TE Vwgh Beschluss 2018/1/22 Ra 2017/05/0114

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Veröffentlicht am 22.01.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §7;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs1a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofrätin Dr. Hinterwirth, den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über 1. den Antrag des P D in K, vertreten durch Mag. David M. Suntinger, Rechtsanwalt in 9300 St. Veit/Glan, Unterer Platz 15, auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0114-3, abgeschlossenen Verfahrens, und 2. die Revision dieses Antragstellers gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 11. April 2017, Zl. KLVwG- 1974-2018/24/2016, betreffend Parteistellung in einem Verfahren nach dem AWG 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Landeshauptmann von Kärnten; mitbeteiligte Partei: w GmbH in K, vertreten durch die Haslinger/Nagele & Partner Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Mölker Bastei 5), den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Dem Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0114-3, abgeschlossenen Verfahrens wird stattgegeben.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 30. Juni 2016 wurde (u.a.) der Antrag des Revisionswerbers auf Zuerkennung der Parteistellung in einem abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsverfahren als unzulässig zurückgewiesen. Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde. Der Landeshauptmann erließ darüber die (antragsabweisende) Beschwerdevorentscheidung vom 29. August 2016. Der Revisionswerber stellte gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG einen Vorlageantrag.

2 Mit dem oben genannten Erkenntnis wurde unter Spruchpunkt I. (u.a.) die Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet abgewiesen und unter Spruchpunkt II. eine ordentliche Revision für unzulässig erklärt.

3 Mit hg. Beschluss vom 26. September 2017, Ra 2017/05/0114- 3, wurde die vom Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis erhobene (außerordentliche) Revision zurückgewiesen. Hiebei ging der Verwaltungsgerichtshof von der Annahme aus, dass das Revisionsvorbringen keine gesonderte Darstellung der Gründe im Sinne des § 28 Abs. 3 VwGG enthielt. Dieser Beschluss wurde dem Revisionswerber im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs am 17. Oktober 2017 übermittelt und am 18. Oktober 2017 zugestellt (§ 75 Abs. 2 VwGG).

1. Zum Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens:

4 Der Revisionswerber bringt in seinem am 30. Oktober 2017 beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Antrag auf Wiederaufnahme im Wesentlichen vor, dass die sechswöchige Frist zur Erhebung der Revision am 31. Mai 2017 geendet habe und er, nachdem er die Revision am 29. Mai 2017 zur Post gegeben habe, am 30. Mai 2017 - und somit innerhalb der offenen Revisionsfrist - einen mit "Verbesserung zur Revision vom 29. 5. 2017" betitelten Nachtragsschriftsatz eingeschrieben zur Post gegeben habe. Da dieser Nachtragsschriftsatz im hg. Beschluss vom 26. September 2017 nicht erwähnt worden sei, habe der Revisionswerber beim Landesverwaltungsgericht und beim Verwaltungsgerichtshof Nachforschungen angestellt. Daraus sei hervorgegangen, dass der Verwaltungsgerichtshof seiner Entscheidung nur die Revision vom 29. Mai 2017, nicht jedoch auch den Nachtragsschriftsatz vom 30. Mai 2017 zugrunde gelegt habe, sodass der Beschluss vom 26. September 2017 "ohne Berücksichtigung der gesondert angeführten Gründe vom 30.5.2017 zur Zulässigkeit der Revision" ergangen sei. Davon habe der Revisionswerber erst im Zuge der Nachforschungen seines Rechtsvertreters Kenntnis erlangt. Ihm sei kein Verschulden vorzuwerfen, und es liege dieses in der Vorgehensweise des Landesverwaltungsgerichtes begründet, weil es den Nachtragsschriftsatz mit den gesondert angeführten Gründen jedenfalls der Revision selbst und nicht dem bereits geschlossenen Verfahrensakt beizufügen gehabt hätte. Dem Revisionswerber sei damit unzulässigerweise das Parteiengehör verwehrt geblieben, und es beruhe zudem der Beschluss vom 26. September 2017, wenn darin auch eine Entscheidung über die Versäumung der Revisionsfrist liege, auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer im VwGG vorgesehenen Frist.

5 Dazu ist Folgendes auszuführen:

Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013 beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGG hat, wenn das Verwaltungsgericht im Erkenntnis ausgesprochen hat, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, die Revision auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (außerordentliche Revision).

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumung einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht. Gemäß § 45 Abs. 2 leg. cit. ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. ist über den Antrag in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zu entscheiden.

6 Mit Schreiben ("Vorlagebericht Außerordentliche Revision") vom 27. Juni 2017 legte das Landesverwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof die vom Revisionswerber gegen das oben genannte Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision vom 29. Juli 2017 samt drei Beilagen und die Verfahrensakten vor. Bei diesen Beilagen handelte es sich um Kopien des angefochtenen Erkenntnisses (Beilage ./1), eines Schreibens des Revisionswerbers und einer weiteren Person an den Landesrat H. (Beilage ./2) und eines Medienartikels (Beilage ./3). Der genannte Nachtragsschriftsatz vom 30. Mai 2017 ist weder im Vorlagebericht vom 27. Juni 2017 angeführt, noch war er als Beilage der Revision angeschlossen.

7 Die Revision vom 29. Mai 2017 samt den genannten Beilagen und dem Vorlagebericht wurde in der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichtshofes zur Zahl Ra 2017/05/0114 protokolliert und als Revisionsakt samt den angeschlossenen Verfahrensakten dem Senat zur weiteren Behandlung zugeleitet. Mit dem oben genannten Beschluss vom 26. September 2017 wurde über diese Revision entschieden; der im Wiederaufnahmeantrag angeführte Nachtragsschriftsatz war nicht Gegenstand der Beschlussfassung.

8 Wie die Ermittlungen aufgrund des Wiederaufnahmeantrages (vgl. die hg. Verfügung vom 16. November 2017) ergeben haben, hatte der Revisionswerber den an das Landesverwaltungsgericht gerichteten Nachtragsschriftsatz vom 30. Mai 2017 noch am selben Tag zur Post gegeben, und ist jener am 31. Mai 2017 beim Landesverwaltungsgericht eingelangt. Das Postaufgabedatum ist durch die mit dem Wiederaufnahmeantrag vorgelegten Rechnungskopien der Österreichischen Post AG bescheinigt. Da das angefochtene Erkenntnis am 19. April 2017 an den Revisionswerber zugestellt worden war, endete für ihn die sechswöchige Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG) am 31. Mai 2017, sodass der Nachtragsschriftsatz -

in Entsprechung des § 24 Abs. 1 VwGG - beim Landesverwaltungsgericht innerhalb der Revisionsfrist eingebracht wurde. Dieser Schriftsatz enthält ein Vorbringen des Revisionswerbers (vgl. dazu im Folgenden 2.) mit dem Bemerken, die Gründe zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision "nochmals" gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert hervorzuheben.

9 Dem Beschluss vom 26. September 2017 liegt somit die irrige Annahme zugrunde, dass der Revisionswerber (innerhalb der Revisionsfrist) entgegen § 28 Abs. 3 VwGG die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gesondert dargestellt hat. Diese irrige Annahme wurde vom Revisionswerber nicht verschuldet, sodass der Wiederaufnahmegrund gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 leg. cit. erfüllt ist.

10 Im Hinblick darauf war dem Antrag auf Wiederaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung stattzugeben.

2. Zur Revision:

11 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

14 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0096, mwN).

15 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Dabei hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist, wobei die bloße Wiedergabe von Rechtssätzen zu verschiedenen hg. Entscheidungen nicht ausreicht. Ebenso reicht auch die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus (vgl. VwGH 23.5.2017, Ra 2017/05/0041, 0064 bis 0072, mwN).

16 Zur Begründung für die Zulässigkeit der Revision bringt der Revisionswerber im oben genannten, als "Verbesserung zur Revision vom 29.5.2017" bezeichneten Nachtragsschriftsatz vom 30. Mai 2017 im Wesentlichen vor, es weiche das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör (Hinweis auf VwGH 13.12.1990, 89/06/0018; 27.9.1990, 89/12/0201; 26.5.1966, 406/66, und 30.6.1994, 93/09/0333) ab, weil das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber eine 6-monatige Frist für ein Gegengutachten verweigert habe. Zudem bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, wie Verfahrensfehler des Landesverwaltungsgerichtes rechtlich zu behandeln seien, wenn es Befangenheitsgründe, welche die Parteien äußerten, dem Sachverständigen nicht zur Kenntnis bringe, trotz "Antrags in der Verhandlung, selbiges nachzuholen" den Antrag abweise und im Bestellungsbescheid des Sachverständigen tatsachenwidrig festhalte, dass die Parteien keine Einwendungen erhoben hätten.

17 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

18 Wie bereits erwähnt, hat der Revisionswerber konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, und reicht die bloße Nennung von hg. Entscheidungen nach Datum und Geschäftszahl, ohne auf konkrete Unterschiede in dieser Rechtsprechung hinzuweisen, nicht aus. Ferner setzt nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0473, mwN) die Zulässigkeit der Revision im Zusammenhang mit einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann bei einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass im Falle der Durchführung eines mängelfreien Verfahrens abstrakt die Möglichkeit bestehen muss, zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen. Mit seinen diesbezüglichen, nicht weiter substanziierten Ausführungen, dass das angefochtene Erkenntnis von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Parteiengehör abweiche, weil das Landesverwaltungsgericht dem Revisionswerber eine 6-monatige Frist für ein Gegengutachten verweigert habe, hat dieser die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht aufgezeigt.

19 Auch mit dem oben genannten, in Bezug auf nicht berücksichtigte Gründe für die Annahme einer Befangenheit eines Sachverständigen nicht näher substanziierten Vorbringen hat der Revisionswerber die Relevanz dieses behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt. So hat nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa VwGH 21.6.2017, Ra 2017/03/0016, mwN) jeder Vorwurf der Befangenheit eines Sachverständigen konkrete Umstände aufzuzeigen, welche die Objektivität des Sachverständigen in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist, und nur eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen. Mit einer völlig unsubstanziierten Behauptung der Befangenheit eines Sachverständigen wird somit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt (vgl. nochmals VwGH 11.8.2017, Ra 2017/17/0473).

20 Im Übrigen fehlt bei den genannten, im Nachtragsschriftsatz vom 30. Mai 2017 gestellten Fragen eine Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem vom Revisionswerber dieser konkret zugrunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt (vgl. dazu etwa VwGH 10.8.2017, Ra 2016/02/0187, mwN). Zur Lösung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG nicht zuständig (vgl. etwa VwGH 27.6.2017, Ra 2017/05/0097, mwN).

21 Im Hinblick darauf erweist sich die Revision unter dem Blickwinkel des § 28 Abs. 3 VwGG als nicht zulässig, weshalb sie in einem gemäß § 12 Abs. 2 leg. cit. gebildeten Senat gemäß § 34 Abs. 1 leg. cit. in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 22. Jänner 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050114.L00

Im RIS seit

16.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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