Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2153506-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 15-1082350707-151076024/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, LL.M., Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.03.2017, Zl. 15-1082350707-151076024/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, dass er Araber und Sunnit sei. Er habe in XXXX , Provinz Diyala, gelebt. Seinen Ausreiseentschluss habe er 2014 gefasst. Im Juli 2015 habe er den Irak über Kurdistan verlassen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vertrieben worden sei und Angst vor dem IS habe.1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er im Wesentlichen vor, dass er Araber und Sunnit sei. Er habe in römisch 40 , Provinz Diyala, gelebt. Seinen Ausreiseentschluss habe er 2014 gefasst. Im Juli 2015 habe er den Irak über Kurdistan verlassen. Als Fluchtgrund brachte er vor, dass er vertrieben worden sei und Angst vor dem IS habe.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.03.2017 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und jenen seines jüngeren Bruders, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs, einen Integrationspass der Stadt XXXX sowie Fotos seines Bruders vor. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Vater, seinem Bruder und drei Schwestern in XXXX , Diyala, gelebt habe. Seine Mutter sei bereits verstorben. Seine Familie lebe jetzt in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keine Freundin, nur Bekannte. Sein Bruder sei auch als Asylwerber in Österreich. Dieser lebe in Wien und er stehe in Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Schule besucht, danach sechs Jahre die Mittelschule und diese mit Matura abgeschlossen. Die Familie habe ein Restaurant sowie Geschäfte besessen und eine Landwirtschaft betrieben. Er habe abwechselnd im Restaurant, in der Wäscherei bzw. Nähstube und im Geschäft gearbeitet. Im Juni 2015 habe er den Irak verlassen. Er habe zu dieser Zeit in einem Camp bei den Kurden im Norden gelebt. Diese hätten ihm geholfen.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.03.2017 legte der Beschwerdeführer seinen Personalausweis und jenen seines jüngeren Bruders, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Teilnahmebestätigung betreffend einen Deutschkurs, einen Integrationspass der Stadt römisch 40 sowie Fotos seines Bruders vor. Im Wesentlichen brachte der Beschwerdeführer vor, dass er mit seinem Vater, seinem Bruder und drei Schwestern in römisch 40 , Diyala, gelebt habe. Seine Mutter sei bereits verstorben. Seine Familie lebe jetzt in der Türkei. Der Beschwerdeführer sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er habe keine Freundin, nur Bekannte. Sein Bruder sei auch als Asylwerber in Österreich. Dieser lebe in Wien und er stehe in Kontakt zu ihm. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre die Schule besucht, danach sechs Jahre die Mittelschule und diese mit Matura abgeschlossen. Die Familie habe ein Restaurant sowie Geschäfte besessen und eine Landwirtschaft betrieben. Er habe abwechselnd im Restaurant, in der Wäscherei bzw. Nähstube und im Geschäft gearbeitet. Im Juni 2015 habe er den Irak verlassen. Er habe zu dieser Zeit in einem Camp bei den Kurden im Norden gelebt. Diese hätten ihm geholfen.
Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er Folgendes vor (um Schreibfehler bereinigt):
"Mein Grund für meine Flucht ist, dass der Ort, an dem ich gelebt habe, nicht sicher war. Es waren dort IS, Milizen, die Armee. Die Leute der Armee und der Polizei kamen und haben Leute einfach verhaftet, da sie Sunniten waren. Die Milizen kamen auch und haben auch Leute mitgenommen, da sie Sunniten waren. Wohin hätten wir gehen sollen, wir haben dort gut gelebt und waren vermögend. Wir hatten Geschäfte dort. Sie wollten immer gegen uns arbeiten. Sie wollten alles von uns haben. Wir konnten nichts machen. Wir sind noch jung. Mein Bruder kann nicht gut sehen. Ich habe auch Fragmente von einer Explosion in meinem Körper. Das Land ist nicht mehr gut. Man kann dort nicht mehr leben. Die Milizen sind gegen uns. Die Kurden sind gegen uns. Es gibt auch keine Regierung. Die Regierung sind nur Marionetten. Die Regierung sind die Milizen. Ich will nur mit meinem Bruder in Sicherheit leben, ohne getötet zu werden. Ich will nicht beschimpft werden. Wir wussten nicht, wenn wir aus dem Haus gegangen sind, ob wir wieder heim kommen. Wäre ich mit meinem Bruder unterwegs gewesen, wäre ich tot. Es gab eine Explosion und ich habe überall Splitter in meinem Körper. Manchmal sind sie auch zu einem nach Hause gekommen und haben einen einfach getötet. Wir sind ins XXXX Camp gegangen und haben gehofft, dass wir dort in Sicherheit wären. Neben dem Roten Kreuz haben uns die Kurden gut behandelt, wenn das Rote Kreuz weg war, haben sie uns wie Hunde behandelt. Es war dort alles schmutzig. Wir haben den Irak verlassen und hier in Österreich haben wir festgestellt, was Leben heißt. Man wird hier einfach respektiert. Ich möchte nur in Sicherheit leben. Wir haben in einer korrekten, guten Umgebung gelebt. Wir hatten alles. Wir hatten Geld und Geschäfte. Hier wollen wir nur in Sicherheit leben. Ich bin nicht schuld, dass ich Sunnit bin. Was kann ich dafür, dass die Regierung und die Milizen kämpfen. Wir haben das Leben gehasst. Es gab nur Bomben und Explosionen. Die Schiiten nehmen uns nicht und die Kurden nehmen uns auch nicht. Also sind wir hierhergekommen. Ich bin 29 Jahre alt und habe alles verloren. Wie soll ich heiraten, wie soll ich Kinder bekommen." Dies seien alle seine Fluchtgründe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe."Mein Grund für meine Flucht ist, dass der Ort, an dem ich gelebt habe, nicht sicher war. Es waren dort IS, Milizen, die Armee. Die Leute der Armee und der Polizei kamen und haben Leute einfach verhaftet, da sie Sunniten waren. Die Milizen kamen auch und haben auch Leute mitgenommen, da sie Sunniten waren. Wohin hätten wir gehen sollen, wir haben dort gut gelebt und waren vermögend. Wir hatten Geschäfte dort. Sie wollten immer gegen uns arbeiten. Sie wollten alles von uns haben. Wir konnten nichts machen. Wir sind noch jung. Mein Bruder kann nicht gut sehen. Ich habe auch Fragmente von einer Explosion in meinem Körper. Das Land ist nicht mehr gut. Man kann dort nicht mehr leben. Die Milizen sind gegen uns. Die Kurden sind gegen uns. Es gibt auch keine Regierung. Die Regierung sind nur Marionetten. Die Regierung sind die Milizen. Ich will nur mit meinem Bruder in Sicherheit leben, ohne getötet zu werden. Ich will nicht beschimpft werden. Wir wussten nicht, wenn wir aus dem Haus gegangen sind, ob wir wieder heim kommen. Wäre ich mit meinem Bruder unterwegs gewesen, wäre ich tot. Es gab eine Explosion und ich habe überall Splitter in meinem Körper. Manchmal sind sie auch zu einem nach Hause gekommen und haben einen einfach getötet. Wir sind ins römisch 40 Camp gegangen und haben gehofft, dass wir dort in Sicherheit wären. Neben dem Roten Kreuz haben uns die Kurden gut behandelt, wenn das Rote Kreuz weg war, haben sie uns wie Hunde behandelt. Es war dort alles schmutzig. Wir haben den Irak verlassen und hier in Österreich haben wir festgestellt, was Leben heißt. Man wird hier einfach respektiert. Ich möchte nur in Sicherheit leben. Wir haben in einer korrekten, guten Umgebung gelebt. Wir hatten alles. Wir hatten Geld und Geschäfte. Hier wollen wir nur in Sicherheit leben. Ich bin nicht schuld, dass ich Sunnit bin. Was kann ich dafür, dass die Regierung und die Milizen kämpfen. Wir haben das Leben gehasst. Es gab nur Bomben und Explosionen. Die Schiiten nehmen uns nicht und die Kurden nehmen uns auch nicht. Also sind wir hierhergekommen. Ich bin 29 Jahre alt und habe alles verloren. Wie soll ich heiraten, wie soll ich Kinder bekommen." Dies seien alle seine Fluchtgründe. Ansonsten habe er keine Fluchtgründe.
Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei nie persönlich bedroht worden und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht wegen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht worden. Er sei nie in Haft gewesen und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Seine ganze Familie sei bedroht, weil sie Sunniten seien. Auf ihre Türe sei geschrieben worden, dass sie weggehen sollten. Sonst habe es keine Bedrohungen gegeben. Danach erklärte der Beschwerdeführer, er werde auch bedroht, weil er zum Clan der XXXX gehöre und Sunnit sei. Er habe eine SMS erhalten, in der gestanden sei, dass sie kommen und ihn töten würden. Drei oder vier Tage später sei an der Türe "Geh weg" gestanden und etwa eine Woche später habe es eine Explosion gegeben. Er habe nicht gedacht, dass es ernst gemeint gewesen sei. Erst als er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er festgestellt, dass es kein Spiel sei.Der Beschwerdeführer gab weiters an, er sei nie persönlich bedroht worden und habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Er gehöre keiner politischen Partei an und sei auch nicht wegen seiner politischen Einstellung verfolgt oder bedroht worden. Er sei nie in Haft gewesen und es sei auch kein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig. Seine ganze Familie sei bedroht, weil sie Sunniten seien. Auf ihre Türe sei geschrieben worden, dass sie weggehen sollten. Sonst habe es keine Bedrohungen gegeben. Danach erklärte der Beschwerdeführer, er werde auch bedroht, weil er zum Clan der römisch 40 gehöre und Sunnit sei. Er habe eine SMS erhalten, in der gestanden sei, dass sie kommen und ihn töten würden. Drei oder vier Tage später sei an der Türe "Geh weg" gestanden und etwa eine Woche später habe es eine Explosion gegeben. Er habe nicht gedacht, dass es ernst gemeint gewesen sei. Erst als er im Krankenhaus aufgewacht sei, habe er festgestellt, dass es kein Spiel sei.
Nach Rückübersetzung des Protokolls erklärte der Beschwerdeführer, dass er seine Meinung bezüglich der Frage, ob er jemals persönlich bedroht worden sei, ändern wolle und er doch persönlich bedroht worden sei. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer weiter befragt. Er erklärte, er habe eine SMS bekommen, in der gestanden sei: "Wir haben die Stadt übernommen, was macht ihr hier, ihr müsst verschwinden." Die Nummer, von der die SMS geschickt worden sei, habe er nicht gekannt. Er habe nicht zurückgerufen, da er Angst gehabt habe; er habe nicht gewusst, wer das geschrieben habe. Auf den Vorhalt, dass er zuvor angegeben habe, die SMS nicht ernst genommen zu haben und jetzt das Gegenteil behaupte, erklärte der Beschwerdeführer, dass er doch keine Angst gehabt hätte, aber er habe nicht gewusst, was passieren würde.
3. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. 15-1082350707-151076024/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017, Zl. 15-1082350707-151076024/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung werden zunächst die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund in der Erstbefragung sowie die Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA wörtlich wiedergegeben. Weiters werden die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente angeführt (Personalausweis des Beschwerdeführers und seines jüngeren Bruders, Staatsbürgerschaftsnachweis sowie drei Fotos seines Bruders).
Das BFA stellte fest, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe, er irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem sei. Er sei ledig und habe keine Kinder. Er sei schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrollen auf unbekannter Route nach Österreich eingereist. Der Zeitpunkt der Einreise in Österreich sei nicht erwiesen. Der Beschwerdeführer sei gesund und er wäre bereit und in der Lage, jede Arbeit anzunehmen und zu verrichten. Es könne nicht festgestellt werden, dass er das nicht auch im Irak tun könnte.
Nicht festgestellt werden könne, dass er sein Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor einer Verfolgung verlassen habe. Selbst bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen seien keine weiteren Ausreisegründe hervorgekommen.
Im Falle einer Rückkehr sei er keiner Gefährdung durch den Staat Irak ausgesetzt. Es könne nicht festgestellt werden, dass er bei einer Rückkehr einer Bedrohung durch private Personen ausgesetzt wären. Eine Rückkehr in den Irak sei ihm zumutbar und möglich. Es könne nicht festgestellt werden, dass ihm in seinem Heimatland die Lebensgrundlage gänzlich entzogen gewesen sei oder dass er bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage gedrängt würde. Es könne nicht festgestellt werden, dass er von allfälligen negativen Lebensumständen im Irak in höherem Maße betroffen sei als jeder andere Staatsbürger in einer vergleichbaren Lage. Das BFA gehe davon aus, dass er sich im Irak niederlassen könnte und er auch in der Lage sei, dort selbständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Der Beschwerdeführer sei mindestens seit seiner Asylantragstellung am 13.08.2015 in Österreich. Sein Bruder XXXX , geb. XXXX , lebe als Asylwerber in Wien. Der Beschwerdeführer sei in einer Asylunterkunft in XXXX untergebracht und sein Bruder lebe in einer Asylunterkunft in Wien. Er stehe mit seinem Bruder via Telefon in Internet in Kontakt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfüge. Der Beschwerdeführer sei mittellos und lebe von der Grundversorgung. Er habe eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Deutsch als Zweitsprache für Asylwerber) vorgelegt. Er habe an zwei von sieben Veranstaltungen des Integrationspasses der Stadt XXXX teilgenommen. Es existierte unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstünden. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.Der Beschwerdeführer sei mindestens seit seiner Asylantragstellung am 13.08.2015 in Österreich. Sein Bruder römisch 40 , geb. römisch 40 , lebe als Asylwerber in Wien. Der Beschwerdeführer sei in einer Asylunterkunft in römisch 40 untergebracht und sein Bruder lebe in einer Asylunterkunft in Wien. Er stehe mit seinem Bruder via Telefon in Internet in Kontakt. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswerte private Bindungen verfüge. Der Beschwerdeführer sei mittellos und lebe von der Grundversorgung. Er habe eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs (Deutsch als Zweitsprache für Asylwerber) vorgelegt. Er habe an zwei von sieben Veranstaltungen des Integrationspasses der Stadt römisch 40 teilgenommen. Es existierte unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände, welche einer Abschiebung seiner Person aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich in den Irak entgegenstünden. Danach traf das BFA Feststellungen zur Lage im Irak.
Beweiswürdigend führte das BFA aus (Schreibfehler im Original):
"Befragt zu Ihrem Fluchtgrund gaben Sie sinngemäß an, dass der Grund weshalb Sie den Irak verlassen hätten, gewesen wäre, dass der Ort an dem Sie gelebt hätten nicht sicher gewesen wäre. Es hätte an diesem Ort IS, Milizen und die Armee gegeben. Die Armee und die Polizei wären gekommen und hätten Sunniten einfach so verhaftet. Die Milizen wären auch einfach gekommen und hätten Leute mitgenommen, die Sunniten wären. Sie hätten nicht gewusst, wohin Sie hätten gehen sollen, da Sie dort gelebt hätten und vermögend gewesen wären. Ihr Bruder hätte nicht gut sehen können, und Sie hätten Fragmente einer Explosion in Ihrem Körper. Das Land wäre nicht mehr gut und Sie hätten dort nicht mehr leben können. Es hätte keine Regierung mehr gegeben und Sie hätten mit Ihrem Bruder nur in Frieden leben wollen. Es wäre zu einer Explosion gekommen und Sie hätten überall Splitter in ihrem Körper. Sie wären in s Camp XXXX gegangen und wären dort von den Kurden gut behandelt worden, wenn die Leute des Roten Kreuzes dabei gewesen wären. Sie wären wie Hund behandelt worden wenn die Leute des Roten Kreuzes nicht dabei gewesen wären. Es wäre dort auch sehr schmutzig gewesen. Sie hätten in einer korrekten, guten Umgebung gelebt und alles gehabt. Sie hätten Geld und Geschäfte gehabt. Hier hätten Sie nur in Sicherheit leben wollen. Sie wären nicht schuld, dass Sie Sunnit wären. Die Schiiten würden Sie nicht nehmen und die Kurden würden Sie auch nicht nehmen."Befragt zu Ihrem Fluchtgrund gaben Sie sinngemäß an, dass der Grund weshalb Sie den Irak verlassen hätten, gewesen wäre, dass der Ort an dem Sie gelebt hätten nicht sicher gewesen wäre. Es hätte an diesem Ort IS, Milizen und die Armee gegeben. Die Armee und die Polizei wären gekommen und hätten Sunniten einfach so verhaftet. Die Milizen wären auch einfach gekommen und hätten Leute mitgenommen, die Sunniten wären. Sie hätten nicht gewusst, wohin Sie hätten gehen sollen, da Sie dort gelebt hätten und vermögend gewesen wären. Ihr Bruder hätte nicht gut sehen können, und Sie hätten Fragmente einer Explosion in Ihrem Körper. Das Land wäre nicht mehr gut und Sie hätten dort nicht mehr leben können. Es hätte keine Regierung mehr gegeben und Sie hätten mit Ihrem Bruder nur in Frieden leben wollen. Es wäre zu einer Explosion gekommen und Sie hätten überall Splitter in ihrem Körper. Sie wären in s Camp römisch 40 gegangen und wären dort von den Kurden gut behandelt worden, wenn die Leute des Roten Kreuzes dabei gewesen wären. Sie wären wie Hund behandelt worden wenn die Leute des Roten Kreuzes nicht dabei gewesen wären. Es wäre dort auch sehr schmutzig gewesen. Sie hätten in einer korrekten, guten Umgebung gelebt und alles gehabt. Sie hätten Geld und Geschäfte gehabt. Hier hätten Sie nur in Sicherheit leben wollen. Sie wären nicht schuld, dass Sie Sunnit wären. Die Schiiten würden Sie nicht nehmen und die Kurden würden Sie auch nicht nehmen.
Trotz mehrfacher nachfrage, gaben Sie an, keine weiteren Fluchtgründe zu haben.
Als Sie gefragt wurden, ob Sie jemals in irgendeiner Form persönlich bedroht worden wären, gaben Sie an, dass dies nicht der Fall gewesen wäre.
Als Sie gefragt wurden, ob Sie jemals wegen Ihrer Religion bedroht oder Verfolgt worden wären, gaben Sie an dass Sie aufgrund Ihres sunnitischen Glaubens bedroht worden wären. Auf Nachfrage gaben Sie an, dass die gesamte Familie bedroht worden wäre, da jemand "geh weg" auf Ihre Tür geschrieben hätte. Dies wäre Anfang Juni 2015 gewesen.
Befragt nach Bedrohungen oder Verfolgungen aufgrund Ihrer Rasse, gaben Sie an, dass Sie aufgrund Ihrer Klan Zugehörigkeit telefonisch bedroht worden wären. Sie hätten eine SMS erhalten, in welcher zu lesen gewesen wäre, dass Sie zum Klan der XXXX gehören würden und Sunnit wären. Man würde kommen und Sie töten. 3 oder 4 Tage danach wäre " geh weg" auf Ihre Tür geschrieben worden. Eine Woche danach hätte es die Explosion gegeben.Befragt nach Bedrohungen oder Verfolgungen aufgrund Ihrer Rasse, gaben Sie an, dass Sie aufgrund Ihrer Klan Zugehörigkeit telefonisch bedroht worden wären. Sie hätten eine SMS erhalten, in welcher zu lesen gewesen wäre, dass Sie zum Klan der römisch 40 gehören würden und Sunnit wären. Man würde kommen und Sie töten. 3 oder 4 Tage danach wäre " geh weg" auf Ihre Tür geschrieben worden. Eine Woche danach hätte es die Explosion gegeben.
Die Explosion hätte vor dem Geschäft in welchen Ihr Bruder und Sie gearbeitet hätten stadtgefunden. Es wären viele Leute verletzt worden, da es eine sehr belebte Straße gewesen wäre.
Nach der erfolgten Rückübersetzung gaben Sie an, dass Sie Ihre Meinung bezüglich der Frage, ob Sie jemals persönlich bedroht worden wären ändern wollen und gaben an, dass Sie doch persönlich bedroht worden wären.
Auf Nachfrage wiederholten Sie die Bedrohung mittels SMS, allerdings mit einem anderslautenden Inhalt. Diesmal meinten Sie, dass in der SMS zu lesen gewesen wäre: Wir haben die Stadt übernommen, was macht Ihr hier, Ihr müsst verschwinden. Sie hätten nicht versucht herauszubekommen, wem die Nummer gehören würde, da Sie Angst gehabt hätten. Als Ihnen vorgehalten wurde, dass Sie zuvor angegeben hätten, dass Sie die SMS nicht ernst genommen hätten, gaben Sie an, dass Sie doch keine Angst gehabt hätten. (Vgl. Einvernahme vom 23.03.2017: "F: Haben Sie nicht versucht die Nummer zurückzurufen?
A: Ich hatte Angst, ich wusste nicht wer das geschrieben hat. F:
Vorher haben Sie gesagt, dass Sie diese SMS nicht ernstgenommen hätten, jetzt sagen Sie ganz was anderes, was entspricht der Wahrheit? A: Ich hatte doch keine Angst, aber ich wusste nicht was passieren wird.")
Es ist somit für die entscheidende Behörde nicht logisch nachvollziehbar, dass Sie erst angeben, dass es keine persönliche Verfolgung und Bedrohung gegeben hätte, später Ihre Meinung änderten und erst nach der erfolgten Rückübersetzung doch noch eine persönliche Bedrohung vorgebracht haben.
Es ist auch nicht logisch nachzuvollziehen, dass sich der Wortlaut der SMS, mit welcher Sie bedroht wurden, verändert hat.
Ein weiteres Indiz für eine nicht glaubhafte Geschichte, ist, dass Sie erst angeben, dass Sie die SMS nicht ernstgenommen haben, später aber behaupten, aus Angst vor dieser SMS den Absender nicht rückgerufen zu haben, um wieder später, nach dem Ihnen dieser Sachverhalt vorg