TE Bvwg Erkenntnis 2018/2/1 I419 2139921-1

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Veröffentlicht am 01.02.2018
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Entscheidungsdatum

01.02.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

I419 2139921-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. ALGERIEN alias Libyen alias Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2016, Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 , StA. ALGERIEN alias Libyen alias Libanon, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 07.11.2016, Zl. römisch 40 , zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass der erste Satz des Spruchpunktes III wie folgt lautet:dass der erste Satz des Spruchpunktes römisch drei wie folgt lautet:

"Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer algerischer Staatsangehörigkeit reiste illegal ein und stellte am 17.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Erstbefragt gab er an, eine Beziehung zu einer "Barbarin" und diese geschwängert gehabt zu haben. Deren Familie habe ihn verfolgt und töten wollen. Er habe sich bei seiner Schwester versteckt und dann entschieden, das Land zu verlassen, da er Angst um sein Leben habe. Seine Rückkehrbefürchtung sei die Ermordung durch die Familie der Ex-Freundin.

Er sei im Jänner 2016 mit einem algerischen Reisepass in die Türkei gereist, den er nach vier Monaten beim Queren eines Grenzflusses nach Griechenland verloren habe. Dort sei er weitere vier Monate geblieben, und anschließend nach einem einmonatigen Aufenthalt in Venedig am 16.09.2016 nach Österreich gekommen.

Im Herkunftsland habe er zehn Jahre die Schule besucht, sich zum Installateur ausbilden lassen und als solcher gearbeitet. Dort habe er Eltern und Geschwister. Er sei lediger Araber islamischer Religion und arabischer Muttersprache.

3. Bei seiner Einvernahme brachte weiter vor, nicht sehr gut arabisch zu sprechen. Er spreche "Amazighia". Die Dolmetscherin verstehe er ein "bisschen".

Seinen Reisepass habe er in Griechenland dem Schlepper übergeben, was in der Erstbefragung stehe, habe er vergessen. Er habe bei seiner Erstbefragung nicht gesagt, dass er den Beruf Installateur erlernt habe. Er sei ledig, kein Araber, sondern "100% Berber": Mit Arabern habe er keine Probleme, und er habe eine uneheliche Tochter. Deren Namen wisse er nicht, das Geschlecht von seiner Schwester, deren Mann Soldat sei. Die extremistische salafistische Familie der namentlich genannten Kindesmutter berühmt in Algerien. Sie lebe die islamische Rechtsprechung streng aus. Wenn man Unzucht betreibe, werde man sofort getötet.

Sie arbeite nun aber im Untergrund, da es die Regierung nicht zulasse, dass extremistische Moslems an der Oberfläche arbeiteten. Es seien Terroristen, welcher Organisation genau wisse er nicht. Er habe mit ihnen nichts zu tun und keinen Kontakt zur Kindesmutter mehr. Diesen habe er glaublich im Mai 2015 abgebrochen, als er erfahren habe, dass sie aus der besagten Familie stamme.

Die Terroristen hätten ihn bedroht, als das Mädchen "auf nicht legalem Weg ein Kind erwartet" habe. Geschwister und Verwandte des Mädchens seien zu ihnen ins Lebensmittelgeschäft gekommen und hätten seinen Bruder "krankenhausreif geschlagen", dieser sei sogar für etwa zehn Tage ins Koma gefallen.

Das sei im Oktober 2015 gewesen. Wo er selbst den Tag verbracht habe, wisse er nicht, er glaube, am Meer. Da sie ursprünglich nicht den Bruder gesucht hätten, sondern den Beschwerdeführer, sei er zu meiner Schwester geflohen, die in der algerischen Wüste wohne. Eine Meldung oder Anzeige des Vorfalls an die Behörden habe er nicht erstattet, sondern sei geflüchtet.

Am Ende der Einvernahme erklärte er, die Arabisch-Dolmetscherin klar verstanden zu haben.

4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien (Spruchpunkt II) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).4. Mit dem bekämpften Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz betreffend die Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins) sowie des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Algerien (Spruchpunkt römisch zwei) als unbegründet ab. Zugleich wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei), sowie einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

5. Das Beschwerdevorbringen wiederholt den Kern des Vorbringens im Verwaltungsverfahren. Auch bei der Schwester in der Wüste sei es zu unsicher für den Beschwerdeführer gewesen, weshalb er sich entschlossen habe das Land zu verlassen.

6. Die Staatsanwaltschaft Wien leitete gegen den Beschwerdeführer 2016 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Diebstahls und des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift ein, welches betreffend den zweiten Verdacht am 26.04.2017 "hinsichtlich des Eigenkonsums" eingestellt wurde.

7. Der Beschwerdeführer stellte am 06.03.2017 in der Schweiz unter einer falschen libyschen Identität einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 16.05.2017 von dort überstellt. Zur Frage der Schubhaft vernommen erklärte der Beschwerdeführer am selben Tag, nachdem er bestätigt hatte den Arabisch-Dolmetsch "sehr gut" zu verstehen, Arabisch sei seine Muttersprache, zudem beherrsche er noch "ein bisschen" Französisch. Vor etwa drei Monaten habe er Wien verlassen und sei in die Schweiz gefahren. Dort habe er einen neuen Asylantrag gestellt. Nach dem Grund befragt, antwortete er: "Keine Ahnung, ich weiß nicht, was in meiner Heimat los ist. Ich habe hier aber ein bisschen Deutsch geübt und war auch in der Kirche."

Seine weiteren Vorhaben seien, hier nochmals einen Asylantrag zu stellen, die Schule zu besuchen und zu arbeiten. Zu einer Rückkehr sei er nicht bereit, in Österreich gehe es ihm gut, sonst wolle er nichts mehr sagen.

Mit Mandatsbescheid verhängte das BFA anschließend die Schubhaft über den Beschwerdeführer. Dieser sprach wegen des Folgeantrags bei einer Polizeiinspektion vor, wurde dort auf das laufende Beschwerdeverfahren verwiesen und entfernte sich darauf, wie diese vermerkte, in Richtung Bahnhof.

7. Anschließend gelangte der Beschwerdeführer nach Holland, von wo eine Überstellung für 29.11.2017 geplant war, aber nicht stattfand, da der Beschwerdeführer sich nicht meldete.

8. Am 10.01.2018 teilte das BFA mit, dass Interpol Algier den Beschwerdeführer mit den nunmehr im Spruch genannten Namens- und Geburtsdaten als Algerier identifiziert habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der unter Punkt römisch eins beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, Staatsangehöriger von Algerien der Volksgruppe der Berber und Moslem. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist seit 20.07.2017 nicht mehr in Österreich gemeldet, auch nicht mit seinen echten Personendaten. Er hielt sich hier zwischen spätestens 17.09.2016 und spätestens 06.03.2017 auf. Ob er sich danach wieder nach Österreich begeben hat, kann nicht festgestellt werden. Die ÖBB haben ihn vor dem 03.05.2017 als Fahrgast ohne gültigen Fahrschein angetroffen.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er verfügt über keine Verwandten im Bundesgebiet und schon angesichts seines kurzen Aufenthaltes keine maßgeblichen privaten Beziehungen hier. Er weist in Österreich keine Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf, geht keiner Beschäftigung nach und hat keinen festen Wohnsitz. Familienangehörige des Beschwerdeführers leben in Algerien. Er spricht Arabisch und ein wenig Französisch sowie die Berbersprache Tamazight.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, einer politischen Gesinnung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Algerien verfolgt wurde oder verfolgt werden würde.

Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Algerien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und konnte sich anschließend bis zu seiner Ausreise durch Arbeit sein Auskommen sichern, wobei nicht festgestellt werden kann, ob als Installateur, im Lebensmittelhandel oder auf andere Art. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er die Möglichkeit, auch künftig im algerischen Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden.Der Beschwerdeführer besuchte die Schule und konnte sich anschließend bis zu seiner Ausreise durch Arbeit sein Auskommen sichern, wobei nicht festgestellt werden kann, ob als Installateur, im Lebensmittelhandel oder auf andere "Art". Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Algerien hat er die Möglichkeit, auch künftig im algerischen Arbeitsmarkt Beschäftigung zu finden.

1.2 Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer erstattete kein substantiiertes Vorbringen über eine ihm drohende Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr. Auch sonst ergaben sich im Verfahren keine diesbezüglichen Hinweise.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Algerien aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer mit etwa 22 Jahren eine etwa 15-Jährige kennengelernt, anschließend mit dieser eine mehrmonatige, geheime Beziehung geführt und sie geschwängert hätte. Es kann weiter nicht festgestellt werden, dass er aus einer solchen Beziehung eine Tochter oder Schwierigkeiten mit den Eltern der Kindesmutter hätte. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass die Familie der Kindesmutter einer salafistischen oder terroristischen Einstellung anhängt, weshalb sie ihn der Vaterschaft wegen verfolgt.

Festgestellt wird dagegen, dass der Beschwerdeführer aus nicht asylrelevanten Gründen seine Heimat verlassen hat.

Zusammenfassend wird in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers und aufgrund der allgemeinen Lage im Land festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.3 Zur Lage im Herkunftsland:

Algerien ist nach § 1 Z. 10 HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.11.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 zitiert. Das aktuelle mit Stand 17.05.2017 zeigt demgegenüber keine relevante Verschlechterung der Situation im Herkunftsland auf. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.Algerien ist nach Paragraph eins, Ziffer 10, HStV ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Paragraph 19, BFA-VG. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.11.2016 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 09.02.2016 zitiert. Das aktuelle mit Stand 17.05.2017 zeigt demgegenüber keine relevante Verschlechterung der Situation im Herkunftsland auf. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Gericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und sie auch zu den seinen erhebt.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers und zur Lage von Rückkehrenden ist demnach fest-zustellen:

1.3.1 Sicherheitslage

In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 15.2.2017; vgl. AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 15.2.2017). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).In den letzten Jahren ist es wiederholt zu Terroranschlägen islamistischer Gruppen und zu Entführungen mit kriminellem oder terroristischem Hintergrund gekommen (BMEIA 15.2.2017; vergleiche AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Landesweit kann es zu Behinderungen durch Demonstrationen und Streiks kommen (BMEIA 15.2.2017). Da jedoch Algerien in den 1990er Jahren ein Jahrzehnt des Terrorismus erlebt hat, bevorzugt die große Mehrheit der Algerier Frieden und lehnt Instabilität ab. Der vom Präsidenten durch die Versöhnungscharta 2006 vermittelte Frieden trug zur in der Bevölkerung weithin anerkannten Legitimität des Staates bei (BS 2016).

Algerien ist eine Basis für den heute in Nordafrika und im Sahel operierenden djihadistischen Terrorismus. Die Angaben über die Zahlen der gegenwärtig in Algerien aktiven Terroristen schwanken zwischen einigen Hundert bis etwa Tausend. Die in Algerien weiterhin einflussreichste Gruppe AQIM (Al Qaida im islamischen Maghreb) ist durch den Anschluss der Salafist Group for Preaching and Combat (GSPC) an Al-Qaida entstanden. Inzwischen hat sich diese Gruppe wieder mehrmals geteilt, 2013 u.a. in die MUJAO (Bewegung für Einheit und Jihad in Westafrika). Ableger dieser Gruppen haben den Terroranschlag in In Amenas/Tigentourine im Jänner 2013 zu verantworten. 2014 haben sich mit dem Aufkommen des "Islamischen Staates" (IS) Veränderungen in der algerischen Terrorismusszene ergeben. AQIM hat sich aufgespalten und mindestens eine Teilgruppe, Jund al-Khilafa, hat sich zum IS bekannt. Diese Gruppe hat die Verantwortung für die Entführung und Enthauptung des französischen Bergführers Hervé Gourdel am 24.9.2014 übernommen. Dies war 2014 der einzige Anschlag, der auf einen Nicht-Algerier zielte. Ansonsten richteten sich die terroristischen Aktivitäten ausschließlich auf militärische Ziele (ÖB 3.2015).

Islamistischer Terrorismus und grenzübergreifende Kriminalität in der Sahelregion stellen weiterhin Bedrohungen für die Stabilität Algeriens dar. Algerien ist massiv in der Bekämpfung des Terrorismus engagiert und hat sein Verteidigungsbudget auf mehr als 10 Mrd. EUR erhöht (somit das höchste in Afrika). Eine kleine Anzahl islamistischer Extremisten operiert vor allem in der Sahara und den Berberregionen. Unsicherheit in der Region und die Aktivitäten des IS in einigen Nachbarländern machen diese jedoch zu einer potenziellen Bedrohung (BS 2016).

Spezifische regionale Risiken

Von Terroranschlägen und Entführungen besonders betroffen ist die algerische Sahararegion, aber auch der Norden und Nordosten des Landes (v.a. Kabylei). Die Gefahr durch den Terrorismus, der sich in erster Linie gegen die staatlichen Sicherheitskräfte richtet, besteht fort (AA 15.2.2017). Am 28.10.2016 wurde ein Polizist in Constantine ermordet; eine islamistische Gruppierung bekannte sich zu der Tat. Im Nordwesten Algeriens, der Provinz Ain Defla, wurden am 17.7.2015 zehn algerische Soldaten bei einem Angriff getötet (FD 15.2.2017).

Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 15.2.2017; vgl. AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 15.2.2017; vgl. FD 15.2.2017). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko. Von nicht notwendigen Reisen nach Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran wird abgeraten (BMEIA 15.2.2017).Vor Reisen in die Grenzgebiete zu Libyen, Niger, Mali, Mauretanien, Tunesien und Marokko sowie in die sonstigen Saharagebiete, in ländliche Gebiete, Bergregionen (insbesondere Kabylei) und Gebirgsausläufer wird gewarnt (BMEIA 15.2.2017; vergleiche AA 15.2.2017, FD 15.2.2017). Ausgenommen davon sind nur die Städte Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran (BMEIA 15.2.2017; vergleiche FD 15.2.2017). Im Rest des Landes besteht weiterhin hohes Sicherheitsrisiko. Von nicht notwendigen Reisen nach Algier, Annaba, Constantine, Tlemcen und Oran wird abgeraten (BMEIA 15.2.2017).

Die häufigen Entführungen, besonders in der Region Kabylei treffen in erster Linie wohlhabende Einheimische und sind kriminell (Lösegeldforderung) motiviert. In den südlichen Grenzregionen zu Niger und Mali und jenseits der Grenzen gehen terroristische Aktivitäten, Schmuggel und Drogenhandel ineinander über. Es wird angenommen, dass AQIM in Nordmali, aber auch andernorts vereinzelt mit der lokalen Bevölkerung für Schmuggel aller Art zusammenarbeitet (ÖB 3.2015).

1.3.2 Rückkehr

Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Art. 175 bis 1. algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vgl. SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).Die illegale Ausreise, d. h. die Ausreise ohne gültige Papiere bzw. ohne eine Registrierung der Ausreise per Stempel und Ausreisekarte am Grenzposten, ist gesetzlich verboten (Artikel 175 bis eins, algerisches Strafgesetzbuch, Gesetz 09-01 vom 25.2.2009, kundgemacht am 8.3.2009) (ÖB 3.2015, vergleiche SGG o.D., AA 18.1.2016). Das Gesetz sieht ein Strafmaß von zwei bis sechs Monaten und / oder eine Strafe zwischen 20.000 DA bis 60.000 DA vor (SGG o.D.). Laut deutscher Botschaft wird das Gesetz auch angewendet; die algerischen Behörden erklären jedoch, das Gesetz sollte nur abschreckende Wirkung entfalten (ÖB 3.2015).

Rückkehrer, die ohne gültige Papiere das Land verlassen haben, werden mitunter zu einer Bewährungsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Für illegale Bootsflüchtlinge ("harraga") sieht das Gesetz Haftstrafen von drei bis zu fünf Jahren und zusätzliche Geldstrafen vor. In der Praxis werden zumeist Bewährungsstrafen verhängt. Menschenrechtsorganisationen bezei

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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