TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/12 W169 2166732-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2018
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Entscheidungsdatum

12.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W169 2166732-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 1155942203-170696525, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Barbara MAGELE als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.07.2017, Zl. 1155942203-170696525, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005 idgF, § 9 BFA-VG idgF, und §§ 52, 55 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 idgF, Paragraph 9, BFA-VG idgF, und Paragraphen 52, 55, FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 12.06.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 13.06.2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und die Sprachen Punjabi und Hindi spreche. Er gehöre der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Der Beschwerdeführer habe zwölf Jahre die Grundschule besucht. In Indien würde seine Mutter leben; sein Vater sei verstorben, als der Beschwerdeführer vier oder fünf Jahre alt gewesen sei. Zu seinem Ausreisegrund führte der Beschwerdeführer an, dass er Mitglied der Alkali Partei sei. Bei einer Wahl habe die Congress Partei gewonnen. Diese habe ihn angegriffen und mit dem Umbringen gedroht, weil er die Alkali Partei unterstützt habe. Aus diesem Grund habe er seine Heimat verlassen.

2. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.06.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er aus dem Bundesstaat Punjab stamme und der Religionsgemeinschaft der Sikhs angehöre. Er spreche Punjabi und etwas Hindi. Der Beschwerdeführer habe in Indien zwölf Jahre die Schule besucht und danach "mit Politik angefangen". Er sei ledig und kinderlos. Vor seiner Ausreise habe der Beschwerdeführer in der familieneigenen Landwirtschaft gearbeitet und gemeinsam mit seiner Mutter gelebt, die nun bei ihrem Bruder wohne; dieser habe eine eigene Landwirtschaft. Der Vater des Beschwerdeführers sei bereits verstorben. Weiters lebe die Schwester des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, die ebenfalls vom Onkel mütterlicherseits unterstützt werde. Weiters habe er zwei Tanten in Indien. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Mutter.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer Folgendes vor (VP: nunmehriger Beschwerdeführer; LA: Leiter der Amtshandlung):

"( )

LA: Aus welchem Grund suchten Sie in Österreich um Asyl an? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe! (Freie Erzählung)

VP: ich war in Lebensgefahr in Indien. Ich gehöre der Akali Dal Partei an – ich habe Angst vor der Congress Partei.

Ich habe Akali Dal unterstützt – deshalb hat die Congress Partei mir immer Probleme gemacht.

Das Dorfoberhaupt hat der Congress Partei über mich erzählt, dass ich Leute für die Akali Dal Partei anwerbe/überzeuge. Die Congress Partei hat mich immer bedroht – sie hat gesagt sie werden mich umbringen – mich falsch anzeigen, wenn sie an die Macht kommt.

An einem Abend sind die Leute von der Congress Partei zu mir auf das Feld gekommen. Sie haben versucht mich mit Schwertern zu schlagen. Ich bin weggelaufen. In der Nacht bin ich nach Hause gekommen. Ich habe mit meiner Mutter darüber geredet. Sie hat ihren Bruder angerufen – mein Onkel hat mich mitgenommen. Ich habe bei meinem Onkel gelebt. Die Leute sind aber auch dorthin gekommen. Sie haben mir gesagt, sie haben Geld bekommen, um mich zu töten.

Dann habe ich in Delhi in der XXXX gelebt.Dann habe ich in Delhi in der römisch 40 gelebt.

Noch ein Mann hat mit mir in XXXX gelebt. Er ist ein guter Freund geworden. Ich habe mit ihm über alles geredet. Er hat mir von einem Schlepper erzählt, mit dem er Kontakt hat. Dann bin ich hierhergekommen.Noch ein Mann hat mit mir in römisch 40 gelebt. Er ist ein guter Freund geworden. Ich habe mit ihm über alles geredet. Er hat mir von einem Schlepper erzählt, mit dem er Kontakt hat. Dann bin ich hierhergekommen.

Mein Freund hat mir gesagt – ich habe hier keine Chancen – die Polizei gehört der Congress Partei. Deshalb ist es besser für mich Indien zu verlassen.

LA: Wie heißt dieser Freund?

VP: XXXXVP: römisch 40

LA: Wie lange waren Sie in XXXX ?LA: Wie lange waren Sie in römisch 40 ?

VP: ca. einen Monat

LA: Wie lange haben Sie bei Ihrem Onkel gewohnt?

VP: 15-20 Tage

LA: Dieser Vorfall am Feld – wann war der?

VP: das Datum weiß ich nicht – im März 2017

LA: Was machten Sie am Feld?

VP: ich habe das Feld bewässert

LA: Wie viele Leute sind da gekommen?

VP: es waren 2 Motorräder – es sind 5 Leute gekommen

LA: Wurden Sie bei dem Vorfall verletzt?

VP: nein – ich bin weggelaufen

LA: die anderen hatten Motorräder – wie konnten Sie entkommen?

VP: Sie haben das Motorrad geparkt – sie sind zu Fuß zu mir gekommen

LA: Wie weit waren die Motorräder weg von Ihnen?

VP: (überlegt) – 1 Acre entfernt

LA: Acre ist eine Flächenangabe – keine Entfernung – wie viel Meter - Kilometer?

VP: (überlegt) – 200 bis 300 feet – oder 300 bis 400 feet (umgerechnet 60-90 m bzw. 90-120m)

LA: Erzählen Sie mir genau wie das auf dem Feld abgelaufen ist?

VP: es war am Abend. Diese Motorräder sind zum Feld gekommen. Es war dunkel. Ich habe das Licht der Motorräder gesehen. Dann habe ich diese Männer gesehen. Sie haben überall nach jemanden gesucht. Dann hat mich einer gesehen – er hat es den anderen gesagt – er hat gesagt holt ihn/greift ihn an.

Es war nicht so dunkel – aber auf 100 feet sieht man noch alles – Sie sind hinter mir her gelaufen – wegen dem Wasser im Feld konnten sie nicht gut vorankommen – ich bin weggelaufen.

LA: Wohin sind Sie gelaufen?

VP: Sie waren hinter mir – ich bin in die andere Richtung weggelaufen.

LA: Wohin?

VP: es war ein Zuckerrohrfeld - dort habe ich mich versteckt

LA: Wie weit ist Ihr Feld von Ihrem Haus entfernt?

VP: (überlegt) 1,5 bis 2 km

LA: Wie kommen Sie vom Haus zum Feld?

VP: mit dem Motorrad, dem Fahrrad oder zu Fuß.

LA: Wie waren Sie an dem Tag dort – mit was?

VP: mit meinem Fahrrad

LA: Haben Sie die Männer gekannt?

VP: nein

LA: Waren Sie bei der Polizei?

VP: nein

LA: Warum nicht?

VP: die Polizei gehört der Congress Partei – sie würden mich falsch anzeigen – deswegen bin ich nicht gegangen.

LA: Erzählen Sie mir von Ihrer Tätigkeit für die Akali Dal Partei?

VP: ich war ein Mitarbeiter – ich habe die Partei unterstützt. Ich habe die Leute überzeugt, die Partei zu wählen.

LA: Wie lange haben Sie das gemacht – seit wann?

VP: für 3 Jahre habe ich für diese Partei gearbeitet - mein Vater hat auch für diese Partei gearbeitet.

LA: Haben Sie einen Mitgliedsausweis von der Partei?

VP: nein – ich habe keine Karte gekriegt

LA: gibt es Ausweiskarten von der Partei?

VP: von dieser Partei bekommt man keine Karte

LA: Wie wird man dort Mitglied?

VP: Mitglieder hängen die Fahne von der Partei an ihre Häuser – daher weiß man, dass sie Mitglieder sind.

LA: Wie haben Sie die Leute versucht von der Akali Dal Partei zu überzeugen – was haben Sie gemacht?

VP: ich habe den Leuten gesagt, dass meine Partei hat die Gemeindeschule aufgebaut in unserem Dorf. Kinder haben von der Partei Fahrräder bekommen – gratis Essen für Kinder. Stromrechnungen wurden auch von der Partei bezahlt.

LA: Wann waren die letzten Wahlen in Ihrem Dorf?

VP: (überlegt) Februar 2017

LA: Wer hat gewonnen?

VP: Congress Partei

LA: Warum hat die Congress Partei Sie verfolgt – sie hat die Wahlen gewonnen?

VP: sie sind meine Feinde geworden – ich habe die Akali Dal Partei unterstützt. Unser Dorf ist Anhänger der Akali Dal Partei – aber die Partei hat keine Macht- in Punjab hat die Congress Partei gewonnen.

LA: Sie waren bei Ihrem Onkel – Leute sind zum Haus des Onkels gekommen und haben Sie gesucht?

VP: ja – sie haben schlecht über mich geredet – ich war bei meinem anderen Onkel.

LA: Bei welchem Onkel waren Sie - Namen?

VP: XXXX (= Spitzname) XXXX – gewohnt habe ich bei XXXXVP: römisch 40 (= Spitzname) römisch 40 – gewohnt habe ich bei römisch 40

LA: Nach dem Vorfall am Feld haben Sie bei XXXX gewohnt?LA: Nach dem Vorfall am Feld haben Sie bei römisch 40 gewohnt?

VP: ja

LA: Wo wohnt XXXX (= Spitzname) XXXX ?LA: Wo wohnt römisch 40 (= Spitzname) römisch 40 ?

VP: im gleichen Dorf – XXXXVP: im gleichen Dorf – römisch 40

LA: Haben die Leute die nach Ihnen bei XXXX gesucht haben Sie gefunden?LA: Haben die Leute die nach Ihnen bei römisch 40 gesucht haben Sie gefunden?

VP: nein – sie haben mich nicht gefunden – nur meine Oma war zu Hause – sonst war niemand zu Hause.

LA: Warum haben die Leute gewusst, dass Sie bei XXXX wohnen?LA: Warum haben die Leute gewusst, dass Sie bei römisch 40 wohnen?

VP: das verstehe ich selber nicht

LA: Wer hat Ihnen erzählt dass die Leute bei XXXX nach Ihnen gesucht haben?LA: Wer hat Ihnen erzählt dass die Leute bei römisch 40 nach Ihnen gesucht haben?

VP: meine Oma hat es mir später erzählt

LA: Für welche Partei ist XXXX Anhänger?LA: Für welche Partei ist römisch 40 Anhänger?

VP: er ist Anhänger von der Congress Partei – im XXXX ist die Congress ParteiVP: er ist Anhänger von der Congress Partei – im römisch 40 ist die Congress Partei

LA: Wann waren die Leute bei Ihrer Oma das?

VP: am Nachmittag – an einem Tag im März 2017

LA: Warum waren Sie bei XXXX ?LA: Warum waren Sie bei römisch 40 ?

VP: ich war einfach nur so dort

LA: Wie ist er Ihr Onkel?

VP: er ist ein Cousin von meiner Mutter

LA: Für welche Partei ist XXXX ?LA: Für welche Partei ist römisch 40 ?

VP: das weiß ich nicht

LA: Das Sie Akali Dal unterstütz haben und Ihr Onkel XXXX aber die Congress Partei – war das ein Problem?LA: Das Sie Akali Dal unterstütz haben und Ihr Onkel römisch 40 aber die Congress Partei – war das ein Problem?

VP: Mein Onkel XXXX war nicht politisch tätig – er hat nur die Congress Partei gewählt.VP: Mein Onkel römisch 40 war nicht politisch tätig – er hat nur die Congress Partei gewählt.

LA: Wie heißt der Partei-Führer in Ihrem Dorf/Region?

VP: (überlegt) – XXXXVP: (überlegt) – römisch 40

LA: Ist er für das Dorf zuständig?

VP: für mein Dorf

LA: Wo ist XXXX jetzt?LA: Wo ist römisch 40 jetzt?

VP: er wohnt in unserem Dorf

LA: XXXX hat Ihnen gesagt was Sie zu tun haben für die Partei?LA: römisch 40 hat Ihnen gesagt was Sie zu tun haben für die Partei?

VP: er gehört zur Congress Partei – XXXX ist von meiner ParteiVP: er gehört zur Congress Partei – römisch 40 ist von meiner Partei

LA: XXXX ist jetzt wo?LA: römisch 40 ist jetzt wo?

VP: in unserem Dorf.

LA: Wie oft wurden Sie von den Anhängern der Congress Partei bedroht?

VP: 3 bis 4-mal insgesamt

LA: 1x Feld, 1x beim Onkel XXXX – die anderen Male – wo war das?LA: 1x Feld, 1x beim Onkel römisch 40 – die anderen Male – wo war das?

VP: die anderen Male waren telefonisch

LA: Wann war das?

VP: vor der Wahl

LA: Sie gaben an, wegen der Bedrohung durch Mitglieder der Congress Partei Ihre Heimat verlassen zu haben. Haben sie alle Fluchtgründe genannt?

VP: Ich habe mit meiner Mutter darüber geredet, die hat mit meinem Onkel gesprochen – von meinem Onkel bin ich nach Delhi gegangen. Ja, ich konnte alles sagen.

LA: Warum sind Sie zum Beispiel nicht in Delhi geblieben?

VP: Sie könnte auch zu mir kommen.

( )"

Weiters verneinte der Beschwerdeführer die Fragen, ob er jemals Probleme mit den Behörden seines Heimatlandes gehabt habe, ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig oder er jemals festgenommen worden sei.

Zu den Lebensumständen in Österreich gab der Beschwerdeführer an, dass er keine Verwandten im Bundesgebiet und schon ein paar Freunde "im Camp" habe.

Dem Beschwerdeführer wurde am Ende der Einvernahme aktuelle Länderberichte zur Situation in Indien zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit einer etwaigen Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme und gab an, dass alle in Indien korrupt seien und die Congress Partei für die nächsten fünf Jahre an der Macht sein werde.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

(Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien(Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien

(Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß(Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß

§ 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäßParagraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt III). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen kein Glauben geschenkt werde. Unabhängig davon stehe dem Beschwerdeführer aber eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Auch eine refoulementschutzrechtlich relevante Gefährdung im Falle einer Rückkehr nach Indien sei nicht gegeben. Der Beschwerdeführer erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von vierzehn Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der Beschwerdeführer bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der bereits vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und dadurch als Begründung für die Abweisung unzureichend seien. Mit Hinweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der indischen Behörden wurde vorgebracht, dass Mitgliedern der Oppositionspartei Verfolgung drohe, zumal der Beschwerdeführer ein sehr engagiertes Mitglied gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch sehr detailliert und lebensnah geschildert und hätte die Behörde einen Abgleich mit den Länderberichten vornehmen müssen. Da die Congress Partei im gesamten Land gezielt gegen ihre Feinde vorgehen würde, sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich. Überdies drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weswegen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Da der Beschwerdeführer auch stets am Verfahren mitgewirkt habe, bemüht sei, Deutsch zu lernen und strafgerichtlich unbescholten sei, bestehe aufgrund der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Art. 8 EMRK. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Nach Wiederholung der bereits vorgebrachten Fluchtgründe wurde ausgeführt, dass sich die im Bescheid getroffenen Feststellungen nicht mit dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers befassen würden und dadurch als Begründung für die Abweisung unzureichend seien. Mit Hinweis auf eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Schutzfähigkeit und -willigkeit der indischen Behörden wurde vorgebracht, dass Mitgliedern der Oppositionspartei Verfolgung drohe, zumal der Beschwerdeführer ein sehr engagiertes Mitglied gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen auch sehr detailliert und lebensnah geschildert und hätte die Behörde einen Abgleich mit den Länderberichten vornehmen müssen. Da die Congress Partei im gesamten Land gezielt gegen ihre Feinde vorgehen würde, sei auch keine innerstaatliche Fluchtalternative möglich. Überdies drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung unmenschliche bzw. erniedrigende Behandlung, weswegen im Falle einer Rückkehr eine Verletzung von Artikel 3, EMRK drohe. Da der Beschwerdeführer auch stets am Verfahren mitgewirkt habe, bemüht sei, Deutsch zu lernen und strafgerichtlich unbescholten sei, bestehe aufgrund der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung eine Verletzung seiner Rechte gemäß Artikel 8, EMRK. Beantragt wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

5. Der Beschwerdeführer meldete am 01.08.2017 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" mit Standort Wien an.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien aus dem Bundesstaat Punjab und gehört der Religionsgemeinschaft der Sikhs an. Seine Identität steht nicht fest. Er spricht die Sprachen Punjabi und Hindi. Im Herkunftsstaat lebte er mit seiner Mutter bis zur Ausreise im Bundesstaat Punjab, wo er zwölf Jahre die Grundschule besuchte und seinen Lebensunterhalt durch Mitarbeit in der familieneigenen Landwirtschaft finanzierte. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsstaat leben nach wie vor die Mutter und die Schwester des Beschwerdeführers, sowie der Onkel mütterlicherseits, der für diese sorgt und eine eigene Landwirtschaft besitzt. Weiters leben zwei Tanten des Beschwerdeführers in Indien. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu seiner Mutter im Heimatland. Der Vater des Beschwerdeführers ist vor vielen Jahren gestorben.

Der Beschwerdeführer hatte keine Probleme mit den Behörden im Heimatland.

Die Verfolgungsbehauptungen des Beschwerdeführers sind nicht glaubhaft. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Indien eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht. Dem Beschwerdeführer steht in Indien eine inländische Schutz- bzw. Fluchtalternative offen.

Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten oder sonstigen Familienangehörige in Österreich. Er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und ist strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer hat am 01.08.2017 das Gewerbe "Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt" mit Standort Wien angemeldet. Er ist gesund und steht im erwerbsfähigen Alter.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat wird Folgendes festgestellt:

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven. Widersprüche, Gegensätze oder Konflikte entladen sich in den gesellschaftlichen Arenen und werden von der Politik aufgegriffen, verarbeitet und teilweise instrumentalisiert (GIZ 11.2016). Blutige Terroranschläge haben in den vergangenen Jahren in Indiens Millionen-Metropolen wiederholt Todesopfer gefordert (Eurasisches Magazin 24.5.2014). Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 11.2016). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 16.8.2016).

Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011

Mumbai, September 2011 New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 Chennai und Dezember 2014 Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2011 1.073 Todesopfer durch terrorismusrelevante Gewalt, für das Jahr 2012 803, für das Jahr 2013 885, für das Jahr 2014 976 für das Jahr 2015 722 und für das Jahr 2016 835 [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 9.1.2017).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie (United Liberat

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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