TE OGH 2017/10/6 17R151/17b

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Veröffentlicht am 06.10.2017
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Kopf

         Das Landesgericht Wiener Neustadt als Rekursgericht hat durch den Richter Mag. Edelmann als Vorsitzenden sowie die weiteren Richter Mag. Schirnhofer und MMag. Hornberg in der Exekutionssache der betreibenden Partei R... Ö..., wider die verpflichtete Partei H... E..., wegen Euro 885,-- s.A., infolge Rekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Wiener Neustadt vom 20.7.2017, 3 E 2947/15x-5, in nichtöffentlicher Sitzung den

                                   B e s c h l u s s

gefasst:

Spruch

                 Dem Rekurs wird Folge gegeben.

                 Der angefochtene Beschluss wird ersatzlos behoben.

                 Die Rekurskosten der betreibenden Partei werden mit € 233,78 als weitere Exekutionskosten bestimmt.

                 Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

                                             

Text

Begründung:

                 Mit Beschluss vom 25.6.2015 bewilligte das Erstgericht der Betreibenden wider den Verpflichteten aufgrund des Zahlungsauftrages des Bezirksgerichtes Weiz vom 7.4.2015, Vollstreckbarkeitsdatum 5.6.2015, 50 Pu 9/15a, zur Hereinbringung von € 855,-- sA die Fahrnisexekution.

                 Mit Schriftsatz vom 15.7.2015 beantragte die Betreibende die Aufschiebung der bewilligten Fahrnisexekution gemäß § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG bis zur Entscheidung über das diesem Antrag zu Grunde liegende Ersuchen des Verpflichteten.

                 Mit Beschluss vom 16.7.2015 bewilligte das Erstgericht diesen Antrag.

                 Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20.7.2017 stellte das Erstgericht die mit Beschluss vom 25.6.2015 bewilligte Exekution gemäß § 45a EO ein, weil sie nicht innerhalb von zwei Jahren ab Aufschiebung fortgesetzt worden sei und hob alle schon vollzogenen Exekutionsakte auf.

                 Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs der Betreibenden mit dem Begehren, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

                 

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

                 Die Rekurswerberin argumentiert, nach ihrer Ansicht normiere § 9 Abs 3 GEG auch nach der Novelle BGBl I 2001/131 weiterhin einen zusätzlichen Aufschiebungsgrund im Sinne der §§ 42ff EO. Selbst wenn man diese Ansicht nicht teile, normiere § 45a EO einen Aufschiebungsgrund sui generis. Der Aufschiebungsantrag vom 15.7.2015 sei nicht auf einen § 45a EO zu unterstellenden Sachverhalt gestützt worden. Die Zwei-Jahres-Regel des § 45a EO komme im vorliegenden Fall nicht zum Tragen.

                 Hiezu wurde erwogen:

                 Zweck der Regelung des § 45a EO ist es, dem betreibenden Gläubiger die Möglichkeit zu bieten, dem Verpflichteten ein Moratorium zu gewähren, wenn es zu einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Verpflichteten kommt, ohne dass er seine prozessuale Stellung im Exekutionsverfahren, also insbesondere einen bereits erworbenen Pfand- oder Befriedigungsrang verliert, und damit für den Fall des Scheiterns der Vereinbarung das Exekutionsverfahren – anders als bei einer Einstellung der Exekution nach § 39 Abs 1 Z 6 EO – nicht neu beginnen muss. § 45a EO normiert einen Aufschiebungstatbestand sui generis, auf den die Bestimmungen der §§ 42ff EO nicht anzuwenden sind. Der Antrag des betreibenden Gläubigers muss, um die Rechtswirkungen des § 45a EO hervorzurufen, eindeutig auf Aufschiebung der Exekution wegen einer Zahlungsvereinbarung bzw wegen eines sonstigen Moratoriums gerichtet sein. Gleichgültig, ob der Betreibende den Antrag nach § 45a EO selbst stellt oder zum entsprechenden Antrag des Verpflichteten seine Zustimmung erteilt, muss jedenfalls die getroffene Zahlungsvereinbarung im Antrag behauptet werden, weil nur bei Vorliegen einer solchen die Aufschiebung bewilligt werden darf (Jakusch in Angst/Oberhammer EO³ Rz 2/1ff zu § 45a EO).

                 Im Gegenstande hat sich die Betreibende auf ein Ersuchen des Verpflichteten und die Bestimmungen des § 42 EO iVm §§ 7, 9 GEG gestützt. Dieser Aufschiebungsantrag kann nicht unter § 45a EO subsumiert werden, sodass die in § 45a dritter Satz EO normierte Frist nicht anwendbar ist (hg 17 R 91/17d; LGZ Wien 47 R 236/15a).

                 Der angefochtene Beschluss war daher ersatzlos zu beheben.

                 Die Entscheidung über die Rekurskosten stützt sich auf § 74 EO; der Ausspruch über die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszuges auf § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO.

                                             

Textnummer

EWN0000026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LG00239:2017:01700R00151.17B.1006.000

Im RIS seit

19.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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