TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/9 B1414/06 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Medizinische Universität Innsbruck ist schuldig, den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit € 2.340,- sowie der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Bescheide des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden.römisch eins. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Bescheide des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, idF der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005,römisch zwei. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, in der Fassung der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005,

43. Stück, Nr. 170, ein.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V28-30/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf sind die Beschwerden begründet.römisch drei. Im Hinblick darauf sind die Beschwerden begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.römisch vier. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zugesprochenen Kosten sind jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die Verpflichtung der Medizinischen Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In dem der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei antragsgemäß zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zugesprochenen Kosten sind jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die Verpflichtung der Medizinischen Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 in Verbindung mit der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 vergleiche VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In dem der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei antragsgemäß zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1414.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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