Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W164 2112742-2/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blaschitz, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.7.2015, Zl. VSNR XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Blaschitz, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 24.7.2015, Zl. VSNR römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben:
Spruchpunkt 5 des angefochtenen Bescheides wird im Umfang seiner Vorschreibung von Verzugszinsen insoweit abgeändert, als der BF die im Zeitraum 25.3.2004 bis 31.05.2014 angefallenen Verzugszinsen iHv € 6375,35, jedoch keine Verzugszinsen für die Zeit ab 01.06.2014 zu entrichten hat.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides stellte die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) folgendes fest:
"1) Gemäß §§ 25, 25 Abs. 4 GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions-und Krankenversicherung: Pensionsversicherung:"1) Gemäß Paragraphen 25, 25, Absatz 4, GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions-und Krankenversicherung: Pensionsversicherung:
01.10.2001 bis 31. 12 2001 € 1027,14
01.01.2002 bis 31. 12.2002 € 1045,63
01.01.2003 bis 31. 01 2003 € 1072,82
01.02.2003 bis 30. 04 2003 € 765,74
01.05.2003 bis 31.12 2003 € 1072,82
01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 2423,86
01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 821,82
Krankenversicherung:
01.10.2001 bis 31. 12. 2001 € 1027,14
01.01.2002 bis 31. 12. 2002 € 1045,63
01.01.2003 bis 31. 12.2003 € 765,74
01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 2423,86
01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 821,82
2) gemäß § 27, 27a, 27d, 274 Abs. 4 GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen der monatlichen Beiträge in der Pensions-und2) gemäß Paragraph 27, 27 a, 27 d, 274, Absatz 4, GSVG in der jeweils geltenden Fassung betragen der monatlichen Beiträge in der Pensions-und
Krankenversicherung:
Pensionsversicherung:
01.10.2001 bis 31. 12 2001 € 154,07
01.01.2002 bis 31. 12.2002 € 156,84
01.01.2003 bis 31. 01 2003 € 160,92
01.02.2003 bis 30. 04 2003 € 114,86
01.05.2003 bis 31.12 2003 € 160,92
01.01.2004 bis 31. 03. 2004 € 363,58
01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 123,27
Krankenversicherung:
01.10.2001 bis 31. 12. 2001 € 91,42
01.01.2002 bis 31. 12. 2002 € 93,06
01.01.2003 bis 28. 02.2003 € 68,15
01.03.2003 bis 31.03.2003 € 27,26
01.04.2003 bis 31.12.2003 € 68,15
01.01.2004 bis 31.03.2004 € 218,15
01.01.2005 bis 31. 12. 2005 € 74,79
3) Sie sind gemäß § 35 Abs 6 GSVG verpflichtet, von 01.01.2005 bis 31. 12.2005 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 18,42 zu entrichten.3) Sie sind gemäß Paragraph 35, Absatz 6, GSVG verpflichtet, von 01.01.2005 bis 31. 12.2005 einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von Euro 18,42 zu entrichten.
4) Weiters besteht gemäß § 86 Abs. 1 GSVG i.V.m. der Satzung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Zahlungspflicht für Kostenanteile in Höhe von Euro 57,52.4) Weiters besteht gemäß Paragraph 86, Absatz eins, GSVG i.V.m. der Satzung der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft Zahlungspflicht für Kostenanteile in Höhe von Euro 57,52.
5.) Sie sind daher zum 14. 07. 2014 (Zeitpunkt der Erlassung des Rückstandsausweises) unter Berücksichtigung der bis dahin eingelangten Zahlungen (zuletzt am 25. März 2004) verpflichtet, den für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 und 01.01.2005 bis 31. 12. 2005 aushaftenden Rückstand an Beiträgen in Höhe von Euro 10.511,51 (Pensions-Kranken-und Unfallversicherung, wobei der Monatsbeitrag 10/2001 in Höhe von Euro 159,28 teilweise gedeckt ist) zu bezahlen. Weiters sind Sie zum 14.10.2004 verpflichtet, Kostenanteile in Höhe von Euro 57,52 sowie im Zeitraum vom 25.03.2004 bis 19.06.2014 angefallenen Verzugszinsen in Höhe von Euro 6918,47 sowie Beitragszuschläge in Höhe von Euro 221,04 und Nebengebühren von Euro 478,15 und ab 20.06.2014 Verzugszinsen i.H.v. 7,88 % aus einem Kapital von Euro 10.511,51 zu bezahlen."
Zur Begründung führte die SVA aus, der BF habe im Verfahren 25 Cgs 134/14z des Arbeits- und Sozialgerichts Wien behauptet, dass der im Rückstandsausweis vom 14.7.2014 ausgewiesene Beitragsrückstand nicht zu Recht bestünde. Die SVA sei dadurch veranlasst gewesen, über die Verpflichtung des BF zur Zahlung der im genannten Rückstandsausweis ausgewiesenen und aushaftenden Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 von 01.01.2005 bis 31.12.2005 nach dem GSVG samt Nebengebühren und Verzugszinsen sowie Kostenanteilen durch Bescheid abzusprechen.
Das Bundesrechenzentrum habe die folgenden Einkommensteuerbescheide der Jahre 2001-2005 übermittelt:
2001 vom 26.02.2003: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 4948,08
2002 vom 07.10.2003: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 5500,0
2003 vom 18.05.2004: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 6551,80
2004 vom 14.06.2006: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von Euro 7000,00
2005 vom 07.01.2008: Einkünfte aus selbstständiger Arbeit i.H.v. 10.000,00.
Es seien folgende Sozialversicherungsbeiträge vorgeschrieben worden:
2001: Euro 3219,84, 2002: Euro 3003,96, 2003: Euro 2637,12, 2004:
Euro 271,59, 2005: Euro -138,18 (Gutschrift).
Von 01.01.1980 bis 31.03.2004 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß § 2 Absatz 1 Z 3 GSVG unterlegen. Er sei in dieser Zeit geschäftsführender Gesellschafter der XXXX Gesellschaft mbH (mittlerweile in Liquidation) gewesen.Von 01.01.1980 bis 31.03.2004 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 3, GSVG unterlegen. Er sei in dieser Zeit geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 Gesellschaft mbH (mittlerweile in Liquidation) gewesen.
Von 03.02.2003 bis 22.04.2003 habe ein Dienstverhältnis zur CAMEO Fassadenbau GmbH bestanden, wobei in der Datei des Hauptverbandes Beitragsgrundlagen in Höhe von Euro 2464,65 (Allgemeine Beitragsgrundlage Euro 2102,87 und Sonderzahlungsbeitragsgrundlage Euro 351,78), daher monatlich Euro 821,55 aufscheinenden würden.
Von 01.01. 2005 bis 31.12.2005 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach § 2 Absatz 1 Z. 4 GSVG als Neuer Selbstständiger unterlegen.Von 01.01. 2005 bis 31.12.2005 sei der Beschwerdeführer der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 4, GSVG als Neuer Selbstständiger unterlegen.
Mit Schreiben vom 14.03.2008 sei der Beschwerdeführer über die rückwirkende Feststellung der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung für die Zeit von 01.01.2005 bis 31.12.2005 informiert worden. Vor Einlangen des Einkommenssteuerbescheides 2005 habe er keine Erklärung hinsichtlich seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit abgegeben. Mit Schreiben vom 14.03.2008 sei der Beschwerdeführer daher auch über die Einhebung des Beitragszuschlags informiert worden. Gegen die rückwirkende Einbeziehung in die Pflichtversicherung habe der Beschwerdeführer keine Einwände eingebracht. Laut Datei des Hauptverbandes scheine im Zusammenhang mit den oben angeführten Einkünften aus selbstständiger Arbeit keine Pflichtversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Zuletzt habe der Beschwerdeführer am 25.03.2003 eine Zahlung in Höhe von Euro 330,00 geleistet.
Der festgestellte Beitragsrückstand sei nicht gemäß § 40 GSVG verjährt, da folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien:Der festgestellte Beitragsrückstand sei nicht gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt, da folgende verjährungsunterbrechende Maßnahmen gesetzt worden seien:
• die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 10/2001 bis 12/2001 sei im vierten Quartal 2001 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folge Vorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten gewesen. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2001 am 30.05.2003 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im dritten Quartal 2003 gutgeschrieben worden sei.
• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2002 bis 12/2002 sei vom ersten bis zum vierten Quartal 2002 erfolgt. Danach sei der Betrag in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten gewesen. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2002 am 30.01.2004 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im zweiten Quartal 2004 gutgeschrieben worden sei.
• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2003 bis 12/2003 sei vom ersten bis vierten Quartal 2003 erfolgt. Danach sei der Betrag in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015 enthalten. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2003 am 20.08.2004 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergaben und im vierten Quartal 2004 gutgeschrieben wurde.
• Die Vorschreibung der vorläufigen Beiträge für die Monate 01/2004 bis 03/2004 sei im ersten Quartal 2004 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen enthalten gewesen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015. Aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2004 am 25.08.2006 sei die endgültige Bemessung erfolgt, welche eine Gutschrift ergeben habe und im vierten Quartal des Jahres 2006 gutgeschrieben worden sei.
• Die Vorschreibung der endgültigen Beiträge für die Monate 01/2005 bis 12/2005 sei aufgrund des Einlangens des Einkommenssteuerbescheides 2005 am 05.03.2008 im zweiten Quartal 2008 erfolgt. Danach sei der Betrag regelmäßig in den quartalsweise übersendeten Folgevorschreibungen enthalten gewesen, zuletzt in jener des zweiten Quartals 2015.
Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit 12.06.1985 an der Adresse XXXX in XXXX aufrecht gemeldet. Alle Vorschreibungen und Sondermahnungen seien an diese Adresse versendet worden.Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sei der Beschwerdeführer seit 12.06.1985 an der Adresse römisch 40 in römisch 40 aufrecht gemeldet. Alle Vorschreibungen und Sondermahnungen seien an diese Adresse versendet worden.
Die SVA führte weiters folgende Beweismittel zur Verjährungsunterbrechung an:
In der Folge legte die SVA die vorgeschrieben Beitragsnachforderungen im Einzelnen rechnerisch dar.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor, die Höhe des festgestellten Beitragsrückstandes von € 18.1866,69 sei unrichtig. Zweitens:
welcher Rückstand? Die SVA habe bis jetzt keine Leistung erbracht. Die derzeitige Pension des Beschwerdeführers betrage noch immer Euro 694,87. Der Bescheid sei daher rechtswidrig. Auf Seite 2 des Bescheides (gemeint war offenbar der Versicherungsdatenauszug der SVA vom 1.12.2013) stehe keine Versicherungszeit für das Jahr 1975. Auch das sei unrichtig. Der Beschwerdeführer habe über 40 Jahre durchgehend gearbeitet.
Der Beschwerdeführer legte zum Beweis folgende Urkunden vor:
1) Versicherungsdatenauszug vom 01.12.2013, aus welchem hervorgehe, dass im Jahr 1975 keine Versicherungszeit vorliege. Dieser sei unrichtig, da der Beschwerdeführer über 40 Jahre gearbeitet habe.
2) Zeugnis der Metallplan Ges.m.b.H zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer von 17. 02.1975 bis 30.09.1975 in diesem Unternehmen als Techniker für die Erstellung von Konstruktionsplänen für Metallfenster und Metallfassaden tätig war.
3) Ein Zeugnis der Technocal Ges. m.b.H & Co. KG vom 31.05.1977 zum Beweis dafür dass der Beschwerdeführer vom 03.05.1976 bis 31.05.1977 als kaufmännischer Angestellter dort beschäftigt war.
4) Eine Kopie der Arbeitserlaubnis, aus der hervorgeht, dass der Beschwerdeführer von 01.07.1973 bis 15.12.1976 mit Unterbrechungen bei diversen Dienstgebern als Angestellter tätig war.
5) Eine Ausländer-Arbeitskarte vom 21.04.1975 und vom 28.08.1979.
6) Eine Bestätigung des Arbeitsamtes vom 06.10.1975, zum Beweis dafür dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld abgegeben habe.
7) Eine Bestätigung der Ruthner Industrieanlagen-AG zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer ab 08.02.1974 in diesem Unternehmen als Konstrukteur beschäftigt war (ein Ende wurde nicht angegeben).
8) Ein aus zwei Seiten bestehendes Schreiben, in welchem Internetlinks und Passagen aus Zeitungsartikeln abgedruckt sind.
Der Beschwerdeführer stellte abschließend einen Antrag auf Verfahrenshilfe.
In ihrem Vorlagebericht vom 24.09.2015 wendete die SVA ein, die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten keinen Bezug zu der im Bescheid vom 24.10.2015 festgestellten Forderung der SVA. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die SVA hätte nie Leistungen erbracht, hielt diese entgegen, der Beschwerdeführer habe im dritte Quartal 2003 zahnärztliche Leistungen (Dr. XXXX), im vierten Quartal 2003 allgemeinmedizinische Leistungen (Dr. XXXX), und Leistungen aus Rötgenologie (Dr. XXXX) in Anspruch genommen. Die entsprechenden Kostenanteile seien dem BF im zweiten Quartal 2004 und dritten Quartal 2004 vorgeschrieben worden und er habe diese beglichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Pension betrage immer noch €In ihrem Vorlagebericht vom 24.09.2015 wendete die SVA ein, die vom BF vorgelegten Unterlagen hätten keinen Bezug zu der im Bescheid vom 24.10.2015 festgestellten Forderung der SVA. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die SVA hätte nie Leistungen erbracht, hielt diese entgegen, der Beschwerdeführer habe im dritte Quartal 2003 zahnärztliche Leistungen (Dr. römisch 40 ), im vierten Quartal 2003 allgemeinmedizinische Leistungen (Dr. römisch 40 ), und Leistungen aus Rötgenologie (Dr. römisch 40 ) in Anspruch genommen. Die entsprechenden Kostenanteile seien dem BF im zweiten Quartal 2004 und dritten Quartal 2004 vorgeschrieben worden und er habe diese beglichen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, seine Pension betrage immer noch €
694,87 könne nur dahingehend verstanden werden, dass dieser der Meinung sei, er hätte die aushaftenden Beiträge nicht zu bezahlen, wenn sich diese nicht pensionserhöhend auswirken würden. Zum Pensionsstichtag 01.06.2014 sei keine stichtagswirksame Beitragsentrichtung mehr möglich. Die vollständige Entrichtung der Beiträge hätte vor dem Pensionsstichtag erfolgen müssen. Der Bestand der Pflichtversicherung nach dem GSVG im Zeitraum 01.10.2001 bis 31.03.2004 und 01.01.2005 bis 31. 12. 2005 sei nicht bestritten worden.
Mit Beschluss vom 20.01.2017, Zl W164 2112742-2/8Z, gewährte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer Verfahrenshilfe.
Mit Bescheid, Zl. Vv1/2017 STO, vom 1.2.2017 bestellte der Ausschuss III der Rechtsanwaltskammer Wien Herrn RA Dr. Wolfgang Blaschitz, 1010 Wien, zum Vertreter des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.Mit Bescheid, Zl. Vv1/2017 STO, vom 1.2.2017 bestellte der Ausschuss römisch drei der Rechtsanwaltskammer Wien Herrn RA Dr. Wolfgang Blaschitz, 1010 Wien, zum Vertreter des BF im gegenständlichen Beschwerdeverfahren.
Mit Beschwerdeergänzung vom 22.2.2017 brachte der BF durch seinen nunmehrige Vertreter vor, er halte seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und behaupte ergänzend, dass der behauptete Beitragsrückstand von € 18.186,69 gemäß § 40 GSVG verjährt sei. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend Verjährung seien nicht stichhaltig. Ab 2004 bis einschließlich 2010 seien keinerlei verjährungshemmende Betreibungsmaßnahmen gesetzt worden. Auch die Verzugszinsen seien nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden und daher verjährt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und den Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2915 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben.Mit Beschwerdeergänzung vom 22.2.2017 brachte der BF durch seinen nunmehrige Vertreter vor, er halte seine Beschwerde vollinhaltlich aufrecht und behaupte ergänzend, dass der behauptete Beitragsrückstand von € 18.186,69 gemäß Paragraph 40, GSVG verjährt sei. Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid betreffend Verjährung seien nicht stichhaltig. Ab 2004 bis einschließlich 2010 seien keinerlei verjährungshemmende Betreibungsmaßnahmen gesetzt worden. Auch die Verzugszinsen seien nicht ordnungsgemäß geltend gemacht worden und daher verjährt. Es werde beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, und den Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2915 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes ersatzlos zu beheben.
Mit Schreiben vom 28.02.2017 übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF den bezughabenden Akt samt dem Vorlagebericht der SVA vom 24.9.2015 und forderte diesen auf, bezüglich des Einwandes der Verjährung insbesondere anzugeben, ob der BF die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsvorschreibungen, Folgevorschreibungen und Sondermahnungen (die laut der Bescheidbegründung alle an die ausgewiesene Adresse des Beschwerdeführers, XXXX, XXXX, gesendet wurden) nicht erhalten habe und gegebenenfalls sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.Mit Schreiben vom 28.02.2017 übersandte das Bundesverwaltungsgericht dem Rechtsvertreter des BF den bezughabenden Akt samt dem Vorlagebericht der SVA vom 24.9.2015 und forderte diesen auf, bezüglich des Einwandes der Verjährung insbesondere anzugeben, ob der BF die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführten Beitragsvorschreibungen, Folgevorschreibungen und Sondermahnungen (die laut der Bescheidbegründung alle an die ausgewiesene Adresse des Beschwerdeführers, römisch 40 , römisch 40 , gesendet wurden) nicht erhalten habe und gegebenenfalls sein diesbezügliches Vorbringen glaubhaft zu machen.
Das Bundesverwaltungsgericht bot dem BF weiters die Möglichkeit, sein Beschwerdevorbringen, insoweit er die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge bestritt, zu konkretisieren und zu begründen (§ 9 Abs 1 Z 3 VwGVG), worauf sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.Das Bundesverwaltungsgericht bot dem BF weiters die Möglichkeit, sein Beschwerdevorbringen, insoweit er die Höhe der vorgeschriebenen Beiträge bestritt, zu konkretisieren und zu begründen (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG), worauf sich die behauptete Unrichtigkeit stützt.
Mit Schreiben vom 22.3.2017 brachte der BF durch seinen Rechtsvertreter vor, er bestreite die Ausführungen der belangten Behörde, soweit sie mit seinen Ausführungen im Widerspruch stehen. Der BF räumte ein, dass er die jeweiligen Beitragsvorschreibungen tatsächlich erhalten habe. Der Beitragsrückstand sei aber unrichtig festgestellt worden: Die SVA fordere laut dem angefochtenen Bescheid unzulässiger Weise Spesenbeträge. Diese hätten nicht vorgeschrieben werden dürfen. Auch die Vorschreibung von Verzugszinsen von €
6.918,54 sei unrechtmäßig, da hier ungeachtet der Hauptforderung jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Die Verzugszinsen hätten im Übrigen gemäß § 35 Abs 5 GSVG nachgesehen werden müssen. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Annahme der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2015. Der BF wiederholte seinen Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.6.918,54 sei unrechtmäßig, da hier ungeachtet der Hauptforderung jedenfalls Verjährung eingetreten sei. Die Verzugszinsen hätten im Übrigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, GSVG nachgesehen werden müssen. Nicht nachvollziehbar erscheine auch die Annahme der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum 1.1.2005 bis 31.12.2015. Der BF wiederholte seinen Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
In einer Gegenstellungnahme vom 19.04.2017 hielt die SVA diesen Vorbringen folgendes entgegen: Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verzugszinsen sei keine Verjährung eingetreten. Zuletzt sei am 15.03.2016 eine Zahlungserinnerung/Mahnung an den BF übersandt worden. Darin sei der zum damaligen Zeitpunkt gesamte offene Betrag an Versicherungsbeiträgen samt Nebengebühren und Verzugszinsen genannt. Durch diese Mahnung sei die Verjährung gem. § 40 Abs 2 GSVG unterbrochen worden.In einer Gegenstellungnahme vom 19.04.2017 hielt die SVA diesen Vorbringen folgendes entgegen: Hinsichtlich der vorgeschriebenen Verzugszinsen sei keine Verjährung