TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 L526 1417951-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55

Spruch

L526 1417951-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF" bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte erstmals am 16.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie zusammengefasst Folgendes vor:

Ihr Mann sei im März 2008 verschwunden sei. Dieser habe ein Reisebüro betrieben und Leute "in die Türkei geschickt" und Visa besorgt. 1994 habe er Tschetschenen aus dem Pankisital geholt und in die Türkei verbracht. Im März 2008 sollte er 20 Personen aus der Türkei nach Italien bringen. Pro Person habe er 2.800 Dollar genommen. Ihr Mann habe die Personen in die Türkei gebracht, aber nicht weiter. Nach circa einem Monat seien diese Personen nach Georgien zurückgekehrt und hätten von der BF wissen wollen, wo ihr Mann sich aufhalte. Das habe sie nicht gewusst und es sei dann von ihr verlangt worden, dass sie das Geld zurückgebe. Sie sei körperlich angegriffen worden und die Personen hätten auch nach einer Verwandten gesucht, die nicht mehr aus der Türkei zurückgekehrt sei. Man habe Druck auf sie ausgeübt und sie immer wieder besucht. Im September 2008 habe sie sich dann gezwungen gesehen, ihre Wohnung zu verlassen und sich bei ihrer Schwester zu verstecken. Bei ihrer Schwester sei sie von einer Frau aufgesucht worden, die einen Pass, für welchen sie 2000 Dollar gezahlt hätte, verlangt habe. Die BF habe dann einen Onkel kontaktiert, der ihr geholfen habe, damit sie der Frau den Pass geben konnte. Das sei ein Fehler gewesen, weil nun die anderen geglaubt hätten, dass die BF mit ihrem Mann in Kontakt sei. Da sie ihre Verwandten nicht in Schwierigkeiten bringen wollte, sei sie in ein Dorf gezogen. Im Februar oder im März 2009 habe sie von einer Nachbarin gehört, dass es eine Anzeige gegen ihren Mann wegen Dokumentenfälschung gebe. Ende Februar oder Anfang März 2009 sei sie von der Polizei vorgeladen worden. Diese Ladung habe sie aber nicht befolgt. Weil sie mit diesen Leuten gesprochen habe, habe die Polizei sie für die Komplizin ihres Mannes gehalten. Tatsächlich sei nicht nur nach ihrem Mann, sondern auch nach ihr gefahndet worden. Sie hätte Angst gehabt, ebenfalls angezeigt zu werden.

Befragt, welchen Verfolgungshandlungen die BF konkret ausgesetzt war, gab sie an, dass die Verfolger ihres Mannes jeden Tag bei ihr zu Hause gewesen seien. Sie hätten nach ihrem Mann gesucht. Ein Mann habe sie würgen und sie umbringen wollen. Die Nachbarn hätten ihr geholfen, da diese ihre Schreie vernommen und dann damit gedroht hätten, dass sie die Polizei rufen. Dann habe der Mann von ihr abgelassen und ihr eine Frist für die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Mannes gegeben. Das sei am 25. September 2008 gewesen. Der Mann wäre jeden Tag wiedergekommen. Jeden Tag sei sie entweder angerufen worden oder sei ihre Wohnung gestürmt worden. In dem Dorf, in das sie sich geflüchtet habe, sei sie nicht bedroht worden, aber sie habe erfahren, dass ihre Verfolger wissen, dass sie in diesem Dorf sei.

Zur Frage, ob die BF die Vorfälle angezeigt habe, gab sie an, dass sie im Oktober 2008 Anzeige gegen " XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX " erstattet habe. Diese Anzeige sei aufgenommen worden, weiters sei dann aber nichts mehr geschehen. Sie sei nicht erneut zur Polizei gegangen, weil sie nach Erhalt der Ladung der Polizei Angst gehabe hätte, ebenfalls angezeigt zu werden.

I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 leg. cit. wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich in diesem Fall lediglich um die Verfolgung von Privatpersonen handle. Dass der georgische Staat nicht Willens und fähig sei, die BF vor allfälligen Übergriffen durch dritte Personen zu schützen, könne weder den Länderfeststellungen entnommen werden noch lasse sich aus ihrem Vorbringen, eine Ladung von der Polizei erhalten zu haben, um an Untersuchungen im Rahmen der Strafjustiz mitzuwirken, keine asylrelevante Bedrohung ableiten. Zudem sei die Fluchtgeschichte auch keineswegs plausibel und glaubwürdig. Unter anderem sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich die BF, wie sie angab, von Anfang März 2008 bis Anfang 2009 täglich habe bedrohen lassen, ohne weitere Schritte zu unternehmen und erst im Dezember 2009 ausgereist sei. Trotz Nachfrage habe die BF den Vorfall, im Zuge dessen sie gewürgt worden sei, nur lapidar und oberflächlich geschildert, obwohl bei so einem gravierenden Einschnitt in ihr Leben Details in Form eines Erlebnisberichtes zu erwarten gewesen wären. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich die Person, welche sie gewürgt hätte, sich bei Erscheinen der Nachbarn mit dem Einräumen einer Frist zufriedengegeben hätte und die Nichteinhaltung dieser Frist offenbar wiederum keine Konsequenzen nach sich gezogen hat. Zudem habe die BF bei der Erstbefragung das Interesse der Polizei an ihrer Person nicht erwähnt und es sei auch nicht als erwiesen anzusehen, dass sie mit der in ihrer Fluchtgeschichte genannten Person tatsächlich verheiratet ist. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die BF keine Auskünfte über die Tätigkeiten ihres Mannes habe geben können. Auch eine Falschauskunft über ihren Reisepass sowie die Tatsache, dass sich die BF nicht mit Recherchen im Heimatland einverstanden erklärt habe, seien Indizien dafür, dass die Angaben der BF unrichtig sind.

I.3. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 19.1.2011.

I.4. Mit Schreiben vom 25.1.2011 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010.

I.5. Mit Bescheid vom 31.1.2011, Zl. XXXX XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.

I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.5.2011, Zl. XXXX , gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.

I.7. Im Jahr 2011 verließ die BF das Bundesgebiet. Am 18.6.2015 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 19.6.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

I.8. Anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der LPD Niederösterreich am 19.6.2017 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie, nachdem sie Österreich im Jahr 2011 verlassen hatte, in die Ukraine gegangen wäre und dort bis Mai 2015 gelebt habe. Befragt, warum sie einen neuen Asylantrag stelle und was sich seit Beendigung des letzten Verfahrens konkret geändert habe, erläuterte sie, dass ihr Sohn entführt worden sei. Dieser sei trotz ihrer Warnungen im Jänner 2015 nach Georgien zurückgekehrt und von den Leuten, die ihren Mann verfolgten, entführt worden. Diese Leute hätten verlangt, dass sich jemand von den Eltern melde. Der Schwiegervater der BF sei vor Aufregung deshalb gestorben. Sie wisse immer noch nicht, wo der Sohn ist und das habe ihr klar gemacht, dass sie nicht nach Georgien zurück dürfe. In der Ukraine habe sie nicht mehr bleiben können und in Österreich fühle sie sich in Sicherheit.

I.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: "bB"), am 4.4.2017 gab die BF Folgendes an:

" F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die

Einvernahme konzentrieren?

A: Ja. Mir geht es gut.

F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Ja:

-

Eine Vermisstenanzeige des Gatten der Partei aus Georgien in Original und mit Übersetzung

-

Eine Heiratsurkunde in Original mit Übersetzung

-

Heiratsurkunde in Original und Übersetzung

Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente in Kopie zum Akt gelegt und nach der

Einvernahme der Partei retourniert.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe ihn verloren. Sie müssten meinen Personalausweis in Original haben.

Anmerkung: Im Akt befindet sich kein Personalausweis.

F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

A: Nein.

F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen?

A: Nein.

F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren

(Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von

Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in

einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis

gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und

sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

A: Ja.

F: Stimmen die Angaben, die Sie bis dato gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , Georgien

geboren.

F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin georgische Staatsangehörige.

F: Werden Sie ausschließlich in Georgien verfolgt?

A: Politisch nicht, wegen meinem Mann habe ich große Probleme.

F: Werden Sie persönlich in Georgien verfolgt?

A: Ja, nur in Georgien.

F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht

oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

A: Ja, ich war bei der Polizei und habe eine Anzeige gemacht im Jahr 2009, aber es

wurde nichts gemacht.

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich

verurteilt?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem

Militär oder Gerichten?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Georgien religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Hatten Sie Kontakt mit Islamisten?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: Ich lebte in der Stadt XXXX , in der XXXX , in Georgien.

Anmerkung: Partei konnte die Ortskenntnis glaubhaft machen.

F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?

A: Meine Schwester.

F: Wer wohnt derzeit dort?

A: Meine Schwester.

F: Wie lange haben Sie an der oben genannten Adresse gewohnt?

A: Ich habe dort ca. vier Jahre lang gewohnt bis zu meiner Ausreise aus Georgien

(von 2006 bis 2009).

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an,

dass mein Vater an einem natürlichen Tod verstorben ist, er war georgischer

Staatsangehöriger. Befrgat gebe ich an, dass er Pensionist war.

F: Wann ist Ihr Vater verstorben?

A: Im Jahr 2000.

F: Nennen Sie mir bitte ein genaues Sterbedatum?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Wann war das Begräbnis Ihres Vaters?

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich

an, dass meine Mutter an einem natürlichen Tod verstorben ist und sie war

georgische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter Hausfrau war.

F: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

A: April 2011.

F: Nennen Sie mir bitte ein genaues Sterbedatum?

A: 22.04.2011.

F: Wann war das Begräbnis Ihrer Mutter?

A: Eine Woche nach dem Tod meiner Mutter.

F: Wo hat Ihre Mutter gewohnt?

A: Bei mir und meiner Schwester.

F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie?

A: Ja, ich habe eine Halbschwester:

Meine Halbschwester heißt:

-

XXXX , geb. XXXX und sie lebt in Georgien an der oben angefürhten Adresse

F: Wie finanziert sich Ihre Schwester den Lebensunterhalt in Georgien?

A: Sie ist Pädagogin.

F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen?

A: Ich habe sonst niemanden mehr in Georgien.

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Schwester in Georgien?

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Schwester habe.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, mein Gatte heißt XXXX , geb. XXXX . Ich habe meinen Gatten

1987 in Georgien standesamtlich geheiratet. Befragt gebe ich an, dass dies meine

erste Ehe ist und auch mein Gatte zuvor niemals verheiratet war und mein Gatte ist

georgische Staatsangehörige.

F: Wie hat sich Ihr Gatten den Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Er hatte ein Unternehmen.

F: Wo befindet sich Ihr Gatte jetzt?

A: Das weiß ich nicht.

F: Hat das Verschwinden Ihres Gatten mit Ihrem Fluchtgrund zu tun?

A: Ja.

F: Haben Sie Kinder?

A: Ja, ich habe einen Tochter und einen Sohn:

Mein Sohn heißt:

-

XXXX , geb. XXXX und er lebt in der russischen Föderation

Meine Tochter heißt:

-

XXXX , geb. XXXX und sie lebt in Moskau

Befragt gebe ich an, dass oben genannte Kinder mein leiblichen Kinder und die

meines Gatten sind und georgische Staatsangehörige sind.

F: Wie finanzieren sich Ihre Kinder den Lebensunterhalt?

A: Sie arbeiten.

F: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Kindern?

A: Ja per Internet und ich habe ein gutes Verhältnis zu meinen Kindern.

F: Haben Sie uneheliche Kinder?

A: Nein.

F: Welche Sprachen sprechen Sie?

A: Ich spreche die georgische und russische Sprache in Wort und Schrift, und

mittelmäßig Deutsch.

F: Könnten Sie die Einvernahme in Deutsch führen?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Deutschkurs besucht?

A: Nein, ich habe aber von einer Freundin privaten Unterricht bekommen. Ich werde

eine Prüfung machen.

F: Haben Sie in Georgien Schulen besucht? Wann haben Sie die Schule beendet?

A: Ich habe 10 Jahre lang Schulen in Georgien besucht. Danach habe ich eine

Ausbildung als Kindergartenpädagogin gemacht und dann habe ich

Volksschullehrerin studiert und das abgeschlossen.

F: Wie haben Sie sich ihren Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

A: Ich habe im Kindergarten gearbeitet und Vorbereitungskurse für die Volksschule

gemacht.

F: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?

A: Ich bin Georgierin.

F: Welche Religion haben Sie?

A: Ich bin christlich orthodox.

F: Wann konkret haben Sie Georgien zuletzt verlassen und wann sind Sie in

Österreich eingereist?

A: Ich habe ca. im Dezember 2009 Georgien legal verlassen. Danach bin ich im Jahr

2010 illegal eingereist. Im September 2011 habe ich Österreich verlassen, weil ich

einen negativen Bescheid bekommen habe. Ich lebte in der Ukraine von Oktober

2011 bis Mai 2015. Am 18.06.2015 bin ich erneut illegal nach Österreich eingereist.

F: Bei wem haben Sie in der Ukraine gelebt?

A: Ich hatte eine Mietwohnung und wohnte alleine.

F: Was haben Sie in der Ukraine gearbeitet?

A: Als Köchin.

F: Warum haben Sie die Ukraine verlassen?

A: Mein Sohn wurde im Jänner 2015 in Georgien entführt. Jetzt ist wieder alles in

Ordnung und darum bin ich nach Österreich. Im Jahr 2014 wurde mein Schwager

ermordet

F: Haben Sie nach der zweiten Antragstellung auf internationalen Schutz das

österreichische Staatsgebiet verlassen?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

F: Haben Sie Verwandte bzw. Familienangehörige in Österreich oder in der EU?

A: Nein, ich habe einen Freund in Österreich.

F: Haben Sie Freunde in Österreich?

A: Ja.

F: Machen Sie mir umfangreiche Angaben (Personendaten, Wohnadresse, Beruf,

StA, ) über Ihre engsten Freunde.

A:

1. XXXX , geb. XXXX , er ist Maler und Österreicher, mit ihm führe ich eine Beziehung

2. XXXX , ca. 30 Jahre alt, wohnt im XXXX und ist Georgierin, sie hat zwei Kinder (Tochter und Sohn)

3. XXXX , Sängerin, ca. 28 Jahre alt und wohnt in XXXX , sie ist mit

XXXX verheiratet und haben zwei Kinder

F: Wie sieht Ihr Privatleben aus? Was machen Sie in der Freizeit?

A: Ich mache mit meinem Partner Ausflüge und wir besuchen Freunde und die

Hausarbeit.

F: Wie finanzieren Sie sich den Aufenthalt in Österreich?

A: Mein Freund bezahlt die Miete für die Wohnung, jetzt werde ich von der Caritas

unterstützt.

F: Gehören Sie in Österreich einem Verein oder einer sonstigen Organisation an?

A: Nein.

F: Führen Sie in Österreich ein Familienleben bzw. eine familienähnliche Beziehung?

A: Ja, mit meinem Freund XXXX .

F: Führen Sie mir genaue Angaben über Ihren Freund an! Was wissen Sie über

Ihren Partner?

A: Er arbeitet in der Firma XXXX als Maler. Er arbeitet immer, er hat einen Sohn,

der ist 14 Jahre alt. Er heißt XXXX . Er ist geschieden, er ist ein sehr guter

Mann.

F: Seit wann führen Sie eine Beziehung mit XXXX ?

A: Seit 19.06.2015.

F: Hat ein Familienleben mit Ihrem Freund in Georgien bestanden?

A: Nein, ich habe ihn in Österreich kennengelernt.

F: Wohnen Sie in einer gemeinsamen Wohnung mit ihm?

A: Ja.

F: Bestehen zu in Österreich lebenden Personen finanzielle oder sonstige

Abhängigkeiten?

A: Ja, zu XXXX .

F: Welche Abhängigkeiten sind das im Detail?

A: Er zahlt die Miete und kauft das Essen, vor der Caritas hat er meine Versicherung

bezahlt.

F: Fühlen Sie sich wohl, können Sie sich konzentrieren und verstehen Sie den

Dolmetscher einwandfrei?

A: Ja.

FLUCHTGRUND:

F: Warum stellen Sie einen Asylantrag? Nennen Sie mir bitte Ihre Fluchtgründe!

A: Mein Fluchtgrund ist folgendes. Mein Mann hatte sein Geschäft gehabt und er hat

anscheinend von Leuten das Geld abgezockt. Man weiß nicht, ein Mensch

verschwand. Durch meinen Mann hat dieser Mensch der verschwunden ist das Land

verlassen, er ist dann verschwunden. Der Mensch ist eine Frau, sie ist durch meinen

Mann über die georgische Grenze. Anscheinend hat er viel Geld abgezockt und mit

dem Geld und der Frau und einem Mann ist er aus Georgien abgehauen. Das Geld

wurde von den Leuten von mir verlangt. Verwandte von diesen Leuten wollten von

mir, dass ich Kontakt mit meinem Mann aufnehme, damit sie das Geld

zurückbekommen. Ich weiß nicht wo mein Mann ist. Der Bruder von meinem Mann

wurde erschossen, wegen meinen Mann. Mein Schwager hat in einer Wechselstube

gearbeitet und er wurde dort ermordet. Offiziell hieß es er wurde beraubt. Aber in

Wirklichkeit wurde von meinem Schwager das auch verlangt, dass er das Geld

zurückgibt, er wurde ermordet. Ich weiß, dass es ein Racheakt war. Von der

Wechselstube wurden 60.000 bis 80.000 US Dollar gestohlen. Er wurde ermordet.

Ich meine es ist ein Racheakt. Ich habe meinen Sohn gesagt, dass er nicht nach

Georgien zurück soll, aber er wollte über Silvester nach Georgien. Er wurde entführt.

Es wurden 200.000 US Dollar verlangt. Wir hatten das Geld nicht, meine

Schwiegermutter hat alles verkauft und auch der Cousin meines Mannes Dato

Kakhidze hat uns geholfen. Wir haben 50.000 US Dollar bezahlt. Das war der Grund

warum meine Schwiegereltern verstorben sind. Die Ermordung vom Schwager war

in den Medien.

F: Haben Sie noch weitere Fluchtgründe?

A: Nein.

F: Wurden Sie persönlich in Georgien bedroht?

A: Ja.

F: Beschreiben Sie mir die Bedrohung im Detail!

A: Es kamen zwei Personen, namens XXXX und XXXX zu mir

nach Hause. Sie waren bewaffnet. Du weißt wo dein Mann ist und sagst es uns

nicht. Er hat mir dann die Pistole gezeigt und wurde handgreiflich, er wollte mich

erwürgen. Es ging mir danach sehr schlecht. Es diente zur Abschreckung. Unsere

Nachbarn eilten dann zur Hilfe. Und die beiden sind gegangen. Es waren insgesamt

vier Personen.

F: Wie oft wurden Sie persönlich bedroht?

A: Einmal in der Woche.

F: In welchen Zeitraum?

A: Von August 2008 bis Dezember 2009.

F: Wie oft wurden Sie also persönlich bedroht?

A: Zumindest zehn Mal.

F: Beschreiben Sie mir diese Bedrohungen im Detail!

A: Die waren immer bei mir und haben mich bedroht.

F: Ihre Angaben sind vage und unkonkret, beschreiben Sie mir die Bedrohungen im

Detail!

A: Die schimpften mich durchwühlten meine Wohnung, ich weiß nicht was sie

gesucht haben. Wir lassen dich nicht am Leben, wenn dein Mann nicht erscheint. Sie

haben mein Handy überprüft.

Wiederholung der Frage! Machen Sie mir genaue Angaben rund um die

Bedrohungen, nennen Sie mir Einzelheiten und Details!

A: In der Nacht klopften vier Männer an der Tür. Sie stürzen herein durchsuchen die

Wohnung, ob jemand da ist. Ich muss stehen und sie sollen mich sehen wo ich bin,

ich darf mich nicht bewegen. Sie fragen wo mein Mann ist. Ich weiß es nicht. Er hat

mich immer wissen lassen, dass er eine Pistole dabei hat. Sie haben den Schrank

runtergeschmissen, das ganze Geschirr war kaputt. Er wollte mich würgen und

wissen wo mein Mann ist. Es geht mir schlecht, wenn ich daran denke.

Anmerkung: Partei verhält sich bei der Schilderung der Bedrohung gefühlslos und

emotionslos.

Vorhalt: Sie werden Opfer solch tragischer Ereignisse und können keine genauen

Angaben machen. Beschreiben Sie mir die laufenden Bedrohungen im Detail!

A: Es klopfe an der Tür. Man hat keine Chance dass man es nicht aufmacht. Zuerst

durchsuchen sie die ganze Wohnung ob noch jemand da ist. Die Männer fragten

mich wo mein Mann ist, sie glaubten er ist deshalb untergetaucht weil er so viel Geld

abgezockt hat. Sie haben mit Fäusten auf den Tisch geschlagen und geschimpft. Die

wollten mich erwürgen und wissen wo mein Mann ist. Einer war mit mir beschäftigt

und ein anderer hat mein Handy durchsucht.

F: Mehr können Sie zu den Bedrohungen nicht anführen?

A: Nein.

F: Waren Sie bei der Polizei und haben Sie Anzeige erstattet?

A: Ja, einmal. Die Polizei hat nichts gemacht und darum habe ich keinen Sinn mehr

gesehen erneut Anzeige zu erstatten.

F: Können Sie die Anzeige in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Haben Sie versucht bei einer anderen Polizeistation Anzeige zu machen?

A: Nein.

F: Beschreiben Sie mir die berufliche Tätigkeit Ihre Gatten!

A: Er hatte ein Reisebüro und bracht Leute über die georgische Grenze in das EU

Gebiet über die Türkei. Was ich jetzt weiß. Ich hatte keine Ahnung dass er ein

illegales Geschäft betrieb.

Wiederholung der Frage! Schildern Sie mir Einzelheiten und Details über das

Unternehmen Ihres Gatten!

A: Genau kann ich es nicht sagen, ich glaube er hat 2.500 Dollar bekommen pro

Person, aber ich kann nichts genaues angeben.

F: Wie lange haben Sie mit Ihrem Gatten zusammengelebt?

A: Ca. fünf Jahre.

Vorhalt: Sie leben mit Ihrem Gatten fünf Jahre zusammen und können keine

Informationen über das Unternehmen Ihres Mannes anführen, das ist nicht

glaubhaft, was sagen Sie dazu?

A: Das ist georgische Mentalität, Frauen kümmern sich um die Kinder.

F: Machen Sie mir Angaben rund um das Verschwinden Ihres Gatten?

A: Er ist in der Früh aufgestanden, sagte er hat was zu tun und kam nie wieder.

F: Wann war das genau?

A: Das war 2002.

F: Warum fanden dann die Drohungen erst 2008 statt?

A: Er ist manchmal gekommen und hat die Kinder besucht.

F: Sie sagten Ihr Gatte sei abgetaucht und dann hat er die Kinder besucht? Ihr

Vorbringen wiederspricht sich!

A: Von 2002 kam er sechs Monate nicht mehr. Dann kam er und besuchte die

Kinder. Es hat so ausgeschaut, dass wir eine Familie waren.

Anmerkung: Die Dolmetscherin gibt an, dass die Partei keine genauen Angaben

macht.

F: Wann haben Sie Ihren Gatten das letzte Mal gesehen?

A: 2008.

Vorhalt: Vorhin sagten Sie Ihr Mann sei 2002 verschwunden, wo befand sich Ihr

Gatte die sechs Jahre?

A: Er hat woanders gewohnt.

F: Wo hat er gewohnt?

A: Das weiß ich nicht.

F: Machen Sie mir Angaben (Personendaten, Beruf, ) über die Frau und den Mann

mit denen Ihr Gatte untergetaucht ist?

A: Die habe ich nur zwei oder dreimal gesehen. Die Frau hieß Nino Katshibaia und

der Mann hieß XXXX . Das ist aber nicht derselbe Mann der mich bedroht

hat sondern der Cousin und die Tochter der Bedroher.

F: In welchem Geschäftskontakt standen die Frau und der Mann mit Ihrem Gatten?

A: Das weiß ich nicht.

F: Folglich haben die eigenen Verwandten der Bedroher die Bedroher hintergangen,

erklären sie mir das?

A: Weil mein Mann diese Personen mitgenommen hat, haben dann die Verwandten

von ihnen bei mir nachgefragt.

F: Beschreiben Sie mir die Entführung Ihres Sohnes!

A: Ich war nicht in Georgien. Meine Schwiegermutter sagte mir, sie haben Silvester

zu Hause gefeiert. Bei der zweiten Silvesterparty hat mein Sohn eine Party besucht.

Er ging dann von der Party nach Hause. Er ist aber nicht zurückgekehrt. Ich bin

keine Zeugin, weil ich das von meiner Schweigermutter erzählt bekommen habe. Er

wurde mit dem Auto entführt. Er wusste selbst nicht wo er war und er wurde in einem

alten Dorfhaus aufgehalten.

F: Mehr können Sie zu Entführung Ihres Sohnes nicht angeben?

A: Es waren dieselben Männer die mich bedroht haben und kontaktierten meine

Schwiegermutter. Ihr sollt 200.000 Dollar bezahlen und dann können sie ihr

Enkelkind wiedersehen.

F: Mehr können Sie nicht anführen?

A: Unsere Verwandte haben uns geholfen, mehr als 50.000 konnten wir nicht

aufbringen, das haben wir bezahlt. Nach der Bezahlung wurde mein Sohn auf der

Straße abgesetzt, die Autos waren ohne Kennzeichen.

F: Wann fand die Entführung genau statt?

A: 15. 01.2015 bis Ende März 2015.

F: Hat jemand bei der Polizei Anzeige erstattet?

A: Ja, aber die Polizei sagte, wir haben keine Spur gefunden.

F: Können Sie eine Anzeige in Vorlage bringen?

A: Nein.

F: Wie haben die Entführer ihre Verwandten kontaktiert?

A: Telefonisch.

F: Die Polizei hat nicht das Telefon überwacht?

A: Das weiß ich nicht.

F: Haben Sie mit Ihrem Sohn über die Entführung gesprochen?

A: Ja.

Vorhalt: Ihr Sohn wird fast drei Monate entführt und sie können keine genauen

Angaben über die Entführung machen, Ihr Vorbringen ist nicht glaubhaft, was sagen

Sie dazu?

A: ich habe mit meinem Sohn darüber gesprochen. Mein Sohn hat das Essen

bekommen und wir haben das Geld gesammelt.

F: Mehr können Sie darüber nicht anführen?

A: Nein.

F: Woher wussten die Entführer, dass Ihr Sohn in Georgien ist?

A: Das weiß ich nicht.

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um die angebliche Ermordung Ihres

Schwagers!

A: Meine Meinung ist, er hat in der Wechselstube gearbeitet. Von ihm wurde das

Geld zurückverlangt. Mein Schwager hatte keine gute Beziehung mit meinem Mann.

Er wollte das Geld nicht zurückzahlen. Er wurde angeschossen. Der Mann der ihn

angeschossen hat ihn in der Stube gelassen. Er hat meinen Schwager in den

Schrank gelegt. Als die Polizei kam haben sie festgestellt, dass das Geld fehlt.

Wegen dem Geld hat er meinen Schwager ermordet.

F: Woher wissen Sie dass der Mörder ein Mann war?

A: Ich weiß nicht wer der ist. Die Polizei hat ihn festgenommen.

F: Machen Sie mir genaue Angaben rund um den Mörder?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Wann war der Überfall auf Ihren Schwager?

A: Das war am 04.02.2014.

F: Wurde der Mörder verurteilt?

A: Ich glaube 15 Jahre hat er bekommen.

F: Was befürchten Sie im Falle Ihrer Rückkehr nach Georgien? Was würde

passieren, wenn Sie morgen zurück nach Georgien geschickt werden würden?

A: Ich habe Angst vor diesen Leuten.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die Länderfeststellungen

des BFA zu Georgien Einsicht und Stellung zu nehmen. Die Feststellungsunterlagen

werden Ihnen gegebenenfalls vom Dolmetscher vorgelesen! Möchten Sie das?

A: Ich kenne mich in Georgien aus, ich brauche das nicht.

F: Möchten Sie noch etwas angeben?

A: Nein.

F: Konnten Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Haben Sie den Dolmetscher verstanden? Vom Inhalt als auch von der Sprache?

A: Ja.

F: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen und wurden Sie gut behandelt?

A: Ja."

"

Folgende Bescheinigungsmittel wurden zum Akt gegeben:

? Eine georgisches Dokument samt Übersetzung, aus welcher hervorgeht, dass Frau XXXX mit Herrn XXXX verheiratet ist

? Ein georgisches Dokument samt Übersetzung, aus welcher hervorgeht, dass Herr XXXX laut Bescheinigung des georgischen Innenministeriums als Vermisster anerkannt ist.

I.10. Mit Bescheid der bB vom 28.9.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 19.06.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.) Gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Ihren Herkunftsstaat Georgien abgewiesen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr 100/2005 (FPG) idgF, erlassen. Gemäß § 52 Absatz 9 FPG wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Georgien zulässig ist sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Absatz 1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt IV.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012, (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt. (Spruchpunkt V.).

Zur Lage in Georgien traf die bB folgende Feststellungen:

Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat kann unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen Ihre Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat, nämlich Georgien, stünde. Ihr Herkunftsstaat Georgien ist ein sicherer Herkunftsstaat.

Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen

KI vom 13.4.2017, Präsidentschaftswahlen in Südossetien (relevant für Abschnitt 2/ Politische Lage)

Bei den Präsidentschaftswahlen in Südossetien am 9.4.2017 gewann der bisherige Parlamentsvorsitzende, Anatoly Bibilov mit 54,8% Prozent (PEC 12.4.2017). Der bisherige Amtsinhaber, Leonid Tibilov, der seitens Moskau unterstützt wurde, erhielt 30% (RFE/RL 11.4.2017; vgl. EN 12.4.2017). Analysten sahen nebst der schlechten Wirtschaftslage die Parteinahme des Kremels und die wachsende Präsenz russischer Offizieller im südossetischen Staatsapparat als Hauptursache für die Niederlage Tibilovs (EN 12.4.2017). Gleichwohl verfolgt der Sieger Bibilov im Unterschied zu Tibilov, der seine Politik der Interessenslage Russlands anpasste, eine möglichst schnelle Aufnahme in den russischen Staatsverband und folglich die Vereinigung mit Nordossetien. Hierfür schlug er bereits ein Referendum bis Ende 2017 vor (RFE/RL 11.4.2017. Die Europäische Union und USA verurteilten die Wahlen als unzulässig (EN 12.4.2017).

Quellen:

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EN – EurasiaNet.org (12.4.2017): South Ossetia: Voters Opt Against the Kremlin Favorite, http://www.eurasianet.org/node/83221, Zugriff 13.4.2017

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RFE/RL – Radio Free Europe/ Radio Liberty (11.4.2017): South Ossetia's Bibilov Wins Election, Puts Moscow In A Bind, http://www.rferl.org/a/south-ossetia-bibilov-victory-presidential-election/28424108.html, Zugriff 13.4.2017

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PEC - ??????????????? ?????????????? ????????? "???" [südossetische Nachrichtenagentur]: Anatoly Bibilov won the presidential election with 54

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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