TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/5 W162 2105586-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.02.2018
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Entscheidungsdatum

05.02.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
INVEKOS-GIS-V 2011 §9 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 4 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W162 2105586-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ulrike LECHNER, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Weidegemeinschaft XXXX alm mit der BNr XXXX , Almnummer XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine Fläche von 5,50 ha (VWK ohne Sanktion 5,32 ha; davon Almfläche von 3,22 ha) beantragt.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Weidegemeinschaft römisch 40 alm mit der BNr römisch 40 , Almnummer römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine Fläche von 5,50 ha (VWK ohne Sanktion 5,32 ha; davon Almfläche von 3,22 ha) beantragt.

2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ XXXX , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 5,32 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 5,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,22 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,32 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2010, AZ römisch 40 , wurde aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt. Dabei wurden - nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - 5,32 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche und eine beantragte Gesamtfläche von 5,50 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 3,22 ha) zugrunde gelegt. Die ermittelte Gesamtfläche betrug 5,32 ha, die ermittelte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 42,67 erhöht. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.3. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.07.2012, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 30.12.2010 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 42,67 erhöht. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 15.11.2012, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 26.07.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 42,67 erhöht. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.4. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 15.11.2012, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 26.07.2012 dahingehend abgeändert, dass aufgrund des Antrages auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt wurde. Unter Berücksichtigung des bereits an den Beschwerdeführer überwiesenen Betrages erfolge keine weitere Zahlung. Im Zuge der Schlachtprämienentkoppelung 2010 werden die betroffenen Zahlungsansprüche um einen zusätzlichen Referenzbetrag von EUR 42,67 erhöht. Der Bescheid wurde erlassen, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche ergeben habe.

5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 15.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 799,49 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 799,49 samt Zinsen in der Höhe von 3%. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,86 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 3,46 ha, statt der beantragten Fläche von 5,32 ha bzw. davon 3,22 ha Almfläche, insgesamt eine Flächendifferenz von 1,86 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 519,97 verhängt.5. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der vorzitierte Bescheid der AMA vom 15.11.2012 dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 abgewiesen werde. Unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von EUR 799,49 ergebe dies eine Rückforderung von EUR 799,49 samt Zinsen in der Höhe von 3%. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,86 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 3,46 ha, statt der beantragten Fläche von 5,32 ha bzw. davon 3,22 ha Almfläche, insgesamt eine Flächendifferenz von 1,86 ha. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 519,97 verhängt.

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 30.01.2014, in welcher dieser ausführte,

"( ) Das Bundesverwaltungsgericht möge:

1. den angefochtenen Abänderungsbescheid ersatzlos aufheben, andernfalls

2. die Berechnung der Rückzahlung nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe erfolgt und

a) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden, andernfalls

b) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe meiner Beschwerdegründe verhängt werden

3. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen,

4. die Alm-Referenzfläche feststellen.

Ich begründe als Obmann der AG meine Anträge wie folgt:

Wir hatten im Jahre 2012 eine VOK welche unsere beantragte Futterfläche nicht vorfand. Unsere Alm ist eine Servitutsweide mit einer Bruttofläche von 240 ha. Die Futterfläche verringerte sich zunehmend mit dem Problem Bär und Wolf, die auf unserer Alm mehrere Tiere rissen.

Da wir mit diesen Problem sehr zu kämpfen haben, wurde der GVE-Auftrieb der letzten Jahre immer geringer, da der Bär fast den gesamten Tierbestand riss. Die GVE-Auftriebszahlen verringerten sich durch dieses Problem ab dem Jahre 2009, welches auch der Kontrolleur im Prüfbericht vermerkte. Im Jahr 2012 waren die Schafe nur 60 Tage auf der Alm und wurden dann abgetrieben aufgrund von Bär und Wölfen.

Der Kontrolleur vermerkte außerdem auch noch den Glöz Code 66 ab dem Jahre 2012, welcher aufgrund des geringen Auftriebsbestandes vergeben wurde.

Der geringe Auftriebsbestand wurde aber aufgrund "Höherer Gewalt" Bär nicht mehr erhöht, da immer mehrere Tiere gerissen wurden und dadurch ein immenser züchterischer Schaden für die Besitzer entstand. Hier die aufgetriebenen GVE ab dem Jahre 2009, die diesen Rückgang auch beweisen. Im Jahre 2013 wurden überhaupt keine Schafe und Ziegen mehr wegen dem Bär aufgetrieben.

2009 - 2,35 GVE

2010-2,02 GVE

2011 -0,66 GVE

2012- 0,52 GVE

2013- 0,00 GVE

Hier ist auch anzuführen, wie der Prüfer das schon vermerkte, dass die Alm schön langsam zuwächst. Entgegen diesen Argument ist nur anzuführen, dass der Zuwachs nicht in einem Jahr stattfindet, sondern sich über mehrere Jahre hinauszieht, sodass nicht für die Jahre rückwirkend die gleiche Fläche, welche 2012 vorgefunden wurde als Berechnung herangezogen werden kann."

Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Sorgfaltspflicht eingehalten habe. Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen jährlich mit allen verfügbaren Mitteln (Kärntner Bauer, AMA Informationsblätter, AMA Almleitfaden, usw.) informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm haben sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Er bewirtschafte die gegenständliche Alm seit mehreren Jahren und daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Die Vorortkontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht. Zu den Abweichungen führte er aus, dass er als Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründe habet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Art. 73 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 1122/2009 iVm § 9 Abs. 2 INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse sei nicht anzuwenden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse ergeben.Weiters verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er seine Sorgfaltspflicht eingehalten habe. Er habe sich in Wahrung seiner Sorgfaltspflicht persönlich über das Ausmaß der Alm und insbesondere das Ausmaß der zur Verfügung stehenden Almfutterflächen jährlich mit allen verfügbaren Mitteln (Kärntner Bauer, AMA Informationsblätter, AMA Almleitfaden, usw.) informiert und habe die Almfutterflächen durch persönliche Begehung überprüft. Aus diesen Besichtigungsergebnissen an Ort und Stelle auf der Alm haben sich für ihn kein Grund für einen Zweifel an der Richtigkeit der Futterflächenangaben ergeben. Er bewirtschafte die gegenständliche Alm seit mehreren Jahren und daher sei ihm die Alm hinsichtlich der vorhandenen Almfutterflächen durch wiederholte persönliche Begehung und persönliche Kontrolle der Futterflächen bekannt. Die Vorortkontrolle 2012 habe andere Ergebnisse gebracht. Zu den Abweichungen führte er aus, dass er als Almbewirtschafter die Futterfläche nach bestem Wissen und Gewissen und mit der notwendigen Sorgfalt nach den örtlichen Verhältnissen beantragt und nach den Vorgaben des Almleitfadens festgestellt habe und seine Bewertungen im Einzelnen fachlich begründe habet. Sollte die Behörde trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommen, könne ihm der Vorwurf einer fahrlässigen oder gar vorsätzlich falschen Beantragung nicht gemacht werden. Es treffe ihn daher an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden im Sinne des Artikel 73, Absatz eins, der VO (EG) Nr. 1122/2009 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, INVEKOS-GIS-V 2011, Kürzungen und Ausschlüsse sei nicht anzuwenden. Die Futterfläche sei stets nach den örtlichen Verhältnissen und nach den Vorgaben des Almleitfadens beantragt worden. Die Vorortkontrolle habe andere Ergebnisse ergeben.

Verwiesen wurde zudem auf einen Irrtum der zuständigen Behörde. Gemäß Art 73 Abs. 4 der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Art 80 Abs. 3 der VO (EG) Nr. 1122/09 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.Verwiesen wurde zudem auf einen Irrtum der zuständigen Behörde. Gemäß Artikel 73, Absatz 4, der VO (EG) Nr. 796/2004 für die Wirtschaftsjahre vor 2010 und Artikel 80, Absatz 3, der VO (EG) Nr. 1122/09 für die Wirtschaftsjahre 2010 und Folgende besteht keine Rückzahlungsverpflichtung, wenn eine Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt der Wegfall der Rückzahlungsverpflichtung nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von 12 Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Wenn die Behörde die Ergebnisse der Agrarbezirksbehörde als falsch bewerte und daher nicht berücksichtige, liege offensichtlich ein Irrtum der Behörde bei der früheren Futterflächenfeststellung insb. auch über Tatsachen vor, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und der Irrtum der Behörde sei für ihn billigerweise nicht erkennbar gewesen. Die Prüfung sei durch Sachverständige der Behörde durchgeführt worden, die ein höheres Fachwissen als er aufweisen würden. Er habe keinerlei Hinweis, dass das behördliche Ergebnis eine Überbeantragung darstellen könnte. Nach der angeführten Bestimmung bestehe für ihn keine Verpflichtung zur Rückzahlung von Beträgen, die aufgrund der amtlichen Feststellung und der in der Folge darauf aufbauenden Anträge ausgezahlt wurden.

Moniert wurde gleichfalls die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges: Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Ein Sanktion vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei somit oft nicht möglich; verwiesen wurde auf das Rechtsgutachten von Prof. Kahl und Prof. Müller vom August 2013. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer VOK bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe als bei einer VOK. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt wird. Wenn nun aber ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne ihm ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt werde, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich sei. Keinesfalls könnte der Irrtum von ihm erkannt werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde auf ihn die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei. Hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum für mich keinesfalls erkennbar gewesen, daher bestehe für ihn gemäß § 80 Abs. 3 VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.Moniert wurde gleichfalls die Gleichheitswidrigkeit des Sanktionskataloges: Das System für die Flächenfeststellung sei für die ebene Fläche entworfen worden, komme jedoch genauso bei Almen mit all ihren Schwierigkeiten bei der Flächenfeststellung zur Anwendung. Es komme nicht selten vor, dass Kontrolleure bzw. Experten auf ein und derselben Alm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würden. Ein Sanktion vermeidendes, ausreichend genaues Vorgehen sei somit oft nicht möglich; verwiesen wurde auf das Rechtsgutachten von Prof. Kahl und Prof. Müller vom August 2013. Bereits bei einer Differenz von mehr als 3 % oder 2 ha zwischen beantragter und im Rahmen einer VOK bzw. Verwaltungskontrolle festgestellter Fläche würden Sanktionen verhängt. Dies auch, obwohl die Kommission wiederholt festgestellt habe, dass sich beim in Österreich verwendeten System der Flächenfeststellung auf Almen das Ergebnis der Digitalisierung im Durchschnitt eine 6 % höhere Futterfläche ergebe als bei einer VOK. Die 3 %-Grenze sei offensichtlich zu niedrig, als dass sie unvermeidbare Falschbeantragungen abfedern könnte. Die Anwendung dieses Systems auch bei der Futterflächenermittlung auf Almen sei somit nicht gleichheitskonform, da Ungleiches unsachlich als gleich behandelt wird. Wenn nun aber ein ungeeignetes Messsystem zur Anwendung komme, könne ihm ein Verschulden an einer unrichtigen Futterflächenermittlung nicht angelastet werden. Die Verantwortung für ein adäquates Messsystem dürfe nicht auf ihn abgewälzt werden. Die Überbeantragung sei aufgrund des Irrtums einer Behörde erfolgt, dass ein unionsrechtskonformes Messsystem zur Verfügung gestellt werde, was aber tatsächlich nicht der Fall sei. Der Irrtum beziehe sich auf berechnungsrelevante Tatsachen, da eine genaue Digitalisierung nicht möglich sei. Keinesfalls könnte der Irrtum von ihm erkannt werden. Mit der Rückzahlungsverpflichtung werde auf ihn die Verantwortung für einen Systemfehler übertragen, was keinesfalls akzeptabel sei. Hätte ihm ein adäquates Messsystem zur Verfügung gestanden, hätte er die Flächenfeststellung korrekt durchführen können. Die Zahlung liege mehr als 12 Monate zurück und sei der Irrtum für mich keinesfalls erkennbar gewesen, daher bestehe für ihn gemäß Paragraph 80, Absatz 3, VO 1122/2009 keine Rückzahlungsverpflichtung.

Moniert wurde auch ein mangelndes Ermittlungsverfahren. Die Behörde hätte bei Vorliegen der Antragsunterlagen im Vorhinein eine Vor-Ort-Kontrolle durchführen müssen. Die Behörde habe kein Ermittlungsverfahren im Vorhinein durchgeführt, sondern die Entscheidung allein auf die Antragsunterlagen gestützt. Die verhängte Strafe sei unangemessen hoch.

7. Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2015 zur Entscheidung vor.

9. Mit Schreiben der AMA vom 01.02.2018 wurde ausgeführt, dass neben dem Beschwerdeführer von XXXX XXXX (BNr XXXX ) sowie von XXXX (BNr 618101) Tiere auf dieser Alm aufgetrieben wurden und anteilig Almfutterfläche bezogen wurde. Insgesamt wurden 2,12 GVE aufgetrieben, davon 1,17 GVE vom Beschwerdeführer selbst. Für die anteilige Almfutterfläche der Alm XXXX , die dem Beschwerdeführer für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie zugeteilt wurde, ergeben sich somit 3,22 ha. Nach Berücksichtigung der VOK ergibt dies 1,75 ha anteilige Almfutterfläche. Beantragt war vom Beschwerdeführer eine Heimbetriebsfläche von 1,37 ha bzw. nach Korrektur von 2,57 ha worden. Es sei das FS 4 von 0,28 ha auf 0,16 ha reduziert worden, was eine beantragte Fläche von 2,45 ha ergebe. Da eine Fläche von 0,17 ha (FS 6) mit Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) beantragt wurde, sei für die Berechnung der EBP 2010 eine Fläche von 2,28 ha herangezogen worden. Dazu komme die anteilig beantragte Almfläche von 3,22 ha. Somit ergebe sich eine beantragte Gesamtfläche von 5,50 ha.9. Mit Schreiben der AMA vom 01.02.2018 wurde ausgeführt, dass neben dem Beschwerdeführer von römisch 40 römisch 40 (BNr römisch 40 ) sowie von römisch 40 (BNr 618101) Tiere auf dieser Alm aufgetrieben wurden und anteilig Almfutterfläche bezogen wurde. Insgesamt wurden 2,12 GVE aufgetrieben, davon 1,17 GVE vom Beschwerdeführer selbst. Für die anteilige Almfutterfläche der Alm römisch 40 , die dem Beschwerdeführer für die Berechnung der Einheitlichen Betriebsprämie zugeteilt wurde, ergeben sich somit 3,22 ha. Nach Berücksichtigung der VOK ergibt dies 1,75 ha anteilige Almfutterfläche. Beantragt war vom Beschwerdeführer eine Heimbetriebsfläche von 1,37 ha bzw. nach Korrektur von 2,57 ha worden. Es sei das FS 4 von 0,28 ha auf 0,16 ha reduziert worden, was eine beantragte Fläche von 2,45 ha ergebe. Da eine Fläche von 0,17 ha (FS 6) mit Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) beantragt wurde, sei für die Berechnung der EBP 2010 eine Fläche von 2,28 ha herangezogen worden. Dazu komme die anteilig beantragte Almfläche von 3,22 ha. Somit ergebe sich eine beantragte Gesamtfläche von 5,50 ha.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, sowie weiters eine Heimbetriebsfläche von 1,37 ha bzw. nach Korrektur von 2,57 ha, wobei eine Fläche von 0,17 ha (FS 6) mit Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) beantragt wurde. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Weidegemeinschaft XXXX alm mit der BNr XXXX , Almnummer XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine Fläche von 5,50 ha (VWK ohne Sanktion 5,32 ha; davon Almfläche von 3,22 ha) beantragt.Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen, sowie weiters eine Heimbetriebsfläche von 1,37 ha bzw. nach Korrektur von 2,57 ha, wobei eine Fläche von 0,17 ha (FS 6) mit Prämienstatus "N" (nicht beihilfefähig) beantragt wurde. Der Beschwerdeführer war zu dieser Zeit Almbewirtschafter/Obmann der Weidegemeinschaft römisch 40 alm mit der BNr römisch 40 , Almnummer römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde eine Fläche von 5,50 ha (VWK ohne Sanktion 5,32 ha; davon Almfläche von 3,22 ha) beantragt.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.12.2010 wurde dem Beschwerdeführer für das Jahr 2010 erstmals eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 799,49 gewährt. Nach mehrmaligen Abänderungsbescheiden wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014 der vorherige Abänderungsbescheid dahingehend abgeändert, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010 abgewiesen werde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass anlässlich einer Vor-Ort-Kontrolle am 02.10.2012 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden wären, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Aufgrund der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 sei festgestellt worden, dass weniger Fläche nach VOK mit Sanktionen als das Minimum aus Fläche/ZA zur Verfügung stehen und sich eine Differenzfläche von 1,86 ha ergebe. Die ermittelte Fläche betrug demnach 3,46 ha, statt der beantragten Fläche von 5,50 ha, VWK ohne Sanktion 5,32 ha, bzw. davon 3,22 ha Almfläche, insgesamt eine Flächendifferenz von 1,86 ha.

Es wird festgestellt, dass im Jahr 2010 auf Grundlage der Vor-Ort-Kontrolle vom 02.10.2012 die anteilige Almfutterfläche statt der beantragten Gesamtfläche 5,50 ha, VWK ohne Sanktion 5,32 ha, bzw. davon 3,22 ha Almfläche, nur 3,46 ha betrug, somit ergibt sich für den Beschwerdeführer eine Flächendifferenz von 1,86 ha. Es wurden Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt. Es wurde daher eine Flächensanktion in Höhe von EUR 519,97 verhängt.

Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurden vom Beschwerdeführer im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde vom Beschwerdeführer in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.

Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, i. d.g.F., ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, i.d.g.F., können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2, 12, 21, 25, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:Artikel 2, 12, 21, 25, 34, 57 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009 (im Folgenden: VO (EG) 1122/2009) lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...];

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]."

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."

"Artikel 25

Rücknahme von Beihilfeanträgen

(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden.

Macht ein Mitgliedstaat von den Möglichkeiten in Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 2 Gebrauch, so kann er vorsehen, dass die Meldung eines Tieres, das den Betrieb verlassen hat, an die elektronische Datenbank für Rinder als schriftliche Rücknahme gilt.

(2) Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.

(3) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Beihilfeantrags oder -antragsteils befand."

"Artikel 34

Bestimmung der Flächen

(1) Die Flächen der landwirtschaftlichen Parzellen werden mit Mitteln bestimmt, die nachweislich eine Messgenauigkeit gewährleisten, welche derjenigen, wie sie von der auf Gemeinschaftsebene festgelegten geltenden technischen Norm vorgeschrieben wird, zumindest gleichwertig ist.

Es wird eine Toleranzmarge festgesetzt mit einem auf den Parzellenumfang angewendeten Pufferwert von höchstens 1,5 m. Die Höchsttoleranz für die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen darf jedoch einen Absolutwert von 1,0 ha nicht überschreiten.

(2) Die Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle kann berücksichtigt werden, sofern sie nach den gebräuchlichen Normen des Mitgliedstaats oder der betreffenden Region ganz genutzt wird. Andernfalls wird die tatsächlich genutzte Fläche berücksichtigt.

Für Regionen, in denen bestimmte Landschaftsmerkmale, insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern, traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, können die Mitgliedstaaten festlegen, dass die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche gilt, sofern sie eine von den Mitgliedstaaten zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigt. Diese Breite muss der in der betreffenden Region traditionell üblichen Breite entsprechen und darf zwei Meter nicht überschreiten.

Haben die Mitgliedstaaten der Kommission jedoch vor Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eine größere Breite als zwei Meter gemäß Artikel 30 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 mitgeteilt, so darf diese Breite weiterhin gelten.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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