TE Vwgh Beschluss 2018/1/31 Ra 2017/08/0126

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Veröffentlicht am 31.01.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §59 Abs2;
VwGG §59 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler und die Hofrätin Dr. Julcher sowie den Hofrat Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über den Antrag auf Aufwandersatz des M-C N in B, vertreten durch Mag. Oliver Simoncic, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Rathausplatz 3-4, in der Revisionssache gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2017, Zl. LVwG-S-1309/001-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Melk), den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Erkenntnis vom 19. Dezember 2017, Ra 2017/08/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof das vom Antragsteller in Revision gezogene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 19. September 2017, Zl. LVwG-S-1309/001-2017, betreffend Bestrafung nach dem ASVG, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Der ausdrücklich gegen das Land Niederösterreich gerichtete Antrag auf Aufwandersatz wurde abgewiesen, weil kostenersatzpflichtiger Rechtsträger im Sinn des § 47 Abs. 5 VwGG der Bund gewesen wäre.

2 Nunmehr wird beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge erkennen, dass der Bund schuldig sei, ihm die verzeichneten Kosten (Schriftsatzaufwand für die Revision und Eingabengebühr) zu ersetzen.

3 Ausgehend davon, dass es sich dabei im Hinblick auf die Nennung eines anderen ersatzpflichtigen Rechtsträgers nicht um dieselbe Sache handelt, über die schon mit der abweisenden Kostenentscheidung im Erkenntnis vom 19. Dezember 2017 abgesprochen wurde, erweist sich dieser Antrag als verspätet. Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz für Schriftsatzaufwand ist nämlich gemäß § 59 Abs. 2 VwGG im Schriftsatz einzubringen, und auch ein allgemeiner Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz im Sinn des § 59 Abs. 3 3. Satz VwGG ist spätestens bis zur das Verfahren abschließenden Entscheidung zu stellen.

4 Der Antrag war daher gemäß § 59 Abs. 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 31. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017080126.L00

Im RIS seit

21.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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