Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L526 2170746-1/9E
L526 2170748-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
1.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, XXXX , zurömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, römisch 40 , zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9, 18 (1) BFA-VG, BGBl I Nr. 87/2012 idgF sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF, § 13 AsylG 2005 idgF und § 53 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, (1) BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF, Paragraph 13, AsylG 2005 idgF und Paragraph 53, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina Schrey LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von
XXXX , geb. XXXX , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, XXXX zurömisch 40 , geb. römisch 40 , StA: Georgien, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalts-Kommandit-Partnersch. KG, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.08.2017, römisch 40 zu
Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz überA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetz über
das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF,§§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 57, 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm §§ 9 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005, BGBl 100/2005 idgF als unbegründet abgewiesen.das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF,§§ 3 Absatz eins, 8, Absatz eins, 57, 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraphen 9, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005, Bundesgesetzblatt 100 aus 2005, idgF als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass dieser Spruchpunkt zu lauten hat:
Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt.Einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß Paragraph 18, Absatz 1 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF. die aufschiebende Wirkung aberkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang
I.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.römisch eins.1. Die Beschwerdeführer (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als "BF1" und "BF2" bezeichnet) sind Staatsangehörige der Republik Georgien.
Der männliche BF1 und die weibliche BF2 sind Ehegatten.
I.2. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.2. BF1 brachte nach rechtswidriger Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 29.11.2015 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge "bB") einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 brachte BF1 vor, er habe im Jahr 2012 aus politischen Gründen einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, sei aber nach vier Monaten wieder nach Georgien zurückgereist, da er geglaubt habe, die Lage dort würde sich wegen der im Jahr 2012 erfolgten Wahlen ändern. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er dort verbracht. Etwa vier Monate nach seiner Rückkehr nach XXXX habe der dortige Polizeichef von seiner Rückkehr erfahren. Er habe dem BF1 vorgeworfen, dass dieser im Jahr 2012 seine Karriere zerstört habe, weil BF1 damals Anzeige wegen einer Misshandlung durch Polizisten erstattet habe. Damals sei BF1 ein Bein gebrochen worden. Der Polizeichef habe von ihm gewollt, dass er eine Erklärung an das Innenministerium schreibe, in der er zugeben sollte, dass alles gelogen und er bezahlt worden wäre. Er sollte alle Schuld auf sich nehmen, damit der Polizeichef rehabilitiert würde. Er habe das aber nicht gemacht und sei aus XXXX in die Berge geflüchtet, wo er sich die letzten eineinhalb Jahre bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er aber von der Polizei gefunden worden, weshalb er beschlossen habe, Georgien zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich noch bei seinen Verwandten. Ferner gab BF1 an, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben.Anlässlich seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 30.11.2015 brachte BF1 vor, er habe im Jahr 2012 aus politischen Gründen einen Asylantrag in der Schweiz gestellt, sei aber nach vier Monaten wieder nach Georgien zurückgereist, da er geglaubt habe, die Lage dort würde sich wegen der im Jahr 2012 erfolgten Wahlen ändern. Die letzten drei Jahre vor seiner Ausreise habe er dort verbracht. Etwa vier Monate nach seiner Rückkehr nach römisch 40 habe der dortige Polizeichef von seiner Rückkehr erfahren. Er habe dem BF1 vorgeworfen, dass dieser im Jahr 2012 seine Karriere zerstört habe, weil BF1 damals Anzeige wegen einer Misshandlung durch Polizisten erstattet habe. Damals sei BF1 ein Bein gebrochen worden. Der Polizeichef habe von ihm gewollt, dass er eine Erklärung an das Innenministerium schreibe, in der er zugeben sollte, dass alles gelogen und er bezahlt worden wäre. Er sollte alle Schuld auf sich nehmen, damit der Polizeichef rehabilitiert würde. Er habe das aber nicht gemacht und sei aus römisch 40 in die Berge geflüchtet, wo er sich die letzten eineinhalb Jahre bei seinen Verwandten aufgehalten habe. Dort sei er aber von der Polizei gefunden worden, weshalb er beschlossen habe, Georgien zu verlassen. Seine Frau und die beiden Kinder befänden sich noch bei seinen Verwandten. Ferner gab BF1 an, er sei schlepperunterstützt nach Österreich gereist und habe seinen Reisepass dem Schlepper übergeben.
I.3. BF2 brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums (klassisches Touristenvisum), gültig vom 16.7.2016 bis 6.8.2016, ausgestellt von der lettischen Botschaft in Georgien, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.3. BF2 brachte nach rechtswidriger Einreise mittels eines erschlichenen Visums (klassisches Touristenvisum), gültig vom 16.7.2016 bis 6.8.2016, ausgestellt von der lettischen Botschaft in Georgien, in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 26.7.2016 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Anlässlich ihrer Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.7.2016 brachte BF2 vor, dass ihr Mann in der Heimat politische Probleme gehabt hätte. Er sei deshalb oft bedroht worden. Sie habe wegen ihres Mannes das Land verlassen. Auch ihr Leben sei in Gefahr gewesen, weil sie ebenfalls von Amtspersonen bedroht worden sei. Ihren Pass habe sie weggeworfen, da ihr Visum nicht mehr gegolten habe und sie zum festgesetzten Ausreisedatum nicht ausgereist sei. Ihr Zielland sei Österreich gewesen, da ihr Mann hier sei.
I.4 In der Folge wurden mehrere ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente:römisch eins.4 In der Folge wurden mehrere ärztliche Atteste und Befundberichte vorgelegt. Im Einzelnen handelt es sich dabei um folgende Dokumente:
I.5 Im Zuge des Zulassungsverfahrens erlangte die bB Kenntnis von den psychischen und physischen Beeinträchtigungen des BF1. Mit Schreiben des "Verein Dialog Integrative Rechtsberatung" wurde bestätigt, dass BF1 diese Einrichtung für ein Behandlungsgespräch aufgesucht habe und er sich seit 9.12.2015 in medizinischer Betreuung in dieser Einrichtung befinde. BF1 nehme aufgrund der Störungen durch Opioide an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm teil und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen. Aufgrund der Chronizität und Comorbidität der Erkrankung sei für die Stabilisierung des Patienten eine geregelte Wohnmöglichkeit in der Nähe seiner Verwandtschaft in Klagenfurt dringend indiziert.römisch eins.5 Im Zuge des Zulassungsverfahrens erlangte die bB Kenntnis von den psychischen und physischen Beeinträchtigungen des BF1. Mit Schreiben des "Verein Dialog Integrative Rechtsberatung" wurde bestätigt, dass BF1 diese Einrichtung für ein Behandlungsgespräch aufgesucht habe und er sich seit 9.12.2015 in medizinischer Betreuung in dieser Einrichtung befinde. BF1 nehme aufgrund der Störungen durch Opioide an einem ärztlich überwachten Drogenprogramm teil und zeige Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstö