Entscheidungsdatum
01.02.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W191 2147432-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin XXXX, Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 1083394303-151130797, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. ROSENAUER als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Rechtsanwältin römisch 40 , Österreichische Flüchtlings- und MigrantInnenhilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2017, Zahl 1083394303-151130797, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie §§ 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10 und 57 Asylgesetz 2005 sowie Paragraphen 52 und 55 Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein indischer Staatsangehöriger aus dem Bundesstaat Punjab, Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig, reiste nach seinen Angaben irregulär und schlepperunterstützt in Österreich ein und stellte am 19.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG).
1.2. In seiner Erstbefragung am 20.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Niederösterreich, Polizeianhaltezentrum (PAZ) St. Pölten, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi im Wesentlichen Folgendes an:
Er stamme aus XXXX, (Distrikt) Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe acht Jahre die Grundschule in Amritsar besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben.Er stamme aus römisch 40 , (Distrikt) Amritsar, Bundesstaat Punjab, Indien, sei Angehöriger der Volksgruppe der Punjabi und der Glaubensgemeinschaft der Sikhs und ledig. Er habe acht Jahre die Grundschule in Amritsar besucht. Zu Hause würden seine Eltern leben.
Er habe am 21.07.2015 per Flugzeug von aus New Delhi aus sein Heimatland verlassen und sei schlepperunterstützt ca. acht Stunden lang in ein ihm nicht bekanntes Land geflogen, von wo aus er dann per Zug in einer achtstündigen Reise nach Wien gebracht worden sei. Hier habe er ein paar Stunden in einem Park verbracht, bis er einen Landsmann getroffen habe, der ihm erklärt habe, wie er nach Traiskirchen kommen könne. Er sei dorthin gefahren und habe einen Asylantrag gestellt. Die Reise habe von 21.07.2015 bis 23.07.2015 gedauert.
Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an: "Wir hatten einen Grundstücksstreit mit meinem Onkel. Mein Onkel hat versucht mich umzubringen. Deshalb habe ich Indien verlassen."
1.3. Bei seiner Einvernahme am 09.01.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA), Regionaldirektion Wien, im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Punjabi, bestätigte der BF die Richtigkeit seiner bisher gemachten Angaben und gab im Wesentlichen Folgendes an:
Seine Ausreise hätten Freunde und Verwandte finanziert. Seine Familie (Eltern) lebe von der Landwirtschaft.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, sie hätten früher gemeinsam mit seinem Onkel ein Land gehabt, das er ihnen nun weggenommen habe. Der Onkel habe sehr gute Beziehungen zu den beiden Parteien Akali und BJP, sie hätten sie geschlagen. Seine Familie stehe der Kongress-Partei nahe. Sie hätten sich an die Polizei gewandt, als sie Probleme mit dem Onkel gehabt hätten, er wisse nicht, in welchem Jahr.
Der BF gab insbesondere an (Auszug aus der Einvernahmeniederschrift, Schreibfehler teilweise korrigiert):
"A [Antwort]: Nachdem mein Großvater gestorben ist, mein Vater und mein Onkel haben gemeinsam das Land bearbeitet. Ich und mein Vater haben dem Onkel gesagt, dass er unseren Teil auf unseren Namen registrieren soll, und dann mein Onkel hat [mit] mir und meinem Vater gestritten. Eines Tages mein Onkel und sein Schwager haben uns geschlagen. Dann sind wir zur Polizei gegangen und haben alles erzählt, aber in der Zwischenzeit hat mein Onkel Akali und BJP angerufen, und deswegen wollte uns die Polizei nicht helfen. Dann haben wir ein Familiengespräch gehabt. Von meiner Mutterseite waren alle dort, auch mein Onkel war dort, aber er wollte das Land nicht mit uns teilen. Als ich und mein Vater auf unserem Land gearbeitet haben, ist mein Onkel mit mehreren Leuten gekommen und hat uns geschlagen. Und dann Akali und BJP hat uns gesagt, wir sollten die Landteilung nicht verlangen, sonst bekämen wir Probleme mit ihnen. Es gab Wahlen für den Dorf-Obmann, und wir haben der Kongress-Partei geholfen, und deswegen Akali und BJP hat uns geschlagen und bedroht, dass wir nur mehr wenige Tage zu leben hätten.
(AW [Asylwerber] wiederholt sich)
Vor der Wahl haben wir Kongress geholfen, und Akali und BJP hat uns geschlagen. Akali und BJP hat uns gesagt, ihr habt Kongress geholfen, und dein Onkel ist unser guter Freund, und wir sollten das Land auf den Onkel registrieren. Wenn nicht, würden sie uns töten. Danach hatten wir wieder ein Familiengespräch mit meiner Mutterseite, und alle haben entschieden, dass ich Indien verlassen sollte. Dann hat mir meine Familie die Ausreise finanziert.
F [Frage]: Gibt es abgesehen von den genannten Gründen sonst noch Gründe für die Antragstellung, oder wollen Sie noch etwas ergänzen?
A: Nein.
F: Um welches Grundstück geht es konkret?
A: Das Grundstück von meinem Großvater, Urgroßvater.
F: Wem gehört das Grundstück?
A: Es gehört meinem Vater und meinem Onkel.
F: Gibt es einen Grundbucheintrag?
A: Nein, es ist nicht eingetragen, und mein Onkel will das auch nicht eintragen.
F: Wer steht im Grundbuch?
A: Niemand.
F: Wenn niemand im Grundbuch steht, wie können Sie belegen, dass es Ihnen gehört?
A: Mein Onkel hat uns gesagt, es sei nicht eingetragen worden, aber mein Vater glaubt, dass es auf den Namen meines Onkels eingetragen ist.
F: Waren Sie nie beim Grundbuch?
A: Wir haben es einmal versucht, aber keine Information bekommen, weil Akali und BJP die haben gesagt, sie sollen keine Information weitergeben.
F: Wie lange gibt es diese Streitigkeiten schon?
A: Etwa 4, 5 Jahre.
F: Was ist der Grund der Streitigkeiten?
A: Wir wollen unseren Teil auf unseren Namen registrieren. Mein Onkel ist Mitglied von Akali und BJP, und wir sind Mitglieder geworden der Kongress-Partei und haben deshalb Probleme.
F: Wann ist Ihr Großvater gestorben?
A: Vor etwa 4, 5 Jahren.
F: Genauer wissen Sie das nicht?
A: Nein, ich kann mich nicht daran erinnern.
F: Wie hat Ihre Familie auf die Streitigkeiten reagiert?
A: Wegen dem Land haben wir Streitigkeiten gehabt, und Akali und BJP hat uns geschlagen und bedroht.
F: Wann war das?
A: Es war nicht nur einmal, als wir der Kongress-Partei geholfen haben, haben sie uns geschlagen.
F: Wann hat Sie Ihr Onkel bedroht?
A: Als wir unseren Teil verlangt haben, danach hat er mich oft bedroht.
F: Warum hat er Sie bedroht?
A: Wegen dem Land, und als er Mitglied geworden ist von Akali und BJP, hat er uns oft bedroht und geschlagen.
F: Wie heißt Ihr Onkel?
A: SINGH Jasbir.
F: Als Ihr Großvater gestorben ist, gab es da ein Testament?
A: Ich weiß es nicht, vielleicht mein Vater.
F: Wie wurde die Erbschaft Ihres Großvaters konkret geregelt?
A: Mein Großvater ist gestorben, und es gibt kein Testament, das Land ist nicht geregelt. Mein Onkel hat Akali und BJP gesagt, sie sollen ihm helfen und dann würde er ihnen einen Teil des Landes geben.
Aufforderung: Geben Sie bitte eine Chronologie der Ereignisse an (Anmerkung: Dem AW wird die Aufgabe erklärt).
A: Ich kann mich nicht erinnern.
Der AW wird noch einmal aufgefordert, konkrete Angaben zu machen.
A: Ich kann mich nicht erinnern, da ich nur die Wahrheit sagen soll und ich mich nicht erinnern kann, kann ich nichts aufschreiben.
F: Sie erzählen immer von Akali und BJP, wer war das?
A: Es gibt einen Mann, XXXX, er ist ein wichtiger Mann in der Akali Partei, er ist Parlamentarier und Rechtsberater eines Ministers. Er hat sehr gute Beziehung zum Bundeskanzler (Chief Minister) des Punjab.A: Es gibt einen Mann, römisch 40 , er ist ein wichtiger Mann in der Akali Partei, er ist Parlamentarier und Rechtsberater eines Ministers. Er hat sehr gute Beziehung zum Bundeskanzler (Chief Minister) des Punjab.
F: Nur Akali, BJP kommt nicht vor?
A: XXXX ist auch ein Parlamentarier.A: römisch 40 ist auch ein Parlamentarier.
F: Wer kommt Sie jetzt schlagen?
A: Sie haben genug Leute und haben welche geschickt.
F: Woher wissen Sie das?
A: Es ist logisch, weil mein Onkel ist gut befreundet mit diesen Leuten, und daher wissen wir das.
F: Schildern Sie mir konkret, was wann mit diesen Leuten passiert ist.
A: Ich weiß nicht mehr, wann...
F: Wann konkret ist es passiert?
A (überlegt länger): - ich kann mich an das Datum nicht erinnern.
F: Dann sagen Sie mir den Zeitraum.
A: Das erste Mal ist es im Sommer passiert.
F: Welchen Sommer?
A: Vor 4, 5 Jahren.
F: Weiter, was ist passiert?
A: Leute sind gekommen und haben uns bedroht.
F: Schildern Sie mir, was im Sommer passiert ist.
A: Einmal haben Sie uns wegen dem Land geschlagen und vor den Wahlen geschlagen und oft bedroht. Wenn sie uns gesehen haben, haben sie uns bedroht, immer wieder.
F: Was waren das für Leute?
A: Ich habe schon gesagt, die haben viele Leute, ich weiß nicht, wer oder wie die heißen.
F: Ist Ihre Familie zu Gericht gegangen?
A: Nein, aber bei der Polizei waren wir oft.
F: Warum nicht?
A: Weil die haben uns bedroht, mein Onkel und seine Freunde von der Partei.
F: Die ließen Sie nicht zu Gericht gehen?
A: Sie ließen uns nirgends hingehen und haben uns bedroht, falls wir zu Gericht gingen.
F: Deswegen haben Sie verzichtet?
A: Wenn wir wohin gehen wollen, rufen sie dort an, und wir bekommen keine Unterstützung.
Unterbrechung der EV [Einvernahme] für zehn Minuten.
F: Woher wissen die Leute aufgrund der Streitigkeiten, was Sie vorhaben?
A: Mein Onkel und seine Freunde kommen, uns zu bedrohen und uns zu schlagen. Sie haben uns oft geschlagen und bedroht, daher wissen wir das.
F: Wie alt ist Ihr Onkel?
A: Etwa 54 Jahre.
F: Wem hat das Grundstück gehört?
A: Ich habe schon gesagt, vielleicht gehört das Land meinem Onkel, aber er zeigt uns die Dokumente nicht.
F: Deswegen gibt es das Grundbuch, um nachzusehen, wem das Land gehört.
A: Mein Vater ist 1, 2 Mal hin gegangen, aber sie sagen uns nichts.
F: Wovon hat Ihre Familie gelebt?
A: Von der Landwirtschaft, weil 3,5 Kila gehören uns, trotzdem hat uns mein Onkel bedroht und geschlagen.
F: Bei den 3,5 Kila stehen Sie im Grundbuch?
A: Nein, aber jeder weiß das.
F: Sie bewirtschaften die 3,5 Kila aber?
A: Ja.
F: Es geht um die 3,5 Kila?
A: Insgesamt sind es 7 Kila.
F: Welchen Rechtsanspruch haben Sie bzw. Ihre Familie auf das Grundstück?
A: In Indien ist es so, dass nach dem Tod des Großvaters die Söhne das Land bekommen.
F: Aber irgendeinen Rechtstitel brauchen Sie, um zu belegen, dass es Ihr Land ist?
A: Aber in Indien weiß das jeder, dass 3,5 Kila uns gehören und 3,5 Kila meinem Onkel.
F: Warum wird gestritten?
A: Grundbucheinträge kosten viel Geld, und mein Onkel will alles haben.
F: Sie haben gerade gesagt, es weiß jeder, dass das Land Ihnen gehört.
A: Die Parteimitglieder kennen alle Leute, und deswegen können sie so etwas machen.
F: Sie haben sich ja bei der Kongress-Partei engagiert?
A: Ja.
F: Können Sie davon etwas erzählen?
A: Ich bin Mitglied der Kongress-Partei.
F: Würden Sie sich als sehr engagiertes Mitglied betrachten?
A: Ja, ich habe anderen Leuten erzählt, sie sollten Kongress wählen.
F: Wann waren die letzten Wahlen?
A: Im Jahr 2011 gab es eine erste Wahl im Dorf, wenn mich die Partei gebraucht hat, habe ich ihnen geholfen.
F: Wofür steht die Kongress-Partei?
A: Sie wollen in Punjab Drogen verhindern, und die Polizei soll Leuten helfen und nicht nur schlagen und bedrohen. Akali und BJP ist im Punjab wie eine Mafia, und Kongress will die nächsten Wahlen gewinnen. Die Kongress-Partei hat ein Buch geschrieben, was sie vor hat.
F: Was haben Sie konkret gemacht, als Sie der Partei geholfen haben?
A: Ich bin in mehrere Dörfer gegangen und habe Wahlwerbung gemacht, sie sollen Kongress wählen und nicht BJP.
F: Nennen Sie mir Details zur Dorf-Obmann-Wahl?
A: Es gibt zwei Leute für die Wahl, einer von Akali und einer von Kongress, aber Akali hat gewonnen, weil sie ist eine Mafia-Partei.
Frage: Warum sind Sie gerade zu diesem Zeitpunkt ausgereist?
A: Weil die Parteileute uns bedroht und geschlagen haben, und dann wussten sie, dass wir von einer anderen Partei seien, und dann haben sie gedacht, es wäre besser, wenn sie uns töten würden, dann gibt es keine Probleme mehr.
F: Schildern Sie mir eine konkrete Bedrohung?
A: Erst mein Onkel und dann die beiden Politiker haben mehrere Leute zu uns geschickt. Dann haben sie uns geschlagen und bedroht. Das ist alles.
F: Hätten Sie nicht die Möglichkeit gehabt, sich in einem anderen Landesteil niederzulassen?
A: Meine Familie hat mir geholfen, und ich bin nach Österreich gekommen.
F: Ein Sachverhalt ist noch unklar, warum werden Sie bedroht, wenn kein Grundbucheintrag besteht und wenn die Mächtigen von Akali und BJP alles regeln können?
A: Weil das ganze Dorf weiß, das Land gehört uns, und die Kongress-Partei hat uns geholfen. Später konnte sie uns nicht helfen, da sie im Punjab sehr schwach geworden war. Die ganze Regierung gehört Akali und BJP an, und Kongress kann uns nicht mehr helfen.
Zu seinen Lebensumständen in Österreich gab der BF an, er verteile Werbeflyer, und seine Freunde würden ihm auch helfen. Er wohne alleine.
Dem BF wurden laut Niederschrift "die Länderfeststellungen zu Indien" zur Übersetzung durch den Dolmetscher angeboten, worauf er verzichtete.
Im Verfahren vor dem BFA wurden seitens des BF keine Beweismittel oder Belege für seine Identität oder sein Fluchtvorbringen in Vorlage gebracht oder weitere Beweisanträge gestellt.
1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt II.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt III. gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).1.4. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens wies das BFA mit Bescheid vom 16.01.2017 den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 19.08.2015 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Indien nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.) und verband diese Entscheidung in Spruchpunkt römisch drei. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Indien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des BF und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Eine asylrelevante Verfolgung liege nicht vor, das Vorbringen des BF sei unglaubhaft. Er habe keine Verfolgung im Sinne des AsylG glaubhaft gemacht und es bestünden keine stichhaltigen Gründe gegen eine Abschiebung des BF nach Indien. Im Falle der Rückkehr drohe ihm keine Gefahr, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würde.
Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus § 55 FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.Der BF erfülle nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG, der Erlassung einer Rückkehrentscheidung stehe sein Recht auf Achtung des Privat- oder Familienlebens angesichts der kurzen Aufenthaltsdauer und des Fehlens von familiären oder privaten Bindungen im Inland nicht entgegen. Angesichts der abweisenden Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergebe sich die Zulässigkeit einer Abschiebung des BF nach Indien. Die Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ergebe sich aus Paragraph 55, FPG, da besondere Umstände, die der BF bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen habe, nicht gegeben seien.
Beweiswürdigend führte das BFA (zusammengefasst) aus, dass der BF bezüglich seiner behaupteten Herkunftsregion, Volks- und Staatsangehörigkeit aufgrund seiner Sprach- und Lokalkenntnisse - im Gegensatz zu seinem Fluchtvorbringen - glaubwürdig wäre.
Die Feststellungen zur Situation in Indien wären glaubhaft, weil sie verlässlichen, seriösen, aktuellen und unbedenklichen Quellen entstammten, deren Inhalt schlüssig und widerspruchsfrei sei.
Zu seinem Fluchtvorbringen führte das BFA aus (Auszug aus der Bescheidbegründung, Schreibfehler teilweise korrigiert):
" [...] Ihre Angaben, wonach Sie in Indien einer Verfolgung, wegen eines Grundstückstreites mit Ihrem Onkel ausgesetzt gewesen wären, sind unglaubwürdig. Sie stellen diese lediglich in den Raum, ohne dazu konkrete Angaben machen zu können.
Widersprüchlich sind Ihre Angaben zur Nutzung des Landes. Zuerst sagen Sie aus, dass Ihre Familie früher gemeinsam mit Ihrem Onkel das Land bearbeitet habe, es dieser aber Ihnen nun weggenommen hätte. Nachgefragt, wovon Ihre Familie nun lebe, geben Sie die eigene Landwirtschaft an. Auf den Widerspruch angesprochen korrigieren Sie Ihre Aussage dahin, dass Sie das Land noch immer gemeinsam mit Ihrem Onkel bestellen würden. Auch später in der Einvernahme geben Sie an, dass Sie die Hälfte des gemeinsamen Grundes nach wie vor bewirtschaften würden.
Unklar bleiben nach Ihren Ausführungen auch Ihre Angaben zu den Besitzverhältnissen. Sie erwähnen, Sie und Ihr Vater würden das Land gerne auf Ihren Namen registrieren lassen. Ihr Vater vermute, dass im Grundbuch Ihr Onkel eingetragen sei, er Ihnen aber die Dokumente nicht zeigen würde.
Im Widerspruch dazu stehen Ihre Aussagen, dass niemand im Grundbuch eingetragen sei und dass Ihr Onkel eine Eintragung verhindere.
Außerdem behaupten Sie in der Einvernahme, dazu gedrängt worden zu sein, das Land auf Ihren Onkel registrieren zu lassen.
Aufgefordert, Ihre Landwirtschaft zu beschreiben, erzählen Sie, dass ‚Ihr' Land 7 Kila groß sei, später in der Einvernahme reduzieren Sie die Größe auf die Hälfte und begründen dies damit, dass jeder im Dorf wüsste, dass 3,5 Kila Ihrem Vater und 3,5 Kila Ihrem Onkel gehörten. Ihre 3,5 Kila würden Sie auch bewirtschaften. Im Gegensatz dazu sagen Sie aus, dass Ihr Onkel das Land nicht mit Ihnen teilen wolle.
Wenig überzeugend ist Ihre Antwort auf die Aufforderung, eine Chronologie der Ereignisse anzugeben. Sie geben an, sich nicht erinnern zu können, obwohl der Streit nach Ihren eigenen Angaben seit 4 bis 5 Jahren schwelt. Auch nach einer nochmaligen Aufforderung bleiben Sie dabei, sich an nichts erinnern zu können.
Ihre vorgebrachte Bedrohung durch Leute der beiden Parteien Akali und BJP ist wenig glaubhaft. Aufgefordert zu schildern, was passiert ist, wissen Sie es zunächst nicht mehr. Selbst auf Nachfrage hin können Sie keinerlei Angaben zu einem konkreten Zeitpunkt oder einem konkreten Hergang machen. Auch zum Grund der vorgebrachten Bedrohung geben Sie einmal den Grundstücksstreit, ein anderes Mal Ihre angebliche politische Tätigkeit für die Kongress-Partei an. Weiters schildern Sie diese Vorfälle mit den fast immer gleichlautenden Worten, dass Sie bedroht und geschlagen wurden. Weder können Sie genauere Angaben machen, noch werden Sie konkreter, ob Sie nun Ihr Onkel oder Parteileute bedroht und geschlagen hätten.
Ihre Angaben zur Kongress-Partei, bei der Sie nach eigenen Angaben ein engagiertes Mitglied waren, gehen nicht über allgemeines Wissen hinaus.
Aufgrund der vagen und unkonkreten Angaben und den zahlreichen Ungereimtheiten zu Ihrem angeblichen Fluchtgrund musste Ihnen die Glaubwürdigkeit abgesprochen werden. Es ist somit offensichtlich, dass die Antragstellung lediglich der Legalisierung Ihres Aufenthalts in Österreich dienen soll und die Ausreise aus nicht asylrelevanten Gründen erfolgte [...]."
1.5. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schreiben seiner Vertreterin ohne Datum fristgerecht am 27.01.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) wegen "inhaltlich falscher Entscheidung und mangelhafter Verfahrensführung" ein.
In der Beschwerdebegründung wurde das Fluchtvorbringen des BF zusammengefasst wiederholt. Der BF habe sich in Österreich sozial und beruflich integriert, er arbeite als Zeitungszusteller und wohne in einer privaten ortsüblichen Unterkunft. Der BF sei ein arbeitsamer, freundlicher und integrationswilliger Mensch, der seine Chancen hier in Österreich nutzen möchte.
Moniert wurde, dass das vorgebrachte Bedrohungsszenario einer genaueren Überprüfung bedurft hätte. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde erweise sich als "unbrauchbar".
Schließlich wurden Rechtsausführungen zur - im gegenständlichen Verfahren nicht relevanten - Frage der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelfrist in Asylverfahren getätigt (worüber der Verfassungsgerichtshof im Übrigen zwischenzeitlich bereits abgesprochen hat) und unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.
2. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend die Niederschriften der Erstbefragung am 20.08.2015 und der Einvernahme vor dem BFA am 09.01.2017 sowie die Beschwerde ohne Datum, eingebracht am 17.01.2017
* Einsicht in Dokumentationsquellen betreffend den Herkunftsstaat des BF im erstbehördlichen Verfahren (offenbar Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aktenseiten 64 bis 82)
Der BF hat im Verfahren keine Beweismittel für sein Fluchtvorbringen oder seine angegebene Identität vorgelegt, wenngleich im Auszug aus dem Zentralmelderegister vom 28.12.2016 (Seite 21 im Verwaltungsakt eine indische Geburtsurkunde mit Dokumentennummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum 30.11.2015 angeführt ist).
3. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen):
Nachfolgende Feststellungen wurden aufgrund der in Punkt 2. angeführten Beweismittel glaubhaft gemacht:
3.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den Namen XXXX, geboren am XXXX, ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht Punjabi. Der BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule und half seinem Vater in seiner Landwirtschaft. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien in seinem Heimatort.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist indischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Punjabi an, bekennt sich zur Religionsgemeinschaft der Sikhs und ist ledig. Er spricht Punjabi. Der BF besuchte acht Jahre lang die Grundschule und half seinem Vater in seiner Landwirtschaft. Seine Eltern leben nach wie vor in Indien in seinem Heimatort.
3.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
3.2.1. Der BF hatte mit den Behörden seines Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus politischen Gründen Probleme.
3.2.2. Der BF hat sein Vorbringen, dass er von seinem Onkel wegen Grundstücksstreitigkeiten verfolgt worden sei, nicht glaubhaft gemacht. Zumal auch bei Wahrunterstellung eine solche Bedrohung nicht asylrelevant wäre, konnten somit asylrelevante Gründe des BF für das Verlassen seines Heimatstaates nicht glaubhaft gemacht werden.
3.2.3. Es konnte vom BF nicht glaubhaft vermittelt werden, dass er im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Sinne des Punkt 3.2.2. ausgesetzt wäre.
3.3. Innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative:
Für den Fall der Wahrunterstellung seines Vorbringens steht dem BF eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative zur Verfügung.
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