TE Bvwg Erkenntnis 2018/1/31 L519 2175714-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.01.2018
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Entscheidungsdatum

31.01.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

L519 2175714-1/4E

SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 04.01.2018 MÜNDLICH VERKÜNDETEN

ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Enthofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Isabella ZOPF als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Türkei, vertreten durch RA Dr. Enthofer, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 12.09.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.01.2018 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte erstmalig am 18.01.2010 einen Asylantrag in Österreich ein.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als "BF" bezeichnet), ein Staatsangehöriger der Türkei, brachte erstmalig am 18.01.2010 einen Asylantrag in Österreich ein.

Im Wesentlichen brachte der BF dazu vor, dass er nach seinem Militärdienst kurz als Koch, dann als Bauarbeiter und dann 2009 als Geschäftsführer seines eigenen Imbissstandes gearbeitet habe. Den Imbissstand habe er noch im Jahr 2009 schließen müssen, da keine Touristen (Auslandstürken) mehr im Heimatdorf gewesen wären. Zusätzlich hätte er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Er habe an sich mit den Behörden keine Probleme gehabt, nur mit dem Bürgermeister seines Heimatdorfes XXXX (idF auch: Z). Er hätte diesen nicht gewählt, daher habe er Probleme gehabt. Er habe vom Bürgermeister keinen Platz für seinen Imbissstand bekommen und sich daher entschlossen, bis zur Abwahl dieses Bürgermeisters die Heimat zu verlassen. Insgesamt habe er ihm das Leben schwer gemacht. Konkret befragt zu seinen Fluchtgründen erwähnte der BF zwar die Probleme mit dem Bürgermeister wiederum am Rande, weiters führte er aus: "Alle Menschen die die Türkei verlassen haben, haben dies aus wirtschaftlichen Gründen gemacht. Als Vater habe ich die moralische Pflicht, meine Kinder zu versorgen. Ich habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen."Im Wesentlichen brachte der BF dazu vor, dass er nach seinem Militärdienst kurz als Koch, dann als Bauarbeiter und dann 2009 als Geschäftsführer seines eigenen Imbissstandes gearbeitet habe. Den Imbissstand habe er noch im Jahr 2009 schließen müssen, da keine Touristen (Auslandstürken) mehr im Heimatdorf gewesen wären. Zusätzlich hätte er in der familieneigenen Landwirtschaft mitgearbeitet. Er habe an sich mit den Behörden keine Probleme gehabt, nur mit dem Bürgermeister seines Heimatdorfes römisch 40 in der Fassung auch: Z). Er hätte diesen nicht gewählt, daher habe er Probleme gehabt. Er habe vom Bürgermeister keinen Platz für seinen Imbissstand bekommen und sich daher entschlossen, bis zur Abwahl dieses Bürgermeisters die Heimat zu verlassen. Insgesamt habe er ihm das Leben schwer gemacht. Konkret befragt zu seinen Fluchtgründen erwähnte der BF zwar die Probleme mit dem Bürgermeister wiederum am Rande, weiters führte er aus: "Alle Menschen die die Türkei verlassen haben, haben dies aus wirtschaftlichen Gründen gemacht. Als Vater habe ich die moralische Pflicht, meine Kinder zu versorgen. Ich habe die Türkei aus wirtschaftlichen Gründen verlassen."

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2010 wurde der erste Antrag des BF gemäß §§ 3, 8 abgewiesen und der BF gemäß § 10 AsylG in die Türkei ausgewiesen.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2010 wurde der erste Antrag des BF gemäß Paragraphen 3, 8, abgewiesen und der BF gemäß Paragraph 10, AsylG in die Türkei ausgewiesen.

I.2. Am 01.10.2010 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.römisch eins.2. Am 01.10.2010 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.

Der BF ist am 19.10.2010 freiwillig unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

I.3. Am 02.07.2013 reiste der BF abermals in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.3. Am 02.07.2013 reiste der BF abermals in das Bundesgebiet ein und stellte einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz.

Befragt dazu, welche neuen Gründe er nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens geltend machen könne, gab der BF an:

"Ich bin zurückgekehrt, weil ich dieses Land liebe. Ist das eine Straftat?". Nachgefragt führte er aus, dass er sich an Österreich gewohnt hätte, sich in der Türkei nicht mehr wohl fühle und es dort nicht mehr schaffen könne. Nochmals nachgefragt, bejahte der BF, dass er seinen Heimatstaat ausschließlich aus dem Grund verlassen hat, da er sich dort nicht mehr wohlfühlen würde und es ihm dort nicht mehr gefällt.

Mit Bescheid vom 03.02.2015 wurde der zweite Antrag gemäß § 68 AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.Mit Bescheid vom 03.02.2015 wurde der zweite Antrag gemäß Paragraph 68, AVG zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen.

I.4. Am 16.02.2015 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.römisch eins.4. Am 16.02.2015 stellte der BF bei der belangten Behörde einen Antrag auf freiwillige Rückkehr.

Der BF ist am 27.10.2015 freiwillig unter Inanspruchnahme einer Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist.

I.5. Wiederum nach nicht rechtmäßiger Einreise am 09.05.2016 brachte der BF bei der belangten Behörde gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins.5. Wiederum nach nicht rechtmäßiger Einreise am 09.05.2016 brachte der BF bei der belangten Behörde gegenständlichen, dritten Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 09.05.2016 im Wesentlichen Folgendes vor:

In seiner Heimatstadt sei die Lage für Kurden noch schlimmer geworden. Er habe immer noch Angst um sein Leben. In der Türkei gäbe es keine Menschenrechte, Kurden wären Menschen zweiter Klasse. Es gäbe Bürgerkrieg, Türken und Kurden würden sich dort seit ca. 6 Monaten mit Bomben bekämpfen. In der Heimatstadt gäbe es zeitweise Ausgangssperren und sei sein Cousin XXXX in XXXX (idF: K) von der kurdischen Partei der Vorsitzende.In seiner Heimatstadt sei die Lage für Kurden noch schlimmer geworden. Er habe immer noch Angst um sein Leben. In der Türkei gäbe es keine Menschenrechte, Kurden wären Menschen zweiter Klasse. Es gäbe Bürgerkrieg, Türken und Kurden würden sich dort seit ca. 6 Monaten mit Bomben bekämpfen. In der Heimatstadt gäbe es zeitweise Ausgangssperren und sei sein Cousin römisch 40 in römisch 40 in der Fassung, K) von der kurdischen Partei der Vorsitzende.

Am 27.05.2016 vor der belangten Behörde einvernommen gab der BF an, dass er Probleme mit der Gendarmerie gehabt hätte. Er würde bei einer Rückkehr ins Gefängnis kommen, da er Kurde ist und lange Zeit nicht mehr in der Türkei gewesen sei. Man würde glauben, dass er PKK Kämpfer gewesen ist.

Bei seiner Befragung vor der belangten Behörde am 11.09.2017 gab der BF zusammengefasst an:

Er habe vorerst als Koch gearbeitet in der Türkei und zuletzt von 2007/2008 bis 2009 eine kleine Imbissstube als Koch betrieben. Dies bis zu einer Diskussion mit dem Bürgermeister, wonach er keine Konzession mehr erhalten hätte. Er habe Probleme mit dem Bürgermeister, welcher der AKP zugehörig war, gehabt.

In der Türkei habe er seit seiner Kindheit als Kurde Probleme gehabt. Es gäbe auch ständig Explosionen. Seine Kinder gingen zwar zur Schule bzw. Uni, aber er mache sich große Sorgen um sie. Überall wo er hingekommen sei habe es Diskussionen bezüglich der Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Das hauptsächlich fluchtauslösende Ereignis sei die Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister gewesen. Nachgefragt gab er an, dass es letztlich dasselbe Problem wie bei seiner ersten Ausreise 2010 mit dem Imbissstand gegebnen habe. Er habe keine Erlaubnis mehr für die Imbissbude bekommen und den Bürgermeister von XXXX gebeten, zu invtervenieren. Diese habe ihm nicht helfen können, weil der Bürgermeister des Heimatdorfes Anhänger der AKP gewesen sei. In Österreich fühle er sich wohl, "dort" habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Er sei auch mit dem Bürgermeister der HDP von XXXX verwandt und sei dies auch problematisch. Dieser sei bereits einmal festgenommen worden, ein Bruder des BF sei auch einmal "mitgenommen" worden. Nachgefragt wie diese Umstände sich auf ihn, der selbst nie aktiv war, ausgewirkt hätten, gab der BF an, dass sie denselben Familiennamen tragen würden und der Sohn ihm jedes Mal erzähle, dass "irgendjemand" mitgenommen worden sei.In der Türkei habe er seit seiner Kindheit als Kurde Probleme gehabt. Es gäbe auch ständig Explosionen. Seine Kinder gingen zwar zur Schule bzw. Uni, aber er mache sich große Sorgen um sie. Überall wo er hingekommen sei habe es Diskussionen bezüglich der Volksgruppenzugehörigkeit gegeben. Das hauptsächlich fluchtauslösende Ereignis sei die Auseinandersetzung mit dem Bürgermeister gewesen. Nachgefragt gab er an, dass es letztlich dasselbe Problem wie bei seiner ersten Ausreise 2010 mit dem Imbissstand gegebnen habe. Er habe keine Erlaubnis mehr für die Imbissbude bekommen und den Bürgermeister von römisch 40 gebeten, zu invtervenieren. Diese habe ihm nicht helfen können, weil der Bürgermeister des Heimatdorfes Anhänger der AKP gewesen sei. In Österreich fühle er sich wohl, "dort" habe er sich nicht mehr wohl gefühlt. Er sei auch mit dem Bürgermeister der HDP von römisch 40 verwandt und sei dies auch problematisch. Dieser sei bereits einmal festgenommen worden, ein Bruder des BF sei auch einmal "mitgenommen" worden. Nachgefragt wie diese Umstände sich auf ihn, der selbst nie aktiv war, ausgewirkt hätten, gab der BF an, dass sie denselben Familiennamen tragen würden und der Sohn ihm jedes Mal erzähle, dass "irgendjemand" mitgenommen worden sei.

Vor der belangten Behörde legte der BF einen Personalausweis, einen Beschluss über die Eintragung einer Firma in Österreich und einen Bescheid des AMS XXXX vor.Vor der belangten Behörde legte der BF einen Personalausweis, einen Beschluss über die Eintragung einer Firma in Österreich und einen Bescheid des AMS römisch 40 vor.

I.6. Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).römisch eins.6. Der dritte Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung des BF in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).

I.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären, da er insbesondere nicht in der Lage war, diese chronologisch und in sich stimmig zu schildern.römisch eins.6.1. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass die vom BF angegebenen Fluchtgründe nicht glaubwürdig wären, da er insbesondere nicht in der Lage war, diese chronologisch und in sich stimmig zu schildern.

I.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.römisch eins.6.2. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei traf die belangte Behörde ausführliche, aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben.

I.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Art. 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter § 8 Abs. 1 AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.römisch eins.6.3. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass weder ein unter Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2 der GKF noch unter Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zu subsumierender Sachverhalt hervorkam.

Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK (§§ 55, 10 Abs. 2 AsylG 2005) dar.Es hätten sich weiter keine Hinweise für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Artikel 8, EMRK (Paragraphen 55, 10, Absatz 2, AsylG 2005) dar.

I.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.

Im Wesentlichen wurde neben Wiederholungen der Eckdaten zu den Fluchtgründen Angaben dazu gemacht, dass seitdem die Türkei von Erdogan regiert werde, jedwede Rechtsstaatlichkeit verloren gegangen sei.

Der BF legte vor:

* Firmenbuchauszug

* Gesellschaftsvertrag

* AMS Bescheid

* Schreiben Helferkreis für Flüchtlinge der Pfarre XXXX* Schreiben Helferkreis für Flüchtlinge der Pfarre römisch 40

* Schreiben Landesregierung über Einstellung der Grundversorgung, da er die Zustimmung zu einem Bundesländerwechsel (Wohnsitz) nicht vorweg eingeholt hat

* Mietverträge Gatstronomie / Privatwohnung

* Meldezettel

I.8. Für den 04.01.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm. Der Rechtsvertreter ist unentschuldigt nicht erschienen.römisch eins.8. Für den 04.01.2018 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung, an der der BF teilnahm. Der Rechtsvertreter ist unentschuldigt nicht erschienen.

Der BF legte in der Verhandlung vor:

* Mietvertrag

* Auszahlungsliste vom 31.12.2017

I.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.9. Hinsichtlich des Verfahrensganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Der Beschwerdeführer:

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen türkischen Staatsangehörigen, welcher zur Volksgruppe Kurden gehört und sich zum sunnitischen Islam bekennt. Der BF ist damit Drittstaatsangehöriger.

Der BF ist ein geschiedener, junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit einer in der Türkei - wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage.

Der BF stammt aus der Provinz Konya und hat die Grundschule besucht. Er spricht neben Türkisch auch Kurdisch. Der BF hat den Militärdienst in der Türkei abgeleistet und davor sowie danach gearbeitet.

In der Türkei leben nach wie vor die Mutter des BF und zwei Brüder. Die Mutter lebt bei einem Bruder im Heimatdorf XXXX im Bezirk XXXX. Die zwei Söhne des BF im Alter von 17 und 19 Jahren leben in XXXX und besuchen dort die Schule bzw Universität. Die Kinder werden vom BF und einem in der Türkei lebenden Bruder des BF finanziell unterstützt.In der Türkei leben nach wie vor die Mutter des BF und zwei Brüder. Die Mutter lebt bei einem Bruder im Heimatdorf römisch 40 im Bezirk römisch 40 . Die zwei Söhne des BF im Alter von 17 und 19 Jahren leben in römisch 40 und besuchen dort die Schule bzw Universität. Die Kinder werden vom BF und einem in der Türkei lebenden Bruder des BF finanziell unterstützt.

Der BF ist strafrechtlich bislang unbescholten und ist Geschäftsführer einer seit Juni 2017 im österreichischen Firmenbuch eingetragenen Firma im Gastgewerbe. Dennoch lebte der BF den überwiegenden Teil seines Aufenthalts in Österreich von der Grundversorgung. Der BF hat bislang weder einen offiziellen Deutschkurs besucht noch eine Deutschprüfung abgelegt. Er hat in einem Sprachcafe eines Helferkreises für Flüchtlinge Deutsch gelernt und von August 2016 bis Mai 2017 einen privaten Deutschkurs besucht.

Ein Onkel des BF lebt seit ca. 20 Jahren in Österreich und verfügt über einen Aufenthaltstitel.

Die Identität des BF steht nicht fest.

Er reiste unrechtmäßig in die Europäische Union und in weiterer Folge in das österreichische Bundesgebiet ein.

Der BF hält sich lediglich aufgrund der Bestimmungen des Asylgesetzes vorübergehend legal in Österreich auf und besteht kein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen.

II.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkeirömisch zwei.1.2. Die Lage im Herkunftsstaat Türkei

Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Türkei werden folgende Feststellungen getroffen:

1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 31.8.2017, Geheimdienst unter Kontrolle des Staatspräsidenten, Verlängerung der maximalen Untersuchungshaft (relevant für die Abschnitte: . 4. Rechtsschutz/Justizwesen und 5. Sicherheitsbehörden)

Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vgl. AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)Mit dem Dekret 694, das am 25.8.2017 in Kraft trat, wurde der Geheimdienst MIT, der bisher dem Ministerpräsidenten unterstand, dem Präsidenten unterstellt. Auch wurde eine neue Institution namens Nationales Geheimdienstkoordinierungskomitee (MIKK) ins Leben gerufen, das vom Präsidenten geleitet wird. Der Geheimdienst erhält erstmals das Recht, gegen Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und der Streitkräfte nach Belieben zu ermitteln. Laut dem Dekret muss der Präsident künftig Ermittlungen gegen den Geheimdienstchef genehmigen (Focus 25.8.2017; vergleiche AM 30.8.2017). Der Geheimdienst kann überdies zu jederzeit seine Mitarbeiter entlassen. Hierzu war bislang eine komplexe Prozedur von Nöten (AM 30.8.2017)

Per Dekret wurde gleichzeitig die maximale Untersuchungshaft von fünf auf sieben Jahre ausgeweitet. Das gilt für Beschuldigte, denen die Unterstützung von Terrororganisationen, Spionage oder eine Beteiligung an dem Putschversuch vom Juli 2016 vorgeworfen werden. Staatspräsident Erdogan ermächtigte sich überdies, ausländische Gefangene ohne Einschaltung der Justiz in deren Heimatländer abzuschieben oder gegen türkische Staatsbürger auszutauschen (HB 28.8.2017). Dies geschieht auf Antrag des Außenministers. Somit kann die Türkei festgehaltene Ausländer in diplomatischen Verhandlungen nützen (AL 30.8.2017)

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AM - Al Monitor (30.8.2017): Erdogan hastens executive presidency with new decree,
http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/08/turkey-emergency-decree-redesigns-vital-intstitutions.html, Zugriff 31.8.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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