TE Dok 2017/12/12 01088_7_DK_17

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.12.2017
beobachten
merken

Norm

BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §44 Abs2
BDG 1979 §44

Schlagworte

Allgemeine Dienstpflichtverletzungen, Weisungen nicht beachtet, Akte über Jahre nicht bearbeitet

Text

SPRUCH

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Finanzen, Senat I, hat im Disziplinarverfahren gegen AD Beschuldigte (B) nach durchgeführter mündlicher Verhandlung am XX.2017 in XY durch HR Mag. Wolfgang Puchleitner als Senatsvorsitzenden sowie HR Mag. Elfriede Teichert und OR Mag. Friedrich Mannsberger als weitere Mitglieder des Disziplinarsenats in Anwesenheit der Disziplinarbeschuldigten, ihrer Verteidigerin Frau K., sowie im Beisein des stellvertretenden Disziplinaranwaltes HR Mag. Bernhard Sklusak und des Schriftführers Mag. Markus Knechtl erkannt: AD B, Beamtin des Finanzamtes XY, hat den in ihren Zuständigkeits- und Aufgabenbereich fallenden Antrag der H. Liegenschaften GmbH (StNr. 00) mit dem Begehren, den Antragsteller bei der als Gruppenträger bestehenden Fa. A. C. Besitz u Betrieb GmbH, StNr. (01) als Gruppenmitglied aufzunehmen, in der Zeit von XX.2013 bis XX.2017 nicht abschließend erledigt. AD B hat dadurch ihre Dienstpflichten gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 schuldhaft verletzt und somit eine Dienstpflichtverletzung gem. § 91 BDG 1979 bewirkt. Es wird daher über AD B gem. § 92 Abs. 1 Z. 1 BDG 1979 als Disziplinarstrafe ein Verweis erteilt.

Begründung

Abkürzungen:

AD=Amtsdirektorin

AS=Aktenseite des Disziplinaraktes

BAO=Bundesabgabenordnung

BMF=Bundesministerium für Finanzen

FA=Finanzamt

FKM=Führungskräftemeeting

FV=Fachvorständin

HRin/HR=Hofrätin/Hofrat

OHB Intern=Organisationshandbuch Intern

Remida=Rechtsmitteldatenbank (EDV Datei über anhängige Rechtsmittel in einem FA)

SZK=Steuer- und Zollkoordination

TL=Teamleiter

v=verso (Rückseite)

Vlg.=Veranlagung

Beweismittel:

? Disziplinaranzeige vom XX.2017 (AS 2-4),

? Schriftsatz der Vorständin des FA an die SZK vom XX.2017 (AS 5-6)

? Niederschrift vom XX.2017, aufgenommen mit AD B (AS 7-9)

? Chronologische Darstellung der dem Sachverhalt zugrunde liegenden Steuerakten StNr. 00, StNR. 01 und 02 (AS 10-11)

? Mail der Vorständin an AD B, TL B und die FVin vom XX.2011 (AS 18)

? Mail der Vorständin an AD B vom XX.2011 (AS 18v)

? Mail von AD B an die Vorständin vom XX.2011 (AS 18v)

? Mail der Vorständin an AD B vom XX.2010 (AS 15)

? Mail des TL B an AD B vom XX.2010 (AS14v)

? Aktenvermerk über eine Ermahnung von AD B durch die Vorständin vom XX.2011 (AS 16)

? Mail der FVin an AD B vom XX.2011 (AS 17)

? Mail der FVin an die Vorständin und den TL B vom XX.2011 (AS 17v)

? Mail der FVin an die Vorständin und TL B vom XX.2011 (AS 19)

? Mail der FVin an die Vorständin und TL B vom XX.2013 (AS 20)

? Mail der Vorständin an AD B vom XX.2013 (AS 20v)

? Informationsschreiben der FVin an BV 00 vom XX.2013 (AS 21)

? Mail der Vorständin an TL B vom XX.2013 (AS 21v)

? Mail von AD B an die FVin betreffend Gruppenantrag zu StNr. 00 vom XX.2013 (AS 29v)

? Mail der FVin an AD B vom XX.2013 (AS 30)

? Auditbericht des BMF vom XX.2015 (AS 22v-25v)

? Protokoll FKM vom XX.2015 (AS 26)

? Mail von TL B an die Vorständin vom XX.2016 (AS 22)

? Mail der Vorständin an TL B vom XX.2016 (AS 22)

? Mail von S. S. an AD B, TL B u.a. vom XX.2016 mit dem Betreff „Urgenz“ zu StNr. 00 (AS 32)

? Mail von S. S. an AD B, TL B u.a. vom XX.2016 mit dem Betreff „2. Urgenz“ zu StNr. 00 (AS 32)

? Protokoll FKM vom XX.2016 (AS 27)

? Mail der FVin an die Vorständin und TL B vom XX.2016 (AS 28-29)

? Mail von S. S. an AD B, TL B u.a. vom XX.2016 mit dem Betreff „Urgenz“ zu StNr. 00 (AS 31)

? Mail von TL B an Vorständin vom XX.2016 an AD B mit dem Betreff „Urgenz“ zu StNr. 00 (AS 31)

? Mail von S. S. an AD B, TL B u.a. vom XX.2017 mit dem Betreff „3. Urgenz“ zu StNr. 00 (AS 32)

? Ausdruck aus dem AIS vom XX.2017 betreffend Nachricht von Mag. M an AD B betreffend Gruppenanträge vom XX.2013 (AS 35)

? Ausdruck des Gruppenerweiterungsantrages zu StNr. 00 (AS 33,34)

? Mail von AD B an die FVin betreffend Gruppenerweiterungsantrag 2013 (AS 36)

? Mail der FVin an AD B vom XX.2017 betreffend Gruppenerweiterungsantrag 2013 (AS 36)

? Mail der FVin an die Vorständin vom XX.2017 betreffend Gruppenerweiterungsantrag 2013 (AS 36v)

? BMF 280000/0015-IV/2/2010 vom 02.02.2010 (AS 39-41)

? https://www.bmf.gv.at/services/publikationen/BMF-BR _Charta_Oe_Finanzverwaltung.pdf?5s3q5b (AS 42-44)

? Arbeitsplatzbeschreibung A2/2 (AS 45-49)

? Verhandlungsschrift vom XX.2017(AS 106-112)

Sachverhalt:

Unter Bezugnahme auf die oben bezeichneten Beweismittel, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, wird als Sachverhalt festgestellt: AD B ist Beamtin im FA XY und Mitarbeiterin im Team XY. Das Aufgabengebiet dieses Teams ist die Betriebliche Veranlagung. Arbeitsabläufe und Organisationsstrukturen der Organisationseinheiten des BMF (darunter die FA) sind im OHB Intern geregelt. Das OHB Intern ist ein Erlass (Dienstanweisung) des BMF. Gem. Punkt 2.1.2.6. bilden Team(s) der Betriebsveranlagung/-prüfung eigene Organisationseinheiten. Gem. Punkt 5.1. obliegen dem Innendienst BV die Aufgaben der Innenprüfung. AD B kommt in diesem Team die Funktion einer Teamexpertin Spezial im Innendienst zu. Zu den Aufgaben des Innendienstes gehören alle Maßnahmen, die zur Feststellung der formellen und materiellen Richtigkeit von Erklärungs- und Antragsdaten erforderlich sind und die nicht im Zuge einer Außenprüfung durchgeführt werden. Als Teamexpertin Spezial ist AD B grundsätzlich beauftragt, wie in der Disziplinaranzeige der Vorständin dargestellt, Gruppenbesteuerungsfälle zu bearbeiten. Von dieser Aufgabenzuteilung betroffen ist auch die Erledigung von Anträgen, Unternehmen als Mitglieder in eine Gruppe zum Zwecke der Gruppenbesteuerung aufzunehmen. Dieser Vorgang kann das Zusammenwirken verschiedener FA erforderlich machen, wenn die Gruppenmitglieder bei unterschiedlichen FA erfasst sind. Am XX.2013 wurde unter der StNr. 00 (H. Liegenschaften GmbH) der Antrag auf Aufnahme als Gruppenmitglied beim Gruppenträger StNr. 01 (A. C. Besitz u Betrieb GmbH) gestellt (AS 31). Zuständig für die Veranlagung der StNr. 01 (A. C. Besitz u Betrieb GmbH) ist das BV XY des FA XY. Am XX.2013 war dieser Sachverhalt AD B bereits bekannt und sie hat die FVin ihres FA, HR Dr. P., mittels Mail wie folgt informiert: „Sehr geehrte Fr. Dr. P.! Im Anhang ein Antrag auf Erweiterung einer Gruppe. Mit freundlichen Grüßen AD B“. (AS 30) Am selben Tag hat FVin HR DR P. ebenfalls mittels Mail geantwortet und wie folgt ausgeführt: „S.g. Frau AD B! Der Gruppenerweiterungsantrag ist im elektron. Akt anzumerken. Dies immer bei Einlangen, bevor er an mich weiter geleitet wird. Diesfalls ist auch ein elektron. Vorhalt zu versenden betreffend K 2013; Frist: XX.2014; Text: Sie werden ersucht, das Datum aller Unterschriftsleistungen auf den Formularen G1, G2 und G4 anzugeben und geeignete Nachweise hierüber vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen P.“ (AS 30). Im Mail der FVin HR DR. P. an AD B vom XX.2017 (AS 36) ist festgehalten, dass die beauftragte Vorhaltsbeantwortung (vgl. Mail vom XX.2013) am XX.2013 eingelangt ist, das Verfahren aber bis XX.2017 nicht weiterführend bearbeitet wurde. Am XX.2016 verfasste die für die Bearbeitung der StNr. 00 (H. Liegenschaften GmbH) zuständige Sachbearbeiterin S. S. um 13:43 Uhr an AD B (in Cc: an den TL B) ein Mail mit dem Betreff: „…Urgenz Aufnahme Gruppenmitglied“. Frau S. äußerte die Bitte um dringende Erledigung des Gruppenantrags und verwies auf eine Beschwerde der Rechtsvertreters der H. Liegenschaften GmbH (AS 32v). Am XX.2016 reagierte TL B mit Bezug auf die Nachricht von Frau S. S. um 14:42 Uhr mit einem Mail an seine Teammitarbeiterin AD B, gekennzeichnet mit „Wichtigkeit: Hoch“. Ungekürzt wiedergegeben ist in diesem Mail formuliert: „…ich glaube, das haben wir schon mehrmals über die Jahre besprochen!! –Schande über dich + deine Nachlässigkeit!! LG TL B“ (AS 31) Am XX.2016 richtete Frau S. S. an AD B abermals ein Mail mit dem Betreff: „2. Urgenz – A. C. Besitz u Betrieb GmbH 01–Urgenz Aufnahme Gruppenmitglied“ und kennzeichnete diese Nachricht mit „Wichtigkeit: Hoch“. Wörtlich wird ausgeführt: „…Bitte um ehebaldigste Mitteilung, wenn [Anmerkung: wann] mit einer Erledigung des unten erwähnten Gruppenantrages zu rechnen ist!“ (AS 32v). Am XX.2017 übersendete Frau S. S. an AD B wiederum ein Mail und übermittelte dieses Mail auch an den zuständigen TL B und die FVin HRin Dr. P. Im Betreff wird festgehalten: „3. Urgenz-A. C. Besitz u Betrieb GmbH 01 – Aufnahme Gruppenmitglied ab 2014“ (AS 32) Diese Nachricht wurde ebenfalls gekennzeichnet mit „Wichtigkeit: Hoch“. In ihrer Darstellung verweist Frau S. S. auf den Umstand, dass sie ihre eigenen Aufgaben (Beschwerde gegen den KV Bescheid 2015, Veranlagung der Erklärungen für 2014 und 2015) nicht erledigen kann, da sie diesbezüglich von der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung des von ihr zu Abgabepflichtigen (H. Liegenschaften GmbH) als Gruppenmitglied beim Gruppenträger A. C. Besitz und Betrieb GmbH, abhängig sei. Am XX.2017 übermittelte AD B an FVin HR Dr. P. um 08:32 Uhr ein Mail mit dem Betreff: „WG 01 A. C. Besitz und Betrieb GmbH“ und schreibt: „Sehr geehrte Fr. Dr. P.! Im Anhang die Gruppenerweiterungsanträge 2013 (mit Datum lt elektronischer Vorhaltsbeantwortung) und 2014. MfG AD B“ (AS 36). Am XX.2017 antwortet FVin HR Dr. P. um 10.29 Uhr mittels Mail an AD B und in Cc: an den TL B wie in der Folge dargestellt: „S.g. Frau AD B! Es ist nicht vertretbar, dass der Gruppenerweiterungsantrag ab Vlg. 2013 seit Einlangen der Vorhaltsbeantwortung am XX.2013 nicht weiter bearbeitet worden ist sowie der Gruppenerweiterungsantrag ab Vlg. 2014 bisher überhaupt noch nicht bearbeitet worden ist. Eine unverzügliche Erledigung ist erforderlich, wobei die vorgegebene Reihenfolge einzuhalten ist. Die G1-Bescheide sind vordringlich lt. Anhang zu erlassen, zuerst ab Vlg. 2013, dann erst ab Vlg. 2014. Die im Anhang übermittelten Leitfäden Gruppenantrag sind jeweils hinsichtlich der Daten der nachfolgenden Bearbeitungsschritte vom Team zu ergänzen nach vollständiger Bearbeitung im elektron. Akt beim jeweiligen Gruppenantrag hochzuladen. MfG Dr. P. Fachvorständin“ (AS 36) Am XX.2017 wurde die Vorständin des FA über den Sachverhalt informiert und hat mit AD B am XX.2017 eine Niederschrift aufgenommen. Gegenstand der Niederschrift ist das „Unterlassen der Bearbeitung von Anträgen und Abgabenerklärungen“ (AS 7-9). Festgehalten ist in der Niederschrift, dass AD B im Team XY für die Bearbeitung von Gruppenbesteuerungsfällen zuständig ist und die Bearbeitung der StNr. 00 in ihren Zuständigkeitsbereich falle. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass weitere Eingangsstücke dieses Aktes seit längerer Zeit zu Unrecht unerledigt sind und zwar alle Veranlagungen seit 2012 sowie ein weiterer Gruppenerweiterungsantrag vom XX.2013. AD B gab an, dass sie es übersehen hat, den Fall zu bearbeiten. Sie hatte sich vorgenommen, die Bearbeitung nach der Urgenz durchzuführen, doch ist dieses Vorhaben aber dann untergegangen. Der TL hat sie beauftragt, den Fall so schnell wie möglich zu erledigen. Sie hat die Erledigung zwar zugesagt, aus unerklärlichen Gründen allerdings unterlassen. In der Niederschrift ist weiter festgehalten, dass AD B seit Jahren wiederholt aufgefordert wurde, „sämtliche in ihren Aufgabenbereich fallende Eingangsstücke tatsächlich bzw. zeitnah zu bearbeiten“. Bereits am XX.2011 wurde AD B durch die Vorständin mündlich ermahnt, „Erklärungen und Posteingänge, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht grundlos liegen zu lassen und lediglich anzukündigen, sie ‚gleich‘ zu bearbeiten, ohne dies tatsächlich zu tun“ (AS 9). Diese Passage der Niederschrift ist durch folgende Dokumente belegt:

? Mail des TL B an AD B vom XX.2010 mit der wesentlichen Aussage: „Nach unserem heutigen Gespräch halte ich den Termin mit XX.2010 zur ‚Ab-/Bearbeitung deiner AAlt) Fälle (auch i.Z.mit d. Listenbearbeitung der vergessenen Fälle‘ nochmals per E-Mail fest. Ich ersuche dich dringend um Einhaltung dieses Termines, da sonst meinerseits Konsequenzen erforderlich sind. Es kann nicht angehen, dass ich dich über einen längeren Zeitraum (tw. Ein Jahr oder mehr) periodisch (zumindest ca. Alle zwei Monate) auf die Bearbeitung dieser Fälle hinweisen muss. Deine Untätigkeit hat noch dazu zur Folgedass die Bearbeitung div. Fälle für die Folgejahre oft nicht möglich ist und die anderen Team-MA dadurch des öfteren blockiert sind bzw. immer wieder dieselben Fälle sichten müssen ob schon eine Bearbeitung der Folgejahre möglich ist. Außerdem wäre es höchst an der Zeit, wenn du endlich eigenständig (ohne dich immer wieder daran erinnern zu müssen) die Bearbeitung von schwierig(er)en Listen-Fällen übernehmen würdest. All diese deine Versäumnisse stellen für mich (aber auch für die anderen Team-MA) z.T. große Ärgernisse dar und es wäre angebracht dies endlich abzustellen bzw. endlich deine Arbeit so zu leisten wie das Anforderungsprofil für den TexS-ID vorsieht; jedenfalls sehe ich mich gezwungen die Frau Vorstand einzuschalten. mfG TL B“ (AS 14v).

? Am XX.2011 übermittelte FVin HR Dr. P. an AD B sowie an TL B und die Vorständin die Urgenz des Abgabepflichtigen A. Leasing StNr. 02 mit Bezug auf den Bescheid über die Körperschaftsteuer 2007. Die diesbezügliche Steuererklärung wurde am XX.2009 eingereicht (AS 17).

? Am XX.2011 übermittelte die FVin HR Dr. P. an die Vorständin und an TL B die Beschwerde durch den Abgabepflichtigen G. G. B., wonach ein Wiederaufnahmeantrag aus dem Jahr 2007 unbearbeitet bei AD B geblieben ist (AS 17v).

? Mit Bezug auf Arbeitsrückstände von AD B, die aufgrund der „Liste vergessene Fälle“ festgestellt wurden, erteilte TL B an AD B mittels Mail am XX.2011 folgende Weisung: „Sehr geehrte Frau AD B! Wie soeben besprochen ist in der Liste der vergessenen Fälle eine nicht unbeträchtliche Anzahl von Gruppenbesteuerungsvorgängen ersichtlich. Auch zahlreiche nachfolgende Erstbescheide können infolge nicht geschlossener Veranlagungskette nicht erlassen werden. Ich habe Sie daran erinnert, dass Sie sich bei Frau Dr. P. fachliche Unterstützung holen müssen, wenn die Fälle deswegen schon so lange unbearbeitet sind, weil Sie offene Fragen haben. Dafür ist der August vorgesehen. Haben Sie keine fachlichen Probleme mit den Veranlagungen, sind sie verpflichtet, die Bescheide zügig zu bearbeiten. Sie haben zugesagt, daß Sie sich die Fälle ‚gleich anschauen‘ werden.“ (AS 18).

Im weiteren zeitlichen Ablauf hat der Dienstgeber Mängel in der Rechtsmittelbearbeitung von AD B festgestellt, da in der Rechtsmitteldatenbank (REMIDA) unstimmige Eintragungen vorgenommen wurden (AS 19). Am XX.2012 wurde AD B die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer gleitenden Dienstzeit entzogen. Begründend wurde durch TL B ausgeführt: „Aufgrund diverser Vorkommnisse und dienstlicher Verfehlungen (vor allem in den letzten zwei bis drei Jahren) bin ich zu dem Schluss gelangt, dass Frau AD B die gleitende Arbeitszeit nicht mehr ermöglicht werden soll und ab 1.2. die Normalzeit (07:30-15:30) zur Anwendung kommen wird! Das per XX.2012 bestehende Gleitzeitguthaben wird bis auf weiteres eingefroren! Dies ist erforderlich um Frau AD B anzuhalten, die von ihr geforderte Arbeit ökonomisch und effizient in der dafür vorgesehenen Dienstzeit zu erledigen und dabei auch eine entsprechende (Arbeits-)Leistung zu erbringen!“ (AS 19v). Am XX.2013 führte FVin HR Dr. P. in einem Mail Beschwerde an TL B, da durch AD B die Bearbeitung des Aktes C PC W Holding GmbH (AS 21), der am XX.2013 mit dem Ersuchen um rasche Durchführung übermittelt wurde, unerledigt geblieben ist (AS 20). Aus diesem Grund wurde durch die Vorständin am XX.2013 an AD B die schriftliche Weisung erteilt, die offenen Bearbeitungsschritte bei diesem Akt unverzüglich durchzuführen. Am XX.2013 hielt die Vorständin in einem Mail an TL B mit dem Betreff „Offene Alt- Berufungen BV XY“ fest, dass sie als bemerkenswert festgestellt hat, dass im Team BV XY etliche Rechtsmittel, „vor allem jene, die AD B als Bearbeiterin ausweisen, eine koordinierte, auch amtsübergreifende Vorgangsweise notwendig machen und nicht erkennbar ist, ob diese zeitgerecht in die Wege geleitet wurde. … Ich ersuche dich in deinem Team die abschließende Erledigung dieser alten Rechtsmittel konkret festzulegen und die Durchführung zu überwachen. …“ (AS 21v).

Darüber hinaus wurden folgende Aktenstücke der Disziplinaranzeige angeschlossen: Am XX.2015 wurde durch das BMF ein Auditbericht für das FA XY erstellt. Die Überschrift lautet: „Verjährungsgefahr bei nicht veranlagten Abgabenerklärungen in der BV“ (AS 22v-25v). In diesem Bericht wird unter „4.4. Einzelfälle“ ausgeführt, dass von den “AuditorInnen Einzelfälle identifiziert“ wurden, „bei denen entweder eine Verjährungsgefährdung einerseits oder ein dringender Bearbeitungsbedarf andererseits besteht. Die entsprechenden Fälle wurden direkt an die TeamleiterInnen zur Veranlassung einer zeitnahem Bearbeitung übermittelt.“ (AS 25v) Dieser Bericht wurde im FKM des FA am XX.2015 besprochen (AS 26v). Aus dem Protokoll des FKM vom XX.2016 folgt, dass FVin HR Dr. P. jedem TL der BV drei Listen (siehe dazu AS 28 mit Bezug auf TL B) zur Bearbeitung übergeben hat, und zwar:

? „Liste der offenen Beschwerden und Vorlageanträge, wobei die grün unterlegten Fälle sich auf der Vorjahresliste befanden und ggf. noch immer offen sind.

? Liste der Fälle betreffend die Veranlagungszeiträume 2012 und älter – mögliche Verjährungsgefahr.

? Liste der Fälle betreffend die Jahre 2013 bis 2015 mit seit mehr als 300 Tagen offenen Eingangsstücken.“ (AS 27v)

Die Vorständin des FA führt in der Disziplinaranzeige aus, dass ab XX.2016 der Bereich Innendienst des BV XY personell verstärkt wurde. Frau U. K., bisher Prüferin im Außendienst, wechselte als Mitarbeiterin in den Innendienst. Der Aufgabenbereich von AD B wurde dadurch reduziert. Aufgabenbereich von AD B war nunmehr der Abbau ihrer begonnenen Altfälle und die Erledigung von ausschließlich komplexen Fällen. Weiteres Aufgabengebiet war „ein Kernbereich der Funktion Tex-Spezial-ID“ die Erteilung von Auskünften an andere Teammitglieder bei schwierigen Zweifelsfragen (AS 5v). In der mündlichen Verhandlung erklärte AD B, dass sie sich schuldig fühlt, den Antrag vom XX.2013 nicht zeitgerecht erledigt zu haben und dass sie diesen Umstand bedauert. Sie hat diese Erledigung nicht durchgeführt, da sie nicht dazu gekommen ist und sich im Zeitraum zwischen 2013 und 2017 total überfordert gefühlt hatte. Die Überforderung war durch den Personalmangel ausgelöst worden, da eine Kollegin, die im Team sehr viel geleistet hatte, in Pension gegangen ist und längere Zeit nicht ersetzt wurde. AD B war nach ihrer eigenen Wahrnehmung ständig Ansprechpartner anderer Personen und hat dabei auch zusätzliche Arbeiten übernommen. Dadurch waren begonnene eigene Arbeiten hängen geblieben. Dies war ihr auch durch die verschiedenen Listen und die dort ausgewiesenen Rückstände bekannt, da sie ja die Listen bearbeiten musste. Es war und ist ihr auch die Rechtslage bekannt, wonach behördliche Entscheidungen grundsätzlich ohne unnötigen Verzug, jedenfalls aber innerhalb von sechs Monaten zu erledigen sind. Beim verfahrensgegenständlichen Fall war sie auch von ihrem Teamleiter B wiederholt aufgefordert worden den Fall zu erledigen. Es ist ihr aber nicht gelungen, den Fall im AIS zu verarbeiten, sodass er wiederum liegen geblieben ist.

Mittlerweile hat sich die Situation entspannt, da eine neue Kollegin im Team mitarbeitet, wodurch Rückstände abgebaut werden konnten. TL B gab als Zeuge an, dass AD B für die Erledigung von Gruppenbesteuerungsfällen innerhalb des Teams zuständig war und ist. Beim verfahrensgegenständlichen Fall hatte er bei AD B mehrmals die Erledigung eingefordert und mündlich auch einen Termin gesetzt. AD B hatte immer geantwortet, dass sie den Antrag erledigen werde. Eine Überforderung hatte sie im Hinblick auf ihre Säumigkeit nicht eingewendet. Sie hat die Erledigung aber trotzdem nicht geschafft. Der Zeuge bestätigte beim verfahrensgegenständlichen Fall aber auch die tatsächlichen Schwierigkeiten, eine Verarbeitung der Daten in der EDV durchzuführen. Als Gründe für das Entstehen der Arbeitsrückstände bei AD B führt der Zeuge die im Tatzeitraum bestehende personelle Anspannung an. Das Team hatte ursprünglich 5.700 Akten im Bestand und hat nunmehr 8000 Akten mit weniger Personal zu bearbeiten. Der Zeuge kann sich daher vorstellen, dass sich AD B durch die Menge der Arbeit überfordert gefühlt hatte, da auch AD B nach dem Ausscheiden der Kollegin H. aus dem Team zusätzliche Aufgaben übernehmen musste. Im Hinblick auf eine mögliche quantitative Überforderung kann auch der Umstand beigetragen haben, dass AD B aufgrund ihrer Fachkompetenz eine gefragte Ansprechpartnerin war bzw. ist. Durch ihre Hilfsbereitschaft und ihre Eigenschaft, nicht nein sagen zu können, übernahm sie Aufgaben, die sie nicht machen hätte müssen und zog gleichsam Arbeit an, die dann auf Papierhaufen gehortet wurden. Dadurch waren aber ihre eigenen Aufgaben liegen geblieben. Seit dem Jahr 2016 ist eine zusätzliche Innendienstmitarbeiterin im Team tätig und der Abbau der Arbeitsrückstände konnte fast abgeschlossen werden. Mit der Vorständin des Finanzamtes wurde bereits im Jahr 2016 vereinbart, AD B aus dem allgemeinen Tagesgeschäft herauszuhalten.

Rechtslage:

§ 85a BAO: Die Abgabenbehörden sind verpflichtet, über Anbringen (§ 85) der Parteien ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden.

§ 284 Abs. 1 BAO: Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

§ 43 Abs 1 BDG 1979: Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.

Würdigung:

Aus dem vorliegenden Sachverhalt wird durch den Disziplinarsenat als erwiesen festgestellt:

AD B war an ihrem Arbeitsplatz im Innendienst des BV Teams XY des FA XY mit der Funktion einer Teamexpertin Spezial betraut. In dieser Funktion hatte sie neben anderen Aufgaben auch die Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Gruppenbesteuerung zu erledigen. Sie war daher auch für die Erledigung des Antrages vom XY.2013 der Fa. H. Liegenschaften GmbH unter der StNr. 00 zuständig. Anträge sind, soweit gesetzlich nicht anders vorgesehen gem. § 85a BAO grundsätzlich ohne unnötigen Aufschub zu erledigen. Wird über Anträge nicht innerhalb von sechs Monaten entschieden, räumt § 284 Abs. 1 BAO der Partei das Recht einer Säumnisbeschwerde ein. Daraus ist abzuleiten, dass Anträge grundsätzlich längstens innerhalb von sechs Monaten zu erledigen sind. Fallbezogene bzw. organisationsbezogene Gründe, die eine Erledigung dieses Falles verhindert hätten, waren nicht festzustellen. Allgemeine Arbeitsrückstände aufgrund eines vorübergehenden Personalmangels und fallbezogene Schwierigkeiten der EDV Verarbeitung mögen zwar eine besonders zeitnahe Bearbeitung verhindert haben, bieten aber nach den Aussagen von AD B und TL B keine Anhaltspunkte dafür, dass es objektiv nicht möglich war diesen Antrag–auch nach Maßgabe der personell angespannten Situation-in angemessener Zeit zu erledigen. AD B hat den Antrag der Fa. H. Liegenschaften GmbH vom XX.2013 erst nach mehreren Beschwerden der Partei, Urgenzen einer mitbeteiligten Kollegin und nach wiederholten Weisungen des Teamleiters am XX.2017 erledigt. Da dieser Antrag über drei Jahre lang keiner abschließenden Erledigung zugeführt wurde ist festzustellen, dass AD B ihre dienstliche Aufgabe mit Bezug auf diesen Antrag nicht unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung (§§ 85a und 284 Abs. 1 BAO) mit Engagement und Gewissenhaftigkeit (§ 43 Abs. 1 BDG 1979) ausgeführt hat. Somit ist die Verletzung der Dienstpflicht gem. § 43 Abs. 1 BDG 1979 als erwiesen festzustellen. Der Disziplinarsenat rechnet AD B auch ein Verschulden zu, den Antrag vom XX.2013 nicht rechtskonform innerhalb angemessener Frist erledigt zu haben. Sie hatte Kenntnis von der Existenz dieses Antrages und sie hat diesen Antrag auch in Bearbeitung genommen. Offensichtlich hatte sie auch eine sachliche Entscheidung getroffen, war aber an deren Umsetzung zunächst wegen der Schwierigkeiten bei der EDV Verarbeitung gescheitert. Aus den Rückstandslisten und durch die verschiedenen Ersuchen von Kolleginnen/Kollegen musste ihr die Erledigungspflicht mit Bezug auf diesen Fall jedoch mehrmals bewusst geworden sein. Dies veranlasste sie allerdings nicht zum Entschluss, andere Aufgaben vorübergehend beiseite zu legen und den Verfahrensabschluss des Antrages vom XX.2013 zu finalisieren. Diese Schlussfolgerung wird im Übrigen durch die geständige Verantwortung von AD B bestätigt. Es ist AD B daher das Wissen um ihre Säumigkeit im Tatzeitraum zuzurechnen und somit ein vorsätzliches Verschulden festzustellen.

Strafausspruch

§ 93 Abs. 1 BDG 1979: Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 92. Abs. 1 BDG 1979 (Disziplinarstrafen)

 1. der Verweis,

  2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges

  3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen

 4. die Entlassung.

In Interpretation des § 93 BDG 1979 hat der VwGH zuletzt am 12.11.2013 unter VwGH Zl. 2013/09/0045 wörtlich ausgeführt: „Gem. § 93 Abs. 1 erster Satz BDG 1979 ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung als Maß für die Höhe der Strafe festgelegt. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der Strafbemessungsschuld des Strafrechts. Für die Strafbemessung ist daher sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend wie auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 Blg. Nr. 14 GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der Unrechtsgehalt) wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB – wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt.“

Die zu beurteilenden Dienstpflichtverletzung bezieht sich auf die Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen, konkretisiert durch zeitliche Erledigungsvorgaben. Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten.

Zunächst ist festzuhalten, dass AD B ein schweres Verschulden zuzurechnen ist, weil sie vorsätzlich gehandelt hat. Hinsichtlich der objektiven Schwere der Tat bzw. der Folgen der Tat ist auszuführen, dass die dargestellte Dienstpflichtverletzung jedenfalls nicht bloß geringfügig ist und auch nicht bloß unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat. Zum einen ist die rechtskonforme Verwaltungsausübung von Bediensteten nach dem Selbstverständnis der österreichischen Finanzverwaltung eine unbedingte Voraussetzung der Dienstausübung. Zum anderen bewirbt die österreichische Finanzverwaltung die Steuerehrlichkeit der Bürgerinnen und Bürger in der Charta der österreichischen Finanzverwaltung mit mehreren Gegenleistungen, u.a. mit den „Qualitäts- und Leistungsstandards“ der Behörde. Unter der Überschrift „Recht auf Entscheidung“ ist festgehalten: „Wenn Sie zur Geltendmachung Ihrer abgabenrechtlichen Interessen einen Antrag stellen, sind wir verpflichtet, ohne unnötigen Aufschub darüber zu entscheiden.“ (S. 16 der Broschüre) Unter der Überschrift „Rasche und rechtsrichtige Erledigungen“ wird wörtlich ausgeführt: „Wir sind bemüht, ihre Angelegenheiten rasch und rechtsrichtig zu erledigen“.(S. 18 der Broschüre) Daraus ist erkennbar, dass ein Verstoß gegen die Verpflichtung zeitnaher Erledigungen geeignet ist, die Finanzverwaltung im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit ihrer Informationen an die Bürgerinnen und Bürger zu diskreditieren, sodass beim gegenteiligen Verhalten der Bediensteten eine objektive Schwere der Tat jedenfalls gegeben ist. Es soll allerdings nicht unerwähnt bleiben, dass diese objektive Schwere durch den Umstand begrenzt ist, dass Abgabepflichtige nach sechs Monaten einen Devolutionsantrag stellen können, was im verfahrensgegenständlichen Fall unterblieben ist. Somit wäre aus Sicht des Disziplinarsenates aufgrund der Schwere der Tat (Verschuldensgrad und objektive Schwere) grundsätzlich die Festsetzung einer Geldbuße als schuld- und tatangemessen festzusetzen gewesen. Im Verfahren sind aber Umstände zutage getreten, die auch eine maßvollere Sanktionierung begründen. Zunächst ist auf das umfassende und reumütige Geständnis zu verweisen, das mildernd in die Beurteilung einzufließen hat. Auch die bisherige disziplinarrechtliche Unbescholtenheit war als Milderungsgrund zu berücksichtigen. Im Weiteren ist hervorzuheben, dass die vorliegende Fehlleistung nicht durch einen besonders leichtfertigen Umgang mit den Dienstpflichten begründet war oder durch mangelndes Engagement bzw. Nachlässigkeit der Leistungsbereitschaft, sondern durch einen erhöhten Arbeitsdruck, der auch durch (über das erforderliche Ausmaß hinausgehende) Hilfs- und Unterstützungsbereitschaft verursacht wurde. Der Disziplinarsenat kommt zum Ergebnis, dass die Fähigkeit von AD B, ihre Aufgaben strukturiert zu erledigen, stark von ihrer Eigenschaft der Hilfsbereitschaft (zu Gunsten anderer Personen) überlagert war, sodass sie im eigenen Aufgabenbereich leistungsmäßig in Bedrängnis gelangt ist. Dafür ist die Aussage des Teamleiters begründend anzuführen, der sich über die fachlichen Qualitäten von AD B sehr anerkennend ausgesprochen hat und AD B als begehrte und vielbeschäftigte Ansprechpartnerin anderer Bediensteter dargestellt hat, die dadurch Arbeit angezogen hatte, für die sie nicht zuständig war. Gem. § 93 Abs. 1 BDG 1979 ist bei der Festsetzung der Disziplinarstrafe der Umstand zu berücksichtigen, die Täterin/den Täter vor der abermaligen Begehung einer Dienstpflichtverletzung abzuhalten. Dazu wurden bereits im Vorfeld der Disziplinarverhandlung von der Dienstbehörde umsichtige Maßnahmen getroffen, die in diese Entscheidung einzubeziehen sind. Einerseits ist der Personalstand im Team erhöht worden und die Arbeitsrückstände im Team konnten dadurch abgebaut werden; andererseits wurde AD B (in Absprache zwischen Teamleiter und Vorständin) vom Tagesgeschäft entlastet und dadurch der Druck auf ihre Leistungsfähigkeit verringert. Es sind somit objektive Maßnahmen umgesetzt worden, die einer gleichartigen Verletzung derselben Dienstpflicht entgegenwirken sollen. Unter Berücksichtigung dieser Maßnahmen und im Hinblick auf die persönliche Verantwortung der Disziplinarbeschuldigte kann somit mit der Erteilung der Disziplinarstrafe des Verweises das Auslangen gefunden werden.

-END-

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten