RS OGH 2017/12/15 1Ob218/17s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

ABGB §1419
ABGB §1425 VI

Rechtssatz

Ein Gläubiger kann auch bei noch andauernder, nicht gerechtfertigter Hinterlegung in Annahmeverzug geraten, wenn er die vom Erleger beantragte Ausfolgung durch die Erhebung von Rechtsmitteln verzögert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131861

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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