Entscheidungsdatum
06.02.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W132 2001086-2/29E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, bevollmächtigt vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes, gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , bevollmächtigt vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien vom römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 10, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
I. Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 01.10.2012 dem Grunde nach bewilligt.römisch eins. Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges werden - vorbehaltlich der Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen - ab 01.10.2012 dem Grunde nach bewilligt.
II. Ab 01.10.2012 gebührt der Beschwerdeführerin Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes für den Zeitraum in welchem sie keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlag bzw. unterliegt.römisch zwei. Ab 01.10.2012 gebührt der Beschwerdeführerin Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes für den Zeitraum in welchem sie keiner gesetzlichen Krankenversicherung unterlag bzw. unterliegt.
Die Berechnung der Hilfeleistung und die Durchführung obliegen dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin hat am 27.09.2012 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung nunmehr:
Sozialministeriumservice; in der Folge belangte Behörde genannt) einen Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes gestellt. Im Wesentlichen wurde begründend ausgeführt, sie sei während der Unterbringung im Julius Tandlerheim von einem Insaßen vergewaltigt und von den Erzieherinnen körperlich und psychisch misshandelt worden. Da die Beschwerdeführerin aufgrund der dadurch erlittenen Schädigungen nie einer Beschäftigung nachgehen habe können, hätte sie einen Verdienstentgang erlitten und sei nicht krankenversichert.
1.1. Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht bzw. von der belangten Behörde eingeholt:
1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Mag. XXXX, Klinische Psychologin, und Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 15.02.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychiatrischen Gesundheitsschädigung leide, welche mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Missbrauchserlebnisse zurückzuführen sei, die Verbrechen jedoch nicht als alleinige Ursache anzuschuldigen seien, das Leiden eine nachvollziehbare und verständliche Folge des Verbrechens sei, einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe und Berufsunfähigkeit bewirke sowie den beruflichen Werdegang in einem solchen Maße beeinträchtigt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wobei dieser Umstand zu 50% den erlittenen Traumata und zu 50% der familiären Situation zuzuordnen sei.1.2. Zur Überprüfung des Antrages wurden von der belangten Behörde Sachverständigengutachten von Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, und Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf den persönlichen Untersuchungen der Beschwerdeführerin am 15.02.2013, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die Beschwerdeführerin an einer schwerwiegenden psychiatrischen Gesundheitsschädigung leide, welche mit Wahrscheinlichkeit auf die erlittenen Missbrauchserlebnisse zurückzuführen sei, die Verbrechen jedoch nicht als alleinige Ursache anzuschuldigen seien, das Leiden eine nachvollziehbare und verständliche Folge des Verbrechens sei, einer psychotherapeutischen Behandlung bedürfe und Berufsunfähigkeit bewirke sowie den beruflichen Werdegang in einem solchen Maße beeinträchtigt habe, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, eine berufliche Ausbildung abzuschließen und kontinuierlich eine berufliche Tätigkeit auszuüben, wobei dieser Umstand zu 50% den erlittenen Traumata und zu 50% der familiären Situation zuzuordnen sei.
1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2013 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.1.3. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.03.2013 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit dem Schreiben vom 17.04.2013 hat die Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
Am 25.04.2013 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, den Rechtsanwalt Dr. XXXX zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.Am 25.04.2013 hat die Beschwerdeführerin mitgeteilt, den Rechtsanwalt Dr. römisch 40 zur Vertretung im Verfahren bevollmächtigt zu haben.
Der bevollmächtigte Vertreter hat mit dem Schriftsatz vom 13.05.2013 ergänzende Einwendungen vorgebracht.
1.4. Zur Überprüfung hat die belangte Behörde eine mit 12.08.2013 datierte, auf der Aktenlage basierende, Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Mag. XXXX, Klinische Psychologin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.1.4. Zur Überprüfung hat die belangte Behörde eine mit 12.08.2013 datierte, auf der Aktenlage basierende, Stellungnahme von der bereits befassten Sachverständigen Mag. römisch 40 , Klinische Psychologin, mit dem Ergebnis eingeholt, dass die erhobenen Einwendungen nicht geeignet seien, eine geänderte Beurteilung zu begründen.
Mit dem Schreiben vom 27.08.2013 wurde das eingeholte Ergänzungsgutachten der bevollmächtigten Vertretung übermittelt.
Der bevollmächtigte Vertreter hat mit dem Schriftsatz vom 16.09.2013 - unter Vorlage des Klinisch-psychologischen Berichtes Dris. XXXX vom 06.06.2012 - Einwendungen erhoben.Der bevollmächtigte Vertreter hat mit dem Schriftsatz vom 16.09.2013 - unter Vorlage des Klinisch-psychologischen Berichtes Dris. römisch 40 vom 06.06.2012 - Einwendungen erhoben.
1.5. Mit dem Bescheid vom 02.10.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes, gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.1.5. Mit dem Bescheid vom 02.10.2013 hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes, gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins, sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die angeschuldigten Vorfälle die festgestellten Gesundheitsschädigungen nicht überwiegend verursacht hätten.
2. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Zeitungsartikeln betreffend Vorwürfe gegen die XXXX aus dem Jahr 1984 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.2. Gegen diesen Bescheid hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Vorlage von Zeitungsartikeln betreffend Vorwürfe gegen die römisch 40 aus dem Jahr 1984 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben.
2.1 Mit Wirksamkeit 01.01.2014 wurde das nunmehr zur Behandlung der Beschwerde zuständige Bundesverwaltungsgericht eingerichtet und die Rechtssache zugewiesen.
3. Mit dem Beschluss vom XXXX, hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid behoben und gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.3. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , hat das Bundesverwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid behoben und gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
3.1. Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 09.07.2014 unter Vorlage von Beweismitteln ein ergänzendes Vorbringen zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin erstattet.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
3.2. Am 12.08.2014 hat die Mutter der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde vorgesprochen.
Nachstehend angeführte Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
3.3. In der Folge hat die belangte Behörde den Pflegschaftsakt der Beschwerdeführerin und den Strafakt zur 1986 angezeigten Vergewaltigung eingeholt sowie, erfolglos, Erhebungen zum der Vergewaltigung Beschuldigten gepflogen.
3.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2014 gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.3.4. Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 28.11.2014 gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Mit dem Schriftsatz vom 05.01.2015 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin Einwendungen erhoben.
3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes gemäß § 1 Abs. 1 und 3, § 3, § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen.3.5. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Ersatz des Verdienstentganges sowie Heilfürsorge in Form der Übernahme eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3, Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Vorsatzdeliktes im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG geworden sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführerin Opfer eines Vorsatzdeliktes im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG geworden sei.
4. Gegen diesen Bescheid hat die nunmehr bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde erhoben. Ohne Vorlage von Beweismitteln wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der von der belangten Behörde festgestellte Sachverhalt widersprüchlich und die rechtliche Beurteilung unzutreffend sei. Der Sachverhalt sei auch unvollständig erhoben worden und die erforderliche Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens unterblieben.
4.1. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.03.2017 wurden die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung und die belangte Behörde sowie die Mutter der Beschwerdeführerin zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.05.2017 geladen.
Am 27.04.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin Einsicht in den Verwaltungsakt genommen.
Mit dem Schriftsatz vom 27.04.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin einen Klinisch-psychologischen Befund Dris. XXXX vom 31.03.2017 vorgelegt, vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und die Einvernahme von Dr. Binder-Krieglstein beantragt.Mit dem Schriftsatz vom 27.04.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin einen Klinisch-psychologischen Befund Dris. römisch 40 vom 31.03.2017 vorgelegt, vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und die Einvernahme von Dr. Binder-Krieglstein beantragt.
4.2. Am 10.05.2017 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin teilnahm. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen. Die Mutter der Beschwerdeführerin wurde als Zeugin ausführlich zum Lebenslauf der Beschwerdeführerin und ihren Wahrnehmungen zu den angeschuldigten Ereignissen befragt. Die Verhandlung wurde zur Einholung eines Sachverständigengutachtens der Fachrichtung Psychiatrie vertagt.
4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.4.3. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf der Aktenlage, eingeholt.
4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß § 17 VwGVG iVm § 45 Abs. 3 AVG erteilten Parteiengehörs wurden die Fragestellungen an die medizinische Sachverständige inklusive der diesen vorangestellten Feststellungen des Senates zum Sachverhalt sowie die im verwaltungsbehördlichen und das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.4.4. Im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, AVG erteilten Parteiengehörs wurden die Fragestellungen an die medizinische Sachverständige inklusive der diesen vorangestellten Feststellungen des Senates zum Sachverhalt sowie die im verwaltungsbehördlichen und das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholte Sachverständigengutachten zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt dazu Stellung zu nehmen.
Die belangte Behörde hat keine Einwendungen erhoben.
Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 08.09.2017 vorgebracht, das Sachverständigengutachten Dris. XXXX sei fehlerhaft, unschlüssig und unvollständig. Einwendungen zu den Feststellungen des Senates wurden nicht erhoben.Die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin hat mit dem Schriftsatz vom 08.09.2017 vorgebracht, das Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 sei fehlerhaft, unschlüssig und unvollständig. Einwendungen zu den Feststellungen des Senates wurden nicht erhoben.
4.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 wurden die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung, die medizinische Sachverständige Dr. XXXX und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017 geladen.4.5. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.09.2017 wurden die Beschwerdeführerin, deren bevollmächtigte Vertretung, die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 14.11.2017 geladen.
Mit dem Schriftsatz vom 29.09.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Klinisch-psychologischen Befund Dris. XXXX vom 31.03.2017 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Es sei lediglich in Begleitung ihres Hundes und dann für nicht länger als 10 Minuten möglich zu erscheinen. Ergänzend wurde angeregt, die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich als Zeugin vorzuladen.Mit dem Schriftsatz vom 29.09.2017 hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf den Klinisch-psychologischen Befund Dris. römisch 40 vom 31.03.2017 vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen. Es sei lediglich in Begleitung ihres Hundes und dann für nicht länger als 10 Minuten möglich zu erscheinen. Ergänzend wurde angeregt, die Mutter der Beschwerdeführerin neuerlich als Zeugin vorzuladen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin informiert, dass das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung in Begleitung ihres Hundes zugestanden wird und der Beschwerdeführerin gestattet wird die Verhandlung zu verlassen, sobald ihr eine weitere Anwesenheit nicht mehr möglich ist.
4.6. Am 14.11.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Es nahmen die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin sowie die medizinische Sachverständige Dr. XXXX teil. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.4.6. Am 14.11.2017 setzte das Bundesverwaltungsgericht die öffentliche mündliche Verhandlung fort. Es nahmen die bevollmächtigte Vertretung der Beschwerdeführerin und die Beschwerdeführerin sowie die medizinische Sachverständige Dr. römisch 40 teil. Die belangte Behörde hat nicht an der Verhandlung teilgenommen.
Eingangs wurde die Beschwerdeführerin zu ihrem Lebenslauf nach Ende der Heimunterbringung befragt. Danach hat sie die Verhandlung verlassen. In der Folge hat die medizinische Sachverständige den eingeholten Sachverständigenbeweis erörtert und zum Beschwerdebild der Beschwerdeführerin, allfälligen Therapieoptionen und dem Kausalitätsverlauf Stellung genommen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin wurde am XXXX geboren, ihre Mutter war damals 27 Jahre alt und hat vom Kindsvater getrennt gelebt. Mutter und Kind haben gemeinsam mit der Großmutter in einer Wohnung gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat, außer der Zeit des Mutterschutzes Vollzeit, wechselweise untertags oder abends als Kellnerin gearbeitet. Die Großmutter war bereits in Pension und hat sich um die Beschwerdeführerin gekümmert.Die Beschwerdeführerin wurde am römisch 40 geboren, ihre Mutter war damals 27 Jahre alt und hat vom Kindsvater getrennt gelebt. Mutter und Kind haben gemeinsam mit der Großmutter in einer Wohnung gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat, außer der Zeit des Mutterschutzes Vollzeit, wechselweise untertags oder abends als Kellnerin gearbeitet. Die Großmutter war bereits in Pension und hat sich um die Beschwerdeführerin gekümmert.
Im September 1977 vermutet die Mutter der Beschwerdeführerin, dass auf der Kinderstation des AKH Wien eine Fehldiagnose gestellt worden und eine die Beschwerdeführerin schädigende Fehlbehandlung zu befürchten ist. Daher hat sie die Beschwerdeführerin aus der Spitalsbetreuung genommen und ist ca. neun Monate lang "untergetaucht". Um nicht aufgefunden zu werden, hat die Mutter der Beschwerdeführerin neun verschiedene Wohnungen parallel zueinander gemietet und wurde (Beschwerdeführerin, deren Mutter und Großmutter) jeweils die Wohnung gewechselt. Die Beschwerdeführerin war damals das einzige Kind. Die Mutter der Beschwerdeführerin hat den Lebensunterhalt bestritten, in deren Abwesenheit hat die Großmutter die Beschwerdeführerin betreut. Die Polizei hat einem Hinweis nachgehend die Mutter der Beschwerdeführerin an der Arbeitsstelle aufgegriffen und verhaftet. Während der ca. zehntägigen Untersuchungshaft war die Beschwerdeführerin bei der Großmutter untergebracht.
In der Zeit danach hat die Beschwerdeführerin wieder mit ihrer Mutter und Großmutter zusammengelebt. Ihre Mutter ist dann wieder schwanger geworden, der Bruder ist auf die Welt gekommen als die Beschwerdeführerin zwei Jahre alt war. Der Vater dieses Kindes hat nicht mit der Familie zusammengelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin war teilzeitbeschäftigt und hat Sozialhilfe bezogen, weil der Sohn zu früh geboren wurde, eine Bewegungsstörung aufwies und der Betreuung bedurfte.
Die Beschwerdeführerin hat nicht den Kindergarten besucht, soziale Kontakte hatte sie am Spielplatz und unter Bekannten der Familie.
Die Beschwerdeführerin wurde mit sechs Jahren in der Vorschule eingeschult. Bis zur Heimunterbringung hat die Beschwerdeführerin dieselbe Schule besucht.
Bei der Geburt des zweiten Bruders war die Beschwerdeführerin sieben Jahre alt. Dessen Vater hat getrennt von der Familie gelebt. Die Mutter der Beschwerdeführerin musste nach der schwierigen Geburt des zweiten Sohnes notoperiert werden. Die Großmutter hat sich zu dieser Zeit in Spitalsbehandlung befunden, weshalb der jüngste Bruder bei einer Pflegefamilie, der ältere Bruder im Zentralkinderheim und die Beschwerdeführerin bei einer ihrer Mutter bekannten Studentenwohngemeinschaft untergebracht wurden. Nachdem die Mutter der Beschwerdeführerin aus der Spitalspflege entlassen wurde, hat sie ihre Söhne nicht zurückerhalten. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge mit ihrer Mutter und der pflegebedürftigen Großmutter zusammengelebt.
Es kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom zweiten bis zum achten Lebensjahr verwahrlost war. Die Mutter der Beschwerdeführerin war teilzeitbeschäftigt und hat am 23.06.1986 geheiratet. Der Ehemann hat die Beschwerdeführerin 1989 adoptiert.
Die Beschwerdeführerin wurde von Fürsorgebeamtinnen direkt von der Schule in das Julius Tandler Heim gebracht. Die Beschwerdeführerin hat diese Trennung von der Mutter als sehr dramatisch erlebt.
Es ist mit Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin während des Heimaufenthaltes im Julius Tandler Heim vom 26.06.1985 - 12.09.1985 und hernach im Kinderheim Stiefern vom 12.09.1985 - 23.12.1986 Opfer nachstehender Handlungen geworden ist:
Die Beschwerdeführerin wurde von Aufsichtspersonen mehrmals bzw. regelmäßig an den Haaren gezogen und mit der Hand ins Gesicht geschlagen, wurde gezwungen mitten in der Nacht aufzustehen und bis zu drei Stunden lang stumm am Gang zu stehen, wurde gezwungen auch Erbrochenes zu essen, der Beschwerdeführerin wurden auch nicht kindgerechte Horrorfilme gezeigt.
Die Beschwerdeführerin wurde im August 1985 von einem Jugendlichen vergewaltigt.
Die Mutter der Beschwerdeführerin hat laufend - auch bei Gericht -, jedoch erfolglos, versucht die Beschwerdeführerin zurückzubekommen, weil sie den Eindruck hatte, dass die Beschwerdeführerin im Heim sehr unglücklich ist.
Der Mutter der Beschwerdeführerin wurde nur selten der Besuch gestattet, die Beschwerdeführerin hat sehr unter der geringen Besuchsfrequenz gelitten.
In der Folge ist es der Mutter der Beschwerdeführerin gelungen einen "Freigang" zu erwirken, mit der Beschwerdeführerin und deren Adoptivvater in einem zu diesem Zweck gemieteten Haus "unterzutauchen", medialen Druck zu erzeugen und die Beschwerdeführerin letztendlich in häuslicher Obhut behalten zu dürfen.
Die Brüder der Beschwerdeführerin haben weiter bei der Pflegefamilie gelebt.
Ab Jänner 1987 lebte die Beschwerdeführerin bei ihrer Mutter und dem Adoptivvater.
Ca. drei Jahre hat die Familie in einem Haus in Wr. Neustadt gelebt.
Die Beschwerdeführerin hat in Wr. Neustadt die Volks- und dann die Hauptschule besucht.
Dann (ca. 1990), nach dem Tod der Mutter des Adoptivvaters, ist die Familie in das Haus der Mutter des Adoptivvaters in Erlach übersiedelt.
Der Adoptivvater war Uhrmachermeister und hat einen Familienbetrieb geführt. Er wurde nach dem Tod seiner Mutter alkoholkrank, weshalb er das Geschäft nicht weiterführen konnte und die Familie in finanzielle Schwierigkeiten geriet und das Geschäft und das Haus verkaufen musste, um die Schulden zu begleichen.
Nach dem Verkauf des Hauses ist die Familie in eine Mietwohnung in Wr. Neustadt gezogen.
1991 ist die Familie nach Wien übersiedelt.
Die Persönlichkeit des Adoptivvaters hat sich aufgrund der Alkoholkrankheit zum Schlechten verändert. Einmal wurde er gewalttätig gegen die Mutter der Beschwerdeführerin, weshalb diese für zwei bis drei Wochen in ein Frauenhaus, dann in eine eigene Wohnung, gezogen ist und sich hat scheiden lassen.
1992, im letzten Schuljahr, hat die Mutter der Beschwerdeführerin befürchtet, dass der Adoptivvater die Beschwerdeführerin entführt oder ihr sonst Leid zufügt, und diese daher nicht mehr in die Schule gehen lassen.
1993 bis 1994 hat die Beschwerdeführerin die Hauptschule in einem externen Kurs ohne Anw