Rechtssatz
Da im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.Da im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB kein Kostenausspruch vorgesehen ist, können einem Betroffenen die Kosten für das erfolglose Wiederaufnahmebegehren nicht auferlegt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2018:RL0000190Im RIS seit
22.02.2018Zuletzt aktualisiert am
22.02.2018