RS OGH 2018/1/25 9Bs409/17m

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Veröffentlicht am 25.01.2018
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Rechtssatz

Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000190

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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