Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
L516 2184398-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2018, Zahl 1176560908/171385255, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.01.2018, Zahl 1176560908/171385255, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1, § 8 Abs 1, § 57, § 10 Abs 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs 2 Z 2 und Abs 9 sowie § 46 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 13.12.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am selben Tag durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und nach Zulassung des Verfahrens am 19.12.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen.
1.1. Zur Begründung seines Antrages führte der Beschwerdeführer bei der in der Sprache Urdu durchgeführten Erstbefragung und vor dem BFA in der Sprache Punjabi aus, in seiner Familie herrsche Armut, er habe seine Familie nicht mehr versorgen können. Er sei aufgrund der wirtschaftlichen Lage in Pakistan nach Europa gekommen, er wolle hier arbeiten um seine Familie ernähren zu können. Der Beschwerdeführer habe sich viel Geld von Privatpersonen für die Flucht ausgeliehen und diese würden, da er es nicht zurückzahlen könne, ihn nicht am Leben lassen. Die allgemeine Lage sei sehr schlecht. Zwischen verschiedenen Religionseinrichtungen gebe es immer wieder Auseinandersetzungen. Es komme auch öfters zu Anschlägen. Außerdem verschlechtere sich die wirtschaftliche Lage immer mehr. Entweder hätten die Leute Probleme mit den Religionseinrichtungen oder finanzielle Probleme, weswegen sie ausreisen würden.
2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides) und gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG und erließ gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG. Das BFA stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV). Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs 1 BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.2. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 idgF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt römisch zwei) ab. Das BFA erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG und erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Das BFA stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei) und sprach aus, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier). Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 12.01.2018 zugestellten Bescheid des BFA Beschwerde, datiert mit 19.01.2018, erhoben und diesen angefochten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich den im Spruch angeführten Namen und sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der Volksgruppe der Belutschen sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater dreier Töchter, gesund und lebte bis zu seiner Ausreise im April 2016 in XXXX , Provinz Punjab, wo er als Rikscha-Fahrer arbeitete. In Pakistan leben nach wie vor die Ehefrau, Töchter, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers, der Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Familie.1.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, Vater dreier Töchter, gesund und lebte bis zu seiner Ausreise im April 2016 in römisch 40 , Provinz Punjab, wo er als Rikscha-Fahrer arbeitete. In Pakistan leben nach wie vor die Ehefrau, Töchter, Mutter und Geschwister des Beschwerdeführers, der Vater ist verstorben. Der Beschwerdeführer hat wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Familie.
1.3. Der Beschwerdeführer reiste im Dezember 2017 nach Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Er verfügt in Österreich über keine familiären oder sonstigen berücksichtigungswürdigen engen sozialen Bindungen. Er hat bisher keine Deutschkurse besucht und ist auch in keiner Organisation bzw keinem Verein tätig. Er ist strafrechtlich unbescholten.
1.4. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA zur Begründung seiner Ausreise, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie in Pakistan ernähren zu können, ist glaubhaft.
1.5. Der Beschwerdeführer war vor seiner Ausreise in seiner Heimat keiner aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt und er ist auch im Falle seiner Rückkehr dorthin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner solchen Gefährdung ausgesetzt.
2. Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage amtlicher Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.
2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben II.1.2 und II.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.2.2. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zur Einreise und zu seinen Lebensverhältnissen in Pakistan und Österreich (oben römisch zwei.1.2 und römisch zwei.1.3.) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte. Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug des Strafregisters der Republik Österreich.
Dass der Beschwerdeführer keine berücksichtigungswürdigen sozialen Kontakte in Österreich pflegt, wurde festgestellt, da der Beschwerdeführer diesbezüglich kein Vorbringen in der Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 35 - 43) erstattete. Deutschkenntnisse oder eine Mitgliedschaft in einem Verein bzw einer Organisation brachte der Beschwerdeführer nicht vor und wurden diesbezüglich auch keine Bestätigungen vorgelegt.
2.3. Die Feststellungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA zur Begründung seiner Ausreise, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie ernähren zu können (oben II.1.4.), glaubhaft ist, ergeben sich ebenso aus den diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.2.3. Die Feststellungen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem BFA zur Begründung seiner Ausreise, wonach er seine Heimat verlassen habe, um seine Familie ernähren zu können (oben römisch zwei.1.4.), glaubhaft ist, ergeben sich ebenso aus den diesbezüglich durchgehend gleichbleibenden und widerspruchsfreien Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.
2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung vor seiner Ausreise sowie im Falle einer Rückkehr (oben II.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:2.4. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung vor seiner Ausreise sowie im Falle einer Rückkehr (oben römisch zwei.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:
2.4.1. Das BFA führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise über eine ausreichende Existenzgrundlage verfügt habe und als Rikscha-Fahrer gearbeitet habe. Der Beschwerdeführer sei jung, gesund und arbeitsfähig und könne nach seiner Rückkehr wieder eine Beschäftigung aufnehmen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass im Herkunftsstaat die Grundversorgung der Bevölkerung nicht gesichert sei. Der Beschwerdeführer sei daher in seinem Heimatland keiner existenziellen Notlage ausgesetzt (AS 86).
Zur Befürchtung des Beschwerdeführers, er werde von den Personen, von denen er sich Geld für die Flucht ausgeborgt habe, getötet, da er dieses nicht zurückzahlen könne, führte das BFA aus, es ergebe sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführer nicht der geringste Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer einer Gefährdung seitens des pakistanischen Staates ausgesetzt sei oder dem Beschwerdeführer eine Gefahr drohe, vor welcher der pakistanische Staat nicht fähig oder willens wäre, den Beschwerdeführer zu schützen. Es sei nicht anzunehmen, dass dem Beschwerdeführer Hilfe verweigert werden würde bzw es zu keiner ernsthaft betriebenen Strafverfolgung gegen die Gläubiger im Falle der Bedrohung käme. Zudem handle es sich bei jenen Befürchtungen des Beschwerdeführers um Mutmaßungen.
Der Beschwerdeführer ist in der Beschwerde keinem der soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumente des BFA konkret entgegen getreten. Soweit in der Beschwerde wiederholt wurde, dass der Beschwerdeführer von den Personen, denen er Geld schulde, umgebracht werde, zu diesem Vorbringen jedoch in der Beschwerde keine näheren und präziseren Angaben gemacht wurden und auch nicht substantiiert der Annahme des BFA zur Schutzwilligkeit und –fähigkeit der pakistanischen Behörden entgegengetreten wurde, ist darauf zu verweisen, dass die bloße Wiederholung eines bestimmten Tatsachenvorbringens in der Beschwerde kein substantiiertes Bestreiten der behördlichen Beweiswürdigung darstellt (VwGH 27.05.2015, Ra 2015/18/0021). Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher den soeben dargestellten beweiswürdigenden Argumenten des BFA an, welche von diesem in schlüssiger, vertretbarer sowie vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebener Weise dargelegt wurden.
2.4.2. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer habe wegen zweier Probleme seine Heimat verlassen: Einerseits wegen einer Blutfehde aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten mit seinen Nachbarn und andererseits weil seine ältere Schwester eine Ehe mit einem Mann nicht eingehen habe wollen, worin sie der Beschwerdeführer unterstützt habe, weshalb er nun von der Familie jenes Mannes verfolgt werde. Es seien für beide Probleme gerichtliche Unterlagen existent und der Beschwerdeführer werde sich diese nun nachschicken lassen und "alsbald" im Beschwerdeverfahren nachreichen (AS 143).
Es handelt sich dabei um ein Vorbringen, welches erstmals in der Beschwerde erstattet wurde. In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass der Beschwerdeführer diese Gründe bei der Einvernahme am 19.12.2017 nicht habe angeben können, da er von der Flucht noch so mitgenommen und gestresst gewesen sei, sodass er sich zunächst nicht genau an alle seine Fluchtgründe habe erinnern können.
Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2017 in Österreich angekommen ist, die Einvernahme vor dem BFA somit erst sechs Tage später erfolgte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA keine gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgebracht, im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden sich auch keine medizinischen Unterlagen, die auf irgendeine gesundheitliche Belastung des Beschwerdeführers schließen lassen könnten, und auch mit der Beschwerde wurden keine entsprechenden Bescheinigungsmittel dazu vorgelegt. Schließlich war der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren dazu in der Lage, die wirtschaftlich schlechte Situation in Pakistan sowie die drohende Verfolgung durch seine Gläubiger als Ausreisegrund bzw Rückkehrbefürchtung anzugeben. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bereits vor dem BFA auch an die nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Gründe hätte erinnern können und es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzugeben, weshalb diese daher dem Neuerungsverbot gem § 20 BFA-VG unterliegen und außer Betracht zu bleiben haben.Dazu ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits am 13.12.2017 in Österreich angekommen ist, die Einvernahme vor dem BFA somit erst sechs Tage später erfolgte. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA keine gesundheitlichen Beeinträchtigung vorgebracht, im vorliegenden Verwaltungsverfahrensakt des BFA befinden sich auch keine medizinischen Unterlagen, die auf irgendeine gesundheitliche Belastung des Beschwerdeführers schließen lassen könnten, und auch mit der Beschwerde wurden keine entsprechenden Bescheinigungsmittel dazu vorgelegt. Schließlich war der Beschwerdeführer im behördlichen Verfahren dazu in der Lage, die wirtschaftlich schlechte Situation in Pakistan sowie die drohende Verfolgung durch seine Gläubiger als Ausreisegrund bzw Rückkehrbefürchtung anzugeben. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer sich nicht bereits vor dem BFA auch an die nunmehr in der Beschwerde erstmals vorgebrachten Gründe hätte erinnern können und es ihm nicht möglich gewesen sein soll, diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt anzugeben, weshalb diese daher dem Neuerungsverbot gem Paragraph 20, BFA-VG unterliegen und außer Betracht zu bleiben haben.
2.4.3. In der Beschwerde wurde noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer nur mittelmäßig Punjabi spreche, die Einvernahme jedoch auf Punjabi durchgeführt worden sei und der Beschwerdeführer um Ladung eines Dolmetschers für die Sprache Urdu für die mündliche Verhandlung ersuche. Dazu ist zunächst festzustellen, dass im Verfahren vor dem BFA und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht wurde, dass es bei der Erstbefragung und/oder bei der Einvernahme vor dem BFA tatsächlich zu konkreten Verständigungsschwierigkeiten gekommen wäre und wurde auch keine fehlerhafte Protokollierung geltend gemacht. Des Weiteren ist im Protokoll zur Erstbefragung ausgewiesen, dass Punjabi die Muttersprache des Beschwerdeführers sei und er Urdu nur auf schlechtem Niveau spreche (AS 3). Schließlich erfolgte die Erstbefragung in der Sprache Urdu (AS 3), die Einvernahme vor dem BFA in Punjabi (AS 35) und die dort jeweils vorgebrachten Ausreisegründe und Rückkehrbefürchtungen stimmen im Wesentlichen inhaltlich überein, sodass auch hierbei keine Verständigungsschwierigkeiten zum Vorschein kamen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt daher aus, dass es im konkreten Fall des Beschwerdeführers tatsächlich zu verfahrensrelevanten Verständigungsschwierigkeiten gekommen ist, andernfalls dies wohl in der Beschwerde konkret dargelegt worden wäre.
2.4.4. Soweit der Beschwerdeführer – in knapper und allgemeiner Form – auf die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan verwiesen wurde, ist Folgendes festzuhalten: Laut den vom BFA herangezogenen und im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (Bescheid, Seiten 8 bis 38) sieht sich Pakistan mit Herausforderungen, wie aufständischen terroristischen Gruppen, aber auch gewalttätigen kriminellen Banden und bewaffneten politischen Parteien konfrontiert, doch hat sich die allgemeine Sicherheitslage im ganzen Land verbessert (Bescheid, Seite 11f, 13). Die verschiedenen Provinzen leiden an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt. So verüben Taliban und andere militante Gruppen regelmäßig Anschläge insbesondere in Belutschistan, in Khyber-Pakhtunkhwa und in der Wirtschaftsmetropole Karachi (Bescheid, Seite 11). Die Regierung ergreift zum Schutz der Bevölkerung einige Maßnahmen. Seit Juni 2014 war eine groß angelegte Operation der Sicherheitskräfte in Nord-Wasiristan und den benachbarten Regionen der FATA gegen den Terrorismus im Gange und hatte das Ziel, aufständische Gruppen und Terrorismus zu zerschlagen und die vollständige Kontrolle des Staates über die Stammesgebiete herzustellen (Bescheid, Seite 11). 2015 wurden weiterhin signifikante Anti-Terroroperationen in den Agencies Khyber und Nordwasiristan durchgeführt um "sichere Häfen" für Terroristen zu zerstören und Waffenarsenale auszuheben. Operationen von paramilitärischen und zivilen Sicherheitskräften umfassten unter anderem die Bekämpfung des Terrorismus in urbanen Gebieten und Razzien um Terrorismuspläne zu vereiteln. Militärische, paramilitärische und zivile Sicherheitskräfte führten Operationen in Belutschistan, Sindh, Khyber Pakhtunkhwa und Punjab durch (Bescheid, Seite 12). Die verschiedenen terroristischen Gruppierungen führten 2015 625 Terrorakte in 76 Distrikten/Regionen in Pakistan durch, 48 Prozent weniger als im Jahr davor (Bescheid, Seite 12). Im Jahr 2016 ging die Zahl der Terroranschläge um 28 Prozent auf 441 zurück, betroffen waren 57 Distrikte (Bescheid, Seite 13). Insgesamt gab es im Jahr 2016 in Pakistan, inklusive der Anschläge, 749 Vorfälle von für die Sicherheitslage relevanter Gewalt, darunter 95 operative Schläge der Sicherheitskräfte, 105 Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und Militanten, 74 Auseinandersetzungen an der Grenze mit Indien, Afghanistan und Iran und 12 Vorfälle von ethnischer oder politischer Gewalt. Insgesamt wurden 1.887 Personen bei diesen Vorfällen getötet. Die Zahl der Vorfälle sank damit im Vergleich zu 2015 um 32 Prozent, die Zahl der Todesopfer um 46 Prozent (PIPS 1.2017). Es scheint, dass sich nun erfolgreich eine Null-Toleranz-Sicht in Staat und Gesellschaft gegenüber Terror durchsetzt (Bescheid, Seite 14).
Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden (vgl Bescheid, Seite 24ff, 27ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Haus der Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, war dort erwerbstätig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich.Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Ebenso kann auf Grundlage der vom BFA herangezogenen Länderberichte die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden vergleiche Bescheid, Seite 24ff, 27ff). Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass das Leben in Pakistan teilweise von Korruption geprägt ist und eine wirtschaftlich und sozial durchaus schwierige Situation besteht, in der sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich, zumal auch die Arbeitsplatzchancen als nicht befriedigend bezeichnet werden können. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage für alle Personen ohne Hinzutreten von besonderen Umständen dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen Mann mit Berufserfahrung. Engste Familienangehörige leben nach den Angaben des Beschwerdeführers nach wie vor im Haus der Mutter des Beschwerdeführers in Pakistan. Der Beschwerdeführer konnte sich bis vor seiner Ausreise an seinem Wohnort aufhalten, war dort erwerbstätig und ist daher auch aus diesem Umstand keine unmittelbare persönliche Existenzbedrohung des Beschwerdeführers ersichtlich.
2.4.5. Den hier getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan liegen die vom BFA herangezogenen Länderberichte zugrunde, welche im bekämpften Bescheid enthalten sind. Der Beschwerdeführer ist diesen Länderfeststellungen weder vor dem BFA noch in der Beschwerde entgegengetreten. In der Einvernahme beim BFA brachte der Beschwerdeführer allgemeine Angaben zur Lage in Pakistan vor, welche jedoch keinen konkreten Bezug auf seine Person aufwiesen. Bei diesen Berichten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien, wie beispielsweise Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, des US Departement of State, der BBC, des Pak Institute for Peace Studies, Center for Research and Security Studies, des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs. Mangels einer substantiierten Bestreitung von Seiten des Beschwerdeführers und angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an de