TE Dok 2017/11/14 42045-DK/2017

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Veröffentlicht am 14.11.2017
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Alkolenker außer Dienst

Text

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Inneres hat in der durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

N.N. ist schuldig,

1.   er habe in zivil und außer Dienst einen Pkw in alkoholisiertem Zustand gelenkt, zumal er im Anschluss an seine Fahrt das KFZ anhielt und hinter dem Steuer sitzend, bei laufendem Motor, eingeschlafen ist. Nachdem er durch mehrmaliges Klopfen an der Seitenscheibe geweckt werden konnte, wurde zunächst ein Alkovortest mit dem Ergebnis 0,81 mg/l durchgeführt und in weiterer Folge ein Alkotest, mit einem Messwert von 0,79 mg/l. Durch Rückrechnung seitens der Polizeiamtsärztin wurde der relevante Wert von 0,681 mg/l errechnet.

 

2.   aufgrund des obigen Vorfalles wurde dem Beamten die Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen und ist er daher in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt, da ihm das Lenken eines Dienst Kfz in weiterer Folge untersagt wurde,

er habe dadurch Dienstpflichtverletzungen gemäß § 43 Abs. 2 BGD i.V.m. § 91 BDG 1979 i.d.g.F. begangen,

Über den Beschuldigten wird gemäß § 92 Abs. 1 Zi. 3 BDG die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von € 2.600,- (in Worten: zweitausendsechshundert) verhängt.

Dem Beschuldigten erwachsen keine Kosten aus dem Verfahren gemäß § 117 BDG.

Seitens des Beschuldigten wurde gemäß § 127 BDG eine Ratenzahlung beantragt und seitens des Senates bewilligt.

 

BEGRÜNDUNG

Der Verdacht, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, ergibt sich aus der Disziplinaranzeige.

Sachverhalt:

Die Funkwagenbesatzung wurde aufgrund des laufenden Motors auf ein Kfz aufmerksam. Hinter dem Steuer des Fahrzeuges schlief der Beschuldigte, welcher sich zu diesem Zeitpunkt außer Dienst befand. Nachdem der Beschuldigte durch mehrmaliges Klopfen an der Seitenscheibe geweckt werden konnte, wurde ein Alkovortest mit dem Ergebnis 0,81 mg/l, durchgeführt.

In der nächstgelegenen Polizeiinspektion wurde ein Alkotest durchgeführt, dieser ergab einen relevanten Messwert von 0,79 mg/l.

Der Führerschein wurde daraufhin vorläufig abgenommen. In weiterer Folge wurde durch die Polizeiamtsärztin durch Rückrechnung eine Atemalkoholkonzentration von 0,681 mg/l festgestellt.

Verantwortung:

Der Beschuldigte führt in seiner Stellungnahme an, dass er aufgrund von Beziehungsproblemen mehrere alkoholische Getränke zu sich genommen habe. Nachdem ihm seine Lebensabschnittspartnerin telefonisch das Ende der

gemeinsamen Beziehung mitgeteilt habe. Er hat sich dann unbedacht und in Panik mit seinem Privatfahrzeug zur gemeinsamen Wohnadresse begeben, um mit ihr ein Gespräch zu führen. Am Weg dorthin sei er jedoch von einem Stkw angehalten und einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden. Dabei sei seine Alkoholisierung festgestellt und anschließend in der PI sein Führerschein vorläufig abgenommen worden.

Verwaltungsstraf-/ Führerscheinentziehungsverfahrens:

Mit rechtskräftigem Bescheid des VA Wien, wurde dem Beschuldigten der Führerschein entzogen.

Mit Straferkenntnis des PK wurde über den Beamten wegen § 99 Abs. 1. lit. a i.V.m § 5 Abs. 1 StVO eine Geldstrafe von insgesamt € 1.320,-- verhängt.

Anlastung durch die Dienstbehörde:

Der Beamte steht im Verdacht, durch das Lenken eines Fahrzeuges in alkoholisiertem Zustand, Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben.

Rechtsgrundlagen:

BDG:

Gemäß § 43 Abs. 1 u. 2 BDG 1979 ist ein Beamter verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft und unparteiisch mit dem ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Weiters wird eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung in Richtung § 43 Abs. 2 BDG 1979 erblickt, da der EB durch den Entzug der Lenkberechtigung seine Dienstfähigkeit insofern herabgesetzt hat, als er in der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit beeinträchtigt ist (der EB kann bzw. darf nicht zum Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden).

Dienstanweisungen:

Gemäß § 2 der Dienstordnung vom 23.01.2013, GZ: P4/444849/1/2012, „Verhalten der Polizeibediensteten“ (…) innerhalb und außerhalb des Dienstes haben sich Polizeibedienstete so zu verhalten, dass sie die Achtung und das Vertrauen der Bevölkerung erwerben und wahren (...).

Die Disziplinarkommission hat dazu erwogen:

Rechtsgrundlagen:

§ 43 (2) BDG: Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

 

Zum Schuldspruch:

Der Senat ist nach Durchführung des Beweisverfahrens zu dem Erkenntnis gelangt, dass der Beschuldigte die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.

Die Vorwürfe lauten dahingehend, dass der Beamte in alkoholisiertem Zustand sein Fahrzeug gelenkt hat und es durch den Entzug der Lenkberechtigung für 10 Monaten zur Herabsetzung der Dienstfähigkeit gekommen ist, da der Beschuldigte für diese Zeit nicht zum Lenken von Dienst-KFZ herangezogen werden kann bzw. konnte.

Diese Dienstpflichtverletzungen stellen Verfehlungen gemäß § 43 Abs. 2 BDG dar, zumal es aufgrund des außerdienstlichen Verhaltens betreffend Entzug der Lenkberechtigung zu Auswirkungen auf die dienstliche Tätigkeit gekommen ist, da dem Beschuldigten diese Lenkberechtigung für 10 Monate entzogen wurde und er in dieser Zeit auch nicht für das Lenken von Dienst-Kfz herangezogen werden konnte. Bei Rechtsverletzungen, die außer Dienst oder ohne Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit erfolgen, ist grundsätzlich darauf abzustellen, ob der Schutz des betreffenden Rechtsgutes zu den Berufspflichten des Beamten gehört. Dies wird im gegenständlichen zu bejahen sein, da gerade ein uniformierter EB die Überwachung der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Normen innehat, und nunmehr selbst gegen grundlegende Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften verstoßen hat.

Dem beschuldigten Beamten wurde aufgrund seines außerdienstlichen Verhaltens die Lenkberechtigung für die Dauer von zunächst 10 Monaten entzogen. Ihm war es daher für diesen Zeitraum untersagt, ein Kraftfahrzeug zu lenken. Diese Maßnahme hatte sich aber nicht nur auf den außerdienstlichen Bereich, sondern auch auf den dienstlichen, d.h. auf das Lenken von Dienstkraftfahrzeugen, ausgewirkt, wobei aufgrund der geforderten Mobilität des Beamten im Rahmen seiner Dienstausübung dem notwendigen Lenken von Dienstkraftfahrzeugen ein besonders hoher Stellenwert einzuräumen ist. Diese Mobilität ist aber im Entziehungszeitraum sehr wohl eingeschränkt, zumal der Beamte in dieser Zeit in den Tagdienst versetzt wurde.

Auch privat und außer Dienst haben Polizeibeamte in der Öffentlichkeit in besonderer Weise Vorbildwirkung. Das Verhalten in der Öffentlichkeit werde in bestimmten Situationen besonders kritisch zu bewerten sein, ein Exekutivbeamter habe sich daher auch als Privatperson tadellos zu verhalten.

Mit dieser als Dienstpflichtverletzung gemäß § 43 Abs. 2 BDG zu wertenden außerdienstlichen Vorgangsweise hat der Beschuldigte ein Fehlverhalten gesetzt, sodass von der Notwendigkeit der Verhängung einer Strafe im angeführten Ausmaß auszugehen war, wobei nicht nur der Gesichtspunkt der Spezialprävention, sondern vor allem auch jener der Generalprävention zum Tragen kam.

Strafbemessungsgründe gemäß § 93 BDG:

Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist jedoch darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafhöhe erforderlich ist, um den Beamten von weiteren Dienstpflichtverletzungen abzuhalten. Zu berücksichtigen sind außerdem die bisherigen dienstlichen Leistungen, sowie sein Verhalten im Dienststand und die Qualität der bisherigen Dienstleistungen.

Nach der jüngsten Judikatur des VwGH hat sich der Senat zudem ein umfassendes Bild des Beschuldigten zu machen und dann eine Prognose zu stellen, inwieweit und in welchem Ausmaß eine Bestrafung notwendig erscheint.

Eine Bestrafung muss grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zum Unrechtsgehalt der Verfehlungen stehen und muss spezial-und generalpräventiv erforderlich sein.

Der Beamte hat insofern gegen die Normen des BDG verstoßen, indem er sein Fahrzeug in den alkoholisierten Zustand gelenkt hat und sohin gerade die Normen der StVO verletzte, die zu seinen Kernaufgaben gehören.

 

Als mildernd konnte die 2malige Belohnung, die sehr gute Dienstbeschreibung, das reumütige Geständnis und das tadellose Auftreten vor der DK herangezogen werden.

Erschwerend war der Umstand zu werten, dass der Beamte mit 1,38 Promille einen sehr hohen Alkoholisierungsgrad aufgewiesen hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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