Entscheidungsdatum
12.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L515 2179047-1/7E
L515 2179056-1/2E
L515 2179053-1/2E
L515 2179050-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, XXXX , geb. XXXX , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:4.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch den Vater, römisch 40 , geb. römisch 40 , dieser vertreten durch RA Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2017, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, §§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins,, Paragraphen 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. I.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.römisch eins.1. römisch eins.1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "bP1" bis "bP4" bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Armenien und brachten nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 12.9.2016 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") Anträge auf internationalen Schutz ein.
I.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.römisch eins.2. Die männliche bP1 und die weibliche bP2 sind Ehegatten und die Eltern der minderjährigen bP3 und bP4.
I.2.1. bP1 brachte zusammengefasst vor, im XXXX 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zum Militär eingezogen worden zu sein, um anschließend 20 Tage in Berg Karabach kämpfen zu müssen.römisch eins.2.1. bP1 brachte zusammengefasst vor, im römisch 40 2016 im Rahmen einer Mobilisierung zum Militär eingezogen worden zu sein, um anschließend 20 Tage in Berg Karabach kämpfen zu müssen.
Weiters hätte sie im Juli 2016 an Demonstrationen teilgenommen, wäre deswegen festgenommen und im Anschuss gesucht worden, weshalb sie Armenien verlassen hätte.
I.2.2. In Bezug auf das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):römisch eins.2.2. In Bezug auf das Vorbringen der bP1 im Verwaltungsverfahren wird auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen, welche wie folgt wiedergegeben werden (Wiedergabe an dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1):
" - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am XXXX 2016 gaben Sie folgendes an:" - Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung am römisch 40 2016 gaben Sie folgendes an:
- (Es folgen entscheidungsrelevante Auszüge aus der Erstbefragung)
[ ]
11. Warum haben Sie ihr Land verlassen (Fluchtgrund):
Meinen Wehrdienst leistete ich zwischen 2001 und 2003 in Armenien ab. Im XXXX 2016 wurde ich im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und um unfreiwillig wieder mobilisiert. ( In meinen Wehrdienstbuch ist die Mobilisierung mit einem Anhang sichtbar). Im XXXX 2016 wurde ich nach Berg Karabach geschickt wo ich zwanzig Tage lang kämpfen musste. Danach schickte man mich zwar wieder zurück aber mit der Bedingung, dass ich jederzeit wieder einrücken muss. Das ist mein erster Fluchtgrund.Meinen Wehrdienst leistete ich zwischen 2001 und 2003 in Armenien ab. Im römisch 40 2016 wurde ich im Rahmen der Mobilisierung zur Militärbehörde gerufen und um unfreiwillig wieder mobilisiert. ( In meinen Wehrdienstbuch ist die Mobilisierung mit einem Anhang sichtbar). Im römisch 40 2016 wurde ich nach Berg Karabach geschickt wo ich zwanzig Tage lang kämpfen musste. Danach schickte man mich zwar wieder zurück aber mit der Bedingung, dass ich jederzeit wieder einrücken muss. Das ist mein erster Fluchtgrund.
Am 17.07.2016 haben in Jerewan Unruhen begonnen, das Volk hat tagelang anhaltende Demonstrationen veranstaltet um gegen die regierende Macht zu Protestieren. Ich habe vom ersten Tag an bis zum XXXX 2016 an allen Demos teilgenommen. Am XXXX 2016 wurde ich mit vielen anderen zusammen von der Polizei mitgenommen und zu einer Kaserne gebracht. Das ist ein Verstoß gegen die Gesetze weil normalerweise die Polizei die Festgenommenen zur Polizeizentrale bringt und nicht zur Militärbehörde. Dort wurde ich zwei Tage lang geschlagen und misshandelt, nach der Freilassung wurde ich von Männer in Zivilkleidung ständig verfolgt. Sie waren viermal bei uns zu Hause und fragten nach mir. Ich war während dieser Zeit bei Freunden und bekannte untergetaucht und ich kam in diesen Zeiten sehr selten nach Hause. Aus diesen Gründen habe ich entschlossen, gemeinsam mit meiner Familie aus Armenien auszureisen.Am 17.07.2016 haben in Jerewan Unruhen begonnen, das Volk hat tagelang anhaltende Demonstrationen veranstaltet um gegen die regierende Macht zu Protestieren. Ich habe vom ersten Tag an bis zum römisch 40 2016 an allen Demos teilgenommen. Am römisch 40 2016 wurde ich mit vielen anderen zusammen von der Polizei mitgenommen und zu einer Kaserne gebracht. Das ist ein Verstoß gegen die Gesetze weil normalerweise die Polizei die Festgenommenen zur Polizeizentrale bringt und nicht zur Militärbehörde. Dort wurde ich zwei Tage lang geschlagen und misshandelt, nach der Freilassung wurde ich von Männer in Zivilkleidung ständig verfolgt. Sie waren viermal bei uns zu Hause und fragten nach mir. Ich war während dieser Zeit bei Freunden und bekannte untergetaucht und ich kam in diesen Zeiten sehr selten nach Hause. Aus diesen Gründen habe ich entschlossen, gemeinsam mit meiner Familie aus Armenien auszureisen.
11.1. Was befürchten Sie bei einer Rückkehr in Ihre Heimat?
Erstens möchte ich an keinen Krieg teilnehmen, zweitens bin ich dem Staat als Oppositioneller ein Dorn im Auge. Ich habe Angst um mein Leben und das meiner Familie.
LA: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?
VP: Mir geht es gut. Ich bin gesund und benötige keine Medikamente.
LA: Wie geht es Ihren Angehörigen(Gattin und Töchter)?
VP: Ihnen geht es auch gut. Sie sind gesund und benötigen keine Medikamente.
LA: Haben Sie im Verfahren bis jetzt, also in der Niederschrift mit der Polizei bei der Erstbefragung immer der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht?
VP: Ja.
LA: Gibt es Angehörige in Österreich?
VP: Nein.
LA: Wann traten Sie Ihre Reise an und von wo aus traten Sie die Reise an?
VP: Aus JEREWAN am 25.08.2016 nach Georgien. Von TIFLIS nach ISTANBUL mit dem Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach THESALONIKI, Griechenland. Von Griechenland mit dem Flugzeug nach BUDAPEST, Ungarn und dann am Landweg nach WIEN. Dann fuhren wir nach XXXX , um die Asylanträge zu stellen.VP: Aus JEREWAN am 25.08.2016 nach Georgien. Von TIFLIS nach ISTANBUL mit dem Flugzeug, dann weiter mit dem Flugzeug nach THESALONIKI, Griechenland. Von Griechenland mit dem Flugzeug nach BUDAPEST, Ungarn und dann am Landweg nach WIEN. Dann fuhren wir nach römisch 40 , um die Asylanträge zu stellen.
LA: Wer arrangierte Ihre Ausreise aus Armenien?
VP: Ich fand einen Schlepper namens XXXX .VP: Ich fand einen Schlepper namens römisch 40 .
LA: Sind Sie "legal" ausgereist?
VP: Ja, mit Visum für Griechenland (Schengen – Visum).
LA: Hatten Ihre Familienangehörige auch Reisepässe mit Sichtvermerken?
VP: Ja.
LA: Was waren alle Ihre konkreten, die genauen und zeitlich aktuellen Gründe, dass Sie Armenien verlassen mussten und Sie nicht zurück nach Armenien können, erzählen Sie bitte?
VP: Beginn der freien Erzählung:
Ich hatte mehrere Probleme mit dem Staat. Mein erster Fluchtgrund ist, dass ich gezwungen wurde, zu kämpfen. Das wollte ich aber nicht. Ich bin Offizier, aber ich wollte das gar nicht.
In unserem Staat wird alles gemacht, was die Regierung möchte. Es gibt keine Gesetze. Wir wollten das alles ändern, deshalb beteiligte ich mich aktiv bei diesen Demonstrationen. Meine Teilnahme an diesen Demonstrationen ist der Polizei aufgefallen. Ich wurde festgenommen von den Polizeibeamten und wurde in eine Kaserne gebracht. In der Kaserne war ich zwei Tage. Dort waren viele Demonstranten, etwa 1.000 Personen. Wir wurden auch geschlagen und erniedrigt. Dann kamen die NGOs und wir konnten freigelassen werden mit Hilfe dieser Organisationen. Ich war von