Entscheidungsdatum
02.02.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2150025-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.02.2017, Zahl XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingshilfe gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 23.02.2017, Zahl römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 19.11.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 20.11.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Der BF stamme aus der Provinz Bamyan und habe zuletzt in der Provinz Herat gelebt. Zum Fluchtgrund befragt gab er an, dass sein Vater als Viehhändler gearbeitet habe und von den Taliban vor drei Monaten getötet worden sei. Er wisse den genauen Grund für den Mord an seinem Vater nicht, es könne sich um Feindschaft oder Raub gehandelt haben. Er habe Angst, dass er als ältester Sohn auch getötet werde. Er sei Hazara und Schiit, daher bestehe für ihn auch Gefahr. Er habe Angst um sein Leben, daher sei er geflohen.
Am 10.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF an, dass er 12 Jahre lang die Schule und vier Jahre die Khoja Abdullah Ansari Universität in Herat besucht habe. Er habe Wirtschaft studiert. Er habe keinen akademischen Titel. Er habe neben seinem Studium halbtags in einem Geschäft als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Die Familie des BF habe vor dem Tod des Vaters in einem Eigentumshaus im Dorf XXXX, Distrikt XXXX in der Provinz Herat gelebt. Nach dem Tod des Vaters hätte seine Mutter das Haus vermietet. Sie lebe derzeit mit seiner Schwester und seinem Bruder im Haus seiner Großeltern mütterlicherseits. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass es im Jahr 2000 zu einem Streit zwischen seinem älteren Bruder und einem Cousin seines Vaters im Zusammenhang mit der Bewässerung eines Grundstückes gekommen sei. Der Cousin seines Vaters habe seinen älteren Bruder mit der Schaufel getötet. Sein Vater habe dies gesehen, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sein Vater habe den Cousin gestoßen, dieser sei auf einen Stein gefallen und verstorben. Aus dem Grund sei die Familie im Jahr 2000 in die Provinz Herat geflohen. Der Vater sei im Jahr 2014 wieder nach Bamyan zurückgekehrt, um ein Grundstück zu verkaufen. Seine Verwandten seien dagegen gewesen, der Vater habe das Grundstück dennoch an einen Dorfbewohner namens Mosa verkauft. Es sei in weiterer Folge zu Problemen mit den Verwandten des Vaters gekommen, welche Musa das Grundstück nicht bewirtschaften ließen. Der Vater sei wieder nach Bamyan zurückgefahren und wollte den Streit schlichten. Dies sei nicht möglich gewesen, es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Onkel des Vaters und ihm gekommen. Im Zuge dessen sei der Vater mit dem Tod bedroht worden. Der Vater sei wieder nach Herat zurückgekehrt. Eines Tages sei sein Vater arbeiten gegangen und sei für einige Tage nicht zurückgekehrt. Am 4. Tag sei ein Vertreter des Dorfes zum BF nach Hause gekommen und hätte der Familie mitgeteilt, dass der Vater getötet worden sei. Die Familie erfuhr in weiterer Folge von der Polizei, dass der Vater in einer Ortschaft namens XXXX, welche zwischen den Provinzen Ghor und Herat liege, umgebracht worden sei. Die Polizei befragte die Familie, ob der Vater Feinde gehabt habe. Der BF habe der Polizei den Namen des Onkels genannt. Die Polizei habe sich in weiterer Folge an den Onkel gewandt, der jedoch bestritten habe, den Vater getötet zu haben. Der Onkel habe den BF zweimal angerufen und ihn bedroht, er solle die Anzeige bei der Polizei zurückziehen, ansonsten werde er ihn töten. Daher habe der BF beschlossen, das Land zu verlassen. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor.Am 10.10.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab der BF an, dass er 12 Jahre lang die Schule und vier Jahre die Khoja Abdullah Ansari Universität in Herat besucht habe. Er habe Wirtschaft studiert. Er habe keinen akademischen Titel. Er habe neben seinem Studium halbtags in einem Geschäft als Verkäufer in einem Bekleidungsgeschäft gearbeitet. Die Familie des BF habe vor dem Tod des Vaters in einem Eigentumshaus im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 in der Provinz Herat gelebt. Nach dem Tod des Vaters hätte seine Mutter das Haus vermietet. Sie lebe derzeit mit seiner Schwester und seinem Bruder im Haus seiner Großeltern mütterlicherseits. Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass es im Jahr 2000 zu einem Streit zwischen seinem älteren Bruder und einem Cousin seines Vaters im Zusammenhang mit der Bewässerung eines Grundstückes gekommen sei. Der Cousin seines Vaters habe seinen älteren Bruder mit der Schaufel getötet. Sein Vater habe dies gesehen, es sei zu Handgreiflichkeiten gekommen. Sein Vater habe den Cousin gestoßen, dieser sei auf einen Stein gefallen und verstorben. Aus dem Grund sei die Familie im Jahr 2000 in die Provinz Herat geflohen. Der Vater sei im Jahr 2014 wieder nach Bamyan zurückgekehrt, um ein Grundstück zu verkaufen. Seine Verwandten seien dagegen gewesen, der Vater habe das Grundstück dennoch an einen Dorfbewohner namens Mosa verkauft. Es sei in weiterer Folge zu Problemen mit den Verwandten des Vaters gekommen, welche Musa das Grundstück nicht bewirtschaften ließen. Der Vater sei wieder nach Bamyan zurückgefahren und wollte den Streit schlichten. Dies sei nicht möglich gewesen, es sei zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Onkel des Vaters und ihm gekommen. Im Zuge dessen sei der Vater mit dem Tod bedroht worden. Der Vater sei wieder nach Herat zurückgekehrt. Eines Tages sei sein Vater arbeiten gegangen und sei für einige Tage nicht zurückgekehrt. Am 4. Tag sei ein Vertreter des Dorfes zum BF nach Hause gekommen und hätte der Familie mitgeteilt, dass der Vater getötet worden sei. Die Familie erfuhr in weiterer Folge von der Polizei, dass der Vater in einer Ortschaft namens römisch 40 , welche zwischen den Provinzen Ghor und Herat liege, umgebracht worden sei. Die Polizei befragte die Familie, ob der Vater Feinde gehabt habe. Der BF habe der Polizei den Namen des Onkels genannt. Die Polizei habe sich in weiterer Folge an den Onkel gewandt, der jedoch bestritten habe, den Vater getötet zu haben. Der Onkel habe den BF zweimal angerufen und ihn bedroht, er solle die Anzeige bei der Polizei zurückziehen, ansonsten werde er ihn töten. Daher habe der BF beschlossen, das Land zu verlassen. Der BF legte eine Reihe von Unterlagen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht bedroht oder verfolgt werde. Seine Familie lebe in der Provinz Herat, welche zu den sichersten Provinzen Afghanistans zähle. Der BF würde in Afghanistan nicht in existentielle Not geraten. Ihm stehe Rückkehrhilfe zur Verfügung. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege in Österreich nicht vor.
Mit Schreiben vom 24.02.2017 übermittelte die belangte Behörde dem BF Information über die Verpflichtung zur Ausreise. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE-Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 07.03.2017 erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er zur Situation der Hazara in Afghanistan unter Zitierung diverser Länderinformationsquellen vor. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF als Zugehöriger der Minderheit der Hazara in ganz Afghanistan Verfolgung und massiven Diskriminierungen ausgesetzt sei. Es handle sich bei der Provinz Herat auch um keine sichere Provinz. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Auch seien die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr nicht richtig. Die asylrelevante Verfolgung gehe vom Onkel des BF aus, welcher ihn im Falle einer Rückkehr umbringen werde. Bei umfassender Würdigung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des § 8 AslyG ausgesetzt wäre. Zudem sei die rechtliche Beurteilung nicht richtig. Der BF werde von seinem Onkel verfolgt, zudem werde er als Hazara verfolgt. Daher sei dem BF internationaler Schutz zu gewähren. Der BF könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie bauen, weswegen er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte dem BF jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und sei strafrechtlich unbescholten.Mit Eingabe vom 07.03.2017 erhob der BF, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er zur Situation der Hazara in Afghanistan unter Zitierung diverser Länderinformationsquellen vor. Die belangte Behörde hätte zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF als Zugehöriger der Minderheit der Hazara in ganz Afghanistan Verfolgung und massiven Diskriminierungen ausgesetzt sei. Es handle sich bei der Provinz Herat auch um keine sichere Provinz. Die Beweiswürdigung sei mangelhaft geblieben. Auch seien die Feststellungen zur Situation im Falle der Rückkehr nicht richtig. Die asylrelevante Verfolgung gehe vom Onkel des BF aus, welcher ihn im Falle einer Rückkehr umbringen werde. Bei umfassender Würdigung des Sachverhaltes hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF einer ernsthaften Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, AslyG ausgesetzt wäre. Zudem sei die rechtliche Beurteilung nicht richtig. Der BF werde von seinem Onkel verfolgt, zudem werde er als Hazara verfolgt. Daher sei dem BF internationaler Schutz zu gewähren. Der BF könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie bauen, weswegen er im Falle einer Rückkehr in eine ausweglose Situation geraten werde. Bei richtiger rechtlicher Würdigung hätte dem BF jedenfalls subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Der BF sei bemüht, sich in Österreich zu integrieren und sei strafrechtlich unbescholten.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 10.03.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 14.03.2017 einlangte.
Am 04.10.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Er leide an Depressionen und nehme deswegen Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen führte der der BF im Wesentlichen das aus, was er bei der Ersteinvernahme bereits ausgesagt hatte. Ergänzend brachte er vor, dass er auch Angst vor Musa habe, der von ihm das Geld für die Grundstücke ersetzt haben wolle, was er nicht habe. Der RV des BF brachte abschließend vor, dass der BF wegen Blutrache Verfolgung drohe, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als Konventionsgrund anzusehen sei. Das erkennende Gericht legt das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.08.2014 zur Blutrache mit der Möglichkeit vor, hierzu innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.Am 04.10.2017 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Der BF führte zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Er leide an Depressionen und nehme deswegen Medikamente. Zu seinen Fluchtgründen führte der der BF im Wesentlichen das aus, was er bei der Ersteinvernahme bereits ausgesagt hatte. Ergänzend brachte er vor, dass er auch Angst vor Musa habe, der von ihm das Geld für die Grundstücke ersetzt haben wolle, was er nicht habe. Der Regierungsvorlage des BF brachte abschließend vor, dass der BF wegen Blutrache Verfolgung drohe, was nach ständiger Rechtsprechung des VwGH als Konventionsgrund anzusehen sei. Das erkennende Gericht legt das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan und eine ACCORD Anfragebeantwortung vom 25.08.2014 zur Blutrache mit der Möglichkeit vor, hierzu innerhalb von drei Wochen eine Stellungnahme abzugeben.
Der BF gab mit Eingabe vom 17.10.2017, vertreten durch den die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, eine Stellungnahme ab. Darin gab der BF die Daten eines afghanischen Parlamentsabgeordneten der Islamischen Schutzpartei bekannt, den er schon in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nannte, welcher vom Onkel des Vaters des BF politisch unterstützt werde. Der BF führte auch zur Blutrache aus. Blutrache fände oft wegen Grundstückstreitigkeiten statt, so dass davon auszugehen sei, dass das Vorbringen des BF im Einklang mit der Länderinformation stehe. Es liege ein Konventionsgrund vor, weswegen nur die innerstaatliche Fluchtalternative zu prüfen sei. Diese bestehe beim BF nicht. In den Großstädten könne dem BF kein Schutz gewährt werden, und es könne dem BF aus verschiedenen Gründen auch nicht zugemutet werden, sich in einer Stadt anzusiedeln.
Das BVwG führte am 16.01.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach der BF strafrechtlich unbescholten ist.
Das BVwG führte am 16.01.2018 eine Anfrage im Grundversorgungs-Informationssystem durch, wonach der BF sich im System der vorübergehenden Grundversorgung befindet.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des BF:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist am XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Bamyan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 im Dorf römisch 40 in der Provinz Bamyan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim.
Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Die Kernfamilie des BF besteht aus dem Vater, XXXX, der im Jahr 2015 verstorben ist, der Mutter, XXXX, zwei Brüdern XXXX und XXXX, wovon ein Bruder, XXXX, im Jahr 2000 verstorben ist, und einer Schwester, XXXX. Die Mu