TE Lvwg Erkenntnis 2018/1/5 LVwG-2017/23/1769-9

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Veröffentlicht am 05.01.2018
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Entscheidungsdatum

05.01.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1
AVG §17 Abs4

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Ing. Mag. Peinstingl über den 2. Eventualantrag im Berufungsschriftsatz (Beschwerde) der AA und des BA, wohnhaft in Adresse 1, Z, beide vertreten durch C & D Rechtsanwälte OG, nunmehr Adresse 2, Y, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Z vom 27.04.2017, ohne Zahl, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht

zu Recht:

1.   Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang (Sachverhalt), Beweiswürdigung:

Mit den Bescheiden jeweils vom 12.09.2015, ohne Zahlen, wurden BA und AA, ADir EE und FF jeweils der Betrieb ihrer Heizungsanlage in der Wohnanlage Adresse 4 - 5 auf GSt .**1 und **2 KG Z untersagt und diesen jeweils aufgetragen, die Öllagereinrichtungen umgehend zu beseitigen. Gegen den Bescheid vom 12.09.2015 erhoben AA und BA Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016 wurde der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Beseitigungsanordnung der Öllagereinrichtungen samt den Leitungen ersatzlos behoben wurde.

Mit Schreiben vom 04.10.2016 monierten die Beschwerdeführer, dass ihnen auf Anweisung des Dipl. Ing. GG ein offensichtlich mehrfach unvollständiger Akt mit der Bezeichnung „A/EE/FF-Verfahren nach dem TGHKG und Feuerpolizeigesetz“ vorgelegt worden sei und ersuchten um rasche Übersendung der die Unvollständigkeit des Aktes betreffenden Dokumente bzw um Mitteilung, wann und wo in diese Einsicht genommen werden könnte. Die Unvollständigkeit des Aktes betreffe das Rechtsgutachten, das der belangten Behörde am 02.09.2015 vorgelegt und im Schreiben vom 07.09.2015 an die Beschwerdeführer erwähnt worden sei sowie die Lichtbilddokumentation des Amtssachverständigen der belangten Behörde, welche dem an ADir EE gerichteten Bescheid vom 12.09.2015 zugrunde gelegen worden sei und den von Dipl. Ing. GG in seinem E-Mail vom 24.11.2015 an das Landesverwaltungsgericht Tirol angeführten „Durchschlag eines behördlichen Auftrages an den Vorbesitzer der Wohnung der Eheleute A, ausgestellt an JJ, datiert vom 21.05.1974, den Dipl. Ing. GG im Rahmen der bezüglichen Ermittlungen“ „gesichtet habe“.

Mit Stellungnahme vom 10.10.2016, ohne Zahl, führte die belangte Behörde aus, dass das angesprochene Rechtsgutachten nicht in Vorlage gebracht werde, da es sich um ein internes Dokument der Stadtgemeinde Z handle, welches Ausführungen zu verschiedenen Sachverhalten enthalte und daher für den Akt nicht von Bedeutung sei. Weiters seien die angesprochenen Lichtbilder in die jeweiligen Bescheide (EE, A, FF) eingearbeitet worden und darüber hinaus gebe es keine weiteren Lichtbilder. Die die Beschwerdeführer betreffenden Lichtbilder seien somit in jenem Bescheid enthalten, gegen den sie Beschwerde ergriffen hätten. Der im Schreiben der Beschwerdeführer vom 04.10.2016 angeführte Durchschlag wurde diesen in der gegenständlichen Stellungnahme vom 10.10.2016 anbei übermittelt.

Mit Eingabe vom 02.11.2016 wiesen die Beschwerdeführer die belangte Behörde auf ihre Verpflichtung hin, im Falle der Nichtstattgebung der Ersuchen vom 04.10.2016 einen förmlichen, verfahrensleitenden Bescheid zu erlassen.

Mit Schreiben vom 13.02.2017 beantragten die Beschwerdeführer den Bescheid der Stadtgemeinde Z vom 12.09.2015, insofern dieser nicht bereits mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 28.12.2016, LVwG-2015/31/2658, behoben wurde, auch hinsichtlich der ausgesprochenen Untersagung des Betriebes der Anlage der Beschwerdeführer ersatzlos aufzuheben. Weiters begehrten sie, dass gemäß § 18 Abs 2 zweiter Fall AVG sämtliche Erledigungen in dieser Verwaltungssache schriftlich erfolgten.

Mit Bescheid vom 27.04.2017, ohne Zahl, hat die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführer vom 02.11.2016 auf Erlassung eines förmlichen, verfahrensrechtlichen Bescheides gemäß § 17 AVG iVm § 63 Abs 2 AVG zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Verfahren, in das die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.10.2016 Akteneinsicht begehrt hätten, nach wie vor anhängig sei und die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 63 Abs 2 AVG sei, die erst im Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden könne.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde brachten die Beschwerdeführer vor, dass sich das Begehren auf Akteneinsicht der Beschwerdeführer ausschließlich auf Aktenteile des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens, in dem der Bescheid der belangten Behörde vom 12.09.2015, ohne Zahl, ergangen sei und mit dem EE der Betrieb einer von diesem rechtswidrig und ohne Zustimmung der Grundeigentümer auf allgemeinen Teilen der Liegenschaft EZ *** GB **** Z errichteten Heizungsanlage untersagt und die Beseitigung von Öllagereinrichtungen samt Leitungen von der genannten Liegenschaft aufgetragen worden sei. Die Verweigerung der Akteneinsicht hätte daher mit einem nachvollziehbar zu begründenden Bescheid und nicht mit einem Zurückweisungsbescheid zu erfolgen.

Dieser Verfahrensgang lässt sich anhand der von der belangten Behörde vorgelegten Akten „Teil A, A-Anhang, B und C“ sowie in den gegenständlichen verwaltungsgerichtlichen Akt treffen, in die Einsicht genommen wurde. Zudem wurde Einsicht genommen in den verwaltungsgerichtlichen Akt LVwG-2017/31/2692 und in den bezüglichen behördlichen Akt „Teil D“.

II.      Wesentliche Rechtsgrundlagen:

Die entscheidungswesentliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl I Nr 161/2013, lautet wie folgt:

§ 17

(1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.

Im Übrigen wird auf die Internetseite https://www.ris.bka.gv.at/ (Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramtes) verwiesen.

III.    Rechtliche Erwägungen:

Gegenstand des Verfahrens betreffend AA und BA stellt deine Angelegenheit nach dem Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2013 (TGHKG 2013) betreffend die unterhalb ihrer Wohnung im Keller situierten Heizungsanlage in der Wohnanlage Adresse 5, Z, GSt .**1 und **2 KG Z dar. Als Inhaber der gegenständlichen Heizungsanlage kommt den Beschwerdeführern in diesem Verfahren gemäß § 23 Abs 1 TGHKG 2013 iVm § 8 AVG Parteistellung zu.

Der Instanzenzug gegen verfahrensrechtliche Bescheide richtet sich in Ermangelung einer ausdrücklichen anderen Regelung nach dem Instanzenzug in der Sache (vgl die Nachweise bei Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht, S 252; VwGH 28.02.2005, 2001/10/0223).

Sache des dieser Entscheidung zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahrens war eine Angelegenheit nach dem TGHKG 2013. Der Instanzenzug in gegenständlicher Angelegenheit richtet sich daher nach dem Instanzenzug, welcher für Verfahren nach dem TGHGK 2013 vorgesehen ist. Beim TGHKG 2013 handelt es sich gemäß § 41 leg cit um eine Angelegenheit, welche zum eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde zählt.

Gemäß § 17 Abs 2 Tiroler Gemeindeordnung 2001 ist die Berufung gegen Bescheide der Gemeinde in den landesgesetzlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches ausgeschlossen, weshalb gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Z erhoben werden kann, was gegenständlich mit dem 2. Eventualbegehren im Berufungsschriftsatz erfolgt ist.

Angemerkt wird, dass zwischenzeitlich mit dem Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 02.01.2018, LVwG-2017/31/2692-1, über die Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Z vom 08.11.2017, ohne Zahl, entschieden wurde. Das zitierte Erkenntnis lässt in der Begründung keine Zweifel offen, dass mit dem erwähnten Bescheid des Stadtrates nicht über den hier gegenständlichen 2. Eventualantrag abgesprochen wurde (vgl den letzten Absatz zum Punkt IV. im LVwG-Erkenntnis vom 02.01.2018).

Diese Rechtsmeinung wird auch hier vom Landesverwaltungsgericht Tirol vertreten, zumal der Stadtrat spruchgemäß ausdrücklich über die Berufung entscheidet, sohin über das Hautbegehen und den 1. Eventualantrag im Berufungsschriftsatz.

Insofern bezieht sich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 02.01.2018 nicht auf das 2. Eventualbegehren im Berufungsschriftsatz, welches die hier gegenständliche Beschwerde bildet.

Gemäß § 17 Abs 1 AVG können Parteien soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, bei der Behörde in die Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen.

Das Recht auf Akteneinsicht iSd § 17 Abs 1 AVG stellt ein wesentliches prozessuales Recht der Partei des (abgeschlossenen Verfahrens) dar und erstreckt sich auf alle Unterlagen, die sich auf ihre Sache beziehen. Im Hinblick auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren ist sohin Voraussetzung für die Gestattung der Akteneinsicht, dass der die Akteneinsicht begehrenden Person in dem betreffenden abgeschlossenen Verfahren Parteistellung zugekommen ist. Ob einer Person in einem bestimmten Verfahren Parteistellung zukommt, regelt grundsätzlich
§ 8 AVG im Zusammenhang mit den jeweils zur Anwendung kommenden Verwaltungsvorschriften (vgl VwGH 30.01.2014, 2012/05/0011).

Die Verweigerung der Akteneinsicht im Zuge eines anhängigen Verfahrens stellt, gleichgültig, ob die Einsicht in die Akten des anhängigen oder eines anderen Verfahrens begehrt wird, im Hinblick auf § 17 Abs 4 AVG immer eine Verfahrensanordnung dar, die der Partei des anhängigen Verfahrens Anlass geben kann, dieses als mangelhaft zu bekämpfen, die aber nicht gesondert angefochten werden kann (vgl VwGH 09.09.2008, 2007/06/0056).

In ihrem Antrag vom 02.11.2016 begehrten die Beschwerdeführer Einsicht in den unter der Bezeichnung „A/EE/FF-Verfahren nach dem TGHKG und Feuerpolizeigesetz“ geführten Akt, mit der Begründung, dass ihnen dieser nur unvollständig vorgelegt worden sei. Der Inhalt dieses Aktes bezieht sich sowohl auf das Verfahren betreffend AA und BA als auch auf die Verfahren nach dem TGHKG 2013 und der Tiroler Feuerpolizeiordnung 1998 betreffend ADir EE und FF.

Der vorliegende Antrag auf Gewährung der Akteneinsicht vom 02.11.2016 wurde während der Anhängigkeit des Verfahrens, welches sodann durch Erkenntnis vom 28.12.2016 rechtskräftig entschieden wurde, gestellt. Infolge des Antrages der Beschwerdeführer vom 13.02.2017 auf Behebung der mit Bescheid vom 12.09.2015 ausgesprochenen Untersagung des Betriebes der Heizungsanlage wurde das Verfahren durch die belangte Behörde erneut eingeleitet. Zumal das Verfahren in dessen Akten die Beschwerdeführer Einsicht begehren noch anhängig ist, hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch die Behörde nach § 17 Abs 4 AVG in Form einer Verfahrensanordnung (§ 63 Abs 2 AVG), deren Rechtswidrigkeit nur im Rechtsmittel gegen das Verfahren abschließenden Bescheides geltend gemacht werden, zu erfolgen.

Die belangte Behörde hat daher den Antrag der Beschwerdeführer auf Erlassung eines förmlichen, verfahrensleitenden Bescheides über die Verweigerung der Akteneinsicht zu Recht zurückgewiesen.

Im Verfahren nach § 23 TGHKG 2013 kommt lediglich dem Inhaber der Heizungsanlage Parteistellung zu. Verfolgen die Beschwerdeführer daher das Ziel, in das Verfahren nach dem TGHKG 2013 betreffend ADir EE Einsicht zu erhalten, steht diesem die mangelnde Parteistellung der Beschwerdeführer entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann gemäß § 24 Abs 1 Z 2 VwGVG ua dann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist. Mit dem angefochtenen Bescheid war und wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführer zurückgewiesen, weshalb eine Verhandlung – diese war im Übrigen auch nicht beantragt - vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol unterbleiben konnte.

IV.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen, und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Ing. Mag. Peinstingl

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht; Parteistellung; Zurückweisung; Verfahrensanordnung; anhängiges Verfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2017.23.1769.9

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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