TE Bvwg Beschluss 2018/2/6 W147 2154172-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.02.2018
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Entscheidungsdatum

06.02.2018

Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §22 Abs10
BFA-VG §22
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 12a heute
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 22 heute
  2. AsylG 2005 § 22 gültig ab 01.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  3. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.06.2016 bis 31.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 22 gültig von 02.03.2016 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2016
  5. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 01.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  11. AsylG 2005 § 22 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W147 2154172-3/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2018, Zl. 1020703907-180073155, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stephan KANHÄUSER als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30. Jänner 2018, Zl. 1020703907-180073155, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 und Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Erstes Verfahren:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der Volksgruppe der Awaren an, ist Sunnit, hat im Herkunftsland zuletzt in einer Stadt in der Teilrepublik Dagestan gewohnt, reiste (erstmals) im Juni 2014 illegal nach Österreich ein und stellte hier am 4. Juni 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. Juni 2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 20. August 2014 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle Probleme mit Polizisten bekommen habe, die ihm dabei Drogen untergeschoben hätten, um Geld von ihm zu erpressen. Er habe deshalb im Jänner 2013 aus Angst, umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen und sich in der Ukraine aufgehalten, bis er nach Österreich weiter gereist sei. Er sei auch nach Österreich gekommen, um mit seiner "Frau" und seinem Sohn zusammenzuleben. Er habe sie übers Internet kennengelernt. Sie sei in Dagestan geboren. Er habe sie dann in der Ukraine getroffen und mit ihr dort von XXXX 2013 bis Jänner 2014 zusammengelebt. In Österreich habe er sie vor etwa eineinhalb Monaten traditionell in einer Moschee geheiratet. Der BF würde in Österreich mit seiner Frau und seinem Kind zusammenleben. Seine Frau lebe von der Sozialhilfe. Sein Sohn sei laut vorgelegter Geburtsurkunde im XXXX 2014 in Österreich geboren.Seinen Antrag begründete er in einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 4. Juni 2014 sowie in einer Einvernahme beim Bundesamt am 20. August 2014 im Wesentlichen damit, dass er im Herkunftsland im Zusammenhang mit einer Verkehrskontrolle Probleme mit Polizisten bekommen habe, die ihm dabei Drogen untergeschoben hätten, um Geld von ihm zu erpressen. Er habe deshalb im Jänner 2013 aus Angst, umgebracht zu werden, das Herkunftsland verlassen und sich in der Ukraine aufgehalten, bis er nach Österreich weiter gereist sei. Er sei auch nach Österreich gekommen, um mit seiner "Frau" und seinem Sohn zusammenzuleben. Er habe sie übers Internet kennengelernt. Sie sei in Dagestan geboren. Er habe sie dann in der Ukraine getroffen und mit ihr dort von römisch 40 2013 bis Jänner 2014 zusammengelebt. In Österreich habe er sie vor etwa eineinhalb Monaten traditionell in einer Moschee geheiratet. Der BF würde in Österreich mit seiner Frau und seinem Kind zusammenleben. Seine Frau lebe von der Sozialhilfe. Sein Sohn sei laut vorgelegter Geburtsurkunde im römisch 40 2014 in Österreich geboren.

Dazu wurden in weiterer Folge ein Ehevertrag eines islamischen Zentrums vom XXXX 2014 sowie eine Geburtsurkunde des im XXXX 2014 geborenen Sohnes des BF vorgelegt.Dazu wurden in weiterer Folge ein Ehevertrag eines islamischen Zentrums vom römisch 40 2014 sowie eine Geburtsurkunde des im römisch 40 2014 geborenen Sohnes des BF vorgelegt.

Im März 2015 wurde beim Bundesamt ein Arztbericht einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilung einer Landesklinik vom 11. Februar 2015 vorgelegt, wonach der BF vom XXXX bis XXXX unter den Kriterien des UbG ohne eigenes Verlangen aufgrund einer akuten Psychose mit der Diagnose u.a. "akut polymorph psychotisches Zustandsbild ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F 23.0)" und "Z.n. Commotio cerebri 12/2014" untergebracht wurde. Dem Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass beim BF Fremd- und Selbstgefährdung vorlag und in der Begutachtungssituation von einer psychotischen Realitätsverkennung ausgegangen worden sei. Der BF wurde dem Befund zufolge mit einer neuroleptischen Medikation sowie der Empfehlung einer Weiterbetreuung durch einen Facharzt entlassen.Im März 2015 wurde beim Bundesamt ein Arztbericht einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Abteilung einer Landesklinik vom 11. Februar 2015 vorgelegt, wonach der BF vom römisch 40 bis römisch 40 unter den Kriterien des UbG ohne eigenes Verlangen aufgrund einer akuten Psychose mit der Diagnose u.a. "akut polymorph psychotisches Zustandsbild ohne Symptome einer Schizophrenie (ICD-10 F 23.0)" und "Z.n. Commotio cerebri 12/2014" untergebracht wurde. Dem Befund ist unter anderem zu entnehmen, dass beim BF Fremd- und Selbstgefährdung vorlag und in der Begutachtungssituation von einer psychotischen Realitätsverkennung ausgegangen worden sei. Der BF wurde dem Befund zufolge mit einer neuroleptischen Medikation sowie der Empfehlung einer Weiterbetreuung durch einen Facharzt entlassen.

Dazu wurde ein Befund einer Abteilung für Unfallchirurgie einer Landesklinik vom 10. Dezember 2014 nachgereicht, wonach der BF am selben Tag in Folge einer Kickbox-Kampfverletzung wegen einer Commotio cerebri mit retrograder Amnesie behandelt wurde.

Der BF reiste am XXXX 2015 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 27. April 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.Der BF reiste am römisch 40 2015 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet aus. Laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 27. April 2015 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 25, Absatz eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt.

2. Zweites (inhaltliches und rechtskräftig abgeschlossenes) Verfahren:

Der BF stellte am 2. Mai 2016 im Bundesgebiet neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz.

In einer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 2. Mai 2016 gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: "Die Gründe, welche ich im Jahr 2014 angegeben habe, bleiben nicht aufrecht. Jetzt habe ich momentan zuhause keine Probleme. Ich bin nach Österreich gereist, um mit meiner Ehefrau nach muslimischen Recht und meinem gemeinsamen Sohn, welche hier in Österreich leben, mein Sohn ist in Österreich geboren, um mit ihnen zu leben." Dazu befragt, was er bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an: "Ich habe nichts zu befürchten, aber ich möchte bei meiner Frau und meinem Sohn in Österreich leben." Der BF sei legal im Jänner 2016 über Moskau mit einem vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ausgestellten Visum nach Spanien geflogen und sei dann über Belgien und Deutschland weiter nach Österreich gereist, wo er am 30. April 2016 angekommen sei.

Eine vom Bundesministerium für Inneres eingeholte Visa-Auskunft bestätigte die Angaben des BF insofern, als diesem am 25. Jänner 2016 vom spanischen Generalkonsulat in Moskau ein Touristenvisum für den Schengenraum mit Gültigkeit vom 02.02.2016 bis 28.07.2016 ausgestellt wurde.

Mit E-Mail vom 14. August 2016 übermittelte der BF dem Bundesamt eine von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde vom XXXX 2016 in Kopie, wonach er und seine "Frau" die leiblichen Eltern eines (weiteren) am XXXX 2016 in Österreich geborenen Sohnes seien.Mit E-Mail vom 14. August 2016 übermittelte der BF dem Bundesamt eine von einem österreichischen Standesamt ausgestellte Geburtsurkunde vom römisch 40 2016 in Kopie, wonach er und seine "Frau" die leiblichen Eltern eines (weiteren) am römisch 40 2016 in Österreich geborenen Sohnes seien.

In einer Einvernahme beim Bundesamt am 3. November 2016 gab der BF eingangs an, psychisch und physisch in der Lage zu sein, die gestellten Fragen an ihn wahrheitsgemäß zu beantworten. Auf die Frage, ob er zurzeit in ärztlicher Behandlung stehe, gab er an:

"Nein. Ich war zwar in Behandlung, aber das hat sich erledigt." Der BF gab weiters an, in der Erstbefragung die Wahrheit gesagt zu haben, jedoch dazu Ergänzungen machen zu wollen. So habe er bei der Erstbefragung nur seine familiären Gründe angegeben. Es gebe aber noch ein anderes Problem für seine Flucht, er sei nämlich in Dagestan von der Polizei angehalten worden. Er sei Moslem und Muslime würden in Dagestan unterdrückt werden. Früher sei die Polizei schon zu seiner Adresse gekommen. In Dagestan würden immer wieder junge Leute verschwinden und sei es oft so, dass die Familien um die Herausgabe der Leichname verhandeln müssten. Der BF fürchte für den Fall seiner Rückkehr, dass ihm auch so etwas passieren könnte. Auf die Frage, wieso er dies bei der Erstbefragung nicht angegeben habe, erklärte er vorerst, dies nicht zu wissen. Auf Fragewiederholung gab er an, dass er aufgrund seines Traumas, weswegen er in Österreich und in seiner Heimat in Behandlung gewesen sei, oft viel vergesse. Er vergesse oft Zahlen und Tage. Vielleicht habe er deswegen bei der Erstbefragung "diese kleine Bedrohung" vergessen. Später gab der BF auf die Frage, ob er persönlich jemals Probleme mit der Polizei gehabt habe, an, dass er früher, etwa vor vier Jahren, von der Polizei angehalten worden wäre, wobei man versucht habe, ihm Drogen "anzuhängen". Es habe kein Strafverfahren gegeben und er sei auch nicht in Haft gekommen. Sie hätten Geld von ihm gewollt. Dazu befragt, wann und warum ihn die Polizei aufgesucht habe, gab der BF an: "Es war in der Zeit, wo ich nach meinem ersten Aufenthalt in Österreich wieder in der Heimat war. Ich kann mich an die Zeit nicht erinnern. Es war so, dass der Dorfpolizist kam und mir sagte, ich sollte nicht mehr in die Moschee gehen, wo ich üblicherweise beten war. Es war wie eine Warnung. Nachgefragt: Ihre Familie zuhause ist sicher? Ja. LA: Warum hat er gesagt, Sie sollen nicht mehr in die Moschee gehen? BF: Sie sind aus irgendeinem Grund der Ansicht, dass diese Moschee nicht wie alle anderen Moscheen ist.

Nachgefragt: Was ist der Unterschied zwischen den Moscheen? VP: Das weiß ich nicht. Meiner Meinung nach sind alle Moscheen gleich. Die Moschee steht in meiner Heimatstadt. Der Name ist XXXX in XXXX . Es gibt dort sehr viele Moscheen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland? BF: Also im besten Fall würde man mich ins Gefängnis sperren und im schlimmsten Fall umbringen. Nachgefragt: Wer und warum will man Sie umbringen oder einsperren? VP: Die Polizei oder irgendwelche Sonderbehörden. Den Grund weiß ich nicht."Nachgefragt: Was ist der Unterschied zwischen den Moscheen? VP: Das weiß ich nicht. Meiner Meinung nach sind alle Moscheen gleich. Die Moschee steht in meiner Heimatstadt. Der Name ist römisch 40 in römisch 40 . Es gibt dort sehr viele Moscheen. LA: Welche Befürchtungen haben Sie für den Fall einer Rückkehr in ihr Heimatland? BF: Also im besten Fall würde man mich ins Gefängnis sperren und im schlimmsten Fall umbringen. Nachgefragt: Wer und warum will man Sie umbringen oder einsperren? VP: Die Polizei oder irgendwelche Sonderbehörden. Den Grund weiß ich nicht."

Der BF habe seine Frau über eine russische Webseite kennen gelernt. Ihre Familie würde aus der gleichen Stadt kommen wie der BF. Sie hätten sich dann irgendwann im Jahr 2013 in der Ukraine getroffen. Ab August 2013 hätten sie dann sechs Monate lang in der Ukraine "wie Eheleute" zusammengelebt. Als seine Frau schwanger geworden sei, habe sie dann nach Österreich zurückkehren müssen. Der BF sei in der Ukraine geblieben und dann 2-3 Monate später zu seiner Frau nach Österreich gereist. Er habe dann bis zu seiner freiwilligen Ausreise mit seiner Frau und seinem Sohn in Österreich zusammengelebt. Der BF sei dann von Österreich aus gesundheitlichen Gründen freiwillig ins Herkunftsland zurückgereist. Er sei in Österreich medizinisch gut versorgt worden, habe aber die Hoffnung gehabt, dass er sich zuhause besser fühlen werde. Seine Mutter habe eine medizinische Ausbildung. Auf die Frage, ob er sich von seiner Frau getrennt habe, verneinte der BF dies. Er sei zur Behandlung in die Heimat gefahren, habe jedoch vorgehabt, wieder nach Österreich zurückzukehren. Der BF habe seine Frau im Juli 2015 in Weißrussland getroffen. Sie habe nicht nach Russland gehen können, und der BF nicht nach Österreich. In Weißrussland hätten sie auch ihr zweites Kind gezeugt. Nachgefragt, gab der BF an, weder während der Behandlung noch darüber hinaus einen Sachwalter gehabt zu haben. Der BF sei in der Grundversorgung. Im Herkunftsland habe der BF als Maler und Fahrer gearbeitet. Er habe von 2007 bis 2011 auch immer wieder als Maler in Moskau gearbeitet.

Dem BF wurde laut Aktenvermerk vom 3. November 2016 die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu der ihm persönlich ausgehändigten Länderinformation der Staatendokumentation gewährt. Im Anschluss daran liegen dem Akt Befunde des BF ohne Eingangsstempel bei. Dabei handelt es sich um ein psychiatrisches Fachgutachten vom März 2015 eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie und gerichtlich beeideten Sachverständigen, wonach der BF u. a. an einer "anbehandelten psychotischen Episode" mit damit in Zusammenhang stehenden erheblichen Aggressionspotential leide. Weiters ein Untersuchungsbericht einer Abteilung für Radiologie eines Landesklinikums vom April 2014 mit dem Ergebnis eines sonographisch unauffälligen Befundes an der Schilddrüse. Darüber hinaus scheint ein Befund eines psychiatrischen Krankenhauses der Heimatstadt des BF auf, wonach dieser dort vom 22. April 2015 bis 30. April 2015 unter der klinischen Diagnose "halluzinatorischparanoides Syndrom. Posttraumatisch??" behandelt worden sei. Der BF sei aus der stationären Behandlung auf Ersuchen der Angehörigen zur Fortsetzung der Behandlung im Krankenhaus in einer anderen namentlich genannten Stadt entlassen worden.

Mit Bescheid vom 5. April 2017, Zl. 1020703907/160616885, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, wobei gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.). Weiters wurde unter Spruchpunkt IV. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Seitens der Behörde wurde zu seinen Fluchtgründen unter anderem festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des BF in seinen Einvernahmen hingewiesen, wo er angegeben habe, dass er gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einer Privatunterkunft lebe, in Österreich keiner Arbeit nachgehe und kaum Deutsch spreche. In der Beweiswürdigung ging das Bundesamt von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Dies wurde im Wesentlichen mit den nur vagen und ausweichenden Antworten des BF auf konkrete Fragestellungen sowie den Umstand, dass er bei der Erstbefragung lediglich vorgebracht habe, nach Österreich gekommen zu sein, weil er mit seiner Partnerin und den beiden minderjährigen Kindern zusammenleben wolle, begründet. Dazu wurde u. a. ausgeführt: "Bei Ihrer Erstbefragung durch die PI Traiskirchen EASt am 2. Mai 2016 gaben Sie an, dass Ihre Fluchtgründe, die sie im Jahr 2014 vorbrachten, weggefallen wären und Sie nur nach Österreich gekommen seien, weil Sie hier mit Ihrer Partnerin und Ihren beiden minderjährigen Kindern leben möchten. Zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem BFA revidierten Sie Ihre Aussage, die Sie bei der Erstbefragung tätigten dahingehend, dass Sie behaupteten, Sie wären von der Polizei in Dagestan angehalten worden, weil Sie Moslem seien und Moslems in Dagestan unterdrückt werden würden. Nachgefragt, warum Sie den von Ihnen vorgebrachten Vorfall nicht schon bei der Erstbefragung angaben, meinten Sie ausweichend, dass Sie das nicht mehr wissen würden. Ebenfalls sagten Sie aus, dass in Dagestan fast täglich junge Leute verschwinden würden. Eine nähere Erläuterung zu Ihren Angaben blieben Sie jedoch trotz mehrmaligen konkreten Fragens schuldig. Ihre Aussagen bezüglich Ihres Fluchtgrundes stellen sich für die Behörde als vage, konstruiert und unglaubwürdig dar. Einerseits gaben Sie an, dass Sie durch einen Dorfpolizisten aufgefordert worden wären, die Moschee nicht mehr zu besuchen und andererseits gaben Sie an, dass sich der letzte Vorfall den sie mit den Behörden in Dagestan in Verbindung brachten, sich vor vier Jahren ereignet haben soll. Sie konnten auch keinerlei Angaben machen, warum Sie der Dorfpolizist aufgefordert haben soll, nicht mehr die Moschee zu besuchen. Sie beschränkten sich bei Ihrer Antwort rein darauf, dass Sie sagten, der Polizist hätte gemeint, die Moschee sei anderes als andere Moscheen. Nähere Angaben konnten Sie nicht machen, da Sie nicht mehr wissen würden. Auch als Sie ein weiteres Mal aufgefordert wurden, Ihren Fluchtgrund möglichst lebensnah und detailgenau zu schildern, verwiesen sie auf die am Beginn der Einvernahme durch Sie gemachte Aussage und verweigerten sich, weitere Angaben zu Ihrem Fluchtgrund zu machen. Im Verlauf der gesamten Einvernahme beschränkten Sie sich darauf, auf konkrete Fragestellungen nur vage und ausweichend zu antworten, indem Sie sich immer wieder darauf beriefen, etwas nicht mehr genau zu wissen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können. Deshalb waren Ihre Angaben zu den von Ihnen behaupteten Vorfällen durchgehend unkonkret und nicht glaubhaft. Weiters wird Ihrer Aussage, dass in Dagestan Muslime unterdrückt werden würden, durch die Behörde kein Glaube geschenkt, da aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass durch die Behörden in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, Ihre Person betreffend, gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das BFA geht vielmehr davon aus, dass Sie Ihren behaupteten Fluchtgrund vorbrachten, um Ihr Vorbringen gegenüber der Behörde zu steigern. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist. Vielmehr wird jedoch Ihrem Vorbringen, dass Sie bei Ihrer Partnerin und den Kindern in Österreich leben wollen, geglaubt, und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt." Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern kein besonders intensives Naheverhältnis bestehe, da er nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2015 getrennt von seiner Familie gelebt habe, so dass ein ausgeprägtes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht angenommen werde. Dem BF habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es stehe der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern des BF die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Leben mit ihm in der Russischen Föderation zu führen, zumal anzunehmen sei, dass die minderjährigen Kinder des BF aufgrund ihres jungen Alters keine derart große Bindung in/an Österreich hätten und ein Teil der Familie des BF (Eltern, Geschwister) nach wie vor in der Heimatprovinz leben würden, weshalb gegebenenfalls seine Partnerin und seine Kinder dort Unterstützung und Rückhalt vorfinden könnten. Die Partnerin des BF habe ihren Asylstatus aufgrund des Fluchtvorbringens ihre Eltern erhalten, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, und habe diesen Status an die gemeinsamen Kinder weitergegeben.Mit Bescheid vom 5. April 2017, Zl. 1020703907/160616885, wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 wurde ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen, wobei gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch vier. ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des BF gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Seitens der Behörde wurde zu seinen Fluchtgründen unter anderem festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der BF im Falle einer Rückkehr in sein Herkunftsland einer Bedrohung durch staatliche Organe ausgesetzt wäre. Zu seinem Gesundheitszustand wurde festgestellt, dass er an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung leide. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen des BF in seinen Einvernahmen hingewiesen, wo er angegeben habe, dass er gesund und zudem geistig und körperlich in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu tätigen. Zu seinem Privat- und Familienleben wurde im Wesentlichen festgestellt, dass er mit seiner Lebensgefährtin und den Kindern in einer Privatunterkunft lebe, in Österreich keiner Arbeit nachgehe und kaum Deutsch spreche. In der Beweiswürdigung ging das Bundesamt von der absoluten Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens des BF aus. Dies wurde im Wesentlichen mit den nur vagen und ausweichenden Antworten des BF auf konkrete Fragestellungen sowie den Umstand, dass er bei der Erstbefragung lediglich vorgebracht habe, nach Österreich gekommen zu sein, weil er mit seiner Partnerin und den beiden minderjährigen Kindern zusammenleben wolle, begründet. Dazu wurde u. a. ausgeführt: "Bei Ihrer Erstbefragung durch die PI Traiskirchen EASt am 2. Mai 2016 gaben Sie an, dass Ihre Fluchtgründe, die sie im Jahr 2014 vorbrachten, weggefallen wären und Sie nur nach Österreich gekommen seien, weil Sie hier mit Ihrer Partnerin und Ihren beiden minderjährigen Kindern leben möchten. Zu Beginn Ihrer Einvernahme vor dem BFA revidierten Sie Ihre Aussage, die Sie bei der Erstbefragung tätigten dahingehend, dass Sie behaupteten, Sie wären von der Polizei in Dagestan angehalten worden, weil Sie Moslem seien und Moslems in Dagestan unterdrückt werden würden. Nachgefragt, warum Sie den von Ihnen vorgebrachten Vorfall nicht schon bei der Erstbefragung angaben, meinten Sie ausweichend, dass Sie das nicht mehr wissen würden. Ebenfalls sagten Sie aus, dass in Dagestan fast täglich junge Leute verschwinden würden. Eine nähere Erläuterung zu Ihren Angaben blieben Sie jedoch trotz mehrmaligen konkreten Fragens schuldig. Ihre Aussagen bezüglich Ihres Fluchtgrundes stellen sich für die Behörde als vage, konstruiert und unglaubwürdig dar. Einerseits gaben Sie an, dass Sie durch einen Dorfpolizisten aufgefordert worden wären, die Moschee nicht mehr zu besuchen und andererseits gaben Sie an, dass sich der letzte Vorfall den sie mit den Behörden in Dagestan in Verbindung brachten, sich vor vier Jahren ereignet haben soll. Sie konnten auch keinerlei Angaben machen, warum Sie der Dorfpolizist aufgefordert haben soll, nicht mehr die Moschee zu besuchen. Sie beschränkten sich bei Ihrer Antwort rein darauf, dass Sie sagten, der Polizist hätte gemeint, die Moschee sei anderes als andere Moscheen. Nähere Angaben konnten Sie nicht machen, da Sie nicht mehr wissen würden. Auch als Sie ein weiteres Mal aufgefordert wurden, Ihren Fluchtgrund möglichst lebensnah und detailgenau zu schildern, verwiesen sie auf die am Beginn der Einvernahme durch Sie gemachte Aussage und verweigerten sich, weitere Angaben zu Ihrem Fluchtgrund zu machen. Im Verlauf der gesamten Einvernahme beschränkten Sie sich darauf, auf konkrete Fragestellungen nur vage und ausweichend zu antworten, indem Sie sich immer wieder darauf beriefen, etwas nicht mehr genau zu wissen oder sich nicht mehr daran erinnern zu können. Deshalb waren Ihre Angaben zu den von Ihnen behaupteten Vorfällen durchgehend unkonkret und nicht glaubhaft. Weiters wird Ihrer Aussage, dass in Dagestan Muslime unterdrückt werden würden, durch die Behörde kein Glaube geschenkt, da aus den Länderfeststellungen eindeutig hervorgeht, dass durch die Behörden in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen, Ihre Person betreffend, gänzlich ausgeschlossen werden kann. Das BFA geht vielmehr davon aus, dass Sie Ihren behaupteten Fluchtgrund vorbrachten, um Ihr Vorbringen gegenüber der Behörde zu steigern. Aufgrund der oa. Erwägungen ist es für die ho. Behörde erwiesen, dass Ihr Vorbringen absolut unglaubhaft ist. Vielmehr wird jedoch Ihrem Vorbringen, dass Sie bei Ihrer Partnerin und den Kindern in Österreich leben wollen, geglaubt, und der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt." Zum Familienleben des BF wurde ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass zwischen ihm und seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern kein besonders intensives Naheverhältnis bestehe, da er nach seiner freiwilligen Ausreise im Jahr 2015 getrennt von seiner Familie gelebt habe, so dass ein ausgeprägtes Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht angenommen werde. Dem BF habe bei der Antragstellung auch klar sein müssen, dass der Aufenthalt in Österreich im Falle einer Abweisung des Asylantrages nur ein vorübergehender sei. Es stehe der Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern des BF die Möglichkeit offen, ein gemeinsames Leben mit ihm in der Russischen Föderation zu führen, zumal anzunehmen sei, dass die minderjährigen Kinder des BF aufgrund ihres jungen Alters keine derart große Bindung in/an Österreich hätten und ein Teil der Familie des BF (Eltern, Geschwister) nach wie vor in der Heimatprovinz leben würden, weshalb gegebenenfalls seine Partnerin und seine Kinder dort Unterstützung und Rückhalt vorfinden könnten. Die Partnerin des BF habe ihren Asylstatus aufgrund des Fluchtvorbringens ihre Eltern erhalten, da sie zum damaligen Zeitpunkt keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht habe, und habe diesen Status an die gemeinsamen Kinder weitergegeben.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und im Wesentlichen auf die vom BF behauptete, religiös motivierte Verfolgung durch die Polizei in Dagestan verwiesen wurde. Dazu wurde das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst, dass er in Dagestan von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, nicht mehr in die Moschee zu gehen. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF aus Dagestan stamme, wo laut Länderbericht der Staatendokumentation weiterhin eine instabile Sicherheitslage herrsche. Den russischen Sicherheitskräften würden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operation in Dagestan vorgeworfen werden, welche unter anderem exzessive Gewaltanwendung, illegale Inhaftierungen, außergerichtliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen beinhalten. Die Behörde schließe aus diesem Länderbericht zu Unrecht darauf, dass in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeschlossen werden könnte. Es sei jedoch aufgrund der Länderberichte zu schließen, dass die Sicherheitsbehörden generell willkürlich handeln und somit auch aufgrund von Vorurteilen gemäßigte Muslime angreifen würden. Aufgrund der Sicherheit- und Menschenrechtslage in Dagestan könne der BF in objektiver Weise fürchten, als Muslim von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion verfolgt zu werden. Die wohlbegründete Furcht müsse nur glaubhaft gemacht werden. Zum Familienleben des BF wurde geltend gemacht, dass er mit seiner Partnerin und zwei Kindern gemeinsam in Österreich zusammenlebe. Die Behörde habe diesen Umstand der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt, sei aber in diesem Zusammenhang in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF im April 2015 kein Familienleben vorliegen würde. Weiters sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der BF mit seiner Partnerin und seinen Kindern gemeinsam im Herkunftsland ihr Leben bestreiten könnten. Entgegen der Ansicht des Bundesamts bestehe im Fall des BF ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre dieses Recht eingeschränkt, da der BF von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des BF eingreifen. Die belangte Behörde habe diesen Umstand in ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt und ihre Entscheidung daher mit Willkür belastet. Der BF lebe mit seiner Familie in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihm würden die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie genommen werden, er könnte seinen Erziehungs- und Obsorgepflichten nicht wie bisher nachkommen und seine Elternrechte nicht genießen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre es dem BF somit nicht möglich, ein normales gemeinsames Familienleben zu führen. Die Lebenspartnerin des BF und die gemeinsamen Kinder seien in Österreich Asylberechtigte, es sei ihnen nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, um das gemeinsame Familienleben aufrechtzuerhalten, da sie in ihrem Herkunftsstaat aktuell verfolgt werden. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ihm seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Beschwerde waren ein Meldezettel des BF, seiner Lebensgefährtin sowie der Kinder, weiters Geburtsurkunden der Kinder sowie ein im XXXX 2014 geschlossener Ehevertrag im Islamischen Zentrum Wien in Kopie beigelegt.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei der Bescheid zur Gänze wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft und im Wesentlichen auf die vom BF behauptete, religiös motivierte Verfolgung durch die Polizei in Dagestan verwiesen wurde. Dazu wurde das Vorbringen des BF dahingehend zusammengefasst, dass er in Dagestan von der Polizei angehalten und aufgefordert worden sei, nicht mehr in die Moschee zu gehen. Dazu wurde ausgeführt, dass der BF aus Dagestan stamme, wo laut Länderbericht der Staatendokumentation weiterhin eine instabile Sicherheitslage herrsche. Den russischen Sicherheitskräften würden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operation in Dagestan vorgeworfen werden, welche unter anderem exzessive Gewaltanwendung, illegale Inhaftierungen, außergerichtliche Tötungen, Folter und Verschwindenlassen beinhalten. Die Behörde schließe aus diesem Länderbericht zu Unrecht darauf, dass in Dagestan lediglich die extremistischen Salafisten unter Beobachtung gestellt bzw. verhaftet werden, wodurch eine Verfolgung aus religiösen Gründen ausgeschlossen werden könnte. Es sei jedoch aufgrund der Länderberichte zu schließen, dass die Sicherheitsbehörden generell willkürlich handeln und somit auch aufgrund von Vorurteilen gemäßigte Muslime angreifen würden. Aufgrund der Sicherheit- und Menschenrechtslage in Dagestan könne der BF in objektiver Weise fürchten, als Muslim von den Sicherheitsbehörden wegen seiner Religion verfolgt zu werden. Die wohlbegründete Furcht müsse nur glaubhaft gemacht werden. Zum Familienleben des BF wurde geltend gemacht, dass er mit seiner Partnerin und zwei Kindern gemeinsam in Österreich zusammenlebe. Die Behörde habe diesen Umstand der rechtlichen Begründung zugrunde gelegt, sei aber in diesem Zusammenhang in nicht nachvollziehbarer Weise davon ausgegangen, dass aufgrund der freiwilligen Ausreise des BF im April 2015 kein Familienleben vorliegen würde. Weiters sei das Bundesamt davon ausgegangen, dass der BF mit seiner Partnerin und seinen Kindern gemeinsam im Herkunftsland ihr Leben bestreiten könnten. Entgegen der Ansicht des Bundesamts bestehe im Fall des BF ein berücksichtigungswürdiges Familienleben im Sinne des Artikel 8, Absatz eins, EMRK. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre dieses Recht eingeschränkt, da der BF von seinen Kindern und seiner Lebenspartnerin getrennt werden würde. Die Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels würde daher in das Familienleben des BF eingreifen. Die belangte Behörde habe diesen Umstand in ihrer Entscheidung nicht ausreichend gewürdigt und ihre Entscheidung daher mit Willkür belastet. Der BF lebe mit seiner Familie in Österreich in gemeinsamen Haushalt. Ihm würden die Kontaktmöglichkeiten zu seiner Familie genommen werden, er könnte seinen Erziehungs- und Obsorgepflichten nicht wie bisher nachkommen und seine Elternrechte nicht genießen. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation wäre es dem BF somit nicht möglich, ein normales gemeinsames Familienleben zu führen. Die Lebenspartnerin des BF und die gemeinsamen Kinder seien in Österreich Asylberechtigte, es sei ihnen nicht zumutbar, in die Russische Föderation zurückzukehren, um das gemeinsame Familienleben aufrechtzuerhalten, da sie in ihrem Herkunftsstaat aktuell verfolgt werden. Der BF sei in Österreich strafgerichtlich unbescholten und ihm seien keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung anzulasten. Der Beschwerde waren ein Meldezettel des BF, seiner Lebensgefährtin sowie der Kinder, weiters Geburtsurkunden der Kinder sowie ein im römisch 40 2014 geschlossener Ehevertrag im Islamischen Zentrum Wien in Kopie beigelegt.

Für die Lebensgefährtin des BF wurde nach deren illegaler Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2002 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Oktober 2006, Zl. 234.229/4-VIII/40/06, wurde ihr gemäß § 11 AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf ihre Mutter erteilt. Den in Österreich geborenen Kindern des BF wurde der Status von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter erteilt.Für die Lebensgefährtin des BF wurde nach deren illegaler Einreise ins Bundesgebiet im Juli 2002 ein Asylerstreckungsantrag gestellt. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. Oktober 2006, Zl. 234.229/4-VIII/40/06, wurde ihr gemäß Paragraph 11, AsylG 1997 der Status einer Asylberechtigten in Bezug auf ihre Mutter erteilt. Den in Österreich geborenen Kindern des BF wurde der Status von Asylberechtigten im Rahmen des Familienverfahrens in Bezug auf ihre Mutter erteilt.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26. Juni 2017, Zl. W182 2154172-1/5E, wurde die Beschwerde in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen und erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.

Zur besseren Veranschaulichung wird die Beweiswürdigung aus dem Erkenntnis vom 26. Juni 2017 betreffend den BF auszugsweise wiedergegeben:

"2.1. Die vom Bundesamt getroffene, weiter oben in den wesentlichen Punkten wiedergegebene Würdigung der Beweise steht im Einklang mit dem Erstbefragungsprotokoll vom 02.05.2016, sowie den Einvernahmen beim Bundesamt am 03.11.2016, ist im Wesentlichen nachvollziehbar und im Ergebnis zutreffend.

Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt (vgl. As 125, aber auch S. 6 Protokoll der Erstbefragung vom 02.05.2016).Aus dem erstinstanzlichen Akt ergeben sich keine Hinweise auf Verfahrensmängel im Verfahren beim Bundesamt. Weder die Protokollierung noch die Dolmetscher wurden in irgendeiner Form bemängelt. Das Protokoll wurde zudem vom BF nach Rückübersetzung durch seine Unterschrift hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigt vergleiche As 125, aber auch Sitzung 6 Protokoll der Erstbefragung vom 02.05.2016).

Das Bundesamt ging unter Zugrundelegung der Angaben des BF nachvollziehbar davon aus, dass er seinen Antrag auf internationalen Schutz deswegen gestellt hat, um mit seiner Lebensgefährtin und seinen Kindern in Österreich zusammenleben zu können, wobei sein Vorbringen, im Herkunftsland wegen des Besuches einer Moschee ins Visier der Behörden geraten zu sein, lediglich eine konstruierte Steigerung seines Vorbringens darstellt.

Hierfür spricht - wie auch vom Bundesamt dargelegt wurde - bereits der Umstand, dass der BF letzteres Vorbringen, obwohl er bei der Erstbefragung auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mit keinem Wort erwähnt bzw. Probleme und Befürchtungen ausdrücklich verneint hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF sich diesbezüglich auch auf Gedächtnisschwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Erkrankung im Jahr 2014 berufen hat. Andererseits wurde von ihm sowohl bei der Erstbefragung am 02.05.2016 sowie in der Einvernahme am 03.11.2016 auf Nachfragen bestätigt, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten (vgl. AS 21, AS 118) und zudem erklärt hat, in keiner medizinischen Behandlung zu sein, wobei von ihm auch darauf hingewiesen wurde, dass er zwar (früher) in Behandlung gewesen sei, diese aber abgeschlossen sei (vgl. AS 118). Eine aufgrund gesundheitlicher Disposition eingeschränkte Einvernahmefähigkeit wurde auch in der Beschwerde mit keinem Wort behauptet. Auch eine aktuelle Erkrankung bzw. ein erneuter Ausbruch der alten psychischen Erkrankung wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift behauptet.Hierfür spricht - wie auch vom Bundesamt dargelegt wurde - bereits der Umstand, dass der BF letzteres Vorbringen, obwohl er bei der Erstbefragung auch zu seinen Fluchtgründen befragt wurde, mit keinem Wort erwähnt bzw. Probleme und Befürchtungen ausdrücklich verneint hat. Hierbei wird nicht verkannt, dass der BF sich diesbezüglich auch auf Gedächtnisschwierigkeiten in Zusammenhang mit seiner Erkrankung im Jahr 2014 berufen hat. Andererseits wurde von ihm sowohl bei der Erstbefragung am 02.05.2016 sowie in der Einvernahme am 03.11.2016 auf Nachfragen bestätigt, dass er physisch und psychisch in der Lage sei, die an ihn gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten vergleiche AS 21, AS 118) und zudem erklärt hat, in keiner medizinischen Behandlung zu sein, wobei von ihm auch darauf hingewiesen wurde, dass er zwar (früher) in Behandlung gewesen sei, diese aber abgeschlossen sei vergleiche AS 118). Eine aufgrund gesundheitlicher Disposition eingeschränkte Einvernahmefähigkeit wurde auch in der Beschwerde mit keinem Wort behauptet. Auch eine aktuelle Erkrankung bzw. ein erneuter Ausbruch der alten psychischen Erkrankung wurde weder im erstinstanzlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift behauptet.

Unabhängig davon konnte der BF, wie vom Bundesamt ausführlich dargelegt wurde und sich auch aus dem Einvernahmeprotokoll vom 03.11.2016 anschaulich ergibt, bis auf eine simple Rahmengeschichte, die sich lediglich darauf beschränkte, dass er irgendwann nach seiner Rückkehr ins Herkunftsland aus Österreich eine Warnung eines Dorfpolizisten erhalten hätte, nicht mehr in eine bestimmte Moschee zu gehen, trotz wiederholten Nachfragens dazu keine weiteren Details oder ein sonstiges Hintergrundwissen dartun. So konnte er etwa keine zeitlichen Angaben machen und auch nicht dartun, wieso er die Moschee nach Ansicht des Dorfpolizisten nicht mehr besuchen hätte sollen und beschränkte sich lediglich auf allgemeine Ausführungen, wonach Muslime in Dagestan generell unterdrückt und jeden Tag junge Leute verschwinden würden. Wie vom Bundesamt zurecht ausgeführt wurde, ergeben sich aus den Länderfeststellungen keinerlei Anhaltspunkte für eine generelle und systematische Verfolgung junger gemäßigter Muslime durch die Behörden in Dagestan. Sohin konnte das Bundesamt aber nachvollziehbar von der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF ausgehen.

Unabhängig davon reicht aber das Vorbringen des BF, eine Warnung eines Dorfpolizisten, nicht mehr in eine bestimmte Moschee zu gehen, erhalten zu haben, auch unter Zugrundelegung der getroffenen Länderfeststellungen noch nicht dazu aus, eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine künftige Verfolgungshandlung von asylrelevanter Intensität darzutun. Trotz Nachfragens konnte der BF keine nachvollziehbaren Gründe dafür nennen, dass er, obwohl er weder ein Salafist ist noch hinsichtlich der von ihm regelmäßig besuchten Moschee diesbezüglich irgendwelche Besonderheiten wahrgenommen hätte, von den Behörden diesbezüglich auch nicht bedroht, angehalten oder misshandelt wurde und ihm auch sonst nichts angedroht wurde, bei einer Rückkehr ins Herkunftsland befürchten müsste, ins Gefängnis gesperrt oder umgebracht zu werden. Auch konnte der BF auf Nachfragen weder gegen Familienangehörige gerichtete Verfolgungshandlungen noch ein besonderes Interesse der Behörde an seiner Person, sei es durch Fahndungen, Ladungen oder auch nur durch Erkundigungen bei seinen Familienangehörigen dartun. Somit ist das Vorbringen des BF aber auch schon abstrakt nicht geeignet, eine objektiv nachvollziehbare Furcht vor behördlicher Verfolgung glaubhaft darzutun.

Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der XXXX -jährige BF, der in Dagestan über ein ausgeprägtes familiäres Netz verfügt und auch nach seiner freiwilligen Rückkehr im April 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland bestreiten konnte, bei einer neuerlichen Rückkehr nunmehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch nie behauptet.Letztlich ist noch anzumerken, dass unter Zugrundelegung der vom Bundesamt getroffenen Feststellungen zur Grundversorgung in der Russischen Föderation auch kein Grund erkannt werden kann, wonach der römisch 40 -jährige BF, der in Dagestan über ein ausgeprägtes familiäres Netz verfügt und auch nach seiner freiwilligen Rückkehr im April 2015 seinen Lebensunterhalt im Herkunftsland bestreiten konnte, bei einer neuerlichen Rückkehr nunmehr in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Gegenteiliges wurde vom BF aber auch nie behauptet.

2.2. Hinzu kommt, dass es in der Beschwerdeschrift gänzlich unterlassen wurde, auf die im angefochtenen Bescheid aufgezeigten Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen des BF, substantiiert einzugehen. Die Behauptung, dass die Beweiswürdigung der Behörde mangelhaft bzw. unrichtig gewesen sei, wurde an keiner Stelle näher erörtert. Sachbezogene und konkrete Einwände, die sich unmittelbar gegen die vom Bundesamt in der Beweiswürdigung herangezogenen Argumente richten, wurden gleichfalls gänzlich unterlassen, sondern wurde lediglich auf die vom Bundesamt getroffenen Feststellungen in Zusammenhang mit willkürlicher Anti-Terroroperationen hingewiesen. Allein aus den Verhältnissen im Herkunftsland lässt sich – wie bereits ausgeführt – jedoch noch keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung des BF ableiten. Das Beschwerdevorbringen enthält auch kein substantiiertes, neues Vorbringen.

2.3. Die vom Bundesamt zur Lage in der Russischen Föderation/Dagestan getroffenen Feststellungen basieren auf aktuellen Berichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und stellen angesichts des bereits Ausgeführten im konkreten Fall eine hinreichende Basis zur Beurteilung des Vorbringens des BF dar. Diese wurden vom BF bzw. seiner Vertretung auch nicht bestritten. Wie bereits ausgeführt, lässt sich aus den getroffenen Länderfeststellungen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung des BF ableiten. In der Beschwerdeschrift wurden zudem keine abweichenden Länderberichte oder Veröffentlichungen zitiert oder wurde auf solche verwiesen."

Hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Stellung des BF führte das Gericht Folgendes begründend aus:

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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