TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/9 L526 1417951-3

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Veröffentlicht am 09.02.2018
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Entscheidungsdatum

09.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46a
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46a heute
  2. FPG § 46a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. FPG § 46a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. FPG § 46a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 46a gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 46a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L526 1417951-3/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von

XXXX , geb. XXXX , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. GEORGIEN, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang

I.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF" bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte erstmals am 16.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie zusammengefasst Folgendes vor:römisch eins.1. Die Beschwerdeführerin (in weiterer Folge "BF" bezeichnet) ist Staatsangehörige der Republik Georgien und stellte erstmals am 16.12.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Zu ihren Fluchtgründen brachte sie zusammengefasst Folgendes vor:

Ihr Mann sei im März 2008 verschwunden sei. Dieser habe ein Reisebüro betrieben und Leute "in die Türkei geschickt" und Visa besorgt. 1994 habe er Tschetschenen aus dem Pankisital geholt und in die Türkei verbracht. Im März 2008 sollte er 20 Personen aus der Türkei nach Italien bringen. Pro Person habe er 2.800 Dollar genommen. Ihr Mann habe die Personen in die Türkei gebracht, aber nicht weiter. Nach circa einem Monat seien diese Personen nach Georgien zurückgekehrt und hätten von der BF wissen wollen, wo ihr Mann sich aufhalte. Das habe sie nicht gewusst und es sei dann von ihr verlangt worden, dass sie das Geld zurückgebe. Sie sei körperlich angegriffen worden und die Personen hätten auch nach einer Verwandten gesucht, die nicht mehr aus der Türkei zurückgekehrt sei. Man habe Druck auf sie ausgeübt und sie immer wieder besucht. Im September 2008 habe sie sich dann gezwungen gesehen, ihre Wohnung zu verlassen und sich bei ihrer Schwester zu verstecken. Bei ihrer Schwester sei sie von einer Frau aufgesucht worden, die einen Pass, für welchen sie 2000 Dollar gezahlt hätte, verlangt habe. Die BF habe dann einen Onkel kontaktiert, der ihr geholfen habe, damit sie der Frau den Pass geben konnte. Das sei ein Fehler gewesen, weil nun die anderen geglaubt hätten, dass die BF mit ihrem Mann in Kontakt sei. Da sie ihre Verwandten nicht in Schwierigkeiten bringen wollte, sei sie in ein Dorf gezogen. Im Februar oder im März 2009 habe sie von einer Nachbarin gehört, dass es eine Anzeige gegen ihren Mann wegen Dokumentenfälschung gebe. Ende Februar oder Anfang März 2009 sei sie von der Polizei vorgeladen worden. Diese Ladung habe sie aber nicht befolgt. Weil sie mit diesen Leuten gesprochen habe, habe die Polizei sie für die Komplizin ihres Mannes gehalten. Tatsächlich sei nicht nur nach ihrem Mann, sondern auch nach ihr gefahndet worden. Sie hätte Angst gehabt, ebenfalls angezeigt zu werden.

Befragt, welchen Verfolgungshandlungen die BF konkret ausgesetzt war, gab sie an, dass die Verfolger ihres Mannes jeden Tag bei ihr zu Hause gewesen seien. Sie hätten nach ihrem Mann gesucht. Ein Mann habe sie würgen und sie umbringen wollen. Die Nachbarn hätten ihr geholfen, da diese ihre Schreie vernommen und dann damit gedroht hätten, dass sie die Polizei rufen. Dann habe der Mann von ihr abgelassen und ihr eine Frist für die Bekanntgabe des Aufenthaltsortes ihres Mannes gegeben. Das sei am 25. September 2008 gewesen. Der Mann wäre jeden Tag wiedergekommen. Jeden Tag sei sie entweder angerufen worden oder sei ihre Wohnung gestürmt worden. In dem Dorf, in das sie sich geflüchtet habe, sei sie nicht bedroht worden, aber sie habe erfahren, dass ihre Verfolger wissen, dass sie in diesem Dorf sei.

Zur Frage, ob die BF die Vorfälle angezeigt habe, gab sie an, dass sie im Oktober 2008 Anzeige gegen " XXXX und XXXX , XXXX , XXXX und XXXX " erstattet habe. Diese Anzeige sei aufgenommen worden, weiters sei dann aber nichts mehr geschehen. Sie sei nicht erneut zur Polizei gegangen, weil sie nach Erhalt der Ladung der Polizei Angst gehabe hätte, ebenfalls angezeigt zu werden.Zur Frage, ob die BF die Vorfälle angezeigt habe, gab sie an, dass sie im Oktober 2008 Anzeige gegen " römisch 40 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 " erstattet habe. Diese Anzeige sei aufgenommen worden, weiters sei dann aber nichts mehr geschehen. Sie sei nicht erneut zur Polizei gegangen, weil sie nach Erhalt der Ladung der Polizei Angst gehabe hätte, ebenfalls angezeigt zu werden.

I.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. XXXX , gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 leg. cit. wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt III).römisch eins.2. Der Antrag der BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, abgewiesen und der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, wurde der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 2 leg. cit. wurde die bP aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich in diesem Fall lediglich um die Verfolgung von Privatpersonen handle. Dass der georgische Staat nicht Willens und fähig sei, die BF vor allfälligen Übergriffen durch dritte Personen zu schützen, könne weder den Länderfeststellungen entnommen werden noch lasse sich aus ihrem Vorbringen, eine Ladung von der Polizei erhalten zu haben, um an Untersuchungen im Rahmen der Strafjustiz mitzuwirken, keine asylrelevante Bedrohung ableiten. Zudem sei die Fluchtgeschichte auch keineswegs plausibel und glaubwürdig. Unter anderem sei es schlicht nicht nachvollziehbar, dass sich die BF, wie sie angab, von Anfang März 2008 bis Anfang 2009 täglich habe bedrohen lassen, ohne weitere Schritte zu unternehmen und erst im Dezember 2009 ausgereist sei. Trotz Nachfrage habe die BF den Vorfall, im Zuge dessen sie gewürgt worden sei, nur lapidar und oberflächlich geschildert, obwohl bei so einem gravierenden Einschnitt in ihr Leben Details in Form eines Erlebnisberichtes zu erwarten gewesen wären. Es sei auch unglaubwürdig, dass sich die Person, welche sie gewürgt hätte, sich bei Erscheinen der Nachbarn mit dem Einräumen einer Frist zufriedengegeben hätte und die Nichteinhaltung dieser Frist offenbar wiederum keine Konsequenzen nach sich gezogen hat. Zudem habe die BF bei der Erstbefragung das Interesse der Polizei an ihrer Person nicht erwähnt und es sei auch nicht als erwiesen anzusehen, dass sie mit der in ihrer Fluchtgeschichte genannten Person tatsächlich verheiratet ist. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass die BF keine Auskünfte über die Tätigkeiten ihres Mannes habe geben können. Auch eine Falschauskunft über ihren Reisepass sowie die Tatsache, dass sich die BF nicht mit Recherchen im Heimatland einverstanden erklärt habe, seien Indizien dafür, dass die Angaben der BF unrichtig sind.

I.3. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 19.1.2011.römisch eins.3. Die zweiwöchige Beschwerdefrist endete mit Ablauf des 19.1.2011.

I.4. Mit Schreiben vom 25.1.2011 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 25.1.2011 stellte die BF einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erhob gleichzeitig Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010.

I.5. Mit Bescheid vom 31.1.2011, Zl. XXXX XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 31.1.2011, Zl. römisch 40 römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab.

I.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.5.2011, Zl. XXXX , gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen.römisch eins.6. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit der Entscheidung des Asylgerichtshofes vom 10.5.2011, Zl. römisch 40 , gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

I.7. Im Jahr 2011 verließ die BF das Bundesgebiet. Am 18.6.2015 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 19.6.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.7. Im Jahr 2011 verließ die BF das Bundesgebiet. Am 18.6.2015 reiste sie unter Umgehung der Grenzkontrollen erneut in das österreichische Staatsgebiet ein und stellte am 19.6.2015 bei einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

I.8. Anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der LPD Niederösterreich am 19.6.2017 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie, nachdem sie Österreich im Jahr 2011 verlassen hatte, in die Ukraine gegangen wäre und dort bis Mai 2015 gelebt habe. Befragt, warum sie einen neuen Asylantrag stelle und was sich seit Beendigung des letzten Verfahrens konkret geändert habe, erläuterte sie, dass ihr Sohn entführt worden sei. Dieser sei trotz ihrer Warnungen im Jänner 2015 nach Georgien zurückgekehrt und von den Leuten, die ihren Mann verfolgten, entführt worden. Diese Leute hätten verlangt, dass sich jemand von den Eltern melde. Der Schwiegervater der BF sei vor Aufregung deshalb gestorben. Sie wisse immer noch nicht, wo der Sohn ist und das habe ihr klar gemacht, dass sie nicht nach Georgien zurück dürfe. In der Ukraine habe sie nicht mehr bleiben können und in Österreich fühle sie sich in Sicherheit.römisch eins.8. Anlässlich ihrer Befragung durch die Organe der LPD Niederösterreich am 19.6.2017 brachte die BF im Wesentlichen vor, dass sie, nachdem sie Österreich im Jahr 2011 verlassen hatte, in die Ukraine gegangen wäre und dort bis Mai 2015 gelebt habe. Befragt, warum sie einen neuen Asylantrag stelle und was sich seit Beendigung des letzten Verfahrens konkret geändert habe, erläuterte sie, dass ihr Sohn entführt worden sei. Dieser sei trotz ihrer Warnungen im Jänner 2015 nach Georgien zurückgekehrt und von den Leuten, die ihren Mann verfolgten, entführt worden. Diese Leute hätten verlangt, dass sich jemand von den Eltern melde. Der Schwiegervater der BF sei vor Aufregung deshalb gestorben. Sie wisse immer noch nicht, wo der Sohn ist und das habe ihr klar gemacht, dass sie nicht nach Georgien zurück dürfe. In der Ukraine habe sie nicht mehr bleiben können und in Österreich fühle sie sich in Sicherheit.

I.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: "bB"), am 4.4.2017 gab die BF Folgendes an:römisch eins.9. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Weiteren: "bB"), am 4.4.2017 gab die BF Folgendes an:

" F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Geht es Ihnen gut und können Sie sich auf die

Einvernahme konzentrieren?

A: Ja. Mir geht es gut.

F: Sind Sie gesund und nehmen Sie Medikamente?

A: Ich bin gesund und nehme keine Medikamente.

F. Können Sie irgendwelche Beweismittel in Vorlagen bringen?

A: Ja:

  • -Strichaufzählung
    Eine Vermisstenanzeige des Gatten der Partei aus Georgien in Original und mit Übersetzung

  • -Strichaufzählung
    Eine Heiratsurkunde in Original mit Übersetzung

  • -Strichaufzählung
    Heiratsurkunde in Original und Übersetzung

Anmerkung: Die vorgelegten Dokumente in Kopie zum Akt gelegt und nach der

Einvernahme der Partei retourniert.

F: Wo befindet sich Ihr Reisepass?

A: Ich habe ihn verloren. Sie müssten meinen Personalausweis in Original haben.

Anmerkung: Im Akt befindet sich kein Personalausweis.

F: Sind Sie im gegenständlichen Asylverfahren vertreten?

A: Nein.

F: Gibt es irgendwelche Gründe, die der heutigen Einvernahme entgegensprechen?

A: Nein.

F: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren

(Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von

Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in

einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis

gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und

sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

A: Ja.

F: Stimmen die Angaben, die Sie bis dato gemacht haben?

A: Ja.

F: Wie heißen Sie und wo und wann sind Sie geboren?

A: Ich heiße XXXX und bin am XXXX in XXXX , GeorgienA: Ich heiße römisch 40 und bin am römisch 40 in römisch 40 , Georgien

geboren.

F: Welcher Staatangehörigkeit gehören Sie an?

A: Ich bin georgische Staatsangehörige.

F: Werden Sie ausschließlich in Georgien verfolgt?

A: Politisch nicht, wegen meinem Mann habe ich große Probleme.

F: Werden Sie persönlich in Georgien verfolgt?

A: Ja, nur in Georgien.

F: Haben Sie in Georgien von sich aus jemals eine Polizeidienststelle, ein Gericht

oder sonstige Sicherheitsbehörden (insb. auch Militärbehörden) aufgesucht?

A: Ja, ich war bei der Polizei und habe eine Anzeige gemacht im Jahr 2009, aber es

wurde nichts gemacht.

F: Sind Sie jemals mit dem Gesetz in Konflikt geraten und wurden strafrechtlich

verurteilt?

A: Nein.

F: Hatten Sie jemals Probleme mit der Polizei, weiteren (Sicherheits)Behörden, dem

Militär oder Gerichten?

A: Nein.

F: Haben Sie sich in Georgien religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Haben sich Ihre Familienangehörige religiös oder politisch betätigt?

A: Nein.

F: Hatten Sie Kontakt mit Islamisten?

A: Nein.

F: Verstehen Sie den Dolmetscher? Können Sie sich konzentrieren?

A: Ja.

F: Wo waren Sie zuletzt in Georgien wohnhaft bzw. wo war zuletzt Ihr

Lebensmittelpunkt?

A: Ich lebte in der Stadt XXXX , in der XXXX , in Georgien.A: Ich lebte in der Stadt römisch 40 , in der römisch 40 , in Georgien.

Anmerkung: Partei konnte die Ortskenntnis glaubhaft machen.

F: Wer hat noch dort mit Ihnen gewohnt?

A: Meine Schwester.

F: Wer wohnt derzeit dort?

A: Meine Schwester.

F: Wie lange haben Sie an der oben genannten Adresse gewohnt?

A: Ich habe dort ca. vier Jahre lang gewohnt bis zu meiner Ausreise aus Georgien

(von 2006 bis 2009).

F: Wie heißt Ihr Vater, wie alt ist er und wo lebt er?

A: Mein Vater heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ich an,A: Mein Vater heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Befragt gebe ich an,

dass mein Vater an einem natürlichen Tod verstorben ist, er war georgischer

Staatsangehöriger. Befrgat gebe ich an, dass er Pensionist war.

F: Wann ist Ihr Vater verstorben?

A: Im Jahr 2000.

F: Nennen Sie mir bitte ein genaues Sterbedatum?

A: Das weiß ich nicht mehr.

F: Wann war das Begräbnis Ihres Vaters?

A: Ich kann mich nicht mehr erinnern.

F: Wie heißt Ihre Mutter, wie alt ist sie und wo lebt sie?

A: Meine Mutter heißt XXXX , geb. XXXX . Befragt gebe ichA: Meine Mutter heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Befragt gebe ich

an, dass meine Mutter an einem natürlichen Tod verstorben ist und sie war

georgische Staatsangehörige. Befragt gebe ich an, dass meine Mutter Hausfrau war.

F: Wann ist Ihre Mutter verstorben?

A: April 2011.

F: Nennen Sie mir bitte ein genaues Sterbedatum?

A: 22.04.2011.

F: Wann war das Begräbnis Ihrer Mutter?

A: Eine Woche nach dem Tod meiner Mutter.

F: Wo hat Ihre Mutter gewohnt?

A: Bei mir und meiner Schwester.

F: Haben Sie Geschwister? Wie viel Geschwister haben Sie?

A: Ja, ich habe eine Halbschwester:

Meine Halbschwester heißt:

  • -Strichaufzählung
    XXXX , geb. XXXX und sie lebt in Georgien an der oben angefürhten Adresserömisch 40 , geb. römisch 40 und sie lebt in Georgien an der oben angefürhten Adresse

F: Wie finanziert sich Ihre Schwester den Lebensunterhalt in Georgien?

A: Sie ist Pädagogin.

F: Wo in Georgien leben noch Verwandte von Ihnen?

A: Ich habe sonst niemanden mehr in Georgien.

F: Haben Sie noch Kontakt mit Ihrer Schwester in Georgien?

A: Ja. Befragt gebe ich an, dass ich ein gutes Verhältnis mit meiner Schwester habe.

F: Sind Sie verheiratet?

A: Ja, mein Gatte heißt XXXX , geb. XXXX . Ich habe meinen GattenA: Ja, mein Gatte heißt römisch 40 , geb. römisch 40 . Ich habe meinen Gatten

1987 in Georgien standesamtlich geheiratet. Befragt gebe ich an, dass dies meine

erste Ehe ist und auch mein Gatte zuvor niemals verheiratet war und mein Gatte ist

georgische Staatsangehörige.

F: Wie hat sich Ihr Gatten den Lebensunterhalt in Georgien finanziert?

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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