RS OGH 2017/12/15 1Ob218/17s

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Veröffentlicht am 15.12.2017
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Norm

ABGB §1419

Rechtssatz

Allfällige Aufbewahrungsschwierigkeiten stehen der Annahme eines Gläubigerverzuges nicht entgegen, ist es doch stets Sache des Gläubigers, sich um einen Aufbewahrungsort für sein Eigentum zu kümmern.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/17s
    Entscheidungstext OGH 15.12.2017 1 Ob 218/17s
    Beisatz: Hier: Rückstellung von Wohnungsinventar im Gesamtgewicht von 3.000 kg. (T1)

Schlagworte

Annahmeverzug

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131860

Im RIS seit

15.02.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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