RS Lvwg Erkenntnis 2015/11/13 KLVwG-381/27/2014

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Veröffentlicht am 13.11.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.11.2015

Index

25/04 Sonstiges Strafprozessrecht
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

TilgG 1972 §2
TilgG 1972 §3
WaffG §12 Abs1
WaffG §12 Abs7

Rechtssatz

Der Zeitraum, der zwischen der Setzung der (zu einer gerichtlichen Verurteilung geführt habenden) Anlasstat und dem Ende der Tilgungsfrist liegt, ist dann als ein für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Aufhebung eines Waffenverbots ausreichend langer Beobachtungszeitraum einzustufen, wenn im Beobachtungszeitraum keine Handlungen gesetzt wurden, welche das Fortbestehen einer Gefährdung i.S.d. § 12 Abs 1 WaffG indizieren.

Unter einer Anlasstat i.S.d. § 12 Abs 7 WaffG sind nicht nur die konkreten Handlungen zu verstehen, auf welche die Behörde die Verhängung des Waffenverbots gestützt hat, sondern zudem auch alle Handlungen, welche in einem engen sachlichen und zeitlichen Konnex zu diesen im Waffenverbotsbescheid angeführten Handlungen stehen.

Im gegenständlichen Beschwerdefall war dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der relevante Beobachtungszeitraum für die Aufhebung eines Waffenverbotes nicht erst mit der (rechtskräftigen) Verhängung des Waffenverbots, sondern bereits mit dem Abschluss der diesem Waffenverbot zugrundeliegenden Anlasstat zu laufen beginnt und ein Zeitablauf von mehr als fünf Jahren regelmäßig als wesentliche Änderung des für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit maßgebenden Sachverhalts anzusehen ist, entgegenzuhalten, dass die Aufrechterhaltung des Waffenverbots im vorliegenden Fall noch geboten ist. Im Hinblick auf die gerichtlich bestrafte Anlasstat ist die Tilgungsfrist aufgrund der wegen dieser Tat verhängten Verurteilung noch nicht abgelaufen. Wenngleich der Vorfall vom Jahr 2010 bereits fünf Jahre zurückliegt und nur mit einer teilweise bedingt nachgesehenen Strafe geahndet wurde, führt dies nicht von vorneherein dazu, dass die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers nicht mehr vorliegt. Von einem maßgeblichen Wohlverhalten im Beobachtungszeitraum war nicht auszugehen, weshalb die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde.

Schlagworte

Waffenverbot, Tilgung, Gefährdungsprognose, Beobachtungszeitraum, Anlasstat,
Delikt, Waffenmissbrauch , missbräuchliche Verwendung, Verlässlichkeit

Anmerkung

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Juni 2016, Zahl: Ra 2016/03/0040-5, wurde die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 13. November 2015, Zahl: KLVwG-381/27/2014, betreffend Waffenverbot, zurückgewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2015:KLVwG.381.27.2014

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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