Norm
ABGB §1419Rechtssatz
Allfällige Aufbewahrungsschwierigkeiten stehen der Annahme eines Gläubigerverzuges nicht entgegen, ist es doch stets Sache des Gläubigers, sich um einen Aufbewahrungsort für sein Eigentum zu kümmern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
AnnahmeverzugEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131860Im RIS seit
15.02.2018Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018