Norm
EO §42Rechtssatz
Wird einer betreibenden Partei die Aufschiebung nach § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG bewilligt, kann dieser Aufschiebungsantrag nicht unter § 45a EO subsumiert werden, sodass die in § 45a dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist.Wird einer betreibenden Partei die Aufschiebung nach Paragraph 42, EO in Verbindung mit Paragraphen 7, 9, GEG bewilligt, kann dieser Aufschiebungsantrag nicht unter Paragraph 45 a, EO subsumiert werden, sodass die in Paragraph 45 a, dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00239:2017:RWN0000026Im RIS seit
19.02.2018Zuletzt aktualisiert am
19.02.2018