TE Bvwg Beschluss 2018/2/1 W251 2158749-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §24 Abs1 Z2
AsylG 2005 §24 Abs2a
AsylG 2005 §3
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W251 2158749-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Angelika SENFT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.05.2017, Zl. XXXX :

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) wies mit Bescheid vom 05.05.2017, den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung, erklärte, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und gewährte für die freiwillige Ausreise eine Frist von 2 Wochen.

Das Bundesamt begründete den Bescheid im Wesentlichen mit der mangelnden Glaubhaftigkeit des Verfolgungsvorbringens des Beschwerdeführers.

3. Der Beschwerdeführer, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, brachte am 18.05.2017, eine Beschwerde beim Bundesamt ein. Die Beschwerde stützt sich im Wesentlichen auf eine mangelhafte Beweiswürdigung sowie auf Verfahrensmängel. Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

4. In weiterer Folge stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Rückkehrhilfe bei freiwilliger Rückkehr. Dem Beschwerdeführer wurde von IOM Rückkehrhilfe gewährt. Der Beschwerdeführer hat am 22.01.2018 Österreich verlassen und ist nach Afghanistan ausgereist.

5. Der Sachverhalt sowie der Verfahrensgang ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 AsylG entzieht sich ein Asylwerber dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1). Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif (§ 24 Abs 2a AsylG).

Der Beschwerdeführer hat durch die Ausreise und freiwillige Rückkehr nach Afghanistan das österreichische Bundesgebiet freiwillig verlassen. Da der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung im Bescheid des Bundesamtes bekämpft, steht der wesentliche Sachverhalt noch nicht fest und ist der Sachverhalt noch nicht entscheidungsreif. Ein Grund für die Gegenstandslosigkeit des Antrages gemäß § 25 Abs. 1 AsylG liegt nicht vor.

Das Verfahren ist daher gemäß § 24 Abs 2a AsylG einzustellen.

Zu B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

freiwillige Ausreise, Rückkehrhilfe, Verfahrenseinstellung,
Verfahrensentziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W251.2158749.1.00

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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