Norm
ZPO §54 Abs1Rechtssatz
Eine Verzeichnung der Kosten gleichzeitig mit dem Antrag auf Kostenzuspruch und der Klagsrücknahme ist rechtzeitig im Sinn des § 54 Abs 1 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0639:2018:RG0000150Im RIS seit
13.02.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2018