RS OGH 2017/12/21 5Ob143/17s

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Veröffentlicht am 21.12.2017
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Norm

ABGB §364c B1
  1. ABGB § 364c heute
  2. ABGB § 364c gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. ABGB § 364c gültig von 01.01.1917 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

War bei Einlangen des Grundbuchgesuchs eine Schwägerschaft zufolge Auflösung der sie begründenden Ehe (durch Tod) nicht mehr aufrecht, können die ehemaligen Schwiegereltern/?kinder nicht mehr zu den in § 364c letzter Satz ABGB genannten Personen zählen.War bei Einlangen des Grundbuchgesuchs eine Schwägerschaft zufolge Auflösung der sie begründenden Ehe (durch Tod) nicht mehr aufrecht, können die ehemaligen Schwiegereltern/?kinder nicht mehr zu den in Paragraph 364 c, letzter Satz ABGB genannten Personen zählen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131864

Im RIS seit

26.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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