TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/13 L506 2182557-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.02.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L506 2182557-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Lechenauer/Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1094507007-151738035, Regionaldirektion Salzburg-Außenstelle Salzburg, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. GABRIEL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Lechenauer/Dr. Swozil, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2017, Zl. 1094507007-151738035, Regionaldirektion Salzburg-Außenstelle Salzburg, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3 und § 57 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein pakistanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet und nach einem Weiterreiseversuch nach Deutschland und der Einreiseverweigerung durch die deutschen Behörden am 09.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

2. Anlässlich der Erstbefragung am 10.11.2015 gab der BF als Grund für seine Ausreise an, dass seine Familie sehr arm sei und es keine Arbeit gegeben habe. Sein Vater habe einen Kredit aufgenommen und den BF nach Europa geschickt, damit er hier Arbeit finde und er seine Familie ernähren könne. Gefragt zum Falle seiner Rückkehr erklärte der BF, dass diesfalls seine Familie zerstört werden würde, da sie kein Geld mehr hätten und sie den Kredit an einen Kredithai zurückzahlen müssten. Der BF legte ein Dokument hinsichtlich einer Einreiseverweigerung in die Bundesrepublik Deutschland vom 09.11.2015, sowie ein griechisches und ein mazedonisches Dokument vor.

Dem Dokument der deutschen Einreiseverweigerung zufolge gab der BF vor den deutschen Behörden in englischer Sprache an, dass er in Deutschland arbeiten wolle und sei er gelernter Schweißer. Pakistan sei ein gutes Land, doch verdiene er dort kein Geld und habe er vor ca. zwei Monaten seine Heimat verlassen, um hier Arbeit zu finden. Seine Frau, sein Kind und die restliche Familie befinde sich in Pakistan und sei er arbeitslos gewesen; Probleme mit der Polizei oder der Regierung habe er nicht gehabt. Andere Gründe habe er nicht vorzubringen, welche seiner Rückführung in den Heimatstaat entgegenstehen.

3. Der Ladung für die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 09.08.2017, welche mit dem Vermerk "nicht behoben" an das BFA rücküberstellt wurde, blieb der BF unentschuldigt fern.

4. Am 24.10.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt (AS 79). Er brachte dabei vor, dass Punjabi seine Muttersprache sei, Urdu und ein bisschen Englisch spreche er auch; der BF gab jedoch an, krank zu sein. Der BF erklärte zum Fernbleiben von seinem ersten Einvernahmetermin vorerst, dass auf der ‚Einladung‘ ein falsches Datum gestanden habe und sei er bereits einen Tag früher dort gewesen und habe auf das Interview gewartet. In weiterer Folge gab der BF an, dass es bereits zu spät gewesen sei, als er die Hinterlegungsanzeige gefunden habe; er habe sich ca. zwei Tage bei einem Freund in Wien aufgehalten. Die Einvernahme wurde aufgrund der behaupteten Erkrankung des BF abgebrochen.

5. Am 16.11.2017 erfolgte eine weitere Einvernahme des BF, eingangs derer dieser eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbestätigung vom 24.10.2017 diesen Tag betreffend vorlegte. Der BF gab an, dass seine bisher im Verfahren gemachten Angaben richtig seien und ihm rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien. Der BF erklärte entgegen seinen Angaben in der Erstbefragung, nie einen Reisepass besessen zu haben.

Die Frage, ob er in Pakistan politisch tätig gewesen sei, bejahte der BF und führte aus, dass er seit dem Jahr 2012 Mitglied der "PTI" gewesen sei; er sei dort ein sog. "Worker" gewesen und sei es sein Aufgabengebiet gewesen, mit Personen zu reden und anfällige Sachen zu machen. Er habe in einer Fabrik gearbeitet und von seinen Einkünften leben können. Bereits als Kind habe er nach Europa kommen wollen; nachdem er gemerkt habe, dass die Grenzen nach Europa offen waren, sei er in die Türkei und weiter nach Europa gereist.

Er habe bei der Erstbefragung nicht alles sagen können, da die Befragung sehr oberflächlich gewesen sei; der Grund für seine Ausreise aus Pakistan sei darin gelegen gewesen, dass er ein Stück Land an die christliche Gemeinde verkauft habe, da diese eine Kirche habe bauen wollen. Einige Tage später sei er von einer Person am Telefon gefragt worden, ob dieser Verkauf richtig sei und habe der BF bejaht; der BF sei aufgefordert worden, dieses Angebot zurückzunehmen, da dies nicht gut für seine Gesundheit sei. Der BF habe jedoch abgelehnt.

Eines Tages, als der BF bei der Arbeit gewesen sei, hätten sich zwei bis drei bärtige Personen bei ihm zu Hause nach dem BF erkundigt; dies sei im Mai oder Juni 2015 gewesen. Man habe seiner Mutter gesagt, dass er mit dem Grundverkauf an Christen etwas Schlimmes gemacht habe und sie wiederkommen und den BF umbringen würden. Ca. eine Woche später seien die Personen wiedergekommen und habe ihm seine Mutter, die die Tür nicht aufgemacht habe, gesagt, dass es sich um dieselben Personen handle, woraufhin der BF über die Dächer in eine Seitengasse geflüchtet sei. Am Abend habe der Vater gesagt, dass sie nun ein Problem hätten, woraufhin sich der BF nach XXXX begeben habe und sich einer Gruppe junger Männer, die grade nach Istanbul fahren haben wollen, angeschlossen habe.Eines Tages, als der BF bei der Arbeit gewesen sei, hätten sich zwei bis drei bärtige Personen bei ihm zu Hause nach dem BF erkundigt; dies sei im Mai oder Juni 2015 gewesen. Man habe seiner Mutter gesagt, dass er mit dem Grundverkauf an Christen etwas Schlimmes gemacht habe und sie wiederkommen und den BF umbringen würden. Ca. eine Woche später seien die Personen wiedergekommen und habe ihm seine Mutter, die die Tür nicht aufgemacht habe, gesagt, dass es sich um dieselben Personen handle, woraufhin der BF über die Dächer in eine Seitengasse geflüchtet sei. Am Abend habe der Vater gesagt, dass sie nun ein Problem hätten, woraufhin sich der BF nach römisch 40 begeben habe und sich einer Gruppe junger Männer, die grade nach Istanbul fahren haben wollen, angeschlossen habe.

Über Nachfragen der einvernehmenden Beamten erklärte der BF, die Personen hätten gegen die Haustüre geschossen und hätten sie ihn umgebracht, wenn er dort geblieben wäre. Die Personen seien nach ca. 10 oder 15 Minuten wieder gegangen. Am Tag darauf seien sein Vater und er zur Polizei gegangen. Diese habe jedoch nicht reagiert; er sei bei der "PTI" und die Regierung sei "PMLN". Personen würden noch heute zu seinen Eltern kommen und nach dem BF fragen.

Er sei nicht in Lahore oder Karachi geblieben, da es allgemein bekannt sei, dass Personen von radikal muslimischen Gruppen immer wieder gefunden werden würden.

Im Rückkehrfall habe er Angst um sein Leben.

Nachdem die PMLN in der Regierung sei, haben Mitglieder der PTI wenig Chancen, Arbeit zu finden.

Der BF verzichtete auf die Ausfolgung der länderkundlichen Feststellungen zur Abgabe einer Stellungnahme.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.12.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Es wurde festgestellt, dass der BF keine Verfolgung durch Privatpersonen wegen eines Grundstücksverkaufes an Christen glaubhaft gemacht habe, sondern er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe und er aus keinem in der GFK genannten Gründen verfolgt worden sei.

Beweiswürdigend wurde zu den durch den BF geltend gemachten Ausreisegründen seitens des BFA im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in der Erstbefragung angegeben habe, dass er Pakistan aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe; selbiges habe der BF auch anlässlich der Befragung bei den deutschen Behörden angegeben.

In der Einvernahme vor dem BFA habe er hingegen einen völlig anderen Fluchtgrund vorgebracht, nämlich, dass er Pakistan aufgrund der Bedrohung durch Privatpersonen wegen des Verkaufs seines Grundstücks an Christen verlassen habe.

Der BF habe in den beiden Befragungen verschiedene Ausreisegründe geschildert. Insgesamt sei ein Vorbringen jedoch nur glaubhaft, wenn gleich bleibende Angaben gemacht werden würden, was im Falle des BF jedoch nicht zutreffe. Es sei daher den Angaben des BF in der Erstbefragung mehr Glauben zu schenken, da diese bereits kurze Zeit nach der Ausreise aus Pakistan erfolgt sei und es sich um die spontanen Angaben des BF gehandelt habe. Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Befragung anlässlich des Einreiseversuches nach Deutschland wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Pakistan genannt. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass der BF in der Erstbefragung die angebliche Bedrohung durch Privatpersonen mit keinem Wort erwähnt habe, wo doch dies das Vorbringen in der behördlichen Einvernahme gewesen sei.

Der BF habe völlig andere Ausreisegründe anlässlich der behördlichen Einvernahme geschildert, welche nichts mit den Ausführungen in der Erstbefragung zu tun gehabt hätten. Aufgrund dieses Widerspruchs im Kern des Verfahrens könne den Angaben in der Einvernahme kein Glaube geschenkt werden. Wäre der BF in Pakistan verfolgt worden, hätte er jedenfalls gleich bleibende Angaben gemacht und die Verfolgungshandlungen bereits in der Erstbefragung erwähnt. Auch habe der BF zu seinem Familienstand verschiedene Angaben gemacht.

Der BF habe angegeben, dass die Fragen in der Erstbefragung sehr oberflächlich gewesen seien, weshalb er nicht alles habe angeben können. Bei Durchsicht der Erstbefragung könne dies jedoch nicht festgestellt werden; der BF sei, wie andere Asylwerber auch, konkret zu seinen Ausreisegründen und zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt worden. Die Begründung zu den widersprüchlichen Fluchtgründen sei daher nicht glaubhaft.

Fernern hätten sich in den Angaben des BF anlässlich seiner Einvernahme weitere Widersprüche und Unstimmigkeiten ergeben.

Der BF habe im Zuge seiner freien Erzählung nicht erwähnt, dass auf das Haus geschossen worden sei, als die Personen das zweite Mal zu ihnen nach Hause gekommen seien, sondern habe er dies erst Über Befragen der einvernehmenden Referentin erwähnt, weshalb davon auszugehen sei, dass der BF sein Fluchtvorbringen durch eine Steigerung dramatischer erscheinen lassen habe wollen. Hätten die Personen in das Haus eindringen wollen, hätten diese die Tür aufgebrochen oder wären über das Fenster eingestiegen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, dass die Personen ca. 10 bis 15 Minuten auf die Haustür des BF geschossen hätten und anschließend wieder gegangen seien.

Nicht nachvollziehbar sei auch die Behauptung des BF, dass er umgebracht worden wäre, wenn er im Haus geblieben wäre, da die Personen den Angaben des BF zufolge ohnehin nach ca. 15 Minuten gegangen wären.

Der BF habe ferner angegeben, am 12.08.2015 aus Pakistan ausgereist zu sein; er habe jedoch auch erklärt, die Personen im Juni 2015 zuletzt gesehen zu haben, sodass der letzte Vorfall bereits zwei Monate vor der Ausreise des BF stattgefunden haben müsse, womit eine zeitliche Relevanz zwischen dem letzten behaupteten Vorfall und der Ausreise des BF fehle.

Der BF habe auch angegeben, dass die Polizei nicht reagiert habe, da er bei der PTI sei; vorgehalten, dass sein Vater nicht bei der PTI sei, habe der BF erklärt, er sei der älteste Sohn der Familie. Aus den länderkundlichen Feststellungen gehe jedoch nicht hervor, dass seitens der pakistanischen Polizei eine derartige Vorgehensweise gepflegt werde.

Auch habe der BF angegeben, aufgrund seiner PTI Mitgliedschaft wenige Chancen beim Finden einer Arbeit gehabt zu haben; der BF habe jedoch andererseits angegeben, Arbeit in Pakistan gehabt zu haben, weshalb die geltend gemachten Diskriminierungen nicht auf den BF zutreffen. Auch habe der BF in der Erstbefragung politische Probleme nicht erwähnt, weshalb auch in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werde, dass der BF nicht die Wahrheit gesagt habe.

Der BF habe auch in der Einvernahme angegeben, er habe schon als Kind nach Europa kommen wollen; als er in der Türkei gewesen sei und gemerkt habe, dass die Grenzen nach Europa offen seien, sei er weiter nach Europa gereist.

Der BF habe sowohl in der Erstbefragung als auch in der Befragung vor den deutschen Behörden ausschließlich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise aus Pakistan genannt, was jedoch keine politisch motivierte Verfolgungshandlung im Sinne der GFK sei.

Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. wurde dargetan, warum diesem Vorbringen keine Asylrelevanz zukommen könne.

Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd § 8 Abs 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer Gefährdungssituation iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei.

Zu Spruchpunkt III. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG nicht vorliegen würden.Zu Spruchpunkt römisch drei. hielt das Bundesamt fest, dass die Erteilungsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen würden.

Zu Spruchpunkt IV. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.Zu Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgeführt, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde.

Zu Spruchpunkt V. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, da keine Rückkehrgefährdung des BF existent sei, wie bereits in Spruchpunkt II festgehalten worden sei. In Spruchpunkt VI. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.Zu Spruchpunkt römisch fünf. wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Pakistan zulässig sei, da keine Rückkehrgefährdung des BF existent sei, wie bereits in Spruchpunkt römisch zwei festgehalten worden sei. In Spruchpunkt römisch sechs. wurde die Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.12.2017 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie diesem mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.7. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.12.2017 wurde gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt sowie diesem mitgeteilt, dass er gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

8. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 03.01.2018 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist vollumfängliche Beschwerde. Zu deren Inhalt im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen (zur Zulässigkeit dieser Vorgangsweise: VwGH 16.12.1999, 99/20/0524).

Nach kurzer Darlegung des Sachverhaltes wurden Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften wegen wesentlicher Ermittlungsmängel sowie inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.

Begründet wurden die Anträge auf Stattgabe des Antrages des BF auf internationalen Schutz, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, in eventu die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz, damit, dass der BF aufgrund von religiös-politischer Verfolgung das Land habe verlassen müssen; er habe das Land aufgrund versuchter Tötung und Körperverletzung durch Schüsse verlassen müssen und sei die Polizei nicht in der Lage oder nicht willens den BF zu schützen und bestehe sogar die Gefahr der Annahme durch Bestechungsgelder durch die Gruppierung, die den BF bedrohe, weshalb der BF verhaftet werden könnte und ihm durch die Untersuchungshaft und die unmenschlichen Haftbedingungen Gefahr drohe.

Die Macht der Bedroher erstrecke sich, anders, als die Behörde annehme, auf das ganze Land, weshalb dem BF auch keine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe, da er überall im Land aufgegriffen und ohne polizeilichen Schutz an Gesundheit und Leben bedroht sei.

Die Polizei in Pakistan schützte ihre Bürger in der Realität nicht; der BF habe die Verfolgung und die versuchten körperlichen Angriffe gegen seine Person glaubhaft vorgetragen und hätte das BFA seine Fluchtgründe näher ermitteln müssen.

Das BFA habe außerdem eine innerstaatliche Fluchtalternative gesehen, welche jedoch in der Praxis nicht vorliege, da der BF auch nach einer Übersiedlung verfolgt werden würde und weiter keinen Schutz durch die Sicherheitsbehörden erhalten würde.

Der BF sei politisch durch die Sicherheitsbehörden diskriminiert und religiöser Verfolgung schutzlos ausgesetzt gewesen.

Der BF habe sein Vorbringen in der Einvernahme detailliert geschildert. In der Erstbefragung habe er den englischen Dolmetscher nicht gut verstanden und habe er missverständlicher weise geglaubt, er müsse seine derzeitigen Probleme, nämlich die Probleme seiner Familie vorbringen. Darüber hinaus bedeuten wirtschaftliche Interessen nicht, dass nicht auch Fluchtgründe nach der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen würden.

Die seitens des BFA herangezogenen Gründe seien pauschal und nicht ausreichend und hätte die belangte Behörde den BF näher befragen müssen.

Auch habe das österreichische Außenministerium eine partielle Reisewarnung mit Sicherheitsstufe 5 für die Gebiete Belutschistan, Khyber Pakhtunkhwa und für das restliche Land ein hohes Sicherheitsrisiko mit Sicherheitsstufe 3 ausgesprochen; auch das dt. auswärtige Amt habe Reise – und Sicherheitswarnungen für Pakistan ausgesprochen.

Im Lichte der bisherigen Ausführungen sei dem BF internationaler Schutz, jedoch zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren. Der BF verfüge in der Praxis über Deutschkenntnisse und besuche Deutschkurse und habe er sich einen Freundeskreis in Österreich aufgebaut; er arbeite auch ehrenamtlich, wozu Beilagen nachgereicht werden würden.

9. Am 11.01.2018 langte die Beschwerde samt dem bezug habenden Verwaltungsakt in der hg. Gerichtsabteilung ein.

10. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

11. Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde. Einsicht genommen wurde zudem in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des BF, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit der entscheidenden Einzelrichterin

Die gegenständliche Beschwerde wurde am 11.02.2016 beim BFA eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 12.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten