TE Vfgh Erkenntnis 2007/10/9 B1414/06 ua

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Veröffentlicht am 09.10.2007
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72 Wissenschaft, Hochschulen
72/01 Hochschulorganisation

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Die Medizinische Universität Innsbruck ist schuldig, den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die jeweils mit € 2.340,- sowie der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. Die vorliegenden Beschwerden richten sich gegen Bescheide des Senates der Medizinischen Universität Innsbruck, mit denen die Anträge der beschwerdeführenden Parteien auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Medizinischen Universität Innsbruck abgewiesen bzw. zurückgewiesen werden.

II. Aus Anlass dieser Beschwerden leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art139 Abs1 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Rektorats (der Medizinischen Universität Innsbruck) - Verfahren der Zulassung zum Studium, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck (dieses öffentlich zugänglich gemacht im Internet: http://www.i-med.ac.at/mitteilungsblatt), Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 7. Juli 2005, 39. Stück, Nr. 155, idF der Verordnung des Rektorats - Verfahren der Zulassung zum Studium, Mitteilungsblatt vom 7. Juli 2005, Punkt 155 - Änderung, kundgemacht im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck, Studienjahr 2004/05, ausgegeben am 22. August 2005,

43. Stück, Nr. 170, ein.

Mit Erkenntnis vom 9. Oktober 2007, V28-30/07, sprach der Verfassungsgerichtshof aus, dass die vorgenannte Verordnung gesetzwidrig war.

III. Im Hinblick darauf sind die Beschwerden begründet.

Die belangte Behörde hat eine gesetzwidrige Verordnung angewendet. Es ist nach Lage des Falles offenkundig, dass ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Parteien nachteilig war.

Die beschwerdeführenden Parteien wurden also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

IV. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den den zu B1414/06 und B1521/06 beschwerdeführenden Parteien zugesprochenen Kosten sind jeweils Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- und Eingabengebühr in der Höhe von € 180,-- enthalten. Die Verpflichtung der Medizinischen Universität Innsbruck zum Ersatz der Prozesskosten ergibt sich aus den §§4 und 5 UG 2002 iVm der Verfassungsbestimmung des §2 Abs2 UOG 1993 (vgl. VfGH 28.6.2004, B1809/02; 28.6.2004, B1852/02). In dem der zu B1519/06 beschwerdeführenden Partei antragsgemäß zugesprochenen Betrag ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-- enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B1414.2006

Zuletzt aktualisiert am

30.01.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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