TE Vfgh Beschluss 1997/12/10 B1893/96

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Veröffentlicht am 10.12.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZustellG §7
VwGG §61
VfGG §82 Abs1
ZPO §464 Abs3
  1. VwGG § 61 heute
  2. VwGG § 61 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VwGG § 61 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 61 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 61 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 61 gültig von 22.07.1995 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 61 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995
  1. VfGG § 82 heute
  2. VfGG § 82 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  3. VfGG § 82 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. VfGG § 82 gültig von 17.12.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/2014
  5. VfGG § 82 gültig von 01.01.2014 bis 16.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VfGG § 82 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  7. VfGG § 82 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. VfGG § 82 gültig von 23.12.2006 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2006
  9. VfGG § 82 gültig von 01.01.2004 bis 22.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. VfGG § 82 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2002
  11. VfGG § 82 gültig von 01.01.1991 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 329/1990
  12. VfGG § 82 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1984
  1. ZPO § 464 heute
  2. ZPO § 464 gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 464 gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde als verspätet; keine Auswirkung der Bestellung eines Verfahrenshelfers für ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof auf das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den VwGH wird abgewiesen.

Begründung

Begründung:

I.1. Die am 12. Juni 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde.römisch eins.1. Die am 12. Juni 1996 beim Verfassungsgerichtshof eingelangte Beschwerde wendet sich gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 5. September 1995, mit dem der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung abgewiesen wurde.

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs vom 7. November 1995 war dem nunmehrigen Beschwerdeführer Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen den vorliegenden Bescheid bewilligt worden. Der Rechtsanwalt der beschwerdeführenden Partei war mit Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien vom 5. März 1996 zum Vertreter bestellt worden. Diesem wurde der angefochtene Bescheid am 5. Juni 1996 zugestellt.

Der Beschwerdeführer hält die Beschwerde offenbar deswegen als rechtzeitig eingebracht, weil die Bestellung seines Vetreters im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch den Bescheid der Rechtsanwaltskammer Wien auch die Frist zur Erhebung der Beschwerde an den VfGH unterbrochen habe.

2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG iVm. §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof (vgl. VfSlg. 13747/94 und 13927/94).2. Die diesem Vorbringen zugrundeliegende Rechtsansicht über den Lauf der Beschwerdefrist im verfassungsgerichtlichen Verfahren ist jedoch verfehlt. Der einschreitende Rechtsanwalt wurde mit dem erwähnten Bescheid des Kammerausschusses zur Verfahrenshilfe für das (denselben Ministerialbescheid betreffende) Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof bestellt. Es besteht keine Rechtsvorschrift, welche die gemäß §61 VwGG in Verbindung mit §464 Abs3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehnt, insbesondere nicht in der anscheinend angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof vergleiche VfSlg. 13747/94 und 13927/94).

3. Obzwar das genaue Zustelldatum des Bescheides an den Beschwerdeführer weder den Akten noch der Beschwerde zu entnehmen ist, ist dennoch evident, daß die vorliegende Beschwerde sich als verspätet erweist. Der die Verfahrenhilfe bewilligende Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes datiert vom 7. November 1995; zu diesem Zeitpunkt mußte der Bescheid dem Beschwerdeführer jedenfalls bereits zugekommen sein (§7 ZustellG). Die vorliegende Verfassungsgerichtshofbeschwerde erweist sich demnach wegen der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des §82 Abs1 VerfGG als verspätet und ist sohin zurückzuweisen.

II.Der Antrag, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.römisch zwei.Der Antrag, die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zur Entscheidung abzutreten, war abzuweisen, weil nach Art144 Abs3 B-VG (und §87 Abs3 VerfGG) eine solche Abtretung nur für die Fälle vorgesehen ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde abweist oder ihre Behandlung ablehnt, nicht aber für den Fall ihrer Zurückweisung.

II.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.römisch zwei.Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 litb VerfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gefaßt werden.

Schlagworte

VfGH / Fristen, VfGH / Verfahrenshilfe, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1893.1996

Dokumentnummer

JFT_10028790_96B01893_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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