TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/19 VGW-151/023/13483/2017

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Veröffentlicht am 19.01.2018
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Entscheidungsdatum

19.01.2018

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

NAG §8 Abs1 Z9
NAG §11 Abs1
NAG §11 Abs2
NAG §11 Abs3
NAG §11 Abs4
NAG §24 Abs1
NAG §43a Abs1 Z2
NAG-DV §9a Z4
ASVG §292 Abs3
ASVG §293 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seinen Richter Mag. Fischer über die Beschwerde des Herrn X.Y., geb.: 1982, StA: Serbien, Wien, N.-gasse, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 16.08.2017, Zahl MA35-9/3150039-02, mit welchem der Antrag vom 13.06.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "selbstständiger Künstler" gemäß § 61 Abs. 1 iVm § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz - NAG idgF abgewiesen wurde,

zu Recht e r k a n n t:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 53b AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 AVG sowie § 17 VwGVG wird dem Beschwerdeführer der Ersatz der mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 17. Jänner 2018 zur GZ VGW-KO-23/29/2018 mit EUR 119,-- bestimmten Barauslagen für den zur mündlichen Verhandlung am 15. Jänner 2018 beigezogenen nichtamtlichen Dolmetscher auferlegt. Der Beschwerdeführer hat diese erwachsenen Barauslagen in Höhe von Euro 119,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der vorgeschriebene Betrag ist auf das Konto bei der UniCredit Bank Austria AG, Kontonummer: AT16 12000 00696 212 729, lautend auf MA 6, BA 40, einzuzahlen.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. August 2017 wurde zur Zahl MA 35-9/3150039-02 das Ansuchen des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Erteilung des Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“, nunmehr „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ abgewiesen.

Begründend führte die Behörde zusammengefasst nach Darstellung der Erteilungsvoraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsbewilligung sinngemäß aus, der Beschwerdeführer habe bislang keinen ausreichenden Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine ortsübliche Unterkunft erbracht und habe er auch nicht glaubhaft machen können, über ein ausreichendes Einkommen aus seiner künstlerischen Tätigkeit zu verfügen.

In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der nunmehrige Rechtsmittelwerber nach Aufzählung im Verfahren vorgelegter Unterlagen auszugsweise Nachstehendes aus:

„Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der Bf. seit 01.01.2017 bis dato bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft angemeldet ist und über ein jährliches Einkommen von (mindestens) EUR 12.000 verfügt: daher insofern keiner Gebietskörperschaft zur Last fällt.

Überdies hat sich der Bf. immer an die geltenden Gesetze gehalten. Er ist in Serbien nicht vorbestraft und in Wien aufrecht gemeldet. Für die Wohnung an der Meldeadresse verfügt er über einen aufrechten, rechtswirksamen Mietvertrag mit dem rechtmäßigen Eigentümer der Wohnung. Die Wohnung verfügt über ein Ausmaß von 105 m² und in dieser Wohnung leben inklusive dem Bf. vier Personen. Es handelt sich dabei um eine ganz normale Wohngemeinschaft, die auch für eine vergleichbar große ‚Familie (und erst recht für die Studenten-Sprösslinge eben jener Familien) als ortsüblich angesehen wird.

Betreffend seine Ausbildung wird aus den Unterlagen deutlich ersichtlich, dass der Bf. als Diplomierter Künstler in Serbien ausgebildet wurde, über mehrere Referenzschreiben verfügt, Ausstellungen in Wien erfolgreich organisiert und durchgeführt sowie an Charity-Events teilgenommen hat. Ferner verfügt er über einen Werkvertrag mit der Wiener Galerie A. und kommt für seinen Lebensunterhalt durch seine künstlerische Tätigkeit auf.

Unbeachtet blieb bislang, dass der Bf. auch über ein Vermögen von rund EUR 10.000 verfügt und dieses Kapital zur Abdeckung allfälliger „Engpässe“ zur Verfügung steht. Sofern dies für den Bf. erforderlich sein sollte, kann bei Bedarf auch noch ein Kontoauszug und eine Haftungserklärung nachgereicht werden. Sein Aufenthalt wird aber in jedem Fall zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.

All diese Unterlagen erfüllen die in den obzitierten Gesetzesstellen vorgesehenen Voraussetzung und die Behörde hätte bei richtiger Interpretation der Unterlagen dem Antrag stattgeben müssen.

Der Bescheid ist daher mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.

4.2. Verletzung von Verfahrensvorschriften

Der Bescheid erging infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Bf. beantwortete mit Schreiben vom 11.07.2017 die Verständigung von der Beweisaufnahme durch die Behörde, die mitteilte, dass die Abweisung geplant sei. Mit diesem Schreiben legte der Bf. einen aktuellen Grundbuchauszug vor zum Beweis, dass er die Wohnrechtsvereinbarung mit dem Eigentümer der Wohnung abgeschlossen hatte. Überdies legte er die oben gelisteten Unterlagen der Behörde vor.

Dessen völlig ungeachtet erließ die Behörde den bekämpften Bescheid ohne sich mit den vorgelegten Unterlagen auseinander zu setzen:

Aus dem Grundbuchauszug ist eindeutig nachzuvollziehen, dass der Bestandgeber Herr K. S. Eigentümer der gegenständlichen Wohnung in Wien, H.-straße, ist. Insofern hat der Bestandgeber auch das Recht, dem Bf. die Unterkunft vermieten zu können. Die Behörde war jedoch gegenteiliger Ansicht. Einzuräumen ist an dieser Stelle, dass der Kaufvertrag über die gegenständliche Wohnung vom Bf. vorgelegt wurde.

Auch der Rechtsanspruch des Bf. auf eine ortsübliche Unterkunft ist durch die Vorlage der Wohnrechtsvereinbarung zwischen ihm und dem Bestandgeber hinreichend nachgewiesen.

Hinsichtlich des Einkommens legte der Bf. den Werkvertrag zwischen ihm und der Galerie A. vor. Der Vertrag wurde von der Galerie firmenmäßig unterfertigt und ist sohin rechtswirksam. Unter dem Punkt „Werklohn, Fälligkeit“ ist ein Honorar in Höhe von EUR 12.000 pro Jahr vereinbart. Der Bf. verfügt daher über einen Rechtsanspruch auf Zahlung Zug um Zug für die erbrachten Leistungen. Insoweit sind die Ausführungen der Behörde, es ließe sich dem Werkvertrag der Nachweis über ein jährliches Einkommen von EUR 12.000 nicht entnehmen, nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist der Nachweis über den gesicherten Lebensunterhalt vom Bf. erbracht worden.

Den Nachweis über die künstlerische Ausbildung und die Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeiten, also die besonderen Voraussetzungen gemäß § 8 Z 4 lit. c NAG-DV, hat der Bf. durch die Vorlage des Diploms der Fakultät der Bildenden Künste in Belgrad, des Empfehlungsschreibens des Verbandes der Bildenden Künstler Serbiens sowie des Referenzschreibens der Universität von British Colombia, die Bestätigung über die erfolgte Ausstellung und die Teilnahme des Bf. an einem Charity-Event ebenfalls erbracht. Mit diesen Unterlagen hat sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Sie hat lediglich darauf verwiesen, dass es nicht erkennbar sei, ob er die besonderen Voraussetzungen erfüllt, ohne dies näher zu begründen.

Der Beschwerdeführer legte auch die Bestätigung über den aufrechten Bestand eines Versicherungsverhältnisses zur Versicherung der gewerblichen Wirtschaft (SVA) vor, zum Beweis, dass er versichert ist. Sozialleistunen hat er nicht in Anspruch genommen und fiel insoweit keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last.

Hätte sich die Behörde mit den obgenannten Unterlagen auseinandergesetzt, hätte sie dem Antrag stattgeben müssen.“

Auf Grund dieses Vorbringens und zur weiteren Abklärung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes wurde am 18. Dezember 2017, fortgesetzt am 15. Jänner 2018, vor dem Verwaltungsgericht Wien eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher neben einem informierten Vertreter der belangten Behörde und dem Beschwerdeführer als Parteien Frau E. R. als Zeugin geladen waren. Der Landeshauptmann von Wien hat auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung verzichtet.

In seiner Einlassung zur Sache brachte der Beschwerdeführer Nachstehendes vor:

„Ich bin im Jahre 2010 erstmals nach Österreich eingereist. Ich lebe seit dem Jahr 2016 in Österreich, seit ich meinen ersten Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingereicht habe. Seit damals halte ich mich an die 90-Tage Frist. Im Dezember 2017 bin ich zuletzt nach Österreich eingereist.

Ich habe Einkünfte aus Serbien aus meiner künstlerischen Tätigkeit. Auch verfüge ich über Ersparnisse. Ich verfüge über Ersparnisse in der Höhe von 10.000,-- Euro. Einen Teil habe ich geerbt und erspart. Ich habe ungefähr 4.000,-- Euro auf meinem Girokonto in Österreich. Das aktuelle Guthaben auf meinem Konto in der Höhe von 4.537,62 Euro erklärt sich daraus, dass ich Frau Ri. J. Bilder verkauft habe. Ich habe von Frau Ri. 4.000,-- Euro bekommen. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass mir Frau Ri. nur 3.000,-- Euro überwiesen habe, gebe ich an, dass das restliche Geld von mir ist. Dann gibt es noch 10.000,-- Euro, die ich einbezahlt habe, weil der Magistrat das von mir verlangt hat. Ich gebe diesbezüglich an, dass es sich hierbei um Geld handelt, dass ich in Serbien aufbewahre. Dieses Geld gehört mir. Ich habe es nur abgebucht, bis die Situation mit meinem Visum gelöst ist. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass der Betrag von 10.000,-- Euro auch kurzfristig beschafft worden sein könnte, gebe ich an, dass ich das Geld deswegen in Serbien aufbewahre, weil ich eben nicht weiß, ob ich ein Visum erhalte. Ich habe nicht gewusst, dass ich so viel Geld am Konto brauche. Ich habe auch die Vorverträge, deswegen habe ich auch gemeint, ich bräuchte nicht so viel Geld auf meinem Konto hier. Ich wollte zeigen, dass ich über das Geld verfüge, weswegen ich es einbezahlt habe. Ich habe derzeit in Österreich kein Einkommen. Im Jahre 2017 habe ich etwa 5.000,-- Euro in Serbien und auch in Kroatien eingenommen.

Wenn ich zum Werkvertrag mit Frau R. befragt werde, gebe ich an, dass ich mit dieser nicht weiter verwandt bin. Es wurde im März eine Ausstellung vereinbart. Die Zeugin hat bereits einige Bilder für diese Ausstellung gekauft. Dieser Vertrag beinhaltet eine künstlerische Zusammenarbeit mit Frau R.. Sie arbeitet mit Künstler in Nis zusammen. Ich hätte dort die organisatorische Assistenz übernehmen sollen so wie auch künstlerische Beratung. Der Vertrag bezieht sich auf meine eigene Arbeit, allerdings auch auf fremde. Eine allfällige Gewährleistung wurde nicht vereinbart. Das ist alles in der Warteschleife. Ich bin auch zeitlich hier sehr eingeschränkt. Ich darf hier auch nicht arbeiten. Ich selbst trage das Konzept des Projektes. Es werden wechselseitig Vorschläge abgegeben. Eigentlich handelt es sich hier um einen Vorvertrag über eine Zusammenarbeit zwischen uns. Ich bekomme aus dem vorliegenden Werkvertrag 12.000,-- Euro. Weiters aus einem Kaufvertrag vom 20.12.2017 für Bilder 3.000,-- Euro in monatlichen Raten zu je 300,-- Euro. Die 12.000,-- Euro sind der maximale Betrag für das gesamte Arrangement das bereitgestellt werden kann. Es handelt sich hierbei um die gesamten Projektkosten. Beinhaltet sind etwa Transport- und Organisationskosten. Mein Honorat beträgt 3.500,-- Euro bis 4.000,-- Euro aus diesem Vertrag. Dieses Geld verdiene ich sicher aus diesem Vertrag. Wenn mir nunmehr vorgehalten wird, dass aufgrund der Formulierung des Vertrages ein Rechtsanspruch auf Einkommen letztlich nicht gewährleistet ist, gebe ich an, dass das richtig ist. Sicher ist etwa der Verkaufserlös in der Höhe von 3.000,-- Euro. Es gibt einen Vertrag mit der Ku. GmbH betreffend meine künstlerischen Leistungen. Diesen hab ich derzeit aber nicht bei mir. Ich verweise auf eine Bestätigung betreffend den Erhalt eines Honorars für Dezember 2017 in der Höhe von 800,-- Euro.

Ich lebe derzeit in der Wohnung Wien, N.-gasse. Ich habe dort einen Nebenwohnsitz gegründet, weil ich nur sporadisch in der Österreich aufhältig bin. Die Wohnrechtsvereinbarung ist unentgeltlich, weil es sich bei der Vermieterin um eine nahe Freundin handelt. Ich zahle anteilsmäßig Strom. Ich zahle ungefähr 350,-- Euro monatlich für den gesamten Mietaufwand.

Ich habe in Serbien zuerst studiert. Ich bin in Serbien als Künstler selbständig erwerbstätig. Das seit ungefähr seit 2008. In Österreich habe ich bislang nur einige musikalische Auftritte gehabt, sonst nichts.

Ich habe in Österreich keine familiären Bindungen, lediglich einen Freundeskreis. In Serbien leben meine Eltern.“

Frau E. R. legte im Zuge ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme Nachstehendes dar:

„Ich möchte zum vorgelegten Werkvertrag vom 02. Juni 2017 angeben, dass ich seit längerer Zeit Kontakte in der Kunstszene in Nis habe. Der Beschwerdeführer ist dort ebenso verankert und spricht außerdem die serbische Sprache. Der Beschwerdeführer soll als Vermittler auftreten. Er sucht die Künstler aus und auch die Werke. In erster Linie liegen seine Aufgaben im organisatorischen Bereich und auch in der künstlerischen Beurteilung der Sache. Es sollen aus dem Werkvertrag bis zu 12.000,-- Euro zur Ausschüttung gelangen, allerdings wird nach erbrachten Werken abgerechnet. Der Vertrag ist so zu verstehen, dass lediglich dann, wenn etwa eine Ausstellung stattfindet, der Beschwerdeführer eine entsprechende Honorarnote legen kann. Im schlimmsten Falle könnte es sogar sein, dass aus diesem Werkvertrag nichts ausgeschüttet werden könnte. Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass ein Dienstverhältnis keinesfalls intendiert ist, sondern lediglich ein Werkvertrag berücksichtigt ist. Es handelt sich hierbei um eine Art Rahmenvertrag. Dieser Rahmenvertrag wurde bisher noch nicht weiter konkretisiert. Der Kaufvertrag vom 20. Dezember 2017 bezieht sich auf Bilder, die für eine Ausstellung im März bestimmt sein werden. Die Bilder sind teilweise auch schon angeliefert. Über die Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers bin ich nicht näher informiert.“

In dieser mündlichen Verhandlung wurden u.a. ein Kaufvertrag abgeschlossen zwischen dem Beschwerdeführer und der von Frau E. R. vertretenen Galerie A., eine Honorarnote des Beschwerdeführers an die Ku. GmbH für künstlerische Leistungen im Dezember 2017 und Kontoauszüge des Beschwerdeführers vom 19. Dezember 2017, 27. Dezember 2017 sowie 12. Jänner 2018, vorgelegt.

Nach Durchführung des Beweisverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt, der als erwiesen angenommen wird:

Der am … 1982 geborene Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und brachte am 13. Juni 2017 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Aufenthaltsbewilligung - Künstler“ gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 NAG a.F., nunmehr „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ nach § 43a Abs. 1 Z 2 NAG, ein. Er ist in Serbien unbescholten, auch in Österreich scheinen keine gerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers auf. Verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen des Beschwerdeführers sowie die Festsetzung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen den Einschreiter sind nicht aktenkundig.

Der Beschwerdeführer reiste seinen Angaben zufolge im Jahre 2010 erstmals in das Bundesgebiet ein und hat sich seit Dezember 2016 in regelmäßigen Abständen hier aufgehalten. Zuletzt reiste er am 15. Dezember 2017 wieder in das Bundesgebiet ein. Dass sich der Beschwerdeführer seit der Einbringung des verfahrenseinleitenden Antrages durchgehend mehr als 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen in Österreich aufgehalten hat, konnte nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Konto bei der Erste Bank, IBAN ..., welches per 12. Jänner 2017 ein Guthaben in der Höhe von EUR 4.537,62 aufwies. Diesem Konto wurde am 25. September 2017 ein Betrag in der Höhe von EUR 10.000,-- durch Bareinzahlung gutgeschrieben, am Tag darauf wurde ein Betrag von EUR 8.000,-- vom Konto ebenso in bar wieder abgehoben. Nach zwei weiteren Barbehebungen am 4. Oktober 2017 und am 6. Oktober 2017 im Gesamtausmaß von EUR 1.300,-- wies dieses Konto am 19. Dezember 2017 ein Guthaben in der Höhe von EUR 428,54 auf. Am 28. Dezember 2017 wurde dem Konto des Einschreiters erneut ein Betrag in der Höhe von EUR 3.000,-- gutgeschrieben, wobei dieses Geld durch Frau J. Ri. angewiesen wurde. Den Angaben des Beschwerdeführers zufolge handelt es sich hierbei um einen Erlös resultierend aus einem Bilderverkauf. Aus welcher Quelle der Betrag von EUR 10.000,-- dem Konto gutgeschrieben durch Bareinzahlung am 25. September 2017 stammt, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist über diesen Betrag nicht verfügungsberechtigt und wurde dieses Geld lediglich kurzfristig zum Nachweis ausreichender Mittel zur Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich auf das Konto einbezahlt.

Der Beschwerdeführer verfügt weiters über einen „Werkvertrag“ mit der von Frau E. R. vertretenen Galerie A. vom 2. Juni 2017 mit nachstehendem Inhalt:

„Der Auftragnehmer hat für die Auftraggeberin die nachstehend genannten Tätigkeiten durchzuführen:

1.   Assistenz bei der Abwicklung von fallweisen Ausstellungen serbischer Künstler in Wien in der Galerie A.;

2.   im Bedarfsfall Organisation und Durchführung der musikalischen Untermalung von in Punkt 1 genannten Ausstellungen;

3.   im Bedarfsfall Assistenz bei der Organisation und wechselseitigen Vermittlung von serbischen und österreichischen Künstlern im Rahmen des zwischen der Auftraggeberin und der Kunstuniversität Nis, Serbien, abgeschlossenen Kooperationsübereinkommens vom 19.1.2016.

Gewährleistung

Der Auftragnehmer ist für die ordnungsgemäße Ausführung seiner jeweiligen Aufgaben verantwortlich.

Werklohn, Fälligkeit

Als Honorar für seine ordnungsgemäß erbrachten Leistungen erhält der Auftragnehmer einen Betrag von insgesamt Euro 12.000,- pro Jahr (in Worten: Euro zwölftausend). Das Honorar wird nach jeweiliger erfolgreicher Erledigung der einzelnen Aufträge anteilsmäßig verrechnet.

Vertragsdauer, Kündigung

Die Laufzeit dieses Werkvertrags beträgt drei Jahre. Er endet somit am 1.6.2020. Eine Verlängerung des Vertrags ist möglich. Der Werkvertrag kann von jeder der Vertragsparteien ohne Angabe von Gründen unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist zum Letzten eines Monats aufgekündigt werden.

Konkurrenzverbot

Der Auftragnehmer unterliegt keinem Konkurrenzverbot.

Sonstiges

Sämtliche Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind vom Auftragnehmer selbst zu erklären und abzuführen. Beitragsnachzahlungen, die der Auftraggeberin aufgrund unrichtiger Angaben des Auftragnehmers erwachsen, sind dieser über Aufforderung umgehend zu ersetzen.

Nebenabreden zu diesem Vertrag gibt es nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, die sich aus diesem Vertrag ergeben, wird als Gerichtsstand das sachlich zuständige Gericht in Wien vereinbart.“

Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einen Kaufvertrag mit der von Frau E. R. vertretenen Galerie A. vom 20. Dezember 2017, wonach diese zehn Ölgemälde zu einem Kaufpreis von EUR 3.000,--, zahlbar in zehn Monatsraten zu je EUR 300,--, erwirbt. Auch hat der Beschwerdeführer der Ku. GmbH für nicht näher bezeichnete künstlerische Leistungen im Dezember 2017 eine Honorarnote in der Höhe von EUR 800,-- gelegt.

Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wohnrechtsvereinbarung für die Wohnung in Wien, H.-straße, mit welcher ihm für diese Wohnung ein bis 16. Februar 2019 befristetes unentgeltliches Wohnrecht eingeräumt wird. Diese Wohnung verfügt entsprechend der vorgelegten Urkunde über vier Wohnräume und hat eine Nutzfläche im Ausmaß von 105 m², wobei dort drei Personen leben. Der Beschwerdeführer hat diesen Wohnsitz wieder aufgegeben und lebt derzeit in der Wohnung in Wien, N.-gasse. Er ist am Aufwand für diese Wohnung mit einem monatlichen Betrag von EUR 350,-- beteiligt.

Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Schulden und ist in Österreich krankenversichert.

Der Beschwerdeführer hat in Serbien eine Hochschulausbildung genossen und ist seit dem Jahre 2008 dort als Künstler selbständig erwerbstätig. In Österreich absolvierte er bislang einige musikalische Auftritte. Er hat in Österreich keine Angehörigen, in Serbien leben seine Eltern. Er hat in Österreich einen Freundeskreis.

Zu diesen Feststellungen gelangte das Gericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung:

Die unterbliebenen Feststellungen betreffend die Herkunft des durch den Einschreiter ins Treffen geführten Betrages von EUR 10.000,-- und die Feststellung mangelnder Verfügungsberechtigung des Einschreiters hierüber gründen sich auf die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien vorgelegten Unterlagen sowie die Ausführungen des Einschreiters im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Grundsätzlich fiel hierzu nämlich eingangs auf, dass dieses Geld lediglich für einen Tag dem Konto des Einschreiters gutgeschrieben war und dass die so geltend gemachten Beträge jeweils in bar ein- bzw. ausbezahlt wurden. Mit diesem Umstand konfrontiert legte der Einschreiter lediglich dar, er verfüge nach wie vor über dieses Geld, bewahre es jedoch in Serbien auf. Näher hierzu befragt und insbesondere nach Vorhalt, dass es sich gegenständlich lediglich um einen Barzahlungsverkehr gehandelt hat, dessen Quelle und Ziel nicht ersichtlich ist, legte der Einschreiter dar, er habe die Einzahlung getätigt, weil der Magistrat das von ihm verlangt habe und bewahre er das Geld in Serbien auf, weil für ihn der Ausgang des hier anhängigen Verfahrens noch nicht absehbar sei. Abgesehen von seinen mannigfaltigen Verträgen habe er so zeigen wollen, dass er über dieses Geld verfüge. Bei diesen Darlegungen verblieb der Einschreiter auch nach Vorhalt, dass etwa diesfalls eine Transaktion des Geldes im Wege einer Überweisung auf ein serbisches Konto weitaus lebensnaher erschiene und der physische Transport eines derart hohen Barbetrages von Serbien nach Österreich und wieder retour als unglaubwürdig erscheint, wobei eine nähere Begründung dieser so behaupteten Vorgehensweise durch den Einschreiter nicht erfolgte. Auch nach ausdrücklichem Vorhalt des Verdachtes der kurzfristigen Mittelbeschaffung verblieb der Einschreiter bei seinen Darlegungen, das Geld in Serbien „aufzubewahren“, ohne auf den Vorhalt näher einzugehen.

Es erscheint indes als mit der Erfahrung des täglichen Lebens völlig in Widerspruch stehend und unglaubwürdig, dass eine Person einen Geldbetrag in der Höhe von EUR 10.000,-- in bar aus Serbien mit sich führt, diesen kurzfristig hier zum Nachweis ausreichender Mittel einbezahlt und dieses Geld ebenso in bar wieder zurück nach Serbien transportiert, um es dort wieder zu deponieren. Im Falle des Zutreffens der Behauptung des Einschreiters, er habe durch die kurzfristige Transaktion dieses Geldes auf sein Konto ausreichende Mittel bescheinigen wollen, wäre es weitaus naheliegender gewesen, wenn dieses Geld, soweit er tatsächlich hierüber verfügungsberechtigt ist, von einem Konto allenfalls einer serbischen Bank im Wege der Überweisung transferiert worden wäre, womit auch sichergestellt gewesen wäre, dass die tatsächliche Quelle dieser Einzahlung aus dem Vermögen des Einschreiters herrührt. Der durch den Einschreiter gewählte Weg, nämlich die Mittel für einen Tag auf das Konto im Wege einer Baranweisung zu transferieren und dieses sogleich – ebenso durch Barabhebung – wieder abzubuchen, legt vielmehr den Schluss nahe, dass dieses Geld von dritter Seite kurzfristig beschafft und lediglich zu dem Zweck einbezahlt wurde, ausreichende Mittel im vorliegenden Verfahren zu bescheinigen. Diese Verdachtslage wird weiters durch den Umstand erhärtet, dass der Einschreiter trotz ausdrücklichen Vorhaltes im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung ebendieser Verdachtsmomente keinerlei nachvollziehbare Erklärung anbieten konnte, sondern trotz mehrmaliger Befragung stereotyp bei der Behauptung verblieb, er bewahre dieses Geld in Serbien auf. Auch darf nicht übersehen werden, dass der Einschreiter aktuell trotz entsprechender Aufforderung durch das Verwaltungsgericht Wien Mittel lediglich in der Höhe von EUR 4.537,62 bescheinigen konnte, wobei auch diesbezüglich auffiel, dass der Einschreiter hinsichtlich der Herkunft der durch Frau J. Ri. einbezahlten EUR 3.000,-- zwar darlegte, dieses Geld stamme aus dem Verkauf von Bildern an Frau Ri., allerdings den „Kaufpreis“ erst nach Vorhalt durch den Vorsitzenden in der Verhandlung ziffernmäßig richtig benennen konnte. Mangels weiterführender Relevanz – der Einschreiter vermochte ohnehin im Verfahren nur Mittel in der Höhe von EUR 4.537,62 samt einer Anwartschaft auf Ratenzahlungen in den nächsten acht Monaten resultierend aus einem weiteren Bilderverkauf an Frau E. R. in der Höhe von jeweils EUR 300,-- zu bescheinigen – konnten diesbezüglich weitere Ermittlungen unterbleiben.

Die weiteren getätigten Feststellungen gründen sich auf den insoweit unbestritten gebliebenen und unbedenklichen Akteninhalt sowie insbesondere auf die Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der Zeugin E. R. im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien sowie auf die durch den Einschreiter im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen.

Rechtlich folgt daraus

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 9 NAG berechtigt der Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine schriftliche Mitteilung gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG erstellt wurde, oder zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit.

Gemäß § 43a Abs. 1 NAG kann Drittstaatsangehörigen eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ ausgestellt werden, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen und

1.

im Fall der Unselbständigkeit eine schriftliche Mitteilung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice gemäß § 20d Abs. 1 Z 6 AuslBG vorliegt oder

2.

im Fall der Selbständigkeit deren Tätigkeit überwiegend durch Aufgaben der künstlerischen Gestaltung bestimmt ist, sofern ihr Unterhalt durch das Einkommen gedeckt wird, das sie aus ihrer künstlerischen Tätigkeit beziehen.

Gemäß § 9a Z 4 NAG-DV 4.sind zusätzlich zu den in § 7 dieser Verordnung genannten Urkunden und Nachweisen für eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“:

         a)       im Fall einer unselbständigen künstlerischen Tätigkeit: Arbeitgebererklärung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz;

         b)       im Fall einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit: der dieser Tätigkeit zugrunde liegende schriftliche Vertrag; und

         c)       Nachweis über die künstlerische Ausbildung oder Beschreibung der bisherigen künstlerischen Tätigkeit

vorzulegen.

Gemäß § 11 Abs. 1 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn

1. gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot gemäß § 53 FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht;

2. gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht;

3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag gemäß § 21 Abs. 1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;

4. eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 Abs. 1 oder 2) vorliegt;

5. eine Überschreitung der Dauer des erlaubten visumfreien oder visumpflichtigen Aufenthalts im Zusammenhang mit § 21 Abs. 6 vorliegt oder

6. er in den letzten zwölf Monaten wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet rechtskräftig bestraft wurde.

Gemäß § 11 Abs. 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nur erteilt werden, wenn

1. der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet;

2. der Fremde einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird;

3. der Fremde über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist;

4. der Aufenthalt des Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte;

5. durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden;

6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (§ 24) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat und

7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat gemäß § 58 Abs. 5 mehr als vier Monate vergangen sind.

§ 11 Abs. 3 NAG normiert, dass ein Aufenthaltstitel trotz Vorliegens eines Erteilungshindernisses gemäß Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 erteilt werden kann, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen rechtswidrig war;

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

4. der Grad der Integration;

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Drittstaatsangehörigen;

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Drittstaatsangehörigen in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren;

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 11 Abs. 5 NAG führt der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum gemäß § 291a der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage..

Gemäß § 292 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Wert der vollen freien Station EUR 288,87.

Gemäß § 293 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes beträgt der Richtsatz

a) für Pensionsberechtigte aus eigener Pensionsversicherung,  

aa) wenn sie mit dem Ehegatten (der Ehegattin) oder dem/der

eingetragenen PartnerIn im gemeinsamen Haushalt leben 1 363,52 €,

bb) wenn die Voraussetzungen nach aa) nicht zutreffen  909,42 €,

b) für Pensionsberechtigte auf Witwen(Witwer)pension oder

Pension nach § 259       909,42 €,

c) für Pensionsberechtigte auf Waisenpension:  

aa) bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres    334,49 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    502,24 €,

bb) nach Vollendung des 24. Lebensjahres    594,40 €,

falls beide Elternteile verstorben sind    909,42 €.

Der Richtsatz nach lit. a erhöht sich um 140,32 € für jedes Kind (§ 252), dessen Nettoeinkommen den Richtsatz für einfach verwaiste Kinder bis zur Vollendung

Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz NAG sind Verlängerungsanträge (§ 2 Abs. 1 Z 11) vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels, frühestens jedoch drei Monate vor diesem Zeitpunkt, bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen; § 23 gilt.

Der Beschwerdeführer strebt antragsgemäß die Entfaltung einer selbständigen künstlerischen Tätigkeit im Bundesgebiet an. Konkret beabsichtigt er, einerseits organisatorische Assistenz sowie künstlerische Beratung im Rahmen einer Galerie zu übernehmen sowie auch selbst künstlerisch tätig zu werden. Hierfür sieht § 43a Abs. 1 Z 2 NAG neben der Erfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen bzw. dem Nichtvorliegen von Erteilungshindernissen als besondere Erteilungsvoraussetzung vor, dass der Drittstaatsangehörige seinen Unterhalt durch das aus der entfalteten künstlerischen Tätigkeit bezogene Einkommen decken können muss.

Der Beschwerdeführer legte zum Nachweis dessen im durchgeführten Ermittlungsverfahren einen Werkvertrag vom 2. Juni 2017 geschlossen mit Frau E. R. vor, auf dessen Basis für fallweise Projekte im Falle deren tatsächlicher Durchführung Assistenz- und Organisationsaufgaben auf selbständiger Basis durch den Einschreiter durchgeführt werden sollten, wobei ein jährlicher Werklohn von maximal EUR 12.000,-- in Abhängigkeit von und in Einzelverrechnung mit den tatsächlich durchgeführten Projekten ausbezahlt werden soll. Der Werkunternehmer hätte die mit diesen Projekten anfallenden Kosten zu tragen gehabt, womit ein Bruttogewinn von allerhöchstens EUR 3.500,-- bis EUR 4.000,-- jährlich für den Beschwerdeführer im Falle der vollständigen Ausschüttung der EUR 12.000,-- an Werklohn lukrierbar gewesen wäre.

Grundsätzlich ist einleitend festzuhalten, dass dem Antragsteller im Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels als Künstler nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Obliegenheit trifft, die künftige Einkommenserzielung etwa durch Vorverträge glaubhaft zu machen (vgl. VwGH, 6. August 2009, Zl. 2008/22/0639). Der Verwaltungsgerichtshof sprach weiters zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Vorlage von Vorverträgen bzw. Einstellungszusagen im Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen aus, dass der Fremde nachweisen muss, dass hinreichend konkrete Aussicht besteht, er könnte im Falle der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels - im Anlassfall handelte es sich um einen solchen nach § 47 Abs. 2 NAG - einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit, überdies in erlaubter Weise, nachgehen und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen erwirtschaften wird (vgl. etwa VwGH, 25. März 2010, 2010/21/0088). Der Fremde muss somit vorbringen und nachweisen, dass im Falle der Erteilung des von ihm begehrten Aufenthaltstitels hinreichend konkrete Aussicht bestünde, einer näher konkretisierten Erwerbstätigkeit – überdies in erlaubter Weise – nachgehen zu können, und damit das notwendige Ausmaß an Einkommen zu erwirtschaften (vgl. VwGH, 6. Juli 2010, 2008/22/0111, 29. April 2010, 2010/21/0109). Diese grundsätzlich für den Fall des Familiennachzuges ergangene Judikatur ist nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auch für den Nachweis eines ausreichenden, durch entfaltete künstlerische Tätigkeit erzielten Einkommens im Sinne des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG für den Fall der Vorlage von Werkverträgen durch den Einschreiter heranzuziehen.

Somit steht fest, dass Voraussetzung für die Beachtlichkeit eines derartigen Werkvertrages dessen hinreichende Konkretisierung sowie der Umstand ist, dass die Einkünfte aus der gegenständlichen künstlerischen Tätigkeit zur Deckung des Unterhaltes des Antragstellers ausreichend sein werden. Weiters ist unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer derartigen Vereinbarung auch der Wille beider Vertragsparteien, diesen Vorvertrag zu effektuieren, somit das vereinbarte Auftragsverhältnis tatsächlich in Vollzug zu setzen. Dieser Effektuierungswille und somit die Richtigkeit der vorgelegten Vereinbarung ist im behördlichen Verfahren einer entsprechenden Überprüfung und Beweiswürdigung zu unterziehen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, so ist das Vorliegen eines Vorvertrages unbeachtlich.

Grundsätzlich steht im gegebenen Zusammenhang fest, dass die Vertragsparteien den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten „Werkvertrag“ vom 2. Juni 2017 umzusetzen beabsichtigen und bestehen somit keinerlei Bedenken am Effektuierungswillen des Beschwerdeführers sowie der Frau E. R. als Vertragspartner dieser Übereinkunft. Allerdings steht auch fest, dass dieser Werkvertrag – wie dies auch durch beide einvernommenen Personen so bestätigt wurde - keinerlei Rechtsanspruch des Rechtsmittelwerbers auf die Ausführung eines bestimmten künstlerischen Werkes oder mehrerer solcher Werke vorsieht, sondern wird durch den Vertrag lediglich eine optionale Beauftragung des Einschreiters mit verschiedenen vordergründig organisatorischen oder beratenden Aufgaben in Aussicht gestellt, wobei eine nähere Konkretisierung dieser Projekte nicht erfolgte und auch nicht gesichert ist, ob und welche konkreten Projekte, deren Organisation, Beratung und allenfalls Ausgestaltung der Einschreiter übernehmen soll, überhaupt tatsächlich umgesetzt werden sollen. Vereinbart ist lediglich ein jährlicher Werklohn in der Höhe von EUR 12.000,--, wobei diese Summe als Höchstbetrag zu verstehen ist und eine allfällige Abrechnung projektbezogen zu erfolgen hätte. Somit wird durch dieses Vertragswerk wie dargelegt keinerlei Rechtsanspruch des Einschreiters auf die Erzielung eines Einkommens aus einer künstlerischen Tätigkeit festgesetzt, sondern handelt es sich hierbei letztendlich um einen nicht näher konkretisierten Vorvertrag, welcher vordergründig anlassbezogene Konsulententätigkeiten des Einschreiters zum Inhalt hat. Mangels entsprechender Konkretisierung dieser Vereinbarung und mangels irgendeines Rechtsanspruches des Einschreiters auf ein bestimmtes Einkommen hieraus kann jedoch nicht gefunden werden, dass das vorliegende Vertragswerk ein Einkommen des Beschwerdeführers, welches seinen Unterhalt deckt, auch nur ansatzweise bescheinigen kann, zumal auch offen bleibt, inwieweit dieses Einkommen konkret aus Aufgaben der künstlerischen Gestaltung - wie dargelegt hat der Vertrag vordergründig beratende oder organisatorische Tätigkeiten des Einschreiters zum Inhalt - bestimmt sein soll.

Abgesehen davon ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selbst darlegte, dass er auch im Falle der vollständigen Ausschöpfung dieses Werkvertrages und somit im Falle der Auszahlung des gesamten Werklohns Kosten zu tragen hätte und er selbst hieraus im optimalen Falle ein Einkommen in der Höhe von EUR 3.500,-- bis EUR 4.000,-- lukrieren könnte.

Weiters legte er im durchgeführten Ermittlungsverfahren zum Nachweis eines ausreichenden Einkommens aus seiner künstlerischen Tätigkeit einen Kaufvertrag mit Frau E. R. vor über den Verkauf von zehn Bildern für einen Kaufpreis von EUR 3.000,-- vor, welcher in zehn Monatsraten zu jeweils EUR 300,-- zu begleichen ist. Somit steht fest, dass der Beschwerdeführer im günstigsten Falle ein Einkommen in der Höhe von EUR 7.000,-- durch seine künstlerische Tätigkeit in Österreich bescheinigen konnte. Da der Beschwerdeführer – wie unten zu zeigen ist - Mittel aus der Entfaltung seiner beabsichtigten künstlerischen Tätigkeit in der Höhe von zumindest abgerundet EUR 11.645,-- nachzuweisen hätte, erfüllt er die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 43a Abs. 1 Z 2 NAG auch der Höhe nach nicht. Nur der Vollständigkeit halber ist ebenso festzuhalten, dass der bloße Verkauf von Bildern, welche durchaus auch in Serbien geschaffen worden sein könnten, nur sehr bedingt zur Berücksichtigung im Aufenthaltsverfahren als geeignet erscheint.

Mangels Vorliegens einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Aufenthaltstitel kann weiters die Überprüfung des Vorliegens der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen sowie eine Abwägung nach § 11 Abs. 3 NAG entfallen (vgl. dazu etwa VwGH, 19. Februar 2014, Zl. 2013/22/0177). Der Vollständigkeit halber sowie zur näheren Begründung der vom Gesetz geforderten Höhe ausreichender Mittel aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit wird jedoch Nachstehendes festgehalten:

Dem Fremden darf ein Aufenthaltstitel grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Einschreiters im Bundesgebiet mangels entsprechender Mittel nicht zu einer finanziellen Belastung der Gebietskörperschaft führen könnte.

Zu den diesbezüglich einschlägigen Normen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG führte der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 13. Oktober 2010, Zl. B 1462/06, aus, dass dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden könne, wenn er zur Vermeidung einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch einen Fremden die Höhe der von diesem nachzuweisenden Einkünfte an die Richtsätze des § 293 ASVG knüpft. Vermag demnach ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist sowohl der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 NAG als auch der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 4 NAG iVm Abs. 5 leg. cit. erfüllt (vgl. VwGH, 30. Jänner 2007, Zl. 2006/18/0448).

Zur konkreten Berechnung der notwendigen Mittel führte der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen ist, ob das Haushaltsnettoeinkommen den "Haushaltsrichtsatz" nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminimum des § 291a EO ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Aus § 293 Abs. 1 lit. a sublit. aa und Abs. 4 ASVG sowie § 292 Abs. 2 ASVG ist abzuleiten, dass der Berechnung, ob der in § 293 ASVG genannte Richtsatz erreicht wird und in welchem Ausmaß die Ausgleichszulage zusteht, das Haushaltsnettoeinkommen zu Grunde zu legen ist, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner im gemeinsamen Haushalt lebt. Dadurch hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass es zur Existenzsicherung im Falle des Bestehens bestimmter familiärer Bande nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehenen Richtsatz bedarf. Hingegen nehmen die Bestimmungen der §§ 291a ff EO über den unpfändbaren Freibetrag (das "Existenzminimum") keinen Bedacht darauf, ob der Verpflichtete in einem Mehrpersonenhaushalt lebt und somit die Gesamtbedürfnisse eines Ehepaares geringer wären als die verdoppelten Freibeträge. Schon aus diesem Grund kann das Existenzminimum des § 291a EO nicht auf alle Fälle einer Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG 2005 - die ausdrücklich anhand des § 293 ASVG vorzunehmen ist - angewendet werden. Der Zweck des § 11 Abs. 5 NAG 2005, die notwendigen Kosten der Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialleistungen zu gewährleisten, gibt keine Veranlassung zu der Annahme, dem Verpflichteten müsse darüber hinaus noch ein Existenzminimum für eine Einzelperson zur Verfügung stehen. Des Weiteren wird im Regelfall der Unterhalt dann, wenn Verpflichteter und Berechtigter im selben Haushalt wohnen, in Naturalleistungen erbracht. Dem gegenüber legen die §§ 291a ff EO den pfändungsfreien Teil bei einer Exekution auf Geldforderungen zur Hereinbringung eines in Geld bestehenden Anspruchs fest (VwGH, 22. März 2011, Zl. 2007/18/0689).

Weiters judiziert der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass der nach § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG zu fordernde Unterhalt für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden gesichert sein muss und diese Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (vgl. VwGH, 31. Mai 2011, Zl. 2008/22/0709). Bei der Berechnung des vorhandenen Einkommens im Sinne des § 11 Abs. 5 NAG sind auch die anteiligen Sonderzahlungen zu berücksichtigen (vgl. VwGH, 15. Dezember 2011, Zl. 2008/18/0629).

Jene Beträge, welche dem erforderlichen Einkommen in Richtsatzhöhe hinzuzurechnen sind, werden ebenso in § 11 Abs. 5 NAG demonstrativ aufgezählt. Der Zweck des Verweises des § 11 Abs. 5 auf § 292 Abs. 3 ASVG ist, einen ziffernmäßig bestimmten Betrag zu fixieren, bei dessen Erreichung von einer Deckung der üblicherweise notwendigen Kosten der Lebensführung ausgegangen werden kann. Nicht beinhaltet in diesem Betrag sind jedoch jene Kosten und Belastungen, die über die gewöhnliche Lebensführung im Einzelfall hinausgehen, womit unterschiedlichen Lebenssachverhalten Rechnung getragen wird. § 11 Abs. 5 2. Satz stellt klar, dass diese außergewöhnlichen Kosten dem gemäß § 293 ASVG erforderlichen Betrag hinzuzählen sind.

Durch die demonstrative Aufzählung verschiedener Passiva soll verdeutlicht werden, dass die individuelle Situation des Antragstellers oder des im Falle einer Familienzusammenführung für ihn Aufkommenden die Höhe der erforderlichen Unterhaltsmittel beeinflusst, weshalb die tatsächliche Höhe der Lebensführungskosten als relevanter Faktor mit zu berücksichtigen ist. Diese Ausgaben sind daher vom Nettoeinkommen in Abzug zu bringen. Dadurch bleibt gewährleistet, dass beispielsweise mit besonders hoher Miete belastete Fremde von vornherein nachweisen müssen, dass sie sich die von ihnen beabsichtigte Lebensführung im Hinblick auf ihr Einkommen auch tatsächlich leisten können.

Auch wurde ausdrücklich festgelegt, dass bei der Feststellung der über die gewöhnliche Lebensführung hinausgehenden Kosten der Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt zu bleiben hat und dass dieser Betrag zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes des Abs. 5 führt. Diese in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannte Größe entspricht dem ziffernmäßigen Betrag der freien 'Station'. Infolge dessen, dass nun Mietbelastungen als regelmäßige Aufwendung das feste und regelmäßige Einkommen des Antragstellers schmälern, hat der Wert der freien Station einmalig unberücksichtigt zu bleiben. Dies bedeutet, dass letztlich nur jene Mietbelastungen oder andere in der beispielhaften Aufzählung des zweiten Satzes des Abs. 5 genannte Posten, vom im Abs. 5 genannten Einkommen in Abzug zu bringen sind, welche über dem in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG genannten Betrag liegen. Das bedeutet aber im Umkehrschluss nicht, dass der Betrag des § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG die notwendigen Unterhaltsmittel in Höhe der in Betracht kommenden Richtsätze des § 293 ASVG dann schmälert, wenn etwa gar kein Mietaufwand anfällt. Konkret zum anfallenden Mietaufwand sprach der Verwaltungsgerichtshof etwa aus, dass die Berücksichtigung der den "Freibetrag" nach § 292 Abs. 3 ASVG übersteigenden monatlichen Mietbelastungen als einkommensmindernd grundsätzlich der Rechtslage nach den Änderungen im § 11 Abs. 5 NAG 2005 durch das FrÄG 2009 entspricht. Nach der sich aus den Materialien ergebenden Intention des Gesetzgebers kann es aber auch keinem Zweifel unterliegen, dass vom Begriff "Mietbelastungen" nicht nur der Hauptmietzins, sondern auch die - im vereinbarten Pauschalmietzins enthaltenen - Betriebskosten umfasst sind (vgl. VwGH, 26. Jänner 2012, Zl. 2010/21/0346). Die Auffassung weiters, das dem Zusammenführenden monatlich zur Verfügung stehende Einkommen werde durch jenen Betrag, den er als monatliche Rate zur Tilgung eines Kredites zu leisten hat, geschmälert, entspricht dem Gesetz (vgl. VwGH, 26. Juni 2012, 2009/22/0350).

Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben ergibt sich bei der Beurteilung der Frage, ob der Aufenthalt des Beschwerdeführers zu einer finanziellen Belastung für die Gebietskörperschaft führen könnte, nachstehendes Bild:

Der Beschwerdeführer beabsichtigt, sein Aufenthaltsrecht in Österreich auf die Entfaltung einer künstlerischen Tätigkeit im Bundesgebiet zu stützen. Demnach wäre zur Sicherung seines Lebensunterhaltes ein Betrag in der Höhe von insgesamt EUR 10.913,-- für die Gültigkeitsdauer des begehrten Aufenthaltstitels zu veranschlagen, zusätzlich fallen für die benutzte Wohnung Kosten in der Höhe von monatlich EUR 350,-- an. Von diesen Aufwendungen ist jedoch der Betrag nach § 292 Abs. 3 ASVG abzuziehen, womit ein Betrag von weiteren EUR 732,-- zu berücksichtigen wäre. Somit wäre jedenfalls ein Vermögen von insgesamt zumindest abgerundet EUR 11.645,-- zur Sicherung der Finanzierung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers nachzuweisen.

Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich einen Kontoauszug vor, aus welchem zusammengefasst hervorgeht, dass diesem Konto am 25. Juni 2017 ein Betrag in der Höhe von EUR 10.000,-- durch Bareinzahlung gutgeschrieben und am darauffolgenden Tag bereits wieder ein Betrag in der Höhe von EUR 8.000,-- abgebucht wurde. Nach weiteren Barabhebungen wies dieses Konto am 19. Dezember 2017 ein Guthaben von lediglich EUR 428,54 auf.

Diesbezüglich sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 NAG geforderte Unterhalt grundsätzlich auch durch ein Sparguthaben gedeckt werden darf, wobei dieses nicht aus illegalen Quellen stammen darf (vgl. VwGH, 18. Oktober 2012, Zl. 2008/22/0322). Weiters führt der Gerichtshof im Erkenntnis vom 6. August 2009, Zl. 2008/22/0391, sinngemäß aus, ein Kontoauszug mit einem entsprechendem Guthaben sei dann zum Nachweis der Sicherung der Mittel für seinen Aufenthalt geeignet, wenn der so nachgewiesene Betrag für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes als ausreichend erscheint und weiters nachgewiesen wird, dass der Fremde (oder auch Unterhaltsverpflichtete) einen Anspruch auf das gegenständliche Guthaben hat und dieses nicht aus illegalen Quellen stammt. Im Erkenntnis vom 21. Dezember 2010, Zl 2009/21/0157 führte das Höchstgericht erneut aus, dass ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass der Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts als gesichert erscheint, wobei insoweit auch die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mitteln nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen.

Wie bereits oben ausführlich dargelegt wurde im Zuge der durchgeführten mündlichen Verhandlung ausführlich die Herkunft des für einem Tag dem Konto des Einschreiters gutgeschriebenen Betrages von EUR 10.000,-- erörtert und war auf Grund des Ergebnisses dieser Erörterungen davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über diese Mittel nicht verfügungsberechtigt ist. Demnach ist dieser Betrag bei der Bemessung des tatsächlichen Vermögens des Einschreiters nicht weiter zu berücksichtigen.

Weiters wies der Einschreiter nach, dass er aktuell über ein Vermögen in der Höhe von EUR 4.537,62 verfügt, weiters über einen bereits effektuierten Kaufvertrag, aus welchem er einen Rechtsanspruch auf weitere EUR 2.400,-- zahlbar in acht Monatsraten zu je EUR 300,-- hat. Eine allfällige Berücksichtigung des vorgelegten Werkvertrages im Rahmen einer Prognoseentscheidung bei der Bemessung ausreichender Mittel – vgl. dazu etwa VwGH, 9. September 2010, Zl. 2008/22/0113 – führt unter der Annahme der Konkretisierung des halben vereinbarten Werklohnes zu einem Bruttoeinkommen des Einschreiters in der Höhe von weiteren EUR 2.000,--, womit ein Betrag von höchstens aufgerundet EUR 8.940,-- als glaubhaft gemacht erscheint. Somit steht jedoch fest, dass der Einschreiter ausreichende Mittel zur Finanzierung seines Au

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