TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/6 L504 2184620-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AVG §6
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

L504 2184620-1/7E

Teilerkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. XXXXDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. im Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Türkei, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, 1090 Wien, Alser Straße 20, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018, Zl. römisch 40

A)

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und V. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. beschlossen:römisch zwei. beschlossen:

1. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 wird gemäß § 6 AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.2. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 wird gemäß Paragraph 6, AVG 1991 mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 in vollem Umfang abgewiesen wurde.

2. Am 08.01.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten und auf § 34 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag und der an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betretene Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.2. Am 08.01.2018 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten und auf Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG gestützten Festnahmeauftrag und der an diesem Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes betretene Beschwerdeführer in ein Polizeianhaltezentrum verbracht.

3. Am 09.01.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin in türkischer Sprache niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.

Eingangs wurde dem Beschwerdeführer die Abschiebung in die Türkei in Aussicht gestellt und dieser im Anschluss näher zu diversen Anzeigen über die Begehung von Straftaten im Familienkreis einvernommen. Angesprochen auf eine Zustimmung zur freiwilligen Rückkehr im Jahr 2017 legte der Beschwerdeführer dar, seine Frau sei damals schwanger gewesen und habe ihn aufgefordert, im Bundesgebiet zu verbleiben, bis das Kind geboren sei. Die Beziehung zu seiner Frau sei jedoch gescheitert und er wolle seine Kinder wegbringen, da diese von seiner Frau nicht gut behandelt würden.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie wieder den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz 4, FPG 2005 wurde eine Frist für eine freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie wieder den Beschwerdeführer ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person zu dessen Privat- und Familienleben im Bundesgebiet folgendes aus:

"Sie hatten in Österreich eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX geschiedene XXXX , geb. XXXX , die Sie über Internet kennengelernt hatten. Angeblich sind die Kinder XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX von Ihnen. Sie haben jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt. Sie hatten vom 15.06. – 31.10.2016 und vom 13.12.2016 – 15.02.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau XXXX"Sie hatten in Österreich eine Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 geschiedene römisch 40 , geb. römisch 40 , die Sie über Internet kennengelernt hatten. Angeblich sind die Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 von Ihnen. Sie haben jedoch die Vaterschaft nicht anerkannt. Sie hatten vom 15.06. – 31.10.2016 und vom 13.12.2016 – 15.02.2017 einen gemeinsamen Wohnsitz mit Frau römisch 40

."

Zur Erlassung des Einreiseverbots wurden seitens des belangten Bundesamtes folgende Feststellungen getroffen:

"Sie verfügen über keine Barmittel oder Vermögen in Österreich. Sie sind in Österreich noch nie einer erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen. Sie sind unsteten Aufenthalts und nicht sozialversichert.

Sie wurden vom Landesgericht Feldkirch wegen gefährlicher Drohung zu einer Geldstrafe verurteilt. Sie waren vom 26.04.2017 – 22.05.2017 aufgrund dieses Vorfalls in Untersuchungshaft in der JA Feldkirch. Sie wurden am 07.10.2017 erneut wegen gefährlicher Drohung im Familienkreis angezeigt.

Am 08.01.2018 wurden Sie festgenommen, nachdem Sie versucht hatten, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung von Fr. XXXX zu verschaffen. Es wurden seit 2016 mehrfach Betretungsverbote gegen Sie ausgesprochen.Am 08.01.2018 wurden Sie festgenommen, nachdem Sie versucht hatten, sich gewaltsam Zutritt zur Wohnung von Fr. römisch 40 zu verschaffen. Es wurden seit 2016 mehrfach Betretungsverbote gegen Sie ausgesprochen.

Gegen Sie wurden auch zahlreiche Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Es sind bislang lediglich zwei Betretungsverbote in Rechtskraft erwachsen. Alle weiteren Verwaltungsstrafverfahren konnten nicht abgeschlossen werden, da Zustellungen aufgrund Ihres unsteten Aufenthalts und mangels Zustelladresse nicht möglich waren."

Ferner wurden – disloziert in der rechtlichen Beurteilung – folgende weitere Feststellungen getroffen:

"Sie sind mittellos. Sie wurden aus der Grundversorgung entlassen, weil Sie seit 12.04.2017 untergetaucht sind. Sie haben angegeben, dass Sie sich Geld aus der Türkei schicken lassen haben, um den Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Sie haben keinen Wohnsitz in Österreich und sind seit 12.04.2017 nicht mehr gemeldet. Sie sind in Österreich nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen und sind nicht sozialversichert. Sie sind nicht Mitglied eines Vereins und haben keine Deutschkurse besucht. Hingegen bestehen gute Kontakte zu Ihrer Familie in der Türkei. Ihre Eltern und 10 Geschwister leben in Ihrem Heimatland. Ihre Familie ist finanziell gut gestellt. Der Kontakt zu Ihrer Familie ist aufrecht.

Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten. Sie wurden vom Landesgericht Feldkirch wegen eines Vorfalls am 24.04.2017 wegen gefährlicher Drohung gem. § 107 Abs. 1 StGB mit Rechtskraft vom 31.07.2017 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es liegen zahlreiche weitere Anzeigen vor.Sie sind strafrechtlich nicht unbescholten. Sie wurden vom Landesgericht Feldkirch wegen eines Vorfalls am 24.04.2017 wegen gefährlicher Drohung gem. Paragraph 107, Absatz eins, StGB mit Rechtskraft vom 31.07.2017 zu einer Geldstrafe verurteilt. Es liegen zahlreiche weitere Anzeigen vor.

Am 25.11.2016 haben Sie Ihre Freundin fälschlich des wiederholten Schlagens und der Misshandlung der 16-Monate alten Tochter bezichtigt. Am 09.12.2016 haben Sie eingeräumt, dass Sie die Freundin bewusst falsch bezichtigt hatten. Am 07.10.2017 mussten Sie neuerlich wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter von Frau XXXX angezeigt werden.Am 25.11.2016 haben Sie Ihre Freundin fälschlich des wiederholten Schlagens und der Misshandlung der 16-Monate alten Tochter bezichtigt. Am 09.12.2016 haben Sie eingeräumt, dass Sie die Freundin bewusst falsch bezichtigt hatten. Am 07.10.2017 mussten Sie neuerlich wegen gefährlicher Drohung gegenüber dem Lebensgefährten der Mutter von Frau römisch 40 angezeigt werden.

Es wurden zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung festgestellt: Mit Rechtskraft vom 13.05.2016 wurde von der BH Feldkirch ein Waffenverbot gegen Sie erlassen. Am 06.10.2016 wurde ein Betretungsverbot für die Wohnung von Frau XXXX gegen Sie ausgesprochen. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen.Es wurden zahlreiche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung festgestellt: Mit Rechtskraft vom 13.05.2016 wurde von der BH Feldkirch ein Waffenverbot gegen Sie erlassen. Am 06.10.2016 wurde ein Betretungsverbot für die Wohnung von Frau römisch 40 gegen Sie ausgesprochen. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen.

Bereits am 21.11.2016 musste ein weiteres Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen werden. Sie wurden deswegen gem. § 84 Abs. 1 Z 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH Feldkirch bestraft.Bereits am 21.11.2016 musste ein weiteres Betretungsverbot gegen Sie ausgesprochen werden. Sie wurden deswegen gem. Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren von der BH Feldkirch bestraft.

Sie halten sich seit 12.07.2017 illegal in Österreich auf und verstoßen damit gegen § 120 Abs. 1a FPG, seit 01.11.2017 auch gegen § 120 Abs. 1b FPG. Am 29.09.2017 wurde bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden festgestellt, dass Sie ohne Führerschein ein Fahrzeug gelenkt haben. Am 05.10.2017 wurden Sie neuerlich wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt. Mehrere Verwaltungsstrafverfahren mussten wegen fehlender Zustelladresse abgebrochen werden."Sie halten sich seit 12.07.2017 illegal in Österreich auf und verstoßen damit gegen Paragraph 120, Absatz eins a, FPG, seit 01.11.2017 auch gegen Paragraph 120, Absatz eins b, FPG. Am 29.09.2017 wurde bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden festgestellt, dass Sie ohne Führerschein ein Fahrzeug gelenkt haben. Am 05.10.2017 wurden Sie neuerlich wegen Fahrens ohne Führerschein angezeigt. Mehrere Verwaltungsstrafverfahren mussten wegen fehlender Zustelladresse abgebrochen werden."

Der angefochtene Bescheid umfasst ferner auf dessen Seiten 10 – 71 ausführliche Feststellungen zur gegenwärtigen Lage in der Türkei.

Beweiswürdigend erwog das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen, die Feststellungen ergäben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und "dem Akteninhalt zu IFA 1102018400 und behördlichen Abfragen".

In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Bescheid – soweit hier von Relevanz – dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 57 AsylG nicht gegeben wären.In rechtlicher Hinsicht wird im angefochtenen Bescheid – soweit hier von Relevanz – dargelegt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 57, AsylG nicht gegeben wären.

In Ansehung des Beschwerdeführers sei bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergangen und halte sich dieser seit 12.07.2017 unrechtmäßig in Österreich auf, sei unstet und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Da der Beschwerdeführer durch wiederholte Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sei, sei dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG dringend geboten. Es stehe ferner fest, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu gewärtigen habe und sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.In Ansehung des Beschwerdeführers sei bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung ergangen und halte sich dieser seit 12.07.2017 unrechtmäßig in Österreich auf, sei unstet und gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Da der Beschwerdeführer durch wiederholte Gewaltdelikte in Erscheinung getreten sei, sei dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG dringend geboten. Es stehe ferner fest, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung zu gewärtigen habe und sei die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten.

5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.5. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt und der Beschwerdeführer ferner mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2018 gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG darüber informiert, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

6. Am 22.01.2018 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Istanbul abgeschoben.

7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 10.01.2018 ausgefolgten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege der bevollmächtigten Rechtsberatungsorganisation fristgerecht am 25.01.2018 eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 57 AsylG zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufzuheben bzw. hilfsweise dieses herabzusetzen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.In dieser wird inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften moniert und beantragt, den angefochtenen Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55 und 57 AsylG zuzuerkennen, die Rückkehrentscheidung sowie das Einreiseverbot aufzuheben bzw. hilfsweise dieses herabzusetzen. Eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde begehrt.

In der Sache bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, er sei in der Türkei aufgewachsen und deshalb nach den dort vorherrschenden traditionellen Regeln sozialisiert worden. Da seine Lebensgefährtin in Österreich geboren sei, hätten sich immer wieder "Spaltungen wegen unterschiedlicher Einstellungen" ergeben. Dem Beschwerdeführer sei bewusst, dass er durch sein Verhalten die seine Familie in Gefahr gebracht habe, jedoch wolle er weiterhin Kontakte zu seiner Familie unterhalten. Da seine Freundin nunmehr alleinerziehend sei, sei sie auf Unterstützung angewiesen. Dass der Beschwerdeführer über keine Barmittel im Bundesgebiet verfüge, sei zutreffend, jedoch treffe ihn daran kein Verschulden, da er als Asylwerber nicht habe arbeiten dürfen.

8. Die Beschwerdevorlage langte am 31.01.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein, wobei sich die Beschwerdevorlage insoweit als unvollständig darstellt, als nicht sämtliche Verwaltungsakten betreffend den Beschwerdeführer vorgelegt wurden, sondern nur Aktenteile betreffend den Verfahrensabschnitt am dem 08.01.2018. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge nach Erstattung von Unzuständigkeitseinreden mit Entscheidung des Leiters des Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.02.2018 der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in XXXX geboren. Er ist der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig.1.1. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum Islam. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er ist der türkischen und der kurdischen Sprache mächtig.

Der Beschwerdeführer besuchte in der Türkei die Schule und ging dort 15 Jahre einer Erwerbstätigkeit nach. Er verfügt in der Türkei über seine Eltern, vier Brüder und sechs Schwestern.

Der Beschwerdeführer leidet an einer herabgesetzten Funktion der Nieren, befindet sich jedoch nicht in ärztlicher Behandlung und nimmt auch keine medikamentöse Therapie in Anspruch.

1.2. Der Beschwerdeführer stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet, die an einem nicht feststellbaren Tag erfolgte, am 14.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2017 in vollem Umfang abgewiesen und unter einem wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig sei. Der Beschwerdeführer leistete der Verpflichtung zur Ausreise nicht Folge und hielt sich an wechselnden Orten auf. Über einen Wohnsitz im Sinn des Meldegesetzes verfügte der Beschwerdeführer überhaupt nur bis zum 12.04.2017.

Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zum 22.01.2018 in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet.Der Beschwerdeführer hielt sich seit seiner ersten Antragstellung bis zum 22.01.2018 in Österreich auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Sein Aufenthalt war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 27.07.2017 wurde der Beschwerdeführer der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und zu einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen verurteilt.

Mit Bescheid vom 13.05.2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein Waffenverbot wider den Beschwerdeführer erlassen. Am 06.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung der vormaligen Lebensgefährtin XXXX ausgesprochen. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen. Am 21.11.2016 wurde ein weiteres Betretungsverbot wider den Beschwerdeführer ausgesprochen und dieser wurden deswegen gem. § 84 Abs. 1 Z 4 iVm § 36a Abs. 1 und Abs. 3 SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestraft.Mit Bescheid vom 13.05.2016 wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch ein Waffenverbot wider den Beschwerdeführer erlassen. Am 06.10.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung der vormaligen Lebensgefährtin römisch 40 ausgesprochen. Von der Verhängung einer Geldstrafe wurde abgesehen. Am 21.11.2016 wurde ein weiteres Betretungsverbot wider den Beschwerdeführer ausgesprochen und dieser wurden deswegen gem. Paragraph 84, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 36 a, Absatz eins und Absatz 3, SPG in einem Verwaltungsstrafverfahren der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch bestraft.

Am 29.09.2017 wurde bei einem Verkehrsunfall mit Sachschaden festgestellt, dass der Beschwerdeführer ohne Führerschein ein Fahrzeug gelenkt hat. Am 05.10.2017 wurde der Beschwerdeführer neuerlich beim Fahren ohne Führerschein betreten.

Am 08.01.2018 suchte der Beschwerdeführer – nachdem er von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Androhung der Abschiebung neuerlich zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert wurde – die Wohnung seiner der vormaligen Lebensgefährtin XXXX auf, um Geld für die Ausreise zu fordern. Dabei kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer, nachdem seine Lebensgefährtin die Wohnungstüre vor ihm verschloss, diese eintrat. Im Anschluss an den Vorfall wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Am 08.01.2018 suchte der Beschwerdeführer – nachdem er von Organen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter Androhung der Abschiebung neuerlich zum Verlassen des Bundesgebietes aufgefordert wurde – die Wohnung seiner der vormaligen Lebensgefährtin römisch 40 auf, um Geld für die Ausreise zu fordern. Dabei kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, wobei der Beschwerdeführer, nachdem seine Lebensgefährtin die Wohnungstüre vor ihm verschloss, diese eintrat. Im Anschluss an den Vorfall wurde der Beschwerdeführer festgenommen und anschließend mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2018 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Am 22.01.2018 wurde der wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Istanbul abgeschoben und dort den türkischen Behörden übergeben.

1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO.1.3. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO.

1.4. Der Beschwerdeführer unterhielt im Bundesgebiet eine zwischenzeitlich beendete Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen XXXX , geb. XXXX . Vom 15.06.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 13.12.2016 bis zum 15.02.2017 unterhielten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer bezeichnet die minderjährigen Kinder Selma XXXX , geb. XXXX , und XXXX , geb. XXXX , als seine Kinder und wünscht einen weiteren Kontakt mit diesen.1.4. Der Beschwerdeführer unterhielt im Bundesgebiet eine zwischenzeitlich beendete Beziehung mit der türkischen Staatsangehörigen römisch 40 , geb. römisch 40 . Vom 15.06.2016 bis zum 31.10.2016 und vom 13.12.2016 bis zum 15.02.2017 unterhielten der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin einen gemeinsamen Wohnsitz. Der Beschwerdeführer bezeichnet die minderjährigen Kinder Selma römisch 40 , geb. römisch 40 , und römisch 40 , geb. römisch 40 , als seine Kinder und wünscht einen weiteren Kontakt mit diesen.

1.5. Zur Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse – Kurzinformationen

KI vom 26.4.2017, Aufnahme des Monitoring-Verfahrens durch den Europarat:

Die Türkei steht künftig unter der Beobachtung des Europarates, dessen Mitglied es ist. Der Europarat wird das umstrittene Verfassungsreferendum in der Türkei und das Vorgehen von Präsident Erdo?an gegen Oppositionelle genauer untersuchen. Die Parlamentarische Versammlung des Europarates (PACE) stimmte mit großer Mehrheit dafür, ein Verfahren gegen die Türkei zu eröffnen und das Land unter Beobachtung zu stellen. Die Wiederaufnahme des sogenannten Monitorings bedeutet, dass zwei Berichterstatter regelmäßig in die Türkei fahren, um die Einhaltung der Menschenrechte und der Rechtsstaatlichkeit in dem Land zu überprüfen. In der Resolution wird der Schritt vor allem mit Blick auf den anhaltenden Ausnahmezustand, kollektive Entlassungen von Staatsbediensteten wie Lehrer, Wissenschaftler und Richter, sowie Festnahmen von Parlamentariern und Journalisten begründet (Zeit 25.4.2017).

Die PACE verlangt u.a. den Ausnahmezustand aufzuheben, die Erlassung von Notstandsverordnungen, außer wenn absolut nötig, einzustellen, und alle inhaftierten Parlamentarier und Journalisten freizulassen. Die Versammlung beschloss das Monitoring solange durchzuführen, bis der ernsthaften Sorge um die Einhaltung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit in einer zufriedenstellenden Art und Weise Rechnung getragen wird. Zudem warnte die PACE vor der Wiedereinführung der Todesstrafe, die mit der Mitgliedschaft der Türkei im Europarat unvereinbar ist. Die PACE bedauert auch den Gesetzesbruch beim Verfassungsreferendum vom 16.4.2017, bei dem Stimmzettel ohne Amtssiegel gezählt wurden, was ernsthafte Fragen hinsichtlich der Legitimität des Ausgangs des Referendums aufwirft (PACE 25.4.2017).

Das türkische Außenministerium bezeichnete die Entscheidung als Schande, hinter der böswillige Kreise innerhalb der PACE stünden, beeinflusst von Islamo- und Xenophobie (DS 25.4.2017). Das türkische Außenministerium kündigte an, die Mitgliedschaft in der Institution überdenken zu wollen (Zeit 25.4.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Die Zeit (25.4.2017): Europarat eröffnet Verfahren gegen Türkei, http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/verfassungsreferendum-tuerkei-europarat-menschenrechte-beobachtung, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    DS - Daily Sabah (25.4.2017): Turkey-EU relations hit historic low after controversial PACE decision, https://www.dailysabah.com/eu-affairs/2017/04/26/turkey-eu-relations-hit-historic-low-after-controversial-pace-decision, Zugriff 26.4.2017

  • -Strichaufzählung
    PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (25.4.2017): PACE reopens monitoring procedure in respect of Turkey, http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6603&lang=2&cat=8, Zugriff 26.4.2017

KI vom 19.4.2017, Verfassungsreferendum:

Am 16.4.2017 stimmten nach vorläufigen Ergebnissen bei einer Wahlbeteiligung von 84% 51,3% der türkischen Wählerschaft für die von der regierenden AKP initiierte und von der rechtsnationalistischen "Partei der Nationalistischen Bewegung" (MHP) unterstützte Verfassungsänderung, welche ein exekutives Präsidialsystem vorsieht (HDN 16.4.2017).

Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vgl. PACE 17.7.2017).Die gemeinsame Beobachtungsmisson der OSZE und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) kritisierte in einer Stellungnahme am 17.4.2017 sowohl die Kampagne als auch die Mängel des Referendums. Das Referendum sei unter ungleichen Wettbewerbsbedingungen von statten gegangen. Der Staat habe nicht garantiert, dass die WählerInnen unparteiisch und ausgewogen informiert wurden. Zivilgesellschaftliche Organisationen konnten an der Beobachtung des Referendums nicht teilhaben. Einschränkungen von grundlegenden Freiheiten aufgrund des bestehenden Ausnahmezustands hätten negative Auswirkungen gehabt (OSCE/PACE 17.4.2017). Cezar Florin Preda, der Leiter der PACE-Delegation sagte, dass das Referendum nicht die Standards des Europarates erfüllte und die rechtlichen Rahmenbedingungen nicht adäquat für die Durchführung eines genuinen demokratischen Prozesses waren (PACE 17.4.2017). Laut OSZE wurden im Vorfeld des Referendums Journalisten und Gegner der Verfassungsänderung behindert, verhaftet und fallweise physisch attackiert. Mehrere hochrangige Politiker und Beamte, darunter der Staatspräsident und der Regierungschef setzten die Unterstützer der Nein-Kampagne mit Terrorsympathisanten oder Unterstützer des Putschversuchens vom Juli 2016 gleich (OSCE/PACE 17.4.2017). Noch während des Referendums entschied die Oberste Wahlbehörde überraschend, auch von ihr nicht gekennzeichnete Stimmzettel und Umschläge gelten zu lassen. Die Beobachtungsmission der OSZE und des Europarates bezeichneten dies als Verstoß gegen das Wahlgesetz, wodurch Schutzvorkehrungen gegen Wahlbetrug beseitigt wurden (Zeit 17.4.2017; vergleiche PACE 17.7.2017).

Die oppositionelle Republikanische Volkspartei (CHP) und die pro-kurdische Demokratische Partei der Völker (HDP) legten bei der Obersten Wahlkommission Beschwerde ein, wonach 2,5 Millionen Wahlzettel ohne amtliches Siegel verwendet wurden. Die Kommission wies die Beschwerde zurück (AM 17.4.2017). Gegner der Verfassungsänderung demonstrierten in den größeren Städten des Landes gegen die vermeintlichen Manipulationen. Der Vize-Vorsitzende der CHP, Bülent Tezcan bezeichnete das Referendum als "organisierten Diebstahl" und kündigte an, den Fall vor das türkische Verfassungsgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, so nötig (AM 18.7.2017). Die EU-Kommission hat die türkische Regierung aufgefordert, die mutmaßlichen Unregelmäßigkeiten zu untersuchen (Zeit 18.4.2017). Die OSZE kritisiert eine fehlende Bereitschaft der türkischen Regierung zur Klärung von Manipulationsvorwürfen, denn laut Michael Georg Link, Direktor des OSZE-Büros für demokratische Institutionen und Menschenrechte stand fest, dass die Entscheidung der Wahlkommission, falsch oder gar nicht gestempelte Wahlzettel als gültig zu werten, ein Verstoß gegen türkisches Recht darstellte (FAZ 19.4.2017). Daraufhin kündigte die Oberste Wahlkommission eine Prüfung der Vorwürfe an (Spiegel 19.4.2017).

Quellen:

? AM - Al Monitor (17.4.2017): Where does Erdogan's referendum win leave Turkey?

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-erdogan-referendum-victory-further-uncertainty.html, Zugriff 19.4.2017

? AM - Al Monitor (18.4.2017): Calls for referendum annulment rise in Turkey,

http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/04/turkey-referendum-fraud.html, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (17.4.2017): Beobachter bemängeln Unregelmäßigkeiten im Wahlablauf,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/osze-tuerkei-referendum-wahlbeobachter-kritik, Zugriff 19.4.2017

? Die Zeit (18.4.2017): EU fordert Untersuchung von Manipulationsvorwürfen,

http://www.zeit.de/politik/ausland/2017-04/tuerkei-eu-kommission-untersuchung-referendum-wahlbeobachter, zugriff 19.4.2017

? FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (19.4.2017): OSZE kritisiert Erdogans Umgang mit Manipulationsvorwürfen, http://www.faz.net/aktuell/tuerkei-referendum-osze-kritisiert-erdogans-umgang-mit-manipulationsvorwuerfen-14977732.html, Zugriff 19.4.2017

? HDN – Hürriyet Daily News (16.4.2017): Turkey approves presidential system in tight referendum, http://www.hurriyetdailynews.com/live-turkey-votes-on-presidential-system-in-key-referendum.aspx?pageID=238&nID=112061&NewsCatID=338, Zugriff 19.4.2017

? OSCE/PACE - Organization for Security and Cooperation in Europe/ Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017):

INTERNATIONAL REFERENDUM OBSERVATION MISSION, Republic of Turkey – Constitutional Referendum, 16 April 2017 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions,

https://www.osce.org/odihr/elections/turkey/311721?download=true, Zugriff 19.4.2017.

? PACE – Parliamentary Assembly of the Council of Europe (17.4.2017): Turkey’s constitutional referendum: an unlevel playing field,

http://assembly.coe.int/nw/xml/News/News-View-EN.asp?newsid=6596&lang=2&cat=31, Zugriff 19.4.2017

? Spiegel Online (19.4.2017): Wahlkommission prüft Beschwerden über Manipulationen,

http://www.spiegel.de/politik/ausland/tuerkei-referendum-wahlkommission-prueft-beschwerden-ueber-manipulationen-a-1143822.html, Zugriff 19.4.2017

KI vom 9.3.2017, Parlamentarische Versammlung des Europarates und UN-Hochkommissar für Menschenrechte zur Lage in der Türkei

Das Monitoring-Komitee der Parlamentarischen Versammlung des Europarates (PACE) rief am 8.3.2017 zur Wiederaufnahme des Monitoring-Verfahrens in Bezug auf die Türkei auf. Das Monitoring-Komitee zeigte sich besorgt, dass es im Zuge des Ausnahmezustandes zu einer ernsthaften Verschlechterung der Funktionsfähigkeit der demokratischen Institutionen gekommen ist. Die türkische Regierung hätte überdies unverhältnismäßige Maßnahmen ergriffen, die jenseits dessen gehen, was die türkische Verfassung und das Völkerrecht erlauben. Das Komitee zeigte sich wegen des Ausmaßes der durchgeführten Säuberungen in der Verwaltung, der Armee, der Justiz und des Bildungswesens besorgt. Es zeigte sich angesichts der wiederholten Verletzungen der Medienfreiheit und der Anzahl der inhaftierten Journalisten alarmiert, und bezeichnete dies als "inakzeptabel in einer demokratischen Gesellschaft". Die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere der Abgeordneten der pro-kurdischen HDP, die mit 93% überproportional betroffen waren, führe laut Komitee zu ernsthaften Einschränkungen der demokratischen Debatte am Vorabend des Verfassungsreferendums, das für den 16. April 2017 vorgesehen ist. Das Komitee fordert die Aufhebung des Ausnahmezustandes, den Stopp der Notstandsverordnungen sowie die Freilassung aller Parlamentarier und Journalisten bis zu deren Prozessende (PACE 8.3.2017).

Am 8.3.2017 zeigte sich der Hochkommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen, Zeid Ra’ad

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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