TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/14 W247 2017018-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.02.2018
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Entscheidungsdatum

14.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W247 2017018-2/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. China, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert-Peter HOFER, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. China, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.01.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG idgF, iVm § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 VwGVG idgF, sowie gemäß §§ 57, 55, 10 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF, §§ 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG idgF, in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, VwGVG idgF, sowie gemäß Paragraphen 57, 55, 10, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF, Paragraphen 52, 46 und 55 FPG 2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren auf internationalen Schutz:

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine chinesische Staatsangehörige, welche aus der Stadt Huizhou in der Provinz Guangdong stammte und von 1992 bis 1997 die Grundschule besuchte, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 19.11.2014 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, zu welchem sie am 21.11.2014 von der LPD NÖ erstbefragt und am 17.12.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen wurde. Ihren Antrag begründete die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, wie folgt: Sie habe ihren Ehemann im Alter von 18 Jahren nach traditionellem Ritus geheiratet. Er sei fünfzehn Jahre älter gewesen. Bereits ein Jahr nach ihrer Eheschließung habe er zu Trinken begonnen. Wenn er betrunken gewesen sei, habe er sie geschlagen. Er habe sie sogar umbringen wollen. Sie habe jeden Tag in großer Angst gelebt. Dies sei ihr einziger Fluchtgrund. Vor dem BFA gab sie an, dass sie noch zwei Jahre nach der Hochzeit mit ihm gelebt habe. Danach habe sie woanders gelebt. Endgültig habe sie sich von ihm getrennt, als er gewalttätig und alkoholsüchtig geworden sei. Die Trennung habe drei Jahre nach der Hochzeit stattgefunden. Auf die Frage, ob sie nunmehr seit sieben Jahre von ihrem Ehemann getrennt sei, gab sie an, dass dies ungefähr zutreffe. In diesen sieben Jahren habe ihr Ehemann sie häufig gefunden. Dann habe er sie geschlagen. Das letzte Mal sei dies kurz vor dem Neujahrsfest 2014 passiert. Sie wolle nicht darüber reden.

1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl.: XXXX , wurde der Asylantrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt II.).1.2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.12.2014, Zl.: römisch 40 , wurde der Asylantrag der BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Volksrepublik China abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß § 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß § 55 Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.).Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde der BF gemäß Paragraph 57 und 55 AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, wurde gegen die eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz 1 bis 3 FPG betrug die Frist für Ihre freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde zu Spruchpunkt I ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder ihren Familienstand glaubhaft, noch auch nur ansatzweise nachvollziehbare, präzise Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise habe machen können. Sie habe auch auf mehrmaliges Nachfragen weder angeben können, wann sie geheiratet noch wie die Hochzeit abgelaufen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet gewesen sei.Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin weder ihren Familienstand glaubhaft, noch auch nur ansatzweise nachvollziehbare, präzise Angaben zu ihrem Aufenthaltsort während der letzten sechs Monate vor ihrer Ausreise habe machen können. Sie habe auch auf mehrmaliges Nachfragen weder angeben können, wann sie geheiratet noch wie die Hochzeit abgelaufen sei. Es sei daher nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet gewesen sei.

Es sei auch nicht möglich gewesen, den letzten Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin zu rekonstruieren. Sie sei nämlich nicht in der Lage gewesen, genaue Angaben zu tätigen. Wenn die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung anführt, wegen ihres gewalttätigen Ehemannes China verlassen zu haben, so ist keinesfalls glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich verheiratet gewesen sei. Zusammenfassend sei auszuführen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin derart substanzlos seien, dass ihr Vorbringen zur Gänze als nicht glaubhaft gewertet werden müsse.

Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handle, der es zumutbar sei, sich im Fall ihrer Rückkehr eine Existenz aufzubauen und ihr keinesfalls der völlige Entzug der Existenzgrundlage drohe. Darüber hinaus verfüge sie im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte.Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine junge gesunde Frau handle, der es zumutbar sei, sich im Fall ihrer Rückkehr eine Existenz aufzubauen und ihr keinesfalls der völlige Entzug der Existenzgrundlage drohe. Darüber hinaus verfüge sie im Heimatland über familiäre Anknüpfungspunkte.

Zu Spruchpunkt III hat das Bundesamt erwogen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt sei.Zu Spruchpunkt römisch drei hat das Bundesamt erwogen, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers im Hinblick auf Artikel 8 Absatz 2, EMRK gerechtfertigt sei.

1.3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren gewillkürten Vertreter mit Schriftsatz vom 6. 1. 2015 Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin mit einem um fünfzehn Jahre älteren Mann verheiratet worden sei, der sich zum gewalttätigen Alkoholiker entwickelt habe. Nach drei Ehejahren habe sie sich zwar von ihrem Ehemann trennen können, dieser habe sie jedoch immer wieder ausgeforscht. Die Beschwerdeführerin habe durch die ungünstigen Lebensumstände in den Jahren der Flucht vor ihrem Ehemann körperlichen und psychischen Schaden genommen. Es würden sich zur Situation alleinstehender Frauen bzw Frauen, die ihren Ehemann verlassen hätten, keine Feststellungen im Bescheid finden.

Es wurde die Einholung eines psychologischen Gutachtens sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

1.4. Nach Vorlage der Beschwerde beraumte das Bundesverwaltungsgericht für den 02.03.2016 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung an. Die Beschwerdeführerin gab eingangs an, aus der Stadt Huizhou, Kreisstadt Longmen in der Provinz Guangdong zu stammen. Ihr Vater lebe dort. Sie habe zwar Verwandte, zu denen sie jedoch keinen Kontakt habe. Zu ihrem Ehemann befragt, führte sie aus, dass dieser fünfzehn Jahre älter sei und sie ihn auf dem Land geheiratet habe. Auf die Frage nach der konkreten Örtlichkeit, gab sie an, in der Stadt Huizhou. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt von einem Dorf gesprochen habe, gab sie an, ohne Heiratsurkunde geheiratet zu haben, sie meine damit, dass sie auf dem Land ohne Trauschein geheiratet habe. Ihr Ehemann stamme aus dem Nachbardorf Xichang. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, ihr Ehemann stamme aus dem Dorf Pingling, gab sie an, dass das Dorf Xichang Pingling geheißen habe. Sie selbst stamme auch aus einem Dorf. Zum Namen des Dorfes befragt, gab sie an, Xilin. Auf Vorhalt, dass sie zuvor gesagt habe, aus der Stadt Huizhou zu stammen, gab sie an, zuvor gesagt zu haben, dass Huizhou die übergeordnete Stadt sei, dann folge die Kreisstadt Longmen, dann die Straße Xilinlu. Auf nochmaligem Vorhalt, dass sie zuvor nichts von einem Dorf erwähnt habe, gab sie an, das Dorf genannt zu haben. Sie habe ihren Ehemann über Vermittlung von Freunden kennengelernt und ihn in seinem Haus geheiratet. Die Verwandten ihres Ehemannes seien anwesend gewesen. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass ihre Tante und ihr Onkel anwesend gewesen seien, gab sie an, dass sie dies nicht behauptet habe. Sie habe fünf Jahre die Schule besucht. Zu ihrem Beruf befragt, gab sie an, Verkäuferin gewesen zu sein, sie habe Kleider verkauft. Sie habe auch andere Jobs gehabt, nämlich in einer Fabrik. Auf die Frage, ob auch ihr Ehemann erwerbstätig gewesen sei, gab sie an, dass er auch Jobs ausgeübt habe. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angeführt habe, dass dieser nach der Eheschließung fast nie gearbeitet habe, gab sie an, dass er Gelegenheitsjobs gehabt habe. Auf die Frage, warum sie die VR China verlassen habe, gab sie an, wegen der ihr von ihrem Ehemann zugefügten häuslichen Gewalt. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, nach Europa wegen des Geldes gekommen zu sein, entgegnete sie, China verlassen zu haben. Nunmehr befinde sie sich in Europa und müsse arbeiten, um Geld zu verdienen.

Ihr Ehemann habe oft Alkohol getrunken. Wenn sie Streit gehabt hätten, habe er sie geschlagen. Auf die Frage, ob sie auch in den letzten sieben Jahren nach der Trennung von ihrem Ehemann auch Probleme mit diesem gehabt habe, gab sie an, dass er sie aufgespürt habe, sobald sie woanders gearbeitet habe. Sie sei an vielen Orten gewesen. Auf die Frage, wie sie ihr Ehemann habe aufspüren können, gab sie an, dass Freunde ihm erzählt hätten, wo sie sich aufhalte. Es habe sich um Leute aus dem Heimatdorf gehandelt, aus Pingling. Auf die Frage, wie die Dorfbewohner von ihrem jeweiligen Aufenthaltsort Bescheid hätten wissen können, gab sie an, dass er sich erkundigt haben müsse. Sie wisse aber nicht bei wem. Sie könne keine Namen von Personen nennen, die sie verraten hätten. Auf die Frage, dass sie beim Bundesamt erklärt habe, dass sie von ihrem Ehemann in der Stadt Shenzhen nicht gesucht worden zu sein, gab sie an, dass dies stimme, er aber gewusst habe, dass sie sich dort aufhalte. Dies habe ihm eine Freundin erzählt, die es von anderen erfahren habe. In anderen Städten habe sie bei Freundinnen oder bei ihren Dienstgebern gewohnt. Weiters gab sie an, dass ihr Ehemann und sie die gleiche Schule besucht hätten. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt angegeben habe, dass ihr Ehemann nie die Schule besucht habe, antwortete sie, dass sie dies nie behauptet habe.

Sie spreche ein bisschen Deutsch, habe jedoch keinen Deutschkurs besucht. Sie arbeite in einer Bar und verdiene 1.600,- Euro im Monat. Sie legte einen Ausweis vor, wonach sie als Sexarbeiterin tätig sei. Sie führe in Österreich kein Familienleben. Sie habe österreichische Freunde.

Am Ende der Verhandlung wurden der Beschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Sicherheitslage und zur Situation der Frauen in China übersetzt und ihr die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in der VR China übergeben. Ihr wurde eine Frist von zwei Wochen zur Stellungnahme gewährt.

Eine diesbezügliche Stellungnahme langte beim Bundesverwaltungsgericht bis zum heutigen Tag nicht ein.

1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, Zl. W119 2017018-1/16E, wurde die Beschwerde gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).1.5. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.04.2016, Zl. W119 2017018-1/16E, wurde die Beschwerde gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen (Spruchteil A). Die Revision wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchteil B).

Der Entscheidung wurden umfassende Feststellungen zur Situation in VR China zugrunde gelegt (vgl. die Seiten 07 bis 29 der angeführten Erledigung). Zur Person der Beschwerdeführerin wurden die folgenden Feststellungen getroffen:Der Entscheidung wurden umfassende Feststellungen zur Situation in VR China zugrunde gelegt vergleiche die Seiten 07 bis 29 der angeführten Erledigung). Zur Person der Beschwerdeführerin wurden die folgenden Feststellungen getroffen:

"Die Beschwerdeführerin ist chinesische Staatsangehörige. Sie stammt aus der Provinz Guangdong. Am 19. 11. 2014 stellte sie einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz in Österreich. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin eine Ehe mit einem fünfzehn Jahre älterem Mann geschlossen hatte und dabei Opfer häuslicher Gewalt wurde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin in der Volksrepublik China einer Verfolgung ausgesetzt war oder im Falle einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Die Beschwerdeführerin leidet weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung und es besteht auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf. Sie ist in einem erwerbsfähigen Alter und war vor ihrer Ausreise in China als Verkäuferin und als Fabrikarbeiterin erwerbstätig. Der Vater der Beschwerdeführerin und weitere Verwandte leben in der VR China. Sie steht mit ihrem Vater in Kontakt. Die Beschwerdeführerin führt in Österreich weder ein Familienleben noch hat sie in Österreich Verwandte. Sie ist in einer Bar beschäftigt und verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse.

Beweiswürdigend legte das Bundesverwaltungsgericht der angeführten Entscheidung im Wesentlichen die folgenden näheren Erwägungen zugrunde:

"[ ]Die Feststellung, dass sie weder an einer schweren körperlichen noch an einer schweren psychischen Erkrankung leidet und auch kein längerfristiger Pflege- oder Rehabilitationsbedarf besteht, beruht auf dem Umstand, dass sie solch schwere Erkrankungen nicht behauptet hat.

Die Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin in der VR China und zum Umstand, dass ihr Vater und Verwandte dort leben, beruhen auf ihren eigenen insofern glaubhaften Angaben im Verfahren. Ebenso die Feststellung, dass sie in Österreich keine Verwandten hat. Die äußerst mangelhaften Deutschkenntnisse der Beschwerdeführerin zeigten sich bei der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 2. 3. 2016, indem sie lediglich in der Lage war, auf sehr einfach formulierte Fragen zu antworten.

Die von der Beschwerdeführerin gemachten Angaben zu dem fluchtauslösenden Ereignis sind nicht glaubwürdig:

Maßgeblich gegen die Annahme der Glaubwürdigkeit des Fluchtgrundes der Beschwerdeführerin spricht der Umstand, dass die Angaben der Beschwerdeführerin ausgesprochen vage und widersprüchlich waren.

Es ist – dem Bundesamt folgend – nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich eine Ehe mit einem fünfzehn Jahre älteren Mann geschlossen hat. Dies zeigt bereits der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage war, den Heimatort ihres Ehemannes gleichbleibend zu nennen. So gab sie anlässlich der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht an, dass er aus dem Dorf Xichang stamme. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt das Heimatdorf ihres Ehemannes mit Ping Ling benannt habe, gab sie nunmehr an, dass das Dorf Xichang Pingling geheißen habe. Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin behauptete, es würde sich beim Heimatdorf ihres vermeintlichen Ehemannes um ein Nachbardorf ihres Dorfes handeln, sodass eine solch mangelhafte Kenntnis über die Namen der benachbarten Dörfer unwahrscheinlich ist, zumal sie ihre Ehe auch im Heimatdorf ihres (vermeintlichen) Ehemannes geschlossen und auch dort gelebt haben soll.

Weiters führte sie in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, wer an den Hochzeitsfeierlichkeiten teilgenommen habe, aus, dass Verwandte ihres Ehemannes anwesend gewesen seien. Auf Vorhalt, dass sie beim Bundesamt auch ihre dort aufhältige Tante und ihren Onkels erwähnt habe, gab sie lediglich an, dies nicht gesagt zu haben. Eine weitere Begründung für diese unterschiedlichen Ausführungen blieb sie schuldig.

Als ebenso widersprüchlich erfolgte auch die Beantwortung der Frage zur Schulausbildung des vermeintlichen Ehemannes der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin gab bei der Verhandlung an, dass ihr Ehemann dieselbe Schule wie sie selbst besucht habe. Als der Beschwerdeführerin vorgehalten wurde, beim Bundesamt angegeben zu haben, dass dieser niemals eine Schule besucht und Analphabet sei (AS 90 des Verwaltungsaktes), erklärte sie dies nie behauptet zu haben. Dabei blieb sie ebenfalls eine Erklärung der widersprüchlichen Angaben schuldig.

Weiters führte sie aus, sich nach der von ihr behaupteten drei Jahre dauernden Ehe von ihrem Ehemann wegen dessen Alkoholproblemen und den damit einher gehenden ihr gegenüber gesetzten Misshandlungen getrennt zu haben. Sie habe sich danach noch sieben Jahre in der VR China aufgehalten, bis sie den Entschluss gefasst habe, das Land zu verlassen. Obwohl sie nach der Trennung von ihrem Ehemann an anderen Orten gelebt und gearbeitet habe, habe ihr Ehemann ihren Aufenthaltsort immer wieder in Erfahrung bringen können. Die Beschwerdeführerin konnte jedoch nicht plausibel darlegen, wie er sie immer wieder habe aufspüren können. Die Beschwerdeführerin wich beim Bundesamt einer konkreten Beantwortung ständig aus und reduzierte ihre Antwort darauf, dass er sie jedes Jahr bzw. jedes Mal gefunden habe. Als sie in der mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht ersucht wurde darzulegen, wie ihr vermeintlicher Ehemann sie gefunden haben soll, gab sie an, dass Freunde ihm über ihren Aufenthaltsort erzählt hätten, um kurz darauf anzuführen, dass es sich um Dorfbewohner gehandelt habe. Sie wisse aber nicht, wer sie verraten habe. In der Stadt Shenzhen habe ihr Ehemann sie zwar nicht gesucht, aber eine Freundin habe ihr gesagt, dass er über ihren Aufenthalt Bescheid wisse. Diese Freundin habe es wiederum von anderen Personen erfahren. Diese Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Suche durch ihren vermeintlichen Ehemann gestalteten sich äußerst vage. Zudem reduzierte die Beschwerdeführerin ihre Behauptung auf sehr allgemein gehaltene Aussagen, ohne auch nur annähernd eine konkrete Antwort zu geben.

Bei Betrachtung dieses in wesentlichen Teilen gravierend widersprüchlichen Vorbringens der Beschwerdeführerin geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass ihr Vorbringen zu einer Bedrohung durch ihren vermeintlichen Ehemann nicht den Tatsachen entspricht, da aufgrund der völlig abweichenden Angaben der Beschwerdeführerin zu den Modalitäten der Eheschließung und den persönlichen Verhältnissen ihres vermeintlichen Ehemannes von keiner Eheschließung auszugehen ist, s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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