RS Vwgh 2014/9/25 2012/07/0214

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Veröffentlicht am 25.09.2014
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §79 Abs1;
StGB §70;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2012/07/0215

Rechtssatz

Der gewerbsmäßig tätige Abfallsammler und Abfallbehandler ist "gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig" iSd § 79 Abs. 1 letzter Satz AWG 2002 (vgl. E 21. Februar 2008,2005/07/0105). Ausschlaggebend für die Gewerbsmäßigkeit einer solchen Tätigkeit als Abfallsammler oder Abfallbehandler ist die Absicht, sich durch eine wiederkehrende derartige Tätigkeit eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB). Es bestehen keine Bedenken dagegen, bei einem Betreiber mehrerer Abfallsammlungs- oder Abfallbehandlungsanlagen eine derartige, Gewerbsmäßigkeit begründende Absicht anzunehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070214.X04

Im RIS seit

22.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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