TE Vfgh Erkenntnis 1997/12/11 G441/97, G442/97, G443/97, G444/97, G445/97, G446/97, G447/97, G448/97

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Veröffentlicht am 11.12.1997
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
KStG 1988 §24 Abs4
KStG 1988 §26a Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KStG 1988 § 24 heute
  2. KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  4. KStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. KStG 1988 § 24 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. KStG 1988 § 24 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. KStG 1988 § 24 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. KStG 1988 § 24 gültig von 14.08.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
  13. KStG 1988 § 24 gültig von 01.03.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  14. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  15. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  18. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  20. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 24 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 24 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  24. KStG 1988 § 24 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. KStG 1988 § 24 gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  26. KStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  27. KStG 1988 § 24 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. KStG 1988 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. KStG 1988 § 24 gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  30. KStG 1988 § 24 gültig von 12.07.1997 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  31. KStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. KStG 1988 § 24 gültig von 27.08.1994 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  33. KStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. KStG 1988 § 24 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  35. KStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. KStG 1988 § 26a heute
  2. KStG 1988 § 26a gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  3. KStG 1988 § 26a gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. KStG 1988 § 26a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. KStG 1988 § 26a gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KStG 1988 § 26a gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. KStG 1988 § 26a gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. KStG 1988 § 26a gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. KStG 1988 § 26a gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. KStG 1988 § 26a gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  11. KStG 1988 § 26a gültig von 10.01.1998 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. KStG 1988 § 26a gültig von 12.07.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  13. KStG 1988 § 26a gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  14. KStG 1988 § 26a gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Gleichheitswidrigkeit der erhöhten Mindestkörperschaftsteuer für umsatzstarke Unternehmen; Gleichheitswidrigkeit der rückwirkenden Erhöhung der Mindestkörperschaftsteuer für alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften; rückwirkender Eingriff von erheblichem Gewicht; Enttäuschung der Steuerpflichtigen in einem berechtigten Vertrauen auf die - nach rückwirkender Beseitigung der Mindestkörperschaftsteuer idF des StrukturanpassungsG 1996 durch den Verfassungsgerichtshof - geltende frühere Rechtslage

Spruch

Die Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und der letzte Satz in §24 Abs4 Z2 sowie §26a Abs7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. Nr. 401/1988, idF des ArtI des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997, werden als verfassungswidrig aufgehoben.Die Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und der letzte Satz in §24 Abs4 Z2 sowie §26a Abs7 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401 aus 1988,, in der Fassung des ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1997,, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden und verlieren ihre normative Kraft auch hinsichtlich aller schon rechtskräftig gewordenen Bescheide; diese Bescheide verlieren ihre Wirkung. Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt I verpflichtet.Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt römisch eins verpflichtet.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind neun Beschwerden gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften unter Anwendung des §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401/1988 (im folgenden: KStG) idF des ArtI des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 (im folgenden: KStG idF 1997) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre vorgeschrieben wurden. Den (zu B2195/97, B2207/97, B2254/97, B2255/97 und B2256/97) beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden Vorauszahlungen von jährlich je S 25.000,--, der (zu B2378/97) beschwerdeführenden Aktiengesellschaft Vorauszahlungen von jährlich S 50.000,--, den (zu B2253/97 und B2388/97) beschwerdeführenden Gesellschaften Vorauszahlungen von jährlich je S 75.000,-- und der (zu B2419/97) beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, Vorauszahlungen von jährlich S 150.000,-- vorgeschrieben.römisch eins.1. Beim Verfassungsgerichtshof sind neun Beschwerden gegen Bescheide der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland anhängig, mit welchen den beschwerdeführenden Gesellschaften unter Anwendung des §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, Bundesgesetzblatt 401 aus 1988, (im folgenden: KStG) in der Fassung des ArtI des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, (im folgenden: KStG in der Fassung 1997) Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre vorgeschrieben wurden. Den (zu B2195/97, B2207/97, B2254/97, B2255/97 und B2256/97) beschwerdeführenden Gesellschaften mit beschränkter Haftung wurden Vorauszahlungen von jährlich je S 25.000,--, der (zu B2378/97) beschwerdeführenden Aktiengesellschaft Vorauszahlungen von jährlich S 50.000,--, den (zu B2253/97 und B2388/97) beschwerdeführenden Gesellschaften Vorauszahlungen von jährlich je S 75.000,-- und der (zu B2419/97) beschwerdeführenden Aktiengesellschaft, die ein Versicherungsunternehmen betreibt, Vorauszahlungen von jährlich S 150.000,-- vorgeschrieben.

Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der Verfassungsgerichtshof am 15. Oktober 1997 beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26a Abs7 KStG idF 1997 einzuleiten. Diese Verfahren sind zu G441-449/97 protokolliert. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beschwerdefälle zu B2253/97 und B2388/97 (die Gesellschaften betreffen, denen jährliche Vorauszahlungen von je S 75.000,-- vorgeschrieben wurden) beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und des letzten Satzes in §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 einzuleiten; diese Verfahren sind zu G441,442/97 protokolliert.Aus Anlaß dieser Beschwerdefälle hat der Verfassungsgerichtshof am 15. Oktober 1997 beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997 einzuleiten. Diese Verfahren sind zu G441-449/97 protokolliert. Ferner hat der Verfassungsgerichtshof aus Anlaß der Beschwerdefälle zu B2253/97 und B2388/97 (die Gesellschaften betreffen, denen jährliche Vorauszahlungen von je S 75.000,-- vorgeschrieben wurden) beschlossen, von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Worte "Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder" und des letzten Satzes in §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 einzuleiten; diese Verfahren sind zu G441,442/97 protokolliert.

2. Die in Prüfung genommenen Bestimmungen stehen in folgendem Zusammenhang:

Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, 34 %.Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 818, 34 %.

Unabhängig von der sich aus diesen Regeln ergebenden Höhe der Steuerschuld haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer zu entrichten. Diese betrug für die Kalenderjahre 1994 und 1995 gemäß §24 Abs4 KStG 1988 idF des ArtIV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. 680, jährlich S 15.000,--, seit der durch die Z12 des Art41 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, erfolgten Novellierung dieser Bestimmung für das Jahr 1996 zunächst S 50.000,-- p.a. und nach der rückwirkend wirksamen Aufhebung der novellierten Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, G388-391/96, wiederum S 15.000,-- p.a.Unabhängig von der sich aus diesen Regeln ergebenden Höhe der Steuerschuld haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer zu entrichten. Diese betrug für die Kalenderjahre 1994 und 1995 gemäß §24 Abs4 KStG 1988 in der Fassung des ArtIV Z4 des Abgabenänderungsgesetzes 1994, BGBl. 680, jährlich S 15.000,--, seit der durch die Z12 des Art41 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, erfolgten Novellierung dieser Bestimmung für das Jahr 1996 zunächst S 50.000,-- p.a. und nach der rückwirkend wirksamen Aufhebung der novellierten Bestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 24. Jänner 1997, G388-391/96, wiederum S 15.000,-- p.a.

Durch ArtI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 wurde die Mindeststeuer erhöht. In dieser Fassung bestimmt nunmehr §24 Abs4 KStG (die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):Durch ArtI Z1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, wurde die Mindeststeuer erhöht. In dieser Fassung bestimmt nunmehr §24 Abs4 KStG (die in Prüfung gezogenen Worte sind hervorgehoben):

"(4) Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:

  1. 1.Ziffer eins
    Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§7 des Aktiengesetzes 1965, §6 des GmbH-Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.
  2. 2.Ziffer 2
    Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 S. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 Sitzung Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.
  3. 3.Ziffer 3
    Abweichend von Z1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3 750 S.
  4. 4.Ziffer 4
    Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des §45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt."

Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 dem §26a KStG angefügte Abs7, den der Verfassungsgerichtshof insgesamt in Prüfung genommen hat:Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns dieser Bestimmung normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, dem §26a KStG angefügte Abs7, den der Verfassungsgerichtshof insgesamt in Prüfung genommen hat:

"(7) §24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1997 nachzuentrichten.""(7) §24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1997, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1997 nachzuentrichten."

(Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz wurde mit BGBl. I 70/1997 kundgemacht, das am 11. Juli 1997 ausgegeben wurde.)(Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz wurde mit Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, kundgemacht, das am 11. Juli 1997 ausgegeben wurde.)

3. a) Der Verfassungsgerichtshof nahm an, daß die Beschwerden zulässig seien und daß er die in Prüfung genommenen Bestimmungen, auf die sich die angefochtenen Bescheide explizit und der Sache nach stützen, bei ihrer Behandlung anzuwenden habe.

b) aa) Zur Darlegung seiner Bedenken beschrieb der Verfassungsgerichtshof die Wirkung der Regelung über die Mindestkörperschaftsteuer folgendermaßen (wobei sich der letzte der zitierten Absätze bloß in den Prüfungsbeschlüssen zu G 441,442/97 findet):

"§24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften m.b.H. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital"§24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften m.b.H. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital

(S 1.000.000,-- für Aktiengesellschaften und S 500.000,-- für Gesellschaften m.b.H.) ist, sowie unabhängig davon, ob das Mindestkapital voll oder nur teilweise geleistet ist.

Die Beschwerden beschreiben die Wirkung dieser Mindeststeuer folgendermaßen:

'Die neue Mindestkörperschaftsteuer von S 25.000,-- für GmbHs und von S 50.000,-- für AGs unterstellt bei einem Steuersatz von 34 % ein steuerpflichtiges Einkommen von rund S 73.500,-- p.a. bei GmbHs bzw. von rund S 147.000,-- p.a. bei AGs. Bezogen auf das voll eingezahlte, gesetzlich geforderte Mindestnennkapital bedeutet dies eine Rendite auf das Nominalkapital von rund 14,7 %, bezogen auf die gesetzlich erforderliche Mindesteinzahlung einer GmbH in Höhe von S 250.000,-- sogar eine Rendite von 29,4 %.'

Nach §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 beträgt die Mindeststeuer bei Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz von mehr als S 50 Millionen nunmehr S 75.000,-- p.a. Die Beschwerden verweisen darauf, daß dies bei Gesellschaften m.b.H. einer Rendite von 44 % entspricht."Nach §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 beträgt die Mindeststeuer bei Kapitalgesellschaften mit einem Jahresumsatz von mehr als S 50 Millionen nunmehr S 75.000,-- p.a. Die Beschwerden verweisen darauf, daß dies bei Gesellschaften m.b.H. einer Rendite von 44 % entspricht."

bb) Der Gerichtshof hegte, wie er in den Einleitungsbeschlüssen zu G444-449/97 näher ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 und - wie im Einleitungsbeschluß zu G443/97 näher ausgeführt wurde - auch nicht dagegen, daß §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 für Versicherungsunternehmen eine höhere Mindeststeuer vorsieht. Der Gerichtshof hatte jedoch das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §24 Abs4 Z2 sowie §26a Abs7 KStG idF 1997 den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletzen.bb) Der Gerichtshof hegte, wie er in den Einleitungsbeschlüssen zu G444-449/97 näher ausgeführt hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 und - wie im Einleitungsbeschluß zu G443/97 näher ausgeführt wurde - auch nicht dagegen, daß §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 für Versicherungsunternehmen eine höhere Mindeststeuer vorsieht. Der Gerichtshof hatte jedoch das Bedenken, daß die in Prüfung gezogenen Teile des §24 Abs4 Z2 sowie §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997 den auch den Gesetzgeber bindenden Gleichheitsgrundsatz verletzen.

cc) Zu §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 formulierte er in den die Verfahren zu G441,442/97 einleitenden Beschlüssencc) Zu §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 formulierte er in den die Verfahren zu G441,442/97 einleitenden Beschlüssen

"das Bedenken, daß die Festlegung der Höhe der Mindeststeuer für umsatzstarke Kapitalgesellschaften durch die in Prüfung genommenen Einleitungsworte in §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 im Lichte seiner Entscheidung vom 24. Jänner 1997,"das Bedenken, daß die Festlegung der Höhe der Mindeststeuer für umsatzstarke Kapitalgesellschaften durch die in Prüfung genommenen Einleitungsworte in §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 im Lichte seiner Entscheidung vom 24. Jänner 1997,

G388-391/96, unverhältnismäßig ist.

In dieser Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §24 Abs4 KStG idF des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, die für Kapitalgesellschaften eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von S 50.000,-- vorgesehen hatte, für gleichheitswidrig erachtet, weil sie Ungleiches gleich behandelte, wenn sie, ohne zu differenzieren, alle Einkommen unter rund S 147.000,-- p.a. mit einer gleich hohen Ertragsteuer in der Höhe von S 50.000,-- belastete, ohne daß sich dafür eine sachliche Rechtfertigung finden ließ. Der Verfassungsgerichtshof hielt es für verfassungswidrig, daß durch die damals geltende Regelung im Effekt Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Der Gerichtshof meinte,In dieser Entscheidung hatte der Verfassungsgerichtshof die Bestimmung des §24 Abs4 KStG in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, die für Kapitalgesellschaften eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von S 50.000,-- vorgesehen hatte, für gleichheitswidrig erachtet, weil sie Ungleiches gleich behandelte, wenn sie, ohne zu differenzieren, alle Einkommen unter rund S 147.000,-- p.a. mit einer gleich hohen Ertragsteuer in der Höhe von S 50.000,-- belastete, ohne daß sich dafür eine sachliche Rechtfertigung finden ließ. Der Verfassungsgerichtshof hielt es für verfassungswidrig, daß durch die damals geltende Regelung im Effekt Kapitalgesellschaften mit geringeren Erträgen relativ höher und solche mit höheren Erträgen relativ geringer besteuert würden. Der Gerichtshof meinte,

'..., daß es noch im Rahmen der Grenzen rechtspolitischer Gestaltungsfreiheit liegt, eine Mindestbesteuerung vorzusehen, die davon ausgeht, daß eine Kapitalgesellschaft eine Mindestrendite in einer Höhe erwirtschaftet, wie sie etwa auch der Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital entspricht. Nun bewirkte die Regelung der Mindestkörperschaftsteuer idF des Abgabenänderungsgesetzes 1994 im Beispielsfall der GesmbH mit voll eingezahltem Mindest-Gesellschaftskapital nur bis zu einer Kapitalrendite von rund 10 % vor Steuer eine überproportionale Belastung, was ... verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich ist. Nicht mehr gerechtfertigt werden kann es aber, die Steuerbelastung so anzusetzen, daß davon Kapitalgesellschaften immer dann überproportional getroffen werden, wenn sie ein Mindesteinkommen von S 147.000,-- p.a., also im gewählten Beispiel eine Rendite von 30 % nicht erreichen. Denn eine derartige steuerliche Belastung ist mit der rechtlichen Verfassung der betroffenen Gesellschaften nicht mehr in Einklang zu bringen.'"'..., daß es noch im Rahmen der Grenzen rechtspolitischer Gestaltungsfreiheit liegt, eine Mindestbesteuerung vorzusehen, die davon ausgeht, daß eine Kapitalgesellschaft eine Mindestrendite in einer Höhe erwirtschaftet, wie sie etwa auch der Verzinsung von längerfristig in Wertpapieren veranlagtem Kapital entspricht. Nun bewirkte die Regelung der Mindestkörperschaftsteuer in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1994 im Beispielsfall der GesmbH mit voll eingezahltem Mindest-Gesellschaftskapital nur bis zu einer Kapitalrendite von rund 10 % vor Steuer eine überproportionale Belastung, was ... verfassungsrechtlich noch nicht bedenklich ist. Nicht mehr gerechtfertigt werden kann es aber, die Steuerbelastung so anzusetzen, daß davon Kapitalgesellschaften immer dann überproportional getroffen werden, wenn sie ein Mindesteinkommen von S 147.000,-- p.a., also im gewählten Beispiel eine Rendite von 30 % nicht erreichen. Denn eine derartige steuerliche Belastung ist mit der rechtlichen Verfassung der betroffenen Gesellschaften nicht mehr in Einklang zu bringen.'"

Die Bestimmung des §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 führe für umsatzstarke Kapitalgesellschaften zu einer überproportionalen Ertragsbesteuerung, sofern der Ertrag des Unternehmens unter rund S 220.000,-- p.a. bleibt. Gegen die dies bewirkende Rechtsvorschrift hegte der Gerichtshof aus den die eben zitierte Entscheidung tragenden Gründen verfassungsrechtliche Bedenken; freilich bleibe zu prüfen, ob der Umstand, daß die überproportionale Belastung nur umsatzstarke Kapitalgesellschaften treffen soll, geeignet sei, die Regelung zu rechtfertigen.Die Bestimmung des §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 führe für umsatzstarke Kapitalgesellschaften zu einer überproportionalen Ertragsbesteuerung, sofern der Ertrag des Unternehmens unter rund S 220.000,-- p.a. bleibt. Gegen die dies bewirkende Rechtsvorschrift hegte der Gerichtshof aus den die eben zitierte Entscheidung tragenden Gründen verfassungsrechtliche Bedenken; freilich bleibe zu prüfen, ob der Umstand, daß die überproportionale Belastung nur umsatzstarke Kapitalgesellschaften treffen soll, geeignet sei, die Regelung zu rechtfertigen.

Dazu wurde in den genannten Einleitungsbeschlüssen insbesondere ausgeführt:

"Der Verfassungsgerichtshof kann vorläufig keine Rechtfertigung dafür erkennen, daß umsatzstarke Unternehmen bei der Besteuerung ihres Ertrags anders behandelt werden als Unternehmen mit nur geringerem Umsatz.

Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, der Umsatz sei ein Indikator für die Ertragskraft, so dürfte ihr entgegenzuhalten sein, daß die eine überproportionale Belastung bewirkende Mindeststeuer ja gerade jene Kapitalgesellschaften betrifft, deren Einkommen unter rund S 220.000,-- p.a. bleiben, bei denen also zwar ein hoher Umsatz gegeben ist, aber eben nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet wird. Es scheint somit der Umstand, daß Kapitalgesellschaften nur dann zur Entrichtung der höheren Mindestertragsteuer verpflichtet sind, wenn sie einen relativ hohen Umsatz erzielen, nicht geeignet zu sein, die überproportionale Belastung jener Unternehmen zu rechtfertigen, die steuerpflichtige Einkommen in einer Höhe von weniger als rund S 220.000,-- p.a. erzielen (vgl. zur Begründung im einzelnen das mehrfach zitierte Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G388-391/96)."Wenn die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift meint, der Umsatz sei ein Indikator für die Ertragskraft, so dürfte ihr entgegenzuhalten sein, daß die eine überproportionale Belastung bewirkende Mindeststeuer ja gerade jene Kapitalgesellschaften betrifft, deren Einkommen unter rund S 220.000,-- p.a. bleiben, bei denen also zwar ein hoher Umsatz gegeben ist, aber eben nur ein geringes Einkommen erwirtschaftet wird. Es scheint somit der Umstand, daß Kapitalgesellschaften nur dann zur Entrichtung der höheren Mindestertragsteuer verpflichtet sind, wenn sie einen relativ hohen Umsatz erzielen, nicht geeignet zu sein, die überproportionale Belastung jener Unternehmen zu rechtfertigen, die steuerpflichtige Einkommen in einer Höhe von weniger als rund S 220.000,-- p.a. erzielen vergleiche zur Begründung im einzelnen das mehrfach zitierte Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, G388-391/96)."

dd) Zu §26a Abs7 KStG idF 1997, mit dem §24 Abs4 dieses Gesetzes rückwirkend in Geltung gesetzt wurde, umschrieb der Gerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen zu G441,442/97 - analoge Ausführungen enthalten die anderen unter I./1. genannten Prüfungsbeschlüsse - seine Bedenken folgendermaßen:dd) Zu §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997, mit dem §24 Abs4 dieses Gesetzes rückwirkend in Geltung gesetzt wurde, umschrieb der Gerichtshof in den Einleitungsbeschlüssen zu G441,442/97 - analoge Ausführungen enthalten die anderen unter römisch eins./1. genannten Prüfungsbeschlüsse - seine Bedenken folgendermaßen:

"(N)ach dieser Bestimmung werden Kapitalgesellschaften auch schon für die Zeit vor dem 12. Juli 1997 (d.i. der Tag nach Publikation des die Novellierung des §24 Abs4 KStG enthaltenden Bundesgesetzes) zur (erhöhten) Mindestkörperschaftsteuer herangezogen.

Schon in seinem Prüfungsbeschluß B2909/96-7 ua., mit dem das Gesetzesprüfungsverfahren G388-391/96 eingeleitet wurde, das zur mehrfach zitierten Entscheidung vom 24. Jänner 1997 geführt hat, hat der Gerichtshof Bedenken gegenüber jener Vorschrift geäußert, die die damalige Bestimmung rückwirkend in Kraft gesetzt hatte. Er hegt auch gegen die nunmehr in Prüfung gezogene Bestimmung entsprechende Bedenken:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzen nämlich gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, im allgemeinen den Gleichheitsgrundsatz, wenn der Eingriff von erheblichem Gewicht ist und der Steuerpflichtige in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wurde (vgl. etwa VfSlg. 12186/1989, 12416/1990, 13020/1992).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzen nämlich gesetzliche Vorschriften, die nachträglich an früher verwirklichte Tatbestände steuerlich

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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