TE Vfgh Erkenntnis 1998/3/5 B2419/97

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Veröffentlicht am 05.03.1998
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
KStG 1988 §24 Abs4
KStG 1988 §26a Abs7
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KStG 1988 § 24 heute
  2. KStG 1988 § 24 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  3. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  4. KStG 1988 § 24 gültig von 22.07.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  5. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  6. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  7. KStG 1988 § 24 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  8. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2019 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  9. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  10. KStG 1988 § 24 gültig von 29.12.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015
  11. KStG 1988 § 24 gültig von 15.08.2015 bis 28.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  12. KStG 1988 § 24 gültig von 14.08.2015 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2015
  13. KStG 1988 § 24 gültig von 01.03.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014
  14. KStG 1988 § 24 gültig von 01.01.2014 bis 28.02.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2013
  15. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  16. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  17. KStG 1988 § 24 gültig von 01.04.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  18. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  19. KStG 1988 § 24 gültig von 15.12.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2010
  20. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2005 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  21. KStG 1988 § 24 gültig von 31.12.2004 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  22. KStG 1988 § 24 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  23. KStG 1988 § 24 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  24. KStG 1988 § 24 gültig von 05.10.2002 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  25. KStG 1988 § 24 gültig von 27.04.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  26. KStG 1988 § 24 gültig von 27.06.2001 bis 26.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  27. KStG 1988 § 24 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  28. KStG 1988 § 24 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  29. KStG 1988 § 24 gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  30. KStG 1988 § 24 gültig von 12.07.1997 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  31. KStG 1988 § 24 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  32. KStG 1988 § 24 gültig von 27.08.1994 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 680/1994
  33. KStG 1988 § 24 gültig von 01.12.1993 bis 26.08.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  34. KStG 1988 § 24 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  35. KStG 1988 § 24 gültig von 30.07.1988 bis 31.08.1993
  1. KStG 1988 § 26a heute
  2. KStG 1988 § 26a gültig ab 29.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2007
  3. KStG 1988 § 26a gültig von 20.12.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  4. KStG 1988 § 26a gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  5. KStG 1988 § 26a gültig von 19.12.2001 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  6. KStG 1988 § 26a gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  7. KStG 1988 § 26a gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  8. KStG 1988 § 26a gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  9. KStG 1988 § 26a gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  10. KStG 1988 § 26a gültig von 23.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/1998
  11. KStG 1988 § 26a gültig von 10.01.1998 bis 22.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/1998
  12. KStG 1988 § 26a gültig von 12.07.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  13. KStG 1988 § 26a gültig von 31.12.1996 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  14. KStG 1988 § 26a gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996

Leitsatz

Keine Bedenken gegen die Berechnung der Mindestkörperschaftsteuer vom Mindestgrund- bzw -stammkapital bei der gebotenen Durchschnittsbetrachtung sowie unter Gesichtspunkten der Verwaltungsökonomie; keine Verfassungswidrigkeit der überproportionalen Ertragsbesteuerung bestimmter Kapitalgesellschaften; hingegen Anlaßfallwirkung der Aufhebung der rückwirkenden Inkraftsetzung einer Neuregelung der Mindestkörperschaftsteuer nach dem ersten aufhebenden Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes

Spruch

Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 20.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt ein Versicherungsunternehmen und ist gemäß §1 Abs2 KStG 1988 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwischen ihr als Organträger und der Ersten Allgemeinen Versicherungs AG besteht ein Gewinnabführungs- und Verlustausschließungsvertrag.römisch eins. 1. Die beschwerdeführende Aktiengesellschaft betreibt ein Versicherungsunternehmen und ist gemäß §1 Abs2 KStG 1988 unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Zwischen ihr als Organträger und der Ersten Allgemeinen Versicherungs AG besteht ein Gewinnabführungs- und Verlustausschließungsvertrag.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Gesellschaft gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401, (künftig: KStG) idF des ArtI Z1 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 (künftig: KStG idF 1997) iVm §9 KStG vorgeschrieben, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von je S 150.000,-- zu leisten. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wurde der Gesellschaft gemäß §24 Abs4 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 - KStG 1988, BGBl. 401, (künftig: KStG) in der Fassung des ArtI Z1 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, (künftig: KStG in der Fassung 1997) in Verbindung mit §9 KStG vorgeschrieben, Vorauszahlungen an Körperschaftsteuer für 1997 und die Folgejahre in der Höhe von je S 150.000,-- zu leisten.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der eine Rechtsverletzung wegen Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §24 Abs4 und des §26a Abs7 KStG idF 1997 sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der eine Rechtsverletzung wegen Anwendung der für verfassungswidrig erachteten Bestimmungen des §24 Abs4 und des §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997 sowie die Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit vor dem Gesetz, auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Erwerbsausübungsfreiheit behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt wird.

Die belangte Finanzlandesdirektion hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie den Beschwerdebehauptungen entgegentritt, die Verfassungsmäßigkeit der von der Beschwerde für bedenklich erachteten Gesetzesbestimmungen verteidigt und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfGH 11.12.1997, G441-449/97) - Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige vergleiche VfGH 11.12.1997, G441-449/97) - Beschwerde erwogen:

1. Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG idF des Steuerreformgesetzes 1993, BGBl. 818, 34 %. 1. Nach §1 Abs1 und 2 KStG sind juristische Personen des Privatrechts, Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie unter bestimmten, in §3 leg.cit. genannten Voraussetzungen auch andere Einrichtungen körperschaftsteuerpflichtig. Sie sind, wenn sie ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Inland haben, unbeschränkt steuerpflichtig. Bei solchen unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Personen wird die Körperschaftsteuer nach dem Einkommen bemessen; sie beträgt seit 1. Jänner 1994 gemäß §22 Abs1 KStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1993, Bundesgesetzblatt 818, 34 %.

Unabhängig von der sich aus diesen Regeln ergebenden Höhe der Steuerschuld haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer zu entrichten.

Diesbezüglich sieht §24 Abs4 KStG idF 1997 folgendes vor:Diesbezüglich sieht §24 Abs4 KStG in der Fassung 1997 folgendes vor:

  1. "(4)Absatz 4,Für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften gilt folgendes:

1. Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§7 des Aktiengesetzes 1965, §6 des GmbH-Gesetzes)

zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich.

2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 S. Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September. 2. Liegt der letzten Veranlagung zur Umsatzsteuer ein Umsatz im Sinne des §1 Abs1 Z1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes 1994 von mehr als 50 Millionen Schilling zugrunde oder ist die unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft ein Kreditinstitut oder ein Versicherungsunternehmen, so erhöht sich die Mindeststeuer für jedes volle Kalendervierteljahr auf 18 750 Sitzung Maßgebend sind dabei die Verhältnisse zum 30. September.

3. Abweichend von Z1 und 2 beträgt die Mindeststeuer für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht für jedes volle Kalendervierteljahr 3 750 S.

4. Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des §45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt."

Anders als nach der Rechtslage aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. 201, sind nunmehr Organgesellschaften im Sinne des §9 Abs2 KStG (d.s. solche Gesellschaften, "die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben") nicht mehr von der Regelung über die Mindestkörperschaftsteuer ausgenommen. Der steuerliche Gewinn solcher Gesellschaften ist nach §9 Abs1 erster Satz KStG dem Organträger dann zuzurechnen, wenn zwischen diesen Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag besteht. Anders als nach der Rechtslage aufgrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201, sind nunmehr Organgesellschaften im Sinne des §9 Abs2 KStG (d.s. solche Gesellschaften, "die dem Organträger nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch derart untergeordnet sind, daß sie keinen eigenen Willen haben") nicht mehr von der Regelung über die Mindestkörperschaftsteuer ausgenommen. Der steuerliche Gewinn solcher Gesellschaften ist nach §9 Abs1 erster Satz KStG dem Organträger dann zuzurechnen, wenn zwischen diesen Gesellschaften ein Ergebnisabführungsvertrag besteht.

Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns der eben wiedergegebenen Bestimmung des §24 Abs4 KStG idF 1997 normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes BGBl. I 70/1997 dem §26a KStG angefügte Abs7: Hinsichtlich des Wirksamkeitsbeginns der eben wiedergegebenen Bestimmung des §24 Abs4 KStG in der Fassung 1997 normiert der durch ArtI Z3 des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, dem §26a KStG angefügte Abs7:

  1. "(7)Absatz 7,§24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1997 ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1997 nachzuentrichten."§24 Abs4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 1997, ist erstmals für Zeiträume nach dem 31. Dezember 1996 anzuwenden. Die am 1. Jänner 1997 bestehenden der Mindeststeuer unterliegenden unbeschränkt Steuerpflichtigen haben die für das erste Quartal maßgebenden Beträge am 15. August 1997 nachzuentrichten."

(Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz BGBl. I 70/1997 wurde am 11. Juli 1997 ausgegeben.) (Das diese Novellierung enthaltende Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 1997, wurde am 11. Juli 1997 ausgegeben.)

2. a) §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital (S 1,000.000,-- für Aktiengesellschaften und S 500.000,-- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist, sowie unabhängig davon, ob das Mindestkapital voll oder nur teilweise geleistet ist. 2. a) §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997 ordnet an, daß Kapitalgesellschaften eine Mindeststeuer von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals p.a. zu entrichten haben. Dies entspricht einer Mindeststeuer von S 50.000,-- p.a. für Aktiengesellschaften und von S 25.000,-- p.a. für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Die Mindeststeuer ist dabei unabhängig davon zu entrichten, ob das tatsächliche Grund- oder Stammkapital höher als das gesetzlich geforderte Mindestkapital (S 1,000.000,-- für Aktiengesellschaften und S 500.000,-- für Gesellschaften mit beschränkter Haftung) ist, sowie unabhängig davon, ob das Mindestkapital voll oder nur teilweise geleistet ist.

Nach §24 Abs4 Z2 KStG idF 1997 beträgt die Mindeststeuer bei Kapitalgesellschaften, die ein Versicherungsunternehmen betreiben, nunmehr S 75.000,-- p.a. Nach §24 Abs4 Z2 KStG in der Fassung 1997 beträgt die Mindeststeuer bei Kapitalgesellschaften, die ein Versicherungsunternehmen betreiben, nunmehr S 75.000,-- p.a.

b) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zu B2195/97 ua. vom heutigen Tage - auf das er im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen verweist - näher dargelegt hat, hegt er keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §24 Abs4 Z1 KStG idF 1997, mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften in der Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw. Stammkapitals festgelegt wird. Auch hat er aus den im genannten Erkenntnis angeführten allgemeinen Erwägungen über die zulässige Höhe einer Mindest-Körperschaftsteuer in Relation zum Mindest-Eigenkapital angesichts der versicherungsaufsichtsrechtlichen Sonderbestimmungen über die Höhe der Eigenmittel von Versicherungsunternehmungen (vgl. §73f VAG und die Anlage D in diesem Gesetz) keine Bedenken dagegen, daß für Versicherungsunternehmungen eine höhere Mindestkörperschaftsteuer vorgesehen ist. b) Wie der Verfassungsgerichtshof im Erkenntnis zu B2195/97 ua. vom heutigen Tage - auf das er im Interesse der Vermeidung von Wiederholungen verweist - näher dargelegt hat, hegt er keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §24 Abs4 Z1 KStG in der Fassung 1997, mit der die Mindestkörperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften in der Höhe von 5 % der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- bzw. Stammkapitals festgelegt wird. Auch hat er aus den im genannten Erkenntnis angeführten allgemeinen Erwägungen über die zulässige Höhe einer Mindest-Körperschaftsteuer in Relation zum Mindest-Eigenkapital angesichts der versicherungsaufsichtsrechtlichen Sonderbestimmungen über die Höhe der Eigenmittel von Versicherungsunternehmungen vergleiche §73f VAG und die Anlage D in diesem Gesetz) keine Bedenken dagegen, daß für Versicherungsunternehmungen eine höhere Mindestkörperschaftsteuer vorgesehen ist.

Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß §24 Abs4 KStG idF 1997 an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft anknüpft (vgl. hiezu die Entscheidung des VfGH vom 24.1.1997, G388-391/96) und Organgesellschaften nicht freistellt, zumal durch entsprechende Disposition bei der Wahl dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion auch steuerliche Aspekte mitbedacht werden können (vgl. in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Bedeutung des Wahlrechts im Steuerrecht, zB VfSlg. 8942/1980, 11260/1987, sowie den zur Mindestkörperschaftsteuer in der Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818, ergangenen Ablehnungsbeschluß vom 29.8.1994, B1386/94 ua., auf den in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.1.1997, G388-391/96, Bezug genommen wurde). Keine Bedenken bestehen schließlich dagegen, daß §24 Abs4 KStG in der Fassung 1997 an die Rechtsform der Kapitalgesellschaft anknüpft vergleiche hiezu die Entscheidung des VfGH vom 24.1.1997, G388-391/96) und Organgesellschaften nicht freistellt, zumal durch entsprechende Disposition bei der Wahl dieser gesellschaftsrechtlichen Konstruktion auch steuerliche Aspekte mitbedacht werden können vergleiche in diesem Zusammenhang die Rechtsprechung zur Bedeutung des Wahlrechts im Steuerrecht, zB VfSlg. 8942/1980, 11260/1987, sowie den zur Mindestkörperschaftsteuer in der Rechtslage nach dem Steuerreformgesetz 1993, BGBl. 818, ergangenen Ablehnungsbeschluß vom 29.8.1994, B1386/94 ua., auf den in der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 24.1.1997, G388-391/96, Bezug genommen wurde).

3. a) Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch aus Anlaß ua. dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26a Abs7 KStG idF 1997 ein, mit dem §24 Abs4 dieses Gesetzes rückwirkend in Geltung gesetzt worden war. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G441-449/97, hob er die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig auf. 3. a) Der Verfassungsgerichtshof leitete jedoch aus Anlaß ua. dieser Beschwerde gemäß Art140 Abs1 B-VG von Amts wegen Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §26a Abs7 KStG in der Fassung 1997 ein, mit dem §24 Abs4 dieses Gesetzes rückwirkend in Geltung gesetzt worden war. Mit Erkenntnis vom 11. Dezember 1997, G441-449/97, hob er die in Prüfung gezogene Bestimmung als verfassungswidrig auf.

Die belangte Behörde hat bei Erlassung des bekämpften Bescheides, der sich auch auf diese Bestimmung stützt, eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewandt. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig war.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

b) Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Kostenbetrag ist Umsatzsteuer von S 3.000,-- sowie der Ersatz der entrichteten Gebühr gemäß §17 a VerfGG von S 2.500,-- enthalten.

Schlagworte

Körperschaftsteuer, VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1998:B2419.1997

Dokumentnummer

JFT_10019695_97B02419_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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