TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 W191 2148577-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W191 2148577-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zahl 1092235703-151616029, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2017, Zahl 1092235703-151616029, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 23.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).

1.2. In seiner Erstbefragung am 24.10.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion (PI) Trofaiach gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:

Er stamme aus Sangroor (auch Sangrur), Bundesstaat Punjab, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe zwölf Jahre die Grundschule bzw. Highschool in Sangroor besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben.

Er sei vor 25 Tagen von Sangroor per PKW nach New Delhi gefahren und von dort per Flugzeug nach Moskau geflogen, von wo er (mit ca. 15 bis 20 Personen) über die Ukraine und weitere, ihm unbekannte Länder in LKWs bis nach Österreich gebracht worden sei. Er sei zur Polizei gegangen und habe um Asyl angesucht. Die Kosten für die Reise habe seine Familie bezahlt.

Als Fluchtgrund gab der BF an, dass er Sikh sei. Bei ihnen gebe es noch eine andere Religion – die Hindus, die gute Kontakte zu den Behörden hätten und die Sikhs nicht mögen. Er sei mehrmals bedroht und unmenschlich behandelt worden, weil er Sikh sei und für seine Religion und seine Leute gearbeitet habe. Deshalb habe er sein Heimatland verlassen müssen.

1.3. Bei seiner Einvernahme am 06.12.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:

Zu Hause würden noch seine Eltern, ein Bruder und eine Schwester leben. Er habe zu ihnen keinen Kontakt.

Zu seinen Fluchtgründen gab der BF an (Auszug aus der Verhandlungsschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):

" [ ] VP [Verfahrenspartei]: Ich habe an Demonstrationen teilgenommen, weil sie in Sangrur unser heiliges Buch verbrannt haben. Eine hinduistische Gruppe hat gewusst, dass ich auch an Demonstrationen teilnehme. Diese Gruppe hat sehr gute Beziehung[en] mit der Polizei, und die haben mich oft geschlagen. Mein Vater hat dann meine Reise organisiert, von meinem Dorf sind wir nach Neu Delhi gefahren. Dort hat mein Vater den Schlepper kennengelernt, und der Schlepper hat [mir] einen falschen RP [Reisepass] gegeben, und ich bin dann nach Moskau geflogen. Dann bin ich mit einem anderen Schlepper [bin ich] über die Ukraine nach Österreich gekommen.

LA [Leiter der Amtshandlung]: Haben Sie nun all Ihre Fluchtgründe genannt?

VP: Ja.

LA: Was hätten Sie im Fall einer Rückkehr zu befürchten?

VP: Ich habe vor dieser Gruppe Angst.

LA: Wann waren die Demonstrationen?

VP: Anfang September 2015.

LA: Wie oft haben Sie an Demos teilgenommen?

VP: 5-6 Mal.

LA: Wann waren die Demos?

VP: Manchmal wurde 24 Stunden lang demonstriert.

LA: Sie haben 5-6 Mal teilgenommen, erzählen Sie jeweils, wann und wo demonstriert wurde und wie viele Leute beteiligt waren.

VP: Im September in Sangrur. Wir hatten eine Gruppe von 30-40 Personen.

LA: Weiter bitte.

VP: Wir sind von einem Dorf zum anderen Dorf gegangen und haben gegen die Regierung demonstriert, dass sie was gegen diese Leute unternehmen, die das heilige Buch verbrannt haben.

LA: Das war eine Demonstration, aber Sie haben angegeben, an 5-6 teilgenommen zu haben, was war noch?

VP: Ja, wir sind von einem Dorf zum anderen gegangen, das ist alles.

LA: Wie lange hat das gedauert?

VP: Eine Demonstration hat 12-14 Stunden gedauert.

LA: Wenn eine Demo 12-14 Stunden dauert, wann fanden die anderen Demos statt und wo?

VP: Die ersten 2-3 waren hintereinander. Befragt gebe ich an, das war eine Demonstration und 5-6 verschiedene Orte.

LA: Wo sind Sie hingegangen?

VP: Von Sangrur nach XXXX .VP: Von Sangrur nach römisch 40 .

LA: Wie hat die Demo begonnen, wie hat sie geendet?

VP: Unsere Gruppe hat angefangen, gegen die Regierung zu demonstrieren, und am Nachmittag sind wir wieder zurück nach Hause gekommen, und so haben wir das jeden Tag gemacht.

LA: Wer hat die Demo organisiert?

VP: Eine Person aus unserem Dorf.

LA: Wie haben Sie davon erfahren?

VP: Im Sikh Tempel haben sie es am Lautsprecher gesagt.

LA: Wie hat die Demo geendet?

VP: Die andere Gruppe hat uns geschlagen, dann haben wir aufgehört.

LA: Kennen Sie die Leute, die Sie geschlagen haben?

VP: Nein, die sind von einer anderen Partei, wir kennen diese Leute nicht.

LA: Was meinen Sie mit andere Partei?

VP: Sie waren mit der indischen Regierung und der Polizei, sie haben gegen uns gearbeitet.

LA: Welcher Gruppierung gehören Sie an?

VP: Unsere Gruppe war gegen diese Leute, die das heilige Buch verbrannt haben.

LA: Welche Gruppe war das?

VP: Das waren Sikh, befragt gebe ich an, es gibt keine Namen.

LA: Was ist Ihnen konkret zugestoßen?

VP: Es hat mein Leben geändert, weil ich nicht als freier Mensch leben kann.

LA: Beschreiben Sie genau, was passiert ist bitte.

VP: Die haben uns mit Holzstangen geschlagen, und das nächste Mal haben sie Steine auf uns geworfen, und dann haben wir aufgehört.

LA: Wenn 30-40 Leute teilgenommen haben, warum wurden gerade Sie verfolgt?

VP: Die waren nicht nur hinter mir her, sondern es wurden alle geschlagen.

LA: Wo sind die anderen?

VP: Das weiß ich nicht, manche waren auch von einem anderen Dorf.

LA: Was wissen Sie über das heilige Buch?

VP: Es ist sehr heilig wie die Bibel, und unsere 10 Gurus haben es geschrieben.

LA: Geben Sie chronologisch alle Adressen an, an denen Sie bisher – also bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland – aufhältig waren!

VP: In Sangrur im Dorf BHUTAR.

LA: Haben Sie versucht, an einen andern Ort zu ziehen in Indien?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Wir kennen niemanden in Indien.

LA: Haben Sie irgendetwas anderes unternommen, um Ihren Problemen zu entgehen, bevor Sie ausgereist sind?

VP: Nein.

LA: Warum nicht?

VP: Ich habe keine Kontakte dort.

LA: Sie waren in der Lage, eine schlepperunterstützte Ausreise zu organisieren, da hätten Sie sich auch an die Behörden wenden können.

VP: Diese Leute haben gute Beziehungen mit den indischen Behörden.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Die Polizei hat nichts gegen diese Leute unternommen.

LA: Woher wissen Sie das?

VP: Der Obmann von unserem Dorf hat uns das erzählt, dass er ein paar Mal zur Polizei gegangen ist, aber die machen nichts.

LA: Das war 2015, was hätten Sie nunmehr zu befürchten?

VP: Ich habe Angst vor den Leuten, wenn ich dort hingehe, habe ich Probleme.

LA: Warum?

VP: Vielleicht kommen sie drauf, dass ich dabei war bei der Demonstration.

LA: Sie gaben an, die Leute nicht zu kennen, sie sind einer von 30-40 aus der Gruppe, warum sollte man Sie verfolgen?

VP: Die kennen unser Dorf, deswegen.

LA: Erklären Sie das.

VP: Sie wissen, dass viele Leute von unserem Dorf teilgenommen haben, und sie kennen auch unseren Obmann.

LA: Hat der Obmann auch an der Demo teilgenommen?

VP: Ja. Er war Hauptmann in unserer Gruppe.

LA: Der Obmann war Hauptmann in der Gruppe und war bei der Polizei und kann dort leben und Sie nicht?

VP: Ich weiß nicht, wie es ihm geht.

LA: Wie heißt er und wo wohnt er?

VP: XXXX , er wohnt in Sangrur im Dorf XXXX . Genauer weiß ich es nicht.VP: römisch 40 , er wohnt in Sangrur im Dorf römisch 40 . Genauer weiß ich es nicht.

LA: Wie viele Leute leben in dem Dorf?

VP: Sicher 600 – 700 Leute.

LA: Wissen Sie irgendetwas über die Angreifer?

VP: Nein.

LA: Wissen Sie etwas über die Leute, die das heilige Buch verbrannt haben?

VP: Viel weiß ich nicht, aber die sind immer mit der Polizei gekommen.

LA: Wohin sind die immer gekommen?

VP: Da wo wir teilgenommen haben an Demos.

[ ]

LA: Hatten Sie jemals Probleme mit den Behörden Ihres Heimatlandes?

VP: Ja.

LA: Welche Probleme hatten Sie?

VP: Wir haben immer gesagt, die sollen uns helfen, aber sie haben nichts unternommen. Sonst war nichts.

LA: Waren Sie jemals politisch tätig?

VP: Nein.

LA: Waren Sie jemals in Haft?

VP: Nein.

[ ]

LA: Sie haben in Ihrer Erstbefragung nichts von dem Heiligen Buch erzählt. Warum?

VP: Die haben mich nicht gefragt und hatten wenig Zeit.

LA: Sie haben in der EB [Erstbefragung] gesagt, sie hätten für ‚ihre Leute und Ihre Religion‘ gearbeitet, was haben sie damit gemeint?

VP: Die Demonstrationen.

[ ]

LA: Wer war bei der Demo anwesend?

VP: Leute von mehreren Dörfern.

LA: Wieso sollten die Leute Sie finden, wenn sie Sie nicht kennen?

VP: Weil sie unseren Obmann sehr gut kennen, und vielleicht wenn sie mich sehen, habe ich Probleme. [ ]"

Dem BF wurde laut Niederschrift die Möglichkeit gegeben, in das Länderinformationsblatt (der Staatendokumentation) Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen, worauf der verzichtete.

Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.

1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 02.02.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 23.10.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.

Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.

Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse – im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen – glaubwürdig wäre.

Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.

Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA beweiswürdigend unter anderem aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):

" [ ] Ihre Angaben zu den mutmaßlichen Fluchtgründen waren allgemein und vage. Sie gaben an, an Demonstrationen teilgenommen zu haben, da in Sangrur das ‚Heilige Buch‘ verbrannt worden wäre. Sie wurden als Sikh von einer hinduistischen Gruppe geschlagen.

Ihre Schilderung war insgesamt emotionslos und detailarm und die Angaben über Ihre Teilnahme an den Demonstrationen widersprüchlich. Nach genauen Einzelheiten befragt konnten Sie keine konkreten Angaben tätigen.

Zunächst gaben Sie an, Anfang September 2015 mit dem Demonstrieren begonnen zu haben. Sie hätten fünf bis sechs Mal demonstriert. Aufgefordert zu berichten, wann genau diese Massenversammlungen stattgefunden haben sollen, erwiderten Sie, dass manchmal 24 Stunden lang demonstriert wurde. Sie wären von einem Dorf zum anderen gegangen und hätten gegen die Regierung demonstriert. Aufgefordert konkrete Angaben zu machen, meinten Sie, an einer 12 bis 14 stündigen Demonstration teilgenommen zu haben.

Nochmals befragt wann die weiteren Kundgebungen stattgefunden haben sollen, korrigierten Sie Ihre Angaben dahingehend, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, die an fünf bis sechs Orten stattgefunden haben soll.

Nach Details befragt gaben Sie wiederum widersprüchlich hierzu an, ‚Ihre Gruppe‘ hätte angefangen zu demonstrieren und sei am Nachmittag nach Hause gegangen, so hätten Sie das ‚jeden Tag‘ gemacht.

Ihre Antworten waren unschlüssig, zumal Sie nicht mit Sicherheit angeben konnten, ob Sie nun an einer oder mehreren Demonstrationen teilgenommen hätten.

Sie behaupteten, von einer Gruppe Hindus angegriffen worden zu sein, gaben jedoch an, diese Leute nicht gekannt zu haben. Sie meinten, die vorgeblichen Angreifer gehörten einer anderen ‚Partei‘ an. Aufgefordert diese Bemerkung zu erläutern, gaben Sie an, die Leute hätten gegen Ihre Gruppe gearbeitet. Auch diese Angaben waren vage.

Sie konnten nicht plausibel erklären, woher Sie gewusst haben sollten, zu welcher ‚Gruppe‘ die Leute gehörten, wenn Sie sich nicht gekannt hätten. Sie konnten auch nicht angeben, weshalb gerade Sie einer Verfolgung ausgesetzt wären, wenn Sie behaupteten, 30 bis 40 Personen hätten an der Demonstration teilgenommen.

Unglaubwürdig ist auch Ihre Behauptung, dass der Initiator der Demonstration, der Obmann des Dorfes, im Stande gewesen sei, sowohl Hilfe bei den indischen Behörden zu suchen, als auch weiterhin in Indien, sogar im Herkunftsdorf zu leben, während Sie als einer von rund 40 Beteiligten einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sein sollen.

Schließlich gaben Sie an, geflohen zu sein, da Sie Angst gehabt hätten, die mutmaßlichen Angreifer könnten erfahren, dass Sie an der Demonstration teilgenommen hätten. Zuvor gaben Sie jedoch an, diese ‚Angreifer‘ hätten Sie bereits verfolgt. Demnach müssten die Personen bereits gewusst haben, wer Sie sind.

Sie gaben an, die indische Polizei würde nichts unternehmen. Dies wüssten Sie vom Obmann. Sie gaben an, die mutmaßlichen Angreifer wären von der Polizei begleitet worden. Die Behörde sieht darin keinen zwingenden Grund einer Zusammenarbeit mit den mutmaßlichen Gegnern der Demonstration. Wie aus dem LIB [Länderinformationsblatt] hervorgeht, können öffentliche Protestveranstaltungen zur Lahmlegung des gesamten öffentlichen Lebens führen, weshalb aus Sicherheitsgründen und zur Aufrechterhaltung des fließenden Fahrzeugverkehrs die Anwesenheit der Polizei gerechtfertigt erscheint.

Sie hätten sich vor Ihrer Ausreise an die indischen Behörden gewendet.

Sie zogen auch die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht in Betracht.

Das begründeten Sie damit, in Indien keine Kontakte zu haben. In Österreich haben Sie ebenso keine Angehörigen. Sie befinden sich in einem fremden Land, dessen Sprache Sie nicht kennen und in dem Sie keine Freunde und Bekannte haben. Es ist anzunehmen, dass ein innerstaatlicher Ortswechsel weniger umständlich gewesen wäre als eine schlepperunterstützte Ausreise. Sie waren offensichtlich in der Lage, diese Ausreise zu organisieren und zu finanzieren. Es ist davon auszugehen, dass Sie nicht willens waren, eine innerstaatliche Fluchtalternative zu wählen.

Es existiert kein Meldewesen in Ihrem Heimatland, wie sich aus dem LIB zur Lage in Indien ergibt, sodass Ihnen jedenfalls die Möglichkeit offen steht, sich an einen anderen Ort in Ihrem Herkunftsstaat zu begeben, um Ihren angeblichen Problemen zu entgehen. Dass man gerade Sie in ganz Indien suchen und auch finden sollte, ist, wie erwähnt, widersprüchlich zur im LIB geschilderten allgemeinen Lage und somit aus Sicht der Behörde nicht glaubhaft.

Die von Ihnen genannten Verfolgungshandlungen beschränkten sich allenfalls auf einen regionalen Bereich.

Es ist Ihnen nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da Sie sich, wie bereits erwähnt [und] wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb Ihrer engeren Heimat niederlassen können und Ihnen daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.

Abschließend ist zu erklären, dass Sie sich mit dem Verlassen Indiens dazu entschlossen hatten, die äußerste aller Möglichkeiten zu wählen, um Ihren vermeintlichen Problemen zu entgehen.

Aus Ihrer Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit im Rahmen der amtswegigen Prüfung ergibt sich keine Gefahr einer systematischen, landesweiten, staatlich geduldeten asylrelevanten Verfolgung. [ ]"

1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner gewillkürten anwältlichen Vertreterin ohne Datum fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.

Begründend wurde im Wesentlichen das knappe Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Das BFA hätte eine konkrete Einzelfallüberprüfung des Fluchtvorbringens vornehmen müssen, der BF habe eine Fülle von persönlichen Details geliefert und viele Einzelheiten vorgebracht. Die Beweiswürdigung des BFA erweise sich als "unbrauchbar".

Das Vorbringen des BF enthalte einen politisch-religiösen Kern und bringe einen erheblichen Mangel der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der Heimatbehörden zum Ausdruck.

Der BF habe sich bereits in Österreich sozial und beruflich nach besten Kräften integriert, arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Er habe sich in Österreich nichts zuschulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Er könne sich – wenn auch auf sehr einfachem Niveau – in der deutschen Sprache verständigen. Die geforderte Interessenabwägung iSd Art. 8 EMRK hätte somit zugunsten des BF ausgehen können.Der BF habe sich bereits in Österreich sozial und beruflich nach besten Kräften integriert, arbeite nach Gelegenheit als Zeitungszusteller und teile sich eine ortsübliche Unterkunft mit Freunden. Er habe sich in Österreich nichts zuschulden kommen lassen und nehme keine sozialen Geldhilfen in Anspruch. Er könne sich – wenn auch auf sehr einfachem Niveau – in der deutschen Sprache verständigen. Die geforderte Interessenabwägung iSd Artikel 8, EMRK hätte somit zugunsten des BF ausgehen können.

Schließlich wurden Rechtsausführungen zur – im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten – Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelfrist in Asylverfahren getätigt (worüber der Verfassungsgerichtshof im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgesprochen hat) und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

2. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 24.10.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 06.12.2016 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 14.02.2017

* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 66 bis

105)

Der BF hat im Verfahren vor dem BFA sowie vor dem BVwG keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt.

3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):

Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:

3.1. Zur Person des BF:

Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch Hindi und Englisch. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule (Grundschule und Highschool). Seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben nach wie vor in Indien.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht neben Punjabi auch Hindi und Englisch. Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Schule (Grundschule und Highschool). Seine Eltern und seine Geschwister (ein Bruder und eine Schwester) leben nach wie vor in Indien.

3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:

3.2.1. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme. Der BF war nicht politisch tätig und gehörte keiner politischen Partei an.

3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von einer "Gruppe" von Hindus verfolgt werde, weil er an Demonstrationen gegen eine Verbrennung eines heiligen Buches der Sikhs teilgenommen habe, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.

3.2.3. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.2. ausgesetzt wäre.

3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:

Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.

Indien ist das siebtgrößte Land der Erde mit über einer Milliarde Einwohnern (ÖB 12.2016). Es ist davon auszugehen, dass Betroffene sich durch Flucht in einen anderen Landesteil jeglicher Art der privaten/halbstaatlichen Probleme entziehen können, da nicht davon auszugehen ist, dass über das Dorf hinaus Anwohner oder lokale Behörden Hinweise erhalten oder recherchieren können oder sich überhaupt dafür interessieren, was ein Zugezogener in der Vergangenheit gemacht haben könnte. Es fehlen jegliche zentrale Aktenführung oder Informationsaustausch. Es bedarf lediglich eines sehr einfachen, öffentlichen Namensänderungsverfahrens, um seine Identität zu verschleiern (AA 03.03.2014).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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