-             Bsw 23960/02  Entscheidungstext  AUSL EGMR  29.06.2006  Bsw 23960/02   Bem: Zeman gegen Österreich (T1a)
 Veröff: NL 2006,152
 
-             Bsw 42949/98  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  10.05.2007  Bsw 42949/98   Veröff: NL 2007,126 
-             Bsw 42184/05  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  04.11.2008  Bsw 42184/05   Beisatz: Der GH akzeptiert im Allgemeinen die Entscheidung der nationalen Gesetzgebung, solange sie nicht offensichtlich einer vernünftigen Rechtfertigung entbehrt. (Carson u.a. gegen das Vereinigte Königreich) (T1)
 Veröff: NL 2008,321
 
-             Bsw 10373/05  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  15.09.2009  Bsw 10373/05   Vgl auch; Beisatz: Hier: Aberkennung eines aufgrund eines Fehlers der Behörde eingeräumten Anspruchs auf Frühpension. (Moskal gegen Polen) (T2)
 Veröff: NL 2009,257
 
-             Bsw 18240/03  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  29.03.2011  Bsw 18240/03   Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch im Bereich der Finanzpolitik. (Kemal Uzan u.a. gg. die Türkei) (T3)
 Veröff: NL 2011,67
 
-             Bsw 34940/10  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  10.07.2012  Bsw 34940/10   Beisatz: Angesichts der außergewöhnlichen Umstände, die während der Finanzkrise innerstaatlich und international im Finanzsektor herrschten, ist ein weiter Ermessensspielraum zu deren Bewältigung angemessen. (T4)
 Bem: Dennis Grainger u.a. gg. das Vereinigte Königreich (T5)
 Veröff: NL 2012,227
 
-             Bsw 66529/11  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  14.05.2013  Bsw 66529/11   Auch; Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung, welche Art von Steuern und Abgaben erhoben werden. (N. K. M. gg. Ungarn) (T6)
 Veröff: NL 2013,165
 
-             Bsw 14497/06  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  20.06.2013  Bsw 14497/06   Beis wie T1; Beisatz: Grundsätzlich können die nationalen Behörden aufgrund der unmittelbaren Kenntnis der Bedürfnisse der Gesellschaft am besten beurteilen, was aus sozialen oder wirtschaftlichen Gründen im Allgemeininteresse liegt. (Wallishauser gg. Österreich [Nr 2]) (T7)
 Veröff: NL 2013,201
 
-             Bsw 30255/09  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  28.01.2014  Bsw 30255/09   Beis wie T1; Beisatz: Diese Prinzipien finden ebenfalls, wenn nicht sogar umso mehr, auf Maßnahmen Anwendung, die im Zuge einer fundamentalen Reform des politischen, rechtlichen und ökonomischen Systems eines Landes beim Übergang von einem totalitären Regime zu einem demokratischen Staat gesetzt wurden. (Bitto u.a. gg. die Slowakei) (T8)
 Veröff: NL 2014,57
 
-             Bsw 31045/10  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  08.04.2014  Bsw 31045/10   Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei der Entscheidung der Mitgliedstaaten, wie sie Gewerkschaftsfreiheit und den Schutz der Arbeitnehmerinteressen der Mitglieder gewährleisten. (National Union of Rail, Maritime and Transport Workers gg. das Vereinigte Königreich) (T9)
 Veröff: NL 2014,139
 
-             Bsw 7552/09  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  04.03.2014  Bsw 7552/09   Beisatz: Dies gilt auch für die Entscheidung über Steuerausnahmen für bestimmte religiöse Gebäude. (The Church of Jesus Christ of Latter-Day Saints gg. das Vereinigte Königreich) (T10)
 Veröff: NL 2014,144
 
-             Bsw 60642/08  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  16.07.2014  Bsw 60642/08   Beisatz: Hier: Dies gilt auch im Bezug auf Maßnahmen, die der Staat nach dem Zerfall seines Vorgängerstaates zum Schutz seines Bankensystems und der nationalen Wirtschaft generell ergreift. (Alisic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina [GK]) (T11)
 Veröff: NL 2014,327
 
-             Bsw 53080/13  Entscheidungstext  AUSL_EGMR  10.02.2015  Bsw 53080/13   Auch; Beisatz: Dies gilt auch bei der Regulierung des Zugangs der Bürger zu Invaliditätsbeihilfen, insbesondere wenn der Staat Beiträge in bestimmtem Umfang und ein gesetzliches Mindestmaß an Behinderung verlangt. Die Freiheit, die den Staaten in diesem Bereich zukommt, kann allerdings nicht so weit gehen, einen solchen Anspruch, wenn er einmal gewährt wurde, seines Kerns zu berauben. Zudem müssen die Anforderungen der Rechtsstaatlichkeit beachtet werden und eine rückwirkende Missachtung erworbener Rechte und berechtigter Erwartungen, wie im Fall von Beiträgen zum Sozialsystem, muss bei Maßnahmen der Sozialreform vermieden werden. Das Rechtsstaatsprinzip umfasst in diesem Kontext eine staatliche Verpflichtung, auf der Grundlage der gesellschaftlichen Solidarität ein bestimmtes Einkommen für jene sicherzustellen, deren Erwerbsfähigkeit unter das gesetzliche Minimum gefallen ist, vorausgesetzt sie haben ausreichende Beiträge zum System geleistet – und dies vorbehaltlich des allgemeinen Prinzips, wonach Art 1 1. ZPMRK kein Recht schafft, Vermögen zu erwerben. (Bélané Nagy gg. Ungarn) (T12)
 Veröff: NL 2015,61
 
-             Bsw 13341/14  Entscheidungstext  AUSL EGMR  01.09.2015  Bsw 13341/14   Beisatz: Dieser Spielraum ist umso größer, wenn die Fragen die Bewertung der Prioritäten betreffend der Zuteilung von beschränkten Staatsmitteln einschließen. (Da Silva Carvalho Rico gg. Portugal) (T13)
 Veröff: NL 2015,456
 
-             Bsw 7186/09  Entscheidungstext  AUSL EGMR  02.02.2016  Bsw 7186/09   Veröff: NL 2016,76 
-             Bsw 53080/13  Entscheidungstext  AUSL EGMR  13.12.2016  Bsw 53080/13   Vgl auch; Beisatz: Hier: Überschreiten des Ermessensspielraums durch eine Regelung, die einer aufgrund einer Behinderung arbeitsunfähigen Person die Invaliditätspension entzog, weil sie die neu eingeführte Anspruchsvoraussetzung einer Mindestbeschäftigungsdauer um wenige Monate unterschritt. (Belane Nagy gg. Ungarn [GK]) (T14); Veröff: NL 2016,551 
-             Bsw 78117/13  Entscheidungstext  AUSL EGMR  05.09.2017  Bsw 78117/13   Veröff: NL 2017,457 
-             Bsw 43494/09  Entscheidungstext  AUSL EGMR  06.11.2017  Bsw 43494/09   Beis wie T1; Beisatz: Der Spielraum der Gesetzgebung umfasst grundsätzlich sowohl ihre Entscheidung, in einem Bereich zu intervenieren, als auch – wenn sie einmal interveniert hat – die detaillierten Regeln, die sie festlegt, um einen Ausgleich zwischen den widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen zu erreichen. (Garib gg die Niederlande [GK]) (T15)
 Veröff: NL 2017,570