmacht, ausgestellt erst am 10.11.2016 bei einem Notar, handle es sich lediglich um eine allgemeine Erteilung einer Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Bezugsperson und nicht - wie vom Vertreter angegeben - um eine gerichtliche Übertragung der Obsorge an die Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister. Die tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzliche bzw. aus dem Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen - im konkreten Fall die Behauptung, die in Österreich aufhältige Bezugsperson (Bruder) habe nach dem Tod der Eltern nach dem Gewohnheitsrecht die Obsorge für seine jüngeren Geschwister übernommen - seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach § 35 AsylG 2005 geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen.Bei der vorgelegten Sondervollmacht, ausgestellt erst am 10.11.2016 bei einem Notar, handle es sich lediglich um eine allgemeine Erteilung einer Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Bezugsperson und nicht - wie vom Vertreter angegeben - um eine gerichtliche Übertragung der Obsorge an die Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister. Die tatsächliche Betreuung eines Kindes oder gesetzliche bzw. aus dem Gewohnheitsrecht ableitbare Obsorgeregelungen - im konkreten Fall die Behauptung, die in Österreich aufhältige Bezugsperson (Bruder) habe nach dem Tod der Eltern nach dem Gewohnheitsrecht die Obsorge für seine jüngeren Geschwister übernommen - seien nicht ausreichend, um die nach dem Gesetz für ein Verfahren nach Paragraph 35, AsylG 2005 geforderte Familieneigenschaft entstehen zu lassen.

In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des § 35 AsylG zu prüfen sei, sondern nach Art. 8 EMRK, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen (Abkoppelung des Familienbegriffs von der Legaldefinition zu einem offeneren Kernfamilienbegriff iSd Art. 8 EMRK), beispielsweise bei einem volljährigen, schwerbeeinträchtigten Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145 sowie 13.11.2012, 2011/22/0074 zum vergleichbaren Familienbegriff des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG). Im konkreten Fall würden diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen und es seien die minderjährigen Geschwister zudem weiterhin in der Obhut ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter), die laut vorliegenden Unterlagen auch offiziell die Obsorge innehabe, sodass eine Schutzgewährung nach Art. 8 EMRK ausscheide.In Ausnahmefällen könne es dazu kommen, dass der Familienbegriff nicht nach der Legaldefinition des Paragraph 35, AsylG zu prüfen sei, sondern nach Artikel 8, EMRK, um ein konventions- und verfassungskonformes Ergebnis zu erzielen (Abkoppelung des Familienbegriffs von der Legaldefinition zu einem offeneren Kernfamilienbegriff iSd Artikel 8, EMRK), beispielsweise bei einem volljährigen, schwerbeeinträchtigten Kind, dessen Beziehung zum Elternteil aufgrund eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses einer typischen Eltern-mj. Kind-Beziehung gleichkomme (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145 sowie 13.11.2012, 2011/22/0074 zum vergleichbaren Familienbegriff des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG). Im konkreten Fall würden diese Voraussetzungen jedoch nicht vorliegen und es seien die minderjährigen Geschwister zudem weiterhin in der Obhut ihrer gesetzlichen Vertreterin (Mutter), die laut vorliegenden Unterlagen auch offiziell die Obsorge innehabe, sodass eine Schutzgewährung nach Artikel 8, EMRK ausscheide.

Mit Schreiben vom 20.02.2017 wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihnen wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass das BFA nach Prüfung mitgeteilt habe, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, wobei auf die beiliegende Stellungnahme und Mitteilung des BFA vom 16.02.2017 verwiesen wurde. Den Beschwerdeführern wurde die Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche ab Zustellung die angeführten Ablehnungsgründe durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen, widrigenfalls aufgrund der Aktenlage entschieden werde.

In einer Stellungnahme vom 27.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf drei wesentliche Erkenntnisse des VwGH. Das Erste zu Ra 2015/21/0230 vom 28.01.2016 führe aus, dass die Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt gegeben sein müsse. Die Behörde übersehe jedoch, dass in dem Fall, mit dem sich der VwGH auseinander zu setzen gehabt habe, die Bezugsperson kurz nach Antragstellung volljährig geworden sei. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellung auf internationalen Schutz jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Bezugsperson noch weit von der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Durch Behördenverschulden sei die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz weit über der damals geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt und die Behörde habe die Bezugsperson erst nach dem 18. Geburtstag einvernommen, obwohl es aufgrund der familiären Situation notwendig gewesen wäre, die Einvernahme früher anzuberaumen, um eben keine Art. 8 EMRK verletzende Situation zu schaffen.In einer Stellungnahme vom 27.02.2017 brachten die Beschwerdeführer im Wege ihrer Vertretung vor, die Behörde stütze ihre Entscheidung auf drei wesentliche Erkenntnisse des VwGH. Das Erste zu Ra 2015/21/0230 vom 28.01.2016 führe aus, dass die Minderjährigkeit der Bezugsperson zum Entscheidungszeitpunkt gegeben sein müsse. Die Behörde übersehe jedoch, dass in dem Fall, mit dem sich der VwGH auseinander zu setzen gehabt habe, die Bezugsperson kurz nach Antragstellung volljährig geworden sei. Im vorliegenden Fall sei die Antragstellung auf internationalen Schutz jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem die Bezugsperson noch weit von der Volljährigkeit entfernt gewesen sei. Durch Behördenverschulden sei die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz weit über der damals geltenden sechsmonatigen Entscheidungsfrist erfolgt und die Behörde habe die Bezugsperson erst nach dem 18. Geburtstag einvernommen, obwohl es aufgrund der familiären Situation notwendig gewesen wäre, die Einvernahme früher anzuberaumen, um eben keine Artikel 8, EMRK verletzende Situation zu schaffen.

Richtigerweise habe die Behörde zwei weitere Erkenntnisse des VwGH angeführt, welche zu Recht erkennen würden, dass in Ausnahmefällen der Familienbegriff nicht nach § 35 AsylG sondern nach Art. 8 EMRK zu prüfen sei, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145; VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074), habe aber nach verletzter Ermittlungspflicht geurteilt, dass im vorliegenden Fall kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Wie in der Mitteilung vom 07.12.2016 bereits ausgeführt, sei die Bezugsperson trotz der damals noch eigenen Minderjährigkeit seit dem Tod des Vaters der Ernährer seiner minderjährigen Geschwister und seiner Mutter. Die Beschwerdeführer würden nicht nur den Familienbegriff nach Art. 8 EMRK erfüllen, sondern es sei in der vorliegender Konstellation auch eine derartige Abhängigkeit gegeben, die über Leben und Tod entscheide. Werde der Bezugsperson untersagt, weiter für seine minderjährigen Geschwister und seine nicht erwerbsfähige Mutter zu sorgen und würden diesen die Visa verweigert, würden diese in Syrien zumindest verhungern, wenn sie nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts würden, womit es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK komme.Richtigerweise habe die Behörde zwei weitere Erkenntnisse des VwGH angeführt, welche zu Recht erkennen würden, dass in Ausnahmefällen der Familienbegriff nicht nach Paragraph 35, AsylG sondern nach Artikel 8, EMRK zu prüfen sei, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe (VwGH 11.02.2016, Ra 2015/22/0145; VwGH 13.11.2012, 2011/22/0074), habe aber nach verletzter Ermittlungspflicht geurteilt, dass im vorliegenden Fall kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehe. Wie in der Mitteilung vom 07.12.2016 bereits ausgeführt, sei die Bezugsperson trotz der damals noch eigenen Minderjährigkeit seit dem Tod des Vaters der Ernährer seiner minderjährigen Geschwister und seiner Mutter. Die Beschwerdeführer würden nicht nur den Familienbegriff nach Artikel 8, EMRK erfüllen, sondern es sei in der vorliegender Konstellation auch eine derartige Abhängigkeit gegeben, die über Leben und Tod entscheide. Werde der Bezugsperson untersagt, weiter für seine minderjährigen Geschwister und seine nicht erwerbsfähige Mutter zu sorgen und würden diesen die Visa verweigert, würden diese in Syrien zumindest verhungern, wenn sie nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts würden, womit es zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK komme.

Unter Berücksichtigung der drohenden zahlreichen Grundrechtsverletzungen müsse auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des VfGH zu B 368/2013 vom 06.06.2014 hingewiesen werden, wo die Einreise einer Mutter von vier Kindern verweigert worden sei, weil die Ehe mit der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Wenn ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben gegeben sei, sei der Familienbegriff des § 35 AsylG zu erweitern, um nicht Art. 8 EMRK zu verletzen.Unter Berücksichtigung der drohenden zahlreichen Grundrechtsverletzungen müsse auf die nunmehr ständige Rechtsprechung des VfGH zu B 368/2013 vom 06.06.2014 hingewiesen werden, wo die Einreise einer Mutter von vier Kindern verweigert worden sei, weil die Ehe mit der Bezugsperson nicht bereits im Herkunftsland bestanden habe. Wenn ein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben gegeben sei, sei der Familienbegriff des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um nicht Artikel 8, EMRK zu verletzen.

Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA teilte dieses in seiner Stellungnahme vom 16.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In seiner Begründung stützte sich das BFA auf die bereits in der Stellungnahme vom 16.02.2017 angeführte Argumentation und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer auch mit ihrer neuerlichen Stellungnahme eine Familieneigenschaft nicht zu begründen vermocht hätten. Eine Einreise der Beschwerdeführer erscheine auch iSd Art. 8 EMRK nicht geboten, da kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Gesetzes bestehe.Nach Übermittlung der Stellungnahme der Beschwerdeführer an das BFA teilte dieses in seiner Stellungnahme vom 16.03.2017 mit, dass die negative Wahrscheinlichkeitsprognose aufrecht bleibe. In seiner Begründung stützte sich das BFA auf die bereits in der Stellungnahme vom 16.02.2017 angeführte Argumentation und kam zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführer auch mit ihrer neuerlichen Stellungnahme eine Familieneigenschaft nicht zu begründen vermocht hätten. Eine Einreise der Beschwerdeführer erscheine auch iSd Artikel 8, EMRK nicht geboten, da kein tatsächliches Familienleben im Sinne des Gesetzes bestehe.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab.2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.03.2017 wies die ÖB Damaskus die Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab.

3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 18.04.2017, in welcher inhaltlich das in der Stellungnahme vom 27.02.2017 erstattete Vorbringen wiederholt wurde. Gerügt wurde insbesondere, dass die Erstbehörde kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt habe bzw. die vorliegenden Beweisergebnisse stillschweigend übergangen und nicht in die Beweiswürdigung miteinbezogen worden seien. Dieses willkürliche Verhalten belaste den gesamten Bescheid mit einer schwerwiegenden Rechtswidrigkeit.

Obwohl die Behörde die Rechtsprechung des VwGH kenne und auch angeführt habe, habe sie Ermittlungen zur Intensität des Familienlebens unterlassen und sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Bezugsperson am XXXX.1998 geboren und somit volljährig sei. Trotz des bereist in der Stellungnahme erstatteten Vorbringens habe die Behörde im nun angefochtenen Bescheid lediglich kurz ausgeführt, dass sie nicht glaube, dass die Bezugsperson in Syrien mit der Familie ein tatsächliches Familienleben iSd Art. 8 EMRK geführt habe, weswegen dieses nicht bestehe. Es sei aber Akteninhalt, dass die Bezugsperson die Schule besucht, zu Hause gewohnt und gearbeitet habe, und somit ein gemeinsamer Haushalt und eine gegenseitige Abhängigkeit vorgelegen seien. Außerdem habe die Bezugsperson in Syrien gearbeitet und die Familie auch finanziell versorgt. Die Behörde habe sich ohne Ermittlungen über die Stellungnahme und das Vorbringen der Beschwerdeführer hinweggesetzt und habe die Ermittlungspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt.Obwohl die Behörde die Rechtsprechung des VwGH kenne und auch angeführt habe, habe sie Ermittlungen zur Intensität des Familienlebens unterlassen und sich darauf beschränkt, festzustellen, dass die Bezugsperson am römisch 40 .1998 geboren und somit volljährig sei. Trotz des bereist in der Stellungnahme erstatteten Vorbringens habe die Behörde im nun angefochtenen Bescheid lediglich kurz ausgeführt, dass sie nicht glaube, dass die Bezugsperson in Syrien mit der Familie ein tatsächliches Familienleben iSd Artikel 8, EMRK geführt habe, weswegen dieses nicht bestehe. Es sei aber Akteninhalt, dass die Bezugsperson die Schule besucht, zu Hause gewohnt und gearbeitet habe, und somit ein gemeinsamer Haushalt und eine gegenseitige Abhängigkeit vorgelegen seien. Außerdem habe die Bezugsperson in Syrien gearbeitet und die Familie auch finanziell versorgt. Die Behörde habe sich ohne Ermittlungen über die Stellungnahme und das Vorbringen der Beschwerdeführer hinweggesetzt und habe die Ermittlungspflicht und den Grundsatz der materiellen Wahrheit verletzt.

Der nunmehr angefochtene Bescheid stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar und sei nicht gerechtfertigt, da sich der Bescheid auf ein willkürliches Ermittlungsverfahren stütze. Außerdem sei die nunmehr die Familieneigenschaft gemäß § 35 AsylG behindernde Volljährigkeit der Bezugsperson erst durch Behördenverschulden zum Hindernis geworden, weswegen erst recht nach einer Prüfung der Familieneigenschaft iSd Art. 8 EMRK verlangt werden müsse. Wiederholt wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer nicht nur den Familienbegriff nach Art. 8 EMRK erfüllen würden, sondern in der vorliegender Konstellation auch eine Abhängigkeit gegeben sei: Werde der Bezugsperson untersagt, weiter für seine minderjährigen Geschwister und seine nicht erwerbsfähige Mutter zu sorgen und würden diesen die Visa verweigert, würden diese in Syrien in eine ausweglose Lage geraten, wenn sie nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts würden, womit es zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK komme.Der nunmehr angefochtene Bescheid stelle einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens dar und sei nicht gerechtfertigt, da sich der Bescheid auf ein willkürliches Ermittlungsverfahren stütze. Außerdem sei die nunmehr die Familieneigenschaft gemäß Paragraph 35, AsylG behindernde Volljährigkeit der Bezugsperson erst durch Behördenverschulden zum Hindernis geworden, weswegen erst recht nach einer Prüfung der Familieneigenschaft iSd Artikel 8, EMRK verlangt werden müsse. Wiederholt wurde angeführt, dass die Beschwerdeführer nicht nur den Familienbegriff nach Artikel 8, EMRK erfüllen würden, sondern in der vorliegender Konstellation auch eine Abhängigkeit gegeben sei: Werde der Bezugsperson untersagt, weiter für seine minderjährigen Geschwister und seine nicht erwerbsfähige Mutter zu sorgen und würden diesen die Visa verweigert, würden diese in Syrien in eine ausweglose Lage geraten, wenn sie nicht schon früher Opfer des innerstaatlichen Konflikts würden, womit es zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK komme.

Wenn ein gemäß Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben gegeben sei, sei der Familienbegriff des § 35 AsylG zu erweitern, um nicht Art. 8 EMRK zu verletzen. Im gegenständlichen Fall sei ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK zu bejahen und es sei den Einreisanträgen in richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben.Wenn ein gemäß Artikel 8, EMRK schützenswertes Familienleben gegeben sei, sei der Familienbegriff des Paragraph 35, AsylG zu erweitern, um nicht Artikel 8, EMRK zu verletzen. Im gegenständlichen Fall sei ein schützenswertes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK zu bejahen und es sei den Einreisanträgen in richtiger rechtlicher Beurteilung stattzugeben.

4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 16.06.2017 wies die ÖB Damaskus die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht (vgl. VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland bezüglich der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung bzw. die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gebunden seien. Eine Nachprüfung dieser Wahrscheinlichkeitsprognose nach negativer Mitteilung des BFA durch die Botschaft komme daher nicht in Betracht vergleiche VwGH vom 17.10.2013, 2013/21/0152).

Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des § 27 VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach § 35 AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.Daran, dass die Vertretungsbehörden an die Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA gebunden seien und damit keinen eigenen Ermessensspielraum hätten, habe der Verwaltungsgerichtshof erst jüngst im Erkenntnis vom 30.06.2016, Ra 2015/21/0068, festgehalten. Danach unterliege die Wahrscheinlichkeitsbeurteilung des BFA im Rahmen des Paragraph 27, VwGVG einer Überprüfung nur durch das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen einen Bescheid nach Paragraph 35, AsylG 2005 Beschwerde erhoben werde.

Soweit unter Hinweis auf eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz [der Bezugsperson] weit über die sechsmonatige Entscheidungsfrist hinaus mit dem Vorliegen von Behördenverschulden argumentiert werde, so sei das von juristischen Ansatz verfehlt, weil dies - selbst bei Zutreffen - keinesfalls etwas an der anzuwendenden Norm ändern könnte.

Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von § 35 AsylG nicht vorliege.Unabhängig von der oben angeführten Bindungswirkung vertrete auch die belangte Behörde die Ansicht des BFA, dass die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Paragraph 35, AsylG nicht vorliege.

So komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern und Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern (vgl. VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230). Auch sei auf den Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß § 35 AsylG 2005 darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn die Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß § 35 AsylG 2005 volljährig gewordene Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß § 34 AsylG 2005 unterliegen würden.So komme es bei antragstellenden Elternteilen darauf an, dass die Bezugsperson in Österreich auch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag noch minderjährig sei. Sei im Zeitpunkt der Entscheidung die Volljährigkeit der Bezugsperson in Österreich bereits gegeben, sei die Einreise der Eltern und Geschwister mangels gesetzlicher Familieneigenschaft zu verweigern vergleiche VwGH 28.01.2016, Ra 2015/21/0230). Auch sei auf den Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, zu verweisen, aus dem im Wesentlichen hervorgehe, dass der Zweck der Ausstellung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 darin bestehe, den Nachziehenden die Einreise zu ermöglichen und ihnen denselben Schutz zu gewähren wie der Bezugsperson in Österreich. Diesem Zweck werde aber nicht entsprochen, wenn die Eltern eines im Laufe des Verfahrens gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig gewordene Asylberechtigten die Einreise gestattet werde, weil sie bei Antragstellung nicht mehr dem Familienverfahren gemäß Paragraph 34, AsylG 2005 unterliegen würden.

Der Einreisetitel gemäß § 35 AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Wie im Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ausgeführt, seien sie vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.Der Einreisetitel gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 erweise sich daher von vornherein als ungeeignetes Mittel, um dem Anliegen der Beschwerdeführer auf Familienzusammenführung mit der bereits volljährigen Bezugsperson zu entsprechen. Wie im Beschluss des VwGH vom 21.02.2017, Ra 2016/18/0253 bis 0254, ausgeführt, seien sie vielmehr auf die anderen - nach NAG und FPG eröffneten - Möglichkeiten zu verweisen.

Überdies liege ein Gerichtsbeschluss über die Übertragung des Sorgerechts [für den Zweit- und Drittbeschwerdeführer] an die Bezugsperson durch die Kindesmutter nicht vor. Daran könne auch die Argumentation in der Beschwerde, es liege eine Zustimmung zur Sorgerechtsübertragung der Mutter vor, nichts ändern. Bei der vorgelegten Sondervollmacht, ausgestellt am 10.11.2016 bei einem Notar, handle es sich lediglich um eine allgemeine Erteilung einer Vollmacht seitens der Erstbeschwerdeführerin an die Bezugsperson und eben nicht um einen Gerichtsbeschluss zur Übertragung der Obsorge an die Bezugsperson für die minderjährigen Geschwister.

Auch der Beschwerdehinweis auf Art. 8 EMRK könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht in Art. 8 Abs. 2 EMRK gedeckt wäre.Auch der Beschwerdehinweis auf Artikel 8, EMRK könne der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK unter Gesetzesvorbehalt stehe. Es sei nicht zu sehen, dass ein allfälliger Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK nicht in Artikel 8, Absatz 2, EMRK gedeckt wäre.

5. Am 20.06.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.5. Am 20.06.2017 wurde bei der ÖB Damaskus ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht.

Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 05.07.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakten übermittelt, wo er am 07.07.2017 einlangte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 11.01.2017 bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 Abs. 1 AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde XXXX, geb. XXXX.1998, StA. Syrien, genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. XXXX, rechtskräftig seit 24.11.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Syriens und stellten am 11.01.2017 bei der ÖB Damaskus jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005. Als Bezugsperson wurde römisch 40 , geb. römisch 40 .1998, StA. Syrien, genannt. Die Bezugsperson ist der Sohn der Erstbeschwerdeführerin und der Bruder des minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführers. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 21.11.2016, Zl. römisch 40 , rechtskräftig seit 24.11.2016, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.

Die Bezugsperson XXXX wurde am XXXX.2016 volljährig.Die Bezugsperson römisch 40 wurde am römisch 40 .2016 volljährig.

Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.Das BFA teilte nach Prüfung des Sachverhaltes mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da es sich bei den Antragstellern nicht um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 handle. Die Bezugsperson sei volljährig.

Den Beschwerdeführern wurde die Stellungnahme des BFA vom 16.02.2017 mitgeteilt und ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Die Beschwerdeführer gaben am 27.02.2017 eine Stellungnahme ab.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen, insbesondere das Alter der Bezugsperson, ergeben sich zweifelsfrei aus den Akten der ÖB Damaskus und wurden von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

§ 34 AsylG 2005 lautet:Paragraph 34, AsylG 2005 lautet:

"§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist und

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,)

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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