TE Vfgh Erkenntnis 2017/11/24 E2461/2017

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Veröffentlicht am 24.11.2017
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
B-VG Art140 Abs7
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses im Anlassfall

Spruch

I.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.1. Der Beschwerdeführer ist durch Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.616,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Begründung

Entscheidungsgründe

1.        Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen pakistanischen Staatsangehörigen, der am 2. Februar 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 28. März 2017 ab, erteilte einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Pakistan fest und setzte eine zweiwöchige Frist für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. April 2017 Beschwerde und stellte zudem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16. Mai 2017 ab. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

Mit angefochtenem Erkenntnis vom 22. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 ab (Spruchpunkt A) I.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2017 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) II.). Letzteres begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Bescheid vom 28. März 2017 dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Abholfrist am 31. März 2017 begonnen habe. Gemäß §16 Abs1 BFA-VG bestehe eine zweiwöchige Beschwerdefrist in den Fällen des §3 Abs2 Z2, 4 und 7 BFA-VG. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdefrist am 14. April 2017 geendet. Die am 27. April 2017 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet.Mit angefochtenem Erkenntnis vom 22. Juni 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen den Bescheid vom 16. Mai 2017 ab (Spruchpunkt A) römisch eins.) und die Beschwerde gegen den Bescheid vom 28. März 2017 als verspätet zurück (Spruchpunkt A) römisch zwei.). Letzteres begründete das Bundesverwaltungsgericht damit, dass der Bescheid vom 28. März 2017 dem Beschwerdeführer am 30. März 2017 durch Hinterlegung zugestellt worden sei und die Abholfrist am 31. März 2017 begonnen habe. Gemäß §16 Abs1 BFA-VG bestehe eine zweiwöchige Beschwerdefrist in den Fällen des §3 Abs2 Z2, 4 und 7 BFA-VG. Im gegenständlichen Verfahren habe die Beschwerdefrist am 14. April 2017 geendet. Die am 27. April 2017 eingebrachte Beschwerde sei daher verspätet.

2.       Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in Rechten wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird.

3.       Der Verfassungsgerichtshof hat über die – insoweit zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses erwogen:3. Der Verfassungsgerichtshof hat über die – insoweit zulässige – Beschwerde gegen Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses erwogen:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G134/2017 ua., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG, BGBl I 87/2012 idF BGBl I 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. September 2017, G134/2017 ua., die Wortfolge "2, 4 und" sowie den zweiten Satz in §16 Abs1 BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass diese Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat (vgl. etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).Das Bundesverwaltungsgericht hat bei der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses eine der als verfassungswidrig aufgehobenen Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass diese Gesetzesanwendung für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers nachteilig war. Der Ausspruch, dass die aufgehobenen Bestimmungen nicht mehr anzuwenden sind, hat auch für den Verfassungsgerichtshof die Wirkung, dass er die betreffenden Bestimmungen nicht mehr anzuwenden hat vergleiche etwa VfSlg 12.954/1991, 15.401/1999; VfGH 14.12.2005, B1025/04; 29.6.2011, B308/11; 9.6.2016, E543/2016).

Der Beschwerdeführer wurde somit durch Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit es also die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2017 betrifft, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.Der Beschwerdeführer wurde somit durch Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses, soweit es also die Zurückweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28. März 2017 betrifft, wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Gesetzesbestimmung in seinen Rechten verletzt.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben.

4.       Durch die Aufhebung von Spruchpunkt A) II. des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde im Übrigen (also im Hinblick auf Spruchpunkt A) I. des angefochtenen Erkenntnisses) als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist (vgl. zB VfGH 19.11.2015, E1168/2015 ua. mwN).4. Durch die Aufhebung von Spruchpunkt A) römisch zwei. des angefochtenen Erkenntnisses durch den Verfassungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer im Verfahren über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Beschwer weggefallen. Die Rechtslage ist daher so zu beurteilen, als ob der Beschwerdeführer im Sinne des §86 VfGG klaglos gestellt worden wäre, weshalb die Beschwerde im Übrigen (also im Hinblick auf Spruchpunkt A) römisch eins. des angefochtenen Erkenntnisses) als gegenstandslos anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des §86 VfGG einzustellen ist vergleiche zB VfGH 19.11.2015, E1168/2015 ua. mwN).

5.       Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z3 und 4 VfGG ohne weiteres Verfahren und ohne vorangegangene Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

6.       Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– enthalten. Ein Ersatz der Eingabengebühr ist nicht zuzusprechen, weil der Beschwerdeführer Verfahrenshilfe (auch) im Umfang des §64 Abs1 Z1 lita ZPO genießt.

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, VfGH / Aufhebung Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2017:E2461.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2018
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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