Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L524 2134456-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1068084100/150484710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, vertreten durch RA Mag. German BERTSCH, Saalbaugasse 2, 6800 Feldkirch, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.08.2016, Zl. 1068084100/150484710, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.01.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3
und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte am 11.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.05.2015 brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Araber und Moslem und habe bisher keine Ehe geschlossen. Im Irak würden noch seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern leben. Er habe von 1984 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2007 das Gymnasium in Mossul besucht. Am 04.04.2015 sei er aus dem Irak ausgereist. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes brachte er vor, dass den Irak wegen der Kriegslage verlassen habe. Er sei Sunnit und werde vom IS als Ungläubiger beschuldigt und verfolgt. Er habe Angst, getötet zu werden.
2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 01.12.2015 legte der Beschwerdeführer einen Staatsbürgerschaftsnachweis, einen Personalausweis und eine Führerschein vor. Diese Dokumente seien ihm aus dem Irak von seinem Schwager per DHL geschickt worden. Sein Schwager sei Kurde und lebe in Dohuk. Alle in der Erstbefragung von ihm gemachten Angaben seien richtig. Er habe bis 2008 die Schule besucht. Als Buchhalter habe er gearbeitet und er kenne sich mit Computern aus. Seine Familie lebe derzeit in einem Flüchtlingslager. Alle drei Wochen habe er Kontakt mit seiner Familie. Die letzten 20 Tage vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er sich in einem Flüchtlingslager an der Grenze zu Kurdistan aufgehalten. Er habe auch noch Onkeln und Tanten im Irak, die in Mossul oder in Flüchtlingslagern leben würden. Der Beschwerdeführer habe bei seinem Vater gearbeitet, der Ingenieur sei. Damit habe er seinen Lebensunterhalt bestritten. Pro Monat habe er durchschnittlich 150,- bis 200,- USD verdient. Sein Vater sei noch immer im Besitz einer Wohnung und eines Geschäfts. Bis August 2014 habe er gearbeitet, als Mossul in den Besitz des IS gefallen sei. Im August 2014 habe sich der Beschwerdeführer zur Ausreise aus dem Irak entschieden und am 04.04.2015 sei er tatsächlich ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass er im Irak bei seiner Familie gewohnt habe. Nach dem Putsch von Mossul habe er den Irak verlassen. Er könne an keinem anderen Ort leben. Der IS habe ihn im November 2014 einmal festgenommen, weil er eine Zigarette geraucht habe. Daraufhin sei er 80 Mal mit dem Gürtel auf den Rücken geschlagen worden. Davor habe der IS veröffentlicht, dass Rauchen verboten sei. Er selbst habe davon aber noch nichts gewusst, als er beim Rauchen erwischt worden sei. Nach der Prügelstrafe sei er nach Hause gegangen und habe die Wohnung nicht mehr verlassen. Wenn er geblieben wäre, hätte er einrücken müssen. Das habe er nicht gewollt. Als er bei der Arbeit gewesen sei, sei er von den Milizen bedroht worden, weil er mit der Regierung oder der Behörde gearbeitet habe. Sie hätten gewollt, dass er diese Arbeit verlasse und mit der Regierung zusammenarbeite. Die Milizen würden sagen, dass jeder, der in der Behörde arbeite, ein Terrorist wäre. Er habe immer Geld zahlen müssen, damit sie ihn in Ruhe gelassen hätten. Es sei Anfang 2011 ein Drohbrief geschickt worden und sie hätten 5.000 USD bezahlen müssen, oder sie hätten den Vater getötet. Der Beschwerdeführer habe ihnen gesagt, dass sie das Geld nicht hätten. Daraufhin hätten sie weiter problemlos in Mossul gelebt. Mossul habe er im März 2015 verlassen. Auf Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass Mossul Ende Juli/Anfang August 2014 in Mossul einmarschiert sei.
3. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1068084100/150484710, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 16.08.2016, Zl. 1068084100/150484710, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des § 3 AsylG nicht habe festgestellt werden können. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der vorgebrachte Sachverhalt bezüglich der behaupteten Verfolgung in seiner Gesamtheit als nicht glaubhaft zu beurteilen gewesen sei, weshalb ein asylrelevanter Sachverhalt als Grundlage für eine Subsumierung unter den Tatbestand des Paragraph 3, AsylG nicht habe festgestellt werden können. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe. Eine Interessenabwägung ergebe, dass eine Rückkehrentscheidung zulässig sei.
4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
5. Der Beschwerdeführer richtete am 31.10.2017 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.11.2017, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 21.11.2017, wurde dem Bundesverwaltungsgericht aufgetragen, binnen drei Monaten eine Entscheidung zu erlassen.
6. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 10.01.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm. Der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer gab dazu befragt an, dass sein Anwalt für eine Teilnahme mehr Geld hätte haben wollen, was der Beschwerdeführer aber nicht habe. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage im Irak ausgehändigt und ihm hierfür die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt.
7. Am 24.01.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Berichten ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Araber an und ist Moslem. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat in Mossul sechs Jahre die Volksschule, drei Jahre die Mittelschule und zwei Jahre eine höhere Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat als Taxifahrer, als Buchhalter und als Schweißer gearbeitet.
Der Beschwerdeführer verließ ca. im April 2015 den Irak und reiste schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 11.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Der Beschwerdeführer lebte in XXXX in Mossul in einem Haus seines Großvaters. In diesem Haus leben derzeit seine Mutter und zwei Schwestern. Etwa einmal im Monat hat er Kontakt zu seiner Familie. Sie leben von ihren Ersparnissen und erhalten Unterstützung von Hilfsorganisationen.Der Beschwerdeführer lebte in römisch 40 in Mossul in einem Haus seines Großvaters. In diesem Haus leben derzeit seine Mutter und zwei Schwestern. Etwa einmal im Monat hat er Kontakt zu seiner Familie. Sie leben von ihren Ersparnissen und erhalten Unterstützung von Hilfsorganisationen.
Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich und er ist auch kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Er hat im Jahr 2016 vier Deutschkurse (Lesen & Schreiben 2, Kurs A1.1, Kurs A1.2, Kurs A2.1) besucht. Der Beschwerdeführer legte eine undatierte Einstellungszusage vor, aus der hervorgeht, dass er "voraussichtlich" eingestellt werde. Die konkrete Stelle, wofür der Beschwerdeführer voraussichtlich eingestellt werden soll, geht daraus nicht hervor.
Der Beschwerdeführer ist gesund. Er wurde im Jänner 2018 wegen einer akuten Appendizitis stationär in einem Krankenhaus behandelt. Dem Beschwerdeführer wurde körperliche Schonung für die folgenden 14 Tage empfohlen und bei Bedarf ein Schmerzmittel verschrieben. Ein Kontrolle beim Hausarzt eine Woche nach Operation war vorgesehen.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund, wonach er im Jahr 2011 einen Drohbrief von einer Miliz erhalten habe und sie von ihm Geld verlangt hätten, der Beschwerdeführer im Jahr 2014 vom IS wegen des Rauchens einer Zigarette ausgepeitscht worden sei und er befürchtet habe, beim IS mitmachen zu müssen, wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.
Zur Lage im Irak werden folgende Feststellungen getroffen:
Nach neun Monaten heftigen Kämpfen um Mossul erklärte Premier Abadi am 9. Juli 2017 die Stadt für befreit. Es werden jedoch weiterhin Sprengkörper, Minen, Waffen und versteckte IS-Kämpfer beseitigt.
Nach einer Blitzkampagne von 10 Tagen erklärte Premier Abadi die vollständige Einnahme Tal Afars sowie der gesamten Provinz Ninewa durch die ISF. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul und wurde von 2000 IS-Kämpfern verteidigt. Die einfache Eroberung wird als Beweis für die Schwäche der Gruppe sowie die Präferenz im Untergrund weiterzukämpfen, verstanden.
Der irakische Regierungschef Haider al-Abadi hat im Dezember 2017 den Krieg gegen die IS-Terrormiliz in seinem Land für beendet erklärt. Der Irak sei "vollständig befreit", sagte der Ministerpräsident. Die gesamte Grenze zum Nachbarland Syrien sei unter der Kontrolle irakischer Streitkräfte. Die Extremistenmiliz des sogenannten "Islamischen Staates" sei im Irak somit endgültig besiegt, die "Befreiung aller Landesteile" sei abgeschlossen, sagte Al-Abadi bei einer Konferenz in Bagdad. Dieser Sieg sei nicht nur ein Sieg für die Iraker, sondern für alle Araber und Muslime. Der Militärkommandeur Abdel Amir Raschid Jar Allah bestätigte, dass die Kampfeinsätze abgeschlossen seien. 2014 hatten Kämpfer der Terrormiliz ein Drittel des irakischen Gebiets besetzt und von der Stadt Mossul aus im Norden des Landes ein Kalifat ausgerufen, das sich über die Landesgrenze nach Syrien erstreckte. In den vergangenen Monaten drängten irakische Bodentruppen mit Unterstützung durch US-amerikanische Streitkräfte die Milizen immer weiter zurück. Mossul wurde im Sommer zurückerobert. Vor wenigen Tagen teilte das US-Militär bereits mit, in Syrien und im Irak hielten sich mittlerweile weniger als 3.000 IS-Kämpfer auf. Das russische Verteidigungsministerium erklärte am Donnerstag den Krieg gegen die Terrormiliz für beendet.
Nach der erfolgreichen Einnahme von Mossul und Tal Afar durch die ISF, befürchten IS-Kämpfer ihre letzten Hochburgen im Irak zu verlieren. Familien von IS-Kämpfern fliehen Berichten zufolge täglich aus der Stadt al-Sharbat, südlich von Mossul gelegen, in unbekannte Destinationen. Die Stadt Hawija, welche 55 km südwestlich der erdölreichen Stadt Kirkuk liegt, ist voraussichtlich das nächste Ziel der ISF und der US-geführten Anti-IS-Koalition. Die verbliebenen IS-Kämpfer bestehen vor allem aus lokalen Kämpfern, welche beharrlich um die letzten Gebiete im Irak kämpfen werden. Unterdessen bereiten sich die ISF und kurdische Kräfte auf eine mögliche Entstehung von Post-IS Milizen vor und konzentrieren sich auf Überwachungsmaßnahmen durch Grenzkontrollen, Checkpoints und geheimdienstliche Aufklärung, aber auch auf Aufstandsbekämpfungen.
Die International Organization for Migration (IOM) schreibt in ihrem Community Stabilization Handbook 2015-2016 vom Jänner 2017, dass die Provinz Sulaymaniya nicht von der Gruppe Islamischer Staat (IS) angegriffen worden sei, als diese große Teile des Nordwestens des Irak im Jahr 2014 überrannt habe. Die Sicherheitslage in Sulaymaniya wird als im Allgemeinen stabil bezeichnet. Es habe sehr wenige Sicherheitszwischenfälle gegeben, darunter eine Schießerei beim Führungsrat der Kurdistan Democratic Party (KDP) und ein Kampf im Chavy Land Amusement Park während der Newroz-Feierlichkeiten. Es habe auch einige Demonstrationen für die Bezahlung der Beamten und für bessere Wasserversorgung gegeben.
Es gab eine Reihe intensiver, hochgradig koordinierter Militäroffensiven, die von der Regierung gegen den sogenannten Islamischen Staat (IS) durchgeführt wurden, mit dem Ziel, den IS aus dem Land zu vertreiben. Diese Offensiven führten dazu, dass die territoriale Kontrolle des IS im Irak beendet wurde. Eine bemerkenswerte Entwicklung ist der sichtbare Rückgang der Sicherheitsvorfälle in Gebieten, die bisher als IS-Hotspots in nichtumkämpften Gebieten ausgewiesen wurden. Dies ist einerseits auf die grundsätzlich schweren Verluste des IS und andererseits darauf zurückzuführen, dass IS-Kämpfer in umkämpfte Gebiete verlegt wurden.
Die Offensiven in Mossul, Tal Afar, Hawija und im westlichen Anbar haben erfolgreich dazu beigetragen, den IS zurückzudrängen und ihrer territorialen Kontrolle im Irak ein Ende zu bereiten. Die Sicherheitsvorfälle im Irak sind sichtbar zurückgegangen, unter anderem auch in Bagdad. Dies ist hauptsächlich auf die Intensität der Militäroffensiven zurückzuführen, was den IS dazu zwang viele IS-Kämpfer an der Front einzusetzen. Der IS kann seine Angriffe im ganzen Land nicht mehr so aufrechterhalten, wie es einmal war.
Das Gouvernement Anbar ist nach der Fallujah-Offensive im Juni 2017 weiterhin volatil. Nach der Befreiung Falludschas haben irakische Truppen und sunnitische Stammeskämpfer weiterhin IS-Städte geräumt und Territorien im Nordwesten gesichert, etwa in Haditha. Die Lage änderte sich allmählich während der Hawija-Offensive im September 2017, als sich die irakische Regierung dazu entschloss, die militärischen Operationen zu verstärken, um den IS im Westen von Anbar zu stoppen, mit dem Ziel, die IS-Truppen vollständig aus dem Irak zu vertreiben und der Wiederherstellung der irakisch-syrischen Grenze. Die irakischen Sicherheitskräfte konnten al-Qaim am 03.11.2017 zurückerobern. Militärische Fortschritte gab es danach in der Nachbarstadt Rawa, wo das letzte verbliebene IS-Gebiet am 11.11.2017 erobert und 10.000 Zivilisten befreit wurden.
In Bagdad ereignete sich im Juli 2016 die tödlichste Attacke seit 2003. Es gab danach eine Serie von Selbstmordanschlägen. Die Sicherheitslage verbesserte sich mit dem Beginn der Mossul-Offensive und nach einer kurzzeitigen Verschlechterung zu Beginn des Jahres 2017 verringerten sich die sicherheitsrelevanten Vorfälle wieder und nahmen mit der Niederlage des IS im Juli 2017 weiter ab. Im Juni 2017 wurden die wenigsten Angriffe verzeichnet. Irakweit betrachtet passieren in Bagdad die meisten Angriffe.
Diyala besteht aus einer einzigartigen und vielfältigen ethnischen und religiösen Bevölkerung. Es leben dort Araber, Kurden, Turkmenen und sowohl Schiiten als auch Sunniten. Das Gouvernement Diyala wurde im Jänner 2015 als erstes vom IS befreit. Vom IS ausgeführte Angriffe richten sich meist gegen schiitische Milizen, etwa an Checkpoints, die dann Gegenangriffe auslösen. Angriffe finden meist im Zentrum und im Norden des Gouvernements statt. Die meisten sicherheitsrelevanten Angriffe gab es im Juli 2014. Seither ist ein deutlicher Rückgang zu vermerken.
In Kirkuk leben Kurden, Turkmenen und Araber. Die Provinz ist für 40 % der Erdölproduktion verantwortlich. Die Sicherheitslage war zwischen Juli 2016 und November 2017 weitgehend stabil, mit Ausnahme des Distrikts Hawija. Dieser Distrikt stand seit Juni 2014 unter Kontrolle des IS. Vor dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum gab es in der Stadt Kirkuk nur wenige sicherheitsrelevante Vorfälle. Nach dem kurdischen Unabhängigkeitsreferendum verschlechterte sich die Situation im September/Oktober 2017. Der Konflikt zwischen der Zentralregierung in Bagdad und der KRG (KRI) in Erbil während des kurdischen Referendums im September 2017 verschärfte die Spannungen zwischen der ethnisch vielfältigen Bevölkerung in Kirkuk. Die irakischen Truppen haben im Oktober 2017 die Kontrolle über wichtige Regierungsgebäude in der Stadt Kirkuk, den Flughafen, die Militärbasis und ein Ölfeld übernommen. Am 20.09.2017 starteten die ISF eine Offensive in Hawija. Die Rückeroberung der Gebiete dauerte nur wenige Tage. Am 05.10.2017 verkündete der irakische Premier den Sieg. Nach dem Rückzug der Peshmerga aus dem Gouvernement ist die bewaffnete Konfrontation abgeklungen.
Im Gouvernement Ninewa begann im Oktober 2016 die Mossul-Offensive, die Anfang Juli 2017 endete. Nachdem Ost-Mossul im Jänner 2017 befreit wurde, folgte die Befreiung des bevölkerungsreicheren Westen Mossuls. Die Gewaltakte haben nachgelassen. Es gibt sporadische Selbstmordattentate gegen irakische Streitkräfte und Mitglieder der PMU/PMF. Die durchschnittliche Anzahl der täglichen Attacken in Ninewa bewegt sich zwischen zwei und fünf. Zwischen Jänner und April 2017 lag sie noch zwischen zehn und 15. Von April bis September 2017 sank die Zahl kontinuierlich auf ca. zwei. Nach der Mossul-Offensive erfolgte die Tal Afar-Offensive. Tal Afar liegt 80 km westlich von Mossul. In Tal Afar ist geteilt zwischen Sunniten und Schiiten und es leben dort hauptsächlich Turkmenen. Am 01.09.2017 erklärte Premier Abadi den Sieg über den IS in Tal Afar, der das Ende der Kontrolle des IS in Ninewa markierte.
Das Gouvernement Salah al-Din wurde in den frühen Stadien der Offensive der irakischen Streitkräfte gegen den IS befreit. Tikrit, Saddam Husseins Geburtsort, ist ein großes Symbol der sunnitischen Herrschaft im Zentralirak. In Salah al-Din befindet sich auch der schiitische al-Askari Schrein in Samarra, eine der heiligsten Stätten im schiitischen Islam. Der Angriff auf den Schrein im Jahr 2006 löste eine Gewaltwelle zwischen sunnitischen und schiitischen Gruppierungen aus, die sich auf andere Teile des Landes ausbreitete. Schiitische PMU-Milizen begannen im April 2015 die IS-Milizen aus der Stadt zu vertreiben. Die Sicherheitslage ist vergleichsweise stabil.
Die südlichen Gouvernements waren nicht direkt von den Konflikten in den nördlichen und zentralen Gouvernements betroffen. In relativ geringem Ausmaß gab es auch hier IS-Angriffe (durchschnittlich drei bis zehn pro Monat). Die Gouvernements Basra und Babil waren dabei in erster Linie betroffen. Bei den Vorfällen handelt es sich um IEDs, Autobomben oder Scheißereien. Im Nordwesten von Babil befindet sich die Stadt Jurf al-Sakhr, die die einzige mehrheitlich sunnitische Stadt im Gouvernement ist. Die Stadt wurde 2014 vom IS befreit, aber anders als andere befreite Städte bleibt sie wegen ihrer Lage entvölkert. Die Stadt liegt nämlich an der Straße, die zu den heiligen schiitischen Städten im Süden führt – Najaf und Karbala. Im ölreichen Gouvernement Basra gibt es Kämpfe zwischen rivalisierenden Stämmen und Ackerland und Landbesitz.
Die Sicherheitslage in den nördlichen Gouvernements in der Region Kurdistan (KRI/KRG) ist stabil und in der Hand der kurdischen Behörden. Auch diese Gouvernements waren nicht direkt von den Militäroffensiven betroffen. Die Sicherheitslage ist nach dem Abzug kurdischer Peshmerga-Gruppen aus Kirkuk und anderen zuvor kontrollierten Gebieten unverändert. Die Peschmerga-Streitkräfte behalten weiterhin die Kontrolle über das Territorium der KRI. Der Grenzübergang zum Iran ist wieder geöffnet. Internationale Flüge von und nach KRI sind nicht möglich. Inlandsflüge zwischen Bagdad und der KRI sind weiterhin möglich.
Im Zeitraum Jänner 2014 bis November 2017 gab es im Irak insgesamt ca. 2,9 Millionen Binnenvertriebenen (IDPs) sowie 2,8 Millionen Rückkehrer. Die Gesamtzahl der IDPs sank um 9 %. In 17 von 18 Gouvernements gab es Rückgänge und insbesondere 25 % in Erbil, 18 % in Salah al-Din und 5 % in Kirkuk. Nach einem Anstieg der Zahl der Rückkehr im Oktober 2017 um 15 % (342.060), blieb es bei einer Steigerung um 5 % (135.228) im November 2017. Die höchste Steigerung gab es in Ninewa (72.684), wo sie bei 14 % lag. Mit Stand 30.11.2017 leben 83 % der IDPs in sieben Gouvernements: 33 % in NInewa (941.166), 12 % in Dohuk (360.342), 10 % in Erbil (276.744), 9 % in Salah al-Din (264.642), 8 % in Kirkuk (221.088), 7 % in Bagdad (210.096) und 4 % in Anbar (124.182). Die IDPs stammen aus neun der 18 Gouvernements, mehr als die Hälfte jedoch aus Ninewa (57 %), danach folgen Anbar (16 %) und Salah al-Din (13 %).
Ost-Mossul ist seit Jänner 2017 wieder unter Kontrolle der Iraqi Security Forces (ISF). Zwischen Februar und Mai 2017 wurden 90 % von West-Mossul wieder unter Kontrolle gebracht und seit Juli 2017 ist Mossul vollständig vom IS befreit. Insgesamt 870.381 der binnenvertriebenen Personen (IDPs) stammen aus Mossul. In Mossul gibt es vier verschiedene Bevölkerungsgruppen: IDPs aus anderen Gegenden Mossuls, umliegenden Dörfern und Städten; Personen die in ihr Herkunftsgebiet zurückkehrten (Rückkehrer); Personen, die nicht vertrieben