TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 L519 2170949-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2170940-1/8E

L519 2170949-1/8E

L519 2170945-1/5E

L519 2170947-1/5E

L519 2170943-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:1. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:2. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin3. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin

XXXX , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin4. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin

XXXX , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin5. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, vertreten durch die Mutter und gesetzliche Vertreterin

XXXX , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:römisch 40 , diese wiederum vertreten durch Maitre SEIDLER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 31.08.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.12.2017 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" bis "BF5" bezeichnet), Staatsangehörige des Iran, brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.12.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge entsprechend der Reihenfolge im Spruch kurz als "BF1" bis "BF5" bezeichnet), Staatsangehörige des Iran, brachten nach nicht rechtmäßiger Einreise am 25.12.2015 bei der belangten Behörde Anträge auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachten die BF im Wesentlichen vor, dass die Araber im Iran diskriminiert würden. Der BF1 habe kurz vor der Ausreise an Demonstrationen teilgenommen. Viele seiner Freunde seien von den Behörden festgenommen worden.

Beim BFA gab der BF1 zusammengefasst an, er habe an einer Demonstration wegen der Feinstaubbelastung in XXXX teilgeneommen. 5 bis 6 Monate später habe ein befreundeter Oberst dem BF zugetragen, dass es Fotos von der Demonstration gebe, auf denen auch der BF1 zu sehen sei und dass die Behörde bestrebt sei, die Leute zu verhaften. Ca. 1 bis 2 Monate später sei die Familie ausgereist.Beim BFA gab der BF1 zusammengefasst an, er habe an einer Demonstration wegen der Feinstaubbelastung in römisch 40 teilgeneommen. 5 bis 6 Monate später habe ein befreundeter Oberst dem BF zugetragen, dass es Fotos von der Demonstration gebe, auf denen auch der BF1 zu sehen sei und dass die Behörde bestrebt sei, die Leute zu verhaften. Ca. 1 bis 2 Monate später sei die Familie ausgereist.

Für die BF2 bis BF5 wurden keine eigenen Fluchtgründe genannt.

I.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.2. Die Anträge der BF auf internationalen Schutz wurden mit im Spruch genannten Bescheiden der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurden nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung der BF in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:römisch eins.2.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Aus dem LIB und auch aus der Anfragebeantwortung vom 14.8.2017 gehe hervor, dass XXXX -Arabern, die als separatistisch empfundene Äußerungen und Aktionen gegen die Regierung setzen, sowie allen Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer politischen, kulturellen und sprachlichen Rechte kritisieren, willkürliche Verhaftung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und in einigen Fällen sogar die Todesstrafe drohen. Auch führenden Persönlichkeiten bei der Mobilisieruing lokaler Proteste drohe Inhaftierung.Aus dem LIB und auch aus der Anfragebeantwortung vom 14.8.2017 gehe hervor, dass römisch 40 -Arabern, die als separatistisch empfundene Äußerungen und Aktionen gegen die Regierung setzen, sowie allen Angehörigen ethnischer Minderheiten, die die Verletzung ihrer politischen, kulturellen und sprachlichen Rechte kritisieren, willkürliche Verhaftung, Folter und andere Misshandlungen, grob unfaire Gerichtsverfahren, Gefängnisstrafen und in einigen Fällen sogar die Todesstrafe drohen. Auch führenden Persönlichkeiten bei der Mobilisieruing lokaler Proteste drohe Inhaftierung.

Zusammengefasst habe der BF1 zum Fluchtgrund die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in XXXX und das Vorliegen von Fotos davon angegeben. Dabei beziehe sich der BF auf die Demonstrationen vor dem Regierungsgebäude in XXXX , bei denen sich 100e Leute von 10. bis 15.2.2015 mehrmals mit Gesichtsmasken und Plakaten versammelt hatten, um ursprünglich gegen die Umweltverschmutzung in XXXX zu protestieren.Zusammengefasst habe der BF1 zum Fluchtgrund die Teilnahme an einer friedlichen Demonstration in römisch 40 und das Vorliegen von Fotos davon angegeben. Dabei beziehe sich der BF auf die Demonstrationen vor dem Regierungsgebäude in römisch 40 , bei denen sich 100e Leute von 10. bis 15.2.2015 mehrmals mit Gesichtsmasken und Plakaten versammelt hatten, um ursprünglich gegen die Umweltverschmutzung in römisch 40 zu protestieren.

Der BF1 habe einmal im Vorbeifahren eine Menschenansammlung gesehen und weiter, dass von Beamten in Zivil – wie auch schon zuvor immer wieder an Tagen mit hoher Feinstaubbelastung – Schutzmasken und Milch verteilt worden wären. Der BF1 habe nicht angeben können, an welchem Tag das war, lediglich, dass es Ende des 11. Monats 1393 gewesen sei. Bei dieser Demonstration seien ca. 200 Personen gewesen. Der BF1 sei ausgestiegen, habe sich Milch und Maske abgeholt und sich bei den Leuten informiert, worum es ginge. Als er erfuhr, dass es eine Demonstration gegen die Feinstaubbelastung sei, habe er mitgemacht und die Staubmaske, welche aus Papier war und Mund und Nase bedeckte, aufgesetzt. Bei dieser Demonstration sei nichts gesagt worden, man habe nur Plakate gehalten, Staubmasken getragen und man sei im Großen und Ganzen am selben Ort geblieben, höchstens ein paar Meter auf und ab gegangen. Es seien weder Polizisten gekommen noch habe es Handgemenge gegeben. Nach ca. 1 Stunde habe der BF1 die Demonstration wieder verlassen, da er noch etwas zu erledigen hatte. Nach ca. 2 Stunden sei der BF1 erneut vorbeigekommen und habe im Vorbeifahren vom Auto aus gesehen, dass sich die Demonstration auflöste. Danach habe man immer wieder gehört, dass es ähnliche Demonstrationen gegeben habe. Der BF1 sei aber nur bei dieser einen Demonstration gewesen, da er mit solchen Sachen nichts zu tun habe, ein einfacher Händler sei.

Ca. 5 bis 6 Monate nach dieser Demonstration habe dem BF1 ein Cousin seines Vaters, ein pensionierter Oberst der Sicherheitskräfte, wegen Fotos von der Demonstration, auf denen auch der BF1 zu sehen sein soll, geraten, das Land zu verlassen.

Dazu sei anzumerken, dass diese Demonstration in einer Folge von mehreren stattfand, an denen nach und nach immer mehr Personen teilnahmen und bei denen die Stimmung immer aggressiver wurde. Am 10.2.2015 seien es noch 100 Demonstranten gewesen, die mit Plakaten und Masken vor dem Regierungsgebäude von der Regierung verlangten, etwas gegen die Staubentwicklung zu unternehmen. Dies sei noch während der bis 12.2.2015 anhaltenden Sandstürme gewesen. Am Samstag, den 14.2.2015, hatten sich dort bereits etliche 100 Demonstranten versammelt. Es wurden regierungskritische Slogans geschrieen, Regierungsautoritäten wurden beleidigt und der Protest beschränkte sich auch nicht mehr nur auf den Platz vor dem Regierungsgebäude und fand auch schon an anderen Orten statt. Mehrfach in sozialen Medien geteilte Handyvideos zeigen, dass nach dem Rücktritt des örtlichen Gouverneurs gerufen wurde. Zunächst wurde auch im Staatsfernesehen groß von den Protesten berichtet. Als die Demonstranten immer mehr wurden, verstummten die Berichte in den öffentlichen Nachrichtenmedien. Die örtliche Polizei gab am 14.2.2015 die Erklärung ab, dass die Menschen nicht an den illegalen Versammlungen teilnehmen sollen, da es ansonsten Konsequenzen gebe. Bereitschaftspolizei wurde in die Strassen von XXXX entsandt. Es kam zu Übergriffen und Verhaftungen seitens der Polizei, eine Brücke wurde gesperrt, massive Barrikaden errichtet, um ein Vorrücken der Demonstranten an andere Orte zu verhindern. Es kam zu Massendemonstrationen hunderter wütender XXXX und Menschen aus anderen Städten und Regionen, die durch die Strassen von XXXX marschierten, dabei Gesichtsmasken und Banner tragend und Parolen gegen die Regierung skandierend, die dabei des Rassismus, der Feindseligkeit gegen Araber aus XXXX angeklagt wurde. Die Polizei griff brutal durch, es wurden Schlüsselfiguren der Proteste und Organisatoren verhaftet. Als bereits in der ersten halben Stunde Slogans gegen die "kriminelle Polizei der Besatzungsregierung" geschrieen wurden, kam es zu Massenverhaftungen. Am 15.2.2015 ebbten die für illegal erklärten Demonstrationen ab.Dazu sei anzumerken, dass diese Demonstration in einer Folge von mehreren stattfand, an denen nach und nach immer mehr Personen teilnahmen und bei denen die Stimmung immer aggressiver wurde. Am 10.2.2015 seien es noch 100 Demonstranten gewesen, die mit Plakaten und Masken vor dem Regierungsgebäude von der Regierung verlangten, etwas gegen die Staubentwicklung zu unternehmen. Dies sei noch während der bis 12.2.2015 anhaltenden Sandstürme gewesen. Am Samstag, den 14.2.2015, hatten sich dort bereits etliche 100 Demonstranten versammelt. Es wurden regierungskritische Slogans geschrieen, Regierungsautoritäten wurden beleidigt und der Protest beschränkte sich auch nicht mehr nur auf den Platz vor dem Regierungsgebäude und fand auch schon an anderen Orten statt. Mehrfach in sozialen Medien geteilte Handyvideos zeigen, dass nach dem Rücktritt des örtlichen Gouverneurs gerufen wurde. Zunächst wurde auch im Staatsfernesehen groß von den Protesten berichtet. Als die Demonstranten immer mehr wurden, verstummten die Berichte in den öffentlichen Nachrichtenmedien. Die örtliche Polizei gab am 14.2.2015 die Erklärung ab, dass die Menschen nicht an den illegalen Versammlungen teilnehmen sollen, da es ansonsten Konsequenzen gebe. Bereitschaftspolizei wurde in die Strassen von römisch 40 entsandt. Es kam zu Übergriffen und Verhaftungen seitens der Polizei, eine Brücke wurde gesperrt, massive Barrikaden errichtet, um ein Vorrücken der Demonstranten an andere Orte zu verhindern. Es kam zu Massendemonstrationen hunderter wütender römisch 40 und Menschen aus anderen Städten und Regionen, die durch die Strassen von römisch 40 marschierten, dabei Gesichtsmasken und Banner tragend und Parolen gegen die Regierung skandierend, die dabei des Rassismus, der Feindseligkeit gegen Araber aus römisch 40 angeklagt wurde. Die Polizei griff brutal durch, es wurden Schlüsselfiguren der Proteste und Organisatoren verhaftet. Als bereits in der ersten halben Stunde Slogans gegen die "kriminelle Polizei der Besatzungsregierung" geschrieen wurden, kam es zu Massenverhaftungen. Am 15.2.2015 ebbten die für illegal erklärten Demonstrationen ab.

Der 13.2.2015 sei ein Freitag gewesen und der BF1 hätte sich wohl an diesen Feiertag erinnern können müssen, zumal es an einem Freitag unüblich sei "etwas erledigen zu müssen", weshalb ausgeschlossen werden könne, dass der BF1 an diesem Tag bei der Demonstration war. Auch aus seinen weiteren Angaben, dass es weder Eingriffe der Polizei noch Slogans gegeben habe, ergibt sich, dass die Demonstration des BF1 entweder am 10., 11. oder 12.2.2015 abgehalten wurde. Zu dieser Zeit seien aber die Demonstrationen noch nicht für illegal erklärt worden. Es habe sich um Proteste gegen die Umweltverschmutzung gehandelt. Zu dieser Zeit seien auch noch keine regierungskritischen Parolen ausgegeben worden. Der BF1 sei einer von 200 Teilnehmern in einem Stadtteil gewesen, wo er wie er selbst angab, niemand persönlich kannte. Bei dieser Demonstration seien nach den Worten des BF1 auch Beamte anwesend gewesen, die diese Staubmasken ausgeteilt hätten, ohne dass sie Anstoß an der schweigenden Menschenansammlung genommen hätten. Auch hätten sich diese Beamten in Zivil nicht dazu berufen gefühlt, die Demonstration der Poli

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten