TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 L524 2120116-1

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Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L524 2120116-1/23E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 1074107205-150699341/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER, LL.B. über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, Wattgasse 48, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.12.2015, Zl. 1074107205-150699341/BMI-BFA_STM_RD, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3

und § 57 AsylG iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß § 57 AsylG nicht erteilt."und Paragraph 57, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der erste Satz von Spruchpunkt römisch drei. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2015 unter Angabe des Namens XXXX , geb. XXXX , einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Moslem sei. Er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule besucht und zuletzt als Kellner gearbeitet. In der Türkei bzw. einem anderen Drittstaat würden noch seine Eltern leben. Weitere Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer nicht. Etwa einen Monat vor der Erstbefragung habe er den Entschluss zur Ausreise aus der Türkei gefasst und am 15.06.2015 sei er tatsächlich ausgereist. Am 18.06.2015 sei er in Österreich angekommen und mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass die kurdischen Kämpfer in sein Dorf und sein Haus kommen und Lebensmittel verlangen würden. Wenn er ihnen das gebe, würden die türkischen Soldaten kommen und fragen, weshalb er das mache. Deswegen sei er mehrmals von den türkischen Soldaten verhaftet und misshandelt worden. Danach habe sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren werde.1. Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 18.06.2015 unter Angabe des Namens römisch 40 , geb. römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 20.06.2015 erfolgten Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, dass er Kurde und Moslem sei. Er habe von 1996 bis 2004 die Grundschule besucht und zuletzt als Kellner gearbeitet. In der Türkei bzw. einem anderen Drittstaat würden noch seine Eltern leben. Weitere Familienangehörige nannte der Beschwerdeführer nicht. Etwa einen Monat vor der Erstbefragung habe er den Entschluss zur Ausreise aus der Türkei gefasst und am 15.06.2015 sei er tatsächlich ausgereist. Am 18.06.2015 sei er in Österreich angekommen und mit einem Taxi nach Traiskirchen gefahren. Hinsichtlich seines Fluchtgrundes gab er an, dass die kurdischen Kämpfer in sein Dorf und sein Haus kommen und Lebensmittel verlangen würden. Wenn er ihnen das gebe, würden die türkischen Soldaten kommen und fragen, weshalb er das mache. Deswegen sei er mehrmals von den türkischen Soldaten verhaftet und misshandelt worden. Danach habe sein Vater gesagt, er solle das Land verlassen. Im Falle einer Rückkehr wisse er nicht, was passieren werde.

2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.12.2015 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, an, dass sein Name falsch protokolliert sei. Er heiße XXXX und er sei am XXXX geboren. Der Beschwerdeführer legte seinen türkischen Führerschein als Beweis vor. Er habe bewusst falsche Angaben gemacht, da ihm der Schlepper dazu geraten habe, weil er sonst sofort zurückgeschickt werden würde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt für acht Monate in Istanbul gelebt und dort gearbeitet. Davor habe er in XXXX in der Provinz Bingöl gelebt. Er habe zu seinen Eltern, den vier Brüdern und drei Schwestern telefonisch Kontakt. Ein Bruder arbeite in einem Möbelgeschäft und die anderen am Bau. Zwei Brüder würden in Istanbul leben. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern im Dorf zusammengelebt. Im Dorf habe es keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben, weshalb er nach Istanbul gefahren sei, um dort auf dem Bau zu arbeiten. Nach acht Monaten sei die Arbeit saisonbedingt zu Ende gewesen. Nachdem er arbeitslos gewesen sei, habe er sich noch ca. einen Monat in seinem Dorf aufgehalten und sei dann weggegangen.2. Bei der Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 09.12.2015 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, ob er bisher der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe, an, dass sein Name falsch protokolliert sei. Er heiße römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren. Der Beschwerdeführer legte seinen türkischen Führerschein als Beweis vor. Er habe bewusst falsche Angaben gemacht, da ihm der Schlepper dazu geraten habe, weil er sonst sofort zurückgeschickt werden würde. Der Beschwerdeführer habe zuletzt für acht Monate in Istanbul gelebt und dort gearbeitet. Davor habe er in römisch 40 in der Provinz Bingöl gelebt. Er habe zu seinen Eltern, den vier Brüdern und drei Schwestern telefonisch Kontakt. Ein Bruder arbeite in einem Möbelgeschäft und die anderen am Bau. Zwei Brüder würden in Istanbul leben. Der Beschwerdeführer habe mit seinen Eltern im Dorf zusammengelebt. Im Dorf habe es keine Arbeitsmöglichkeiten gegeben, weshalb er nach Istanbul gefahren sei, um dort auf dem Bau zu arbeiten. Nach acht Monaten sei die Arbeit saisonbedingt zu Ende gewesen. Nachdem er arbeitslos gewesen sei, habe er sich noch ca. einen Monat in seinem Dorf aufgehalten und sei dann weggegangen.

Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es derzeit in der Türkei wieder diese Türken-Kurden-Probleme gebe. Sie seien ständig unter Beobachtung durch das türkische Militär. Man fühle sich dort nicht wohl. Der Staat habe ihn aufgefordert, Dorfschützer zu werden. Er habe das abgelehnt, da er sich nicht gegen sein eigenes Volk einsetzen lassen wolle. Auch andere hätten das abgelehnt. Nach seiner Ablehnung sei er mehrmals mitgenommen und ein bis zwei Tage von der Gendarmerie festgehalten worden. Sie seien in Militäruniformen gesteckt und als Schutzschilde bei Operationen eingesetzt worden. Auch Ausgehverbote seien eingeführt worden. Man sei tagelang zu Hause und habe weder Essen noch Trinken. Die Gendarmerie habe ihnen unterstellt, die PKK mit Essen und Unterschlupf zu unterstützen. Alle Jugendlichen im Dorf seien so behandelt worden. Bei den Festnahmen sei ihm keine körperliche Gewalt angetan worden, aber der psychische Druck sei schlimm. Man habe ihn in eine kleine dunkle Zelle gesperrt. Es sei so eng gewesen, dass man sich nicht einmal umdrehen habe können und es habe kein Wasser gegeben. Man habe einen dort tagelang behalten. Die Türken seien gegen die Kurden momentan sehr repressiv. Ein Kurde bekomme momentan keine Arbeit. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer alle seine Fluchtgründe genannt habe, meinte er, dass es viele Dinge zu erzählen gebe. In der Türkei sei es für einen Kurden eine Gefahr zu leben. Man überlege die ganze Zeit, ob eine Bombe losgehe oder eine Schießerei. Er unterstütze die HDP. Als Jugendlicher habe er sich gelegentlich beim Parteigebäude aufgehalten. Im Sommer vor zwei Jahren sei er mit mehreren Jugendlichen und Funktionären dort gewesen, als das Gebäude beschossen worden sei. Die Polizei sei zu Hilfe gekommen und habe sie vor den Menschen geschützt. Während seines Militärdienstes sei er von seinem Vorgesetzten beschimpft worden. Er sei niemals an Militäraktionen beteiligt gewesen. Auf den Vorhalt, er habe angegeben, als Schutzschild verwendet worden zu sein, meinte der Beschwerdeführer, es habe nie Kämpfe gegeben. Sie hätten angeblich nur im Falle des Falles eingesetzt werden sollen. Sie hätten nur erkundet. Es sei immer wieder passiert, mindestens fünf oder sechs Mal. An Kampfhandlungen sei er nicht beteiligt gewesen. Seine Familie und viele andere Leute würden noch dort leben. Sie seien alle in Lebensgefahr. Wenn sie die Möglichkeit hätten, würden sie alle weggehen. Wenn man Kurde sei, könne man kein Geld verdienen.

3. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015, Zl. 1074107205-150699341/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).3. Mit Bescheid des BFA vom 30.12.2015, Zl. 1074107205-150699341/BMI-BFA_STM_RD, wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seinen behaupteten Fluchtgrund nicht habe glaubhaft machen können. Aus dem Vorbringen und der allgemeinen Situation sei auch im Falle der Rückkehr keine unmenschliche Behandlung oder extreme Gefährdungslage ersichtlich. Eine Interessenabwägung ergebe, dass die Rückkehrentscheidung zulässig sei.

4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde am 18.01.2018 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der nur der Beschwerdeführer als Partei teilnahm, die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter, beantragte jedoch die Abweisung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer wurden im Rahmen der Verhandlung Berichte zur Lage in der Türkei ausgehändigt und hierzu eine Frist zur Stellungnahme bis zum 02.02.2018 eingeräumt.

6. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf zwei Berichte der schweizerischen Flüchtlingshilfe. Der Beschwerdeführer legte auch eine Bestätigung über die Teilnahem an einem Deutschkurs, eine Kopie des Aufenthaltstitels der Freundin des Beschwerdeführers, zwei Einstellungszusagen von der Verwandten der Freundin des Beschwerdeführers und Kopien über die Kündigung der Wohnungen des Beschwerdeführers und seiner Freundin vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX in der Provinz Bingöl . Der Beschwerdeführer hat in der Türkei elf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft der Eltern mitgearbeitet und auch auf Baustellen gearbeitet.Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger, Kurde und Moslem. Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 in der Provinz Bingöl . Der Beschwerdeführer hat in der Türkei elf Jahre die Schule besucht. Der Beschwerdeführer hat in der Landwirtschaft der Eltern mitgearbeitet und auch auf Baustellen gearbeitet.

Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und vier Schwestern. Fünf seiner Geschwister leben in Istanbul, ein Bruder lebt in XXXX und eine Schwester in einem Dorf in Bingöl. Ein Bruder lebt in Deutschland und eine Schwester in England. Alle Geschwister sind verheiratet.Der Beschwerdeführer hat fünf Brüder und vier Schwestern. Fünf seiner Geschwister leben in Istanbul, ein Bruder lebt in römisch 40 und eine Schwester in einem Dorf in Bingöl. Ein Bruder lebt in Deutschland und eine Schwester in England. Alle Geschwister sind verheiratet.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die türkische Staatsangehörige und die seit 11.12.2014 über einen bis 10.12.2019 gültigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU) für Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt. Er lernte seine Freundin im Juli 2017 kennen. Seine Freundin wohnt in XXXX . Der Beschwerdeführer wohnt in XXXX . Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin nach islamischem Ritus geheiratet haben.Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer hat eine Freundin, die türkische Staatsangehörige und die seit 11.12.2014 über einen bis 10.12.2019 gültigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt – EU) für Österreich verfügt. Der Beschwerdeführer wohnt mit seiner Freundin in keinem gemeinsamen Haushalt. Er lernte seine Freundin im Juli 2017 kennen. Seine Freundin wohnt in römisch 40 . Der Beschwerdeführer wohnt in römisch 40 . Ein gemeinsamer Wohnsitz besteht zum Entscheidungszeitpunkt nicht. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer und seine Freundin nach islamischem Ritus geheiratet haben.

Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Er hat im Jahr 2017 im Rahmen des Projekts XXXX (Spracherwerbsmaßnahmen in der Grundversorgung) an einem Deutschkurs im Ausmaß von 38 von 50 Unterrichtseinheiten teilgenommen.Der Beschwerdeführer bezieht Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht berufstätig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer spricht etwas Deutsch. Er hat im Jahr 2017 im Rahmen des Projekts römisch 40 (Spracherwerbsmaßnahmen in der Grundversorgung) an einem Deutschkurs im Ausmaß von 38 von 50 Unterrichtseinheiten teilgenommen.

Der Beschwerdeführer verließ ca. im Juni 2015 die Türkei und reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 18.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Fluchtgrund wird der Entscheidung mangels Glaubhaftigkeit nicht zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen ausgesetzt wäre.

Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

KI vom 11.1.2018, Notstandsdekret Nr.696 - Straffreiheit von Zivilpersonen bei Gewalttaten zur Putschverhinderung _Verlängerung des Ausnahmezustandes

Am 24.12.2017 wurde das Notstandsdekret Nr. 696 veröffentlicht. Das Notstandsdekret befasst sich unter anderem mit der Straffreiheit von Zivilisten, die während der Putschnacht vom 15. auf den 16.7.2016 Putschisten gewaltsam daran gehindert haben, die Regierung zu stürzen. Konkret heißt es unter Artikel 121, dass das Notstandsgesetz vom 11.9.2016 um den Zusatz "Zivilisten" ergänzt wird, die keinen Beamtenstatus besitzen. Das ältere Notstandsgesetz besagte, dass gegen Beamte die beim Putschversuch und in diesem Zusammenhang in nachfolgenden Terroraufständen Widerstand geleistet haben, juristisch nicht belangt werden können (Turkishpress 25.12.2017).

Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vgl. FNS 31.12.2017).Das aktuelle Dekret Nr.696 löste jedoch einen Sturm der Entrüstung aus. Es stellt alle Misshandlungen der Putschnacht und alle weiteren Folterhandlungen, die im Zusammenhang mit der Putschnacht stehen, von der Strafverfolgung frei. Kritiker sprechen von einer Generalamnestie und befürchten, dass dies in Zukunft einen Freifahrtschein für ungezügelte Gewalt und Misshandlungen gegen Oppositionelle bedeute und den Aktionen paramilitärischer Einheiten Vorschub leiste, da im Dekret nicht präzisiert sei, für welchen Zeitraum diese "Straffreiheit" gelten solle. Da der Begriff des "Terrors" in der Türkei so weitgefasst und vage sei, könne ein Bürger, der einen umstürzlerischen Geist wittert und eigenmächtig zur Tat schreitet, nun vor Gericht als Widerstandskämpfer durchgehen. Rechtsanwälte und Juristen, die sich zum Dekret positioniert haben, erklärten, dass vor allem der Zusatz "in diesem Zusammenhang nachfolgende Ereignisse" problematisch sei (FNS 31.12.2017). Der türkische Justizminister Abdülhamit Gül bekräftigte, dass das Notstandsdekret keine Blanko-Amnestie sei und sich ausschließlich auf die Umstände während der Putschnacht und der Periode unmittelbar danach bezöge (Turkishpress 25.12.2017, vergleiche FNS 31.12.2017).

Der Europarat prüfe laut Direktor für Kommunikation, Daniel Holtgen, derzeit die jüngsten Notstandsverordnungen (nebst Dekret 696 auch Dekret 695) der türkischen Regierung. Das Gremium überwache, ob die neuesten Notstandsverordnungen mit der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vereinbar seien (HDN 28.12.2017).

Der stellvertretende Premierminister und Regierungssprecher Bekir Bozda? verkündete am 8.1.2018, dass der Ausnahmezustand verlängert werde (Anadolu 8.1.2018). Die formale Zustimmung des Parlaments, in welchem die Regierungspartei AKP die absolute Mehrheit innehält, vorausgesetzt, wäre dies die sechste Verlängerung seit dem 21.7.2016. Während des Ausnahmezustandes sind die Grundrechte eingeschränkt und die Notstandsdekrete sind nicht vor dem Verfassungsgericht anfechtbar (Standard 8.1.2018).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA – Anadolu Agency (8.1.2018): State of emergency to be extended 'once again',
http://aa.com.tr/en/todays-headlines/state-of-emergency-to-be-extended-once-again/1025440, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    FNS – Friedrich Naumann Stiftung (31.12.2017): TÜRKEI BULLETIN 24/17 (Berichtszeitraum: 18. - 31. Dezember 2017), http://bit.ly/2CaXijh, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    HDN – Hürriyet Daily News (28.12.2017): CoE examining latest decree laws, likely to ask for information from Ankara: Official, http://www.hurriyetdailynews.com/coe-examining-latest-decree-laws-likely-to-ask-for-information-from-ankara-official-124923, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Turkishpress (25.12.2017): Türkei: Streit um Notstandsdekret 696, https://turkishpress.de/news/politik/25-12-2017/tuerkei-streit-um-notstandsdekret-696, Zugriff 11.1.2018

  • -Strichaufzählung
    Der Standard (8.1.2018): Ausnahmezustand in der Türkei soll zum sechsten Mal verlängert werden, https://derstandard.at/2000071713337/Ausnahmezustand-in-der-Tuerkei-soll-zum-sechsten-Mal-verlaengert-werden?ref=rss, Zugriff 11.1.2018

KI vom 29.11.2017, Stand der Verhaftungen

Das türkische Innenministerium teilte am 27.11.2017 mit, dass im November 2.589 Personen wegen angeblicher Verbindungen zur Gülen-Bewegung festgenommen wurden, wodurch sich die Gesamtzahl der im Zeitraum Oktober-November inhaftierten Personen auf 5.747 erhöht hat. Innenminister Süleyman Soylu veranschlagte am 16.11.2017 die Gesamtzahl der Inhaftierten mit 48.739. Soylu sagte auch, dass 215.092 Personen als Nutzer der Smartphone-Anwendung "ByLock" aufgelistet und bereits 23.171 Nutzer verhaftet wurden. Die türkischen Behörden glauben, dass ByLock ein Kommunikationsmittel unter den Anhängern der Gülen-Gruppe ist (TM 27.11.2017). Die regierungskritische Website, Turkey Purge, zählte allerdings bereits am 3.11.2017 rund 61.250 Inhaftierungen nebst rund 129.000 Verhaftungen sowie 146.700 Entlassungen seit dem Putschversuch vom 15.7.2016 (TP 3.11.2017).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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